opencaselaw.ch

SB.2022.115

ad 2: Freispruch von der Anklage der einfachen Körperverletzung (mit Gift, Waffe oder gefährlichem Gegenstand) (BGer 6B_667/2024 vom 22. Jan 2025)

Basel-Stadt · 2024-04-10 · Deutsch BS
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2022.115

URTEIL

vom10. April 2024

Mitwirkende

lic. iur. Sara Lamm (Vorsitz),

Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard, Prof. Dr. Ramon Mabillard

und Gerichtsschreiber Dr. Martin Seelmann, LL.M.

Beteiligte

A____Berufungskläger

[...]                                                                                             Privatkläger

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

gegen

B____, [...]                                                                    Berufungsbeklagter

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Berufunggegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 4. Juli 2022

betreffend ad 2: Freispruch von der Anklage der einfachen Körperverlet-

zung (mit Gift, Waffe oder gefährlichem Gegenstand)

Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die erstinstanzlichen Verfahrenskosten betreffend den Beschuldigten zu Lasten des Staates (Art. 426 Abs. 2 StPO), während der Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren – wie bereits von der Vorinstanz ausgeführt wurde – die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 1'000.– sowie eine Urteilsgebühr von CHF 1'300.– trägt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Berufungskläger als Privatkläger ist mit seinen Anträgen unterlegen, entsprechend hat er die Kosten für das vorliegende Verfahren mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen) zu tragen. Diese geht zu Folge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse. Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

9.

9.1.     Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3'290.– und ein Auslagenersatz von CHF 10.70, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 263.90 (7,7 % auf CHF 2'436.45 sowie 8,1 % auf CHF 864.25), somit total CHF 3'564.60 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

9.2Dem unentgeltlichen Vertreter des Berufungsklägers werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 1'900.– und ein Auslagenersatz von CHF 72.85, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 155.75 (7,7 % auf CHF 1'017.45 sowie 8,1 % auf CHF 955.40), somit total CHF 2'128.60 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Inhalte des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 4. Juli 2022in Rechtskraft erwachsen sind:

Die Berufung von A____ wird abgewiesen.

B____wird von der Anklage der einfachen Körperverletzung (mit Gift, Waffe oder gefährlichem Gegenstand) in Anwendung von Art. 15 des Strafgesetzbucheskostenlos freigesprochen.

Die Genugtuungsforderung sowie die erstinstanzlich beantragte Parteientschädigung von A____ werden abgewiesen.

Das beigebrachte Messer (Effektenverwaltung; Verzeichnis [...]) wird unter Aufhebung der Beschlagnahme an B____ zurückgegeben.

A____ trägt die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 1'000.– sowie eine Urteilsgebühr von CHF 1'300.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen). Letztere geht zu Folge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse. Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3'290.– und ein Auslagenersatz von CHF 10.70, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 263.90 (7,7 % auf CHF 2'436.45 sowie 8,1 % auf CHF 864.25), somit total CHF 3'564.60 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Dem unentgeltlichen Vertreter des Berufungsklägers, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 1'900.– und ein Auslagenersatz von CHF 72.85, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 155.75 (7,7 % auf CHF 1'017.45 sowie 8,1 % auf CHF 955.40), somit total CHF 2'128.60 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Sara Lamm                                                    Dr. Martin Seelmann, LL.M.

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.