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SB.2022.103

ad BK1: Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz des Kantons Basel-Stadt (Diensterschwerung) ad BK2 + BK3: Übertretung der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19-Verordnung 2)

Basel-Stadt · 2023-10-04 · Deutsch BS
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Sachverhalt

Gegen dieses Urteil haben die Berufungskläger, alle vertreten durch [...], Berufung angemeldet und dieselbe mit Eingaben vom 30. September 2022 und 20. Februar 2023 erklärt und begründet. Darin wird beantragt, es seien in Abänderung des angefochtenen Urteils der Berufungskläger 1 vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz (Diensterschwerung) und die Berufungskläger 2 und 3 vom Vorwurf der Übertretung der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus kostenlos freizusprechen. Weiter sei den Berufungsklägern eine volle Parteientschädigung für die im erstinstanzlichen Verfahren entstandenen Anwaltskosten zuzusprechen und es sei ihnen für das zweitinstanzliche Verfahren eine angemessene Entschädigung für die Kosten ihrer Verteidigung zu entrichten. Schliesslich seien die Verfahrenskosten der ersten Instanz sowie die Kosten des Berufungsverfahrens in Gutheissung der Berufung und in Abänderung des Urteils der Vorinstanz vom 10. Mai 2022 vollumfänglich zulasten des Staates zu verlegen, alles unter o/e‑Kostenfolge. Mit Verfügung vom 22. Februar 2023 hat der Verfahrensleiter die Eingabe der Berufungskläger der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme zugestellt und den Parteien zugleich zur Kenntnis gebracht, dass in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 lit. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) eine schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens beabsichtigt werde, da lediglich Übertretungen Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bilden würden, aber trotzdem in freier Kognition geurteilt werden könne. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufungsantwort vom 16. März 2023 die Abweisung der Berufung und Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, ebenfalls unter o/e‑Kostenfolge. Zudem hat sie angemerkt, dass sie keine Einwände gegen das beabsichtigte schriftliche Verfahren erhebe. Die Berufungskläger haben sich mit Eingabe vom 3. April 2023 dahingehend geäussert, dass die Berufungskläger 2 und 3 mit der schriftlichen Entscheidfällung einverstanden seien, beim Berufungskläger 1 aber möglicherweise sachverhaltsrelevante Aspekte im Rahmen einer mündlichen Berufungsverhandlung noch geklärt werden müssten und dieser sich daher nicht damit einverstanden erkläre. Mit begründeter Verfügung vom 11. April 2023 ordnete der Verfahrensleiter für alle Berufungskläger die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens an. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten und auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

1.1Nach Art. 398 Abs. 1 StPO unterliegt das Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen der Berufung. Die Berufungskläger sind vom angefochtenen Urteil berührt und haben ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Berufungserhebung legitimiert sind. Die Berufung ist gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO form- und fristgemäss angemeldet und erklärt worden. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.

1.2Gemäss Art. 406 Abs. 1 StPO kann das Berufungsgericht die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird (lit. c). Im vorliegenden Berufungsverfahren sind lediglich Übertretungen zu beurteilen. Dass im erstinstanzlichen Verfahren daneben noch über Vergehen befunden wurde, steht dem schriftlichen Berufungsverfahren nicht entgegen (vgl.Zimmerlin, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 406 N 6, wonach sich die Anwendungsbereiche von Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO und Art. 398 Abs. 4 StPO diesbezüglich unterscheiden). Die Berufung ist somit im schriftlichen Verfahren zu beurteilen. Die Einwände des Berufungsklägers 1 wurden mit der Verfügung vom 11. April 2023 behandelt; es kann diesbezüglich auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden (vgl. Akten S. 406 f.).

1.3Im Rahmen einer Berufung wird der vorinstanzliche Entscheid im Allgemeinen bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen frei überprüft (Art. 398 Abs. 3 StPO). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO) und wendet dabei das Recht von Amtes wegen an (Art. 391 Abs. 1 StPO). Bei der Kontrolle von Schuldsprüchen wegen Übertretungen ist die Kognition der Berufungsinstanz indessen nach Massgabe von Art. 398 Abs. 4 StPO eingeschränkt. Dies gilt jedoch nur, wenn ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten. Waren nicht nur Übertretungen, sondern daneben noch mindestens ein Verbrechen oder Vergehen Gegenstand des Hauptverfahrens, so gilt die Sonderregelung von Art. 398 Abs. 4 StPO nicht; auch dann nicht, wenn in den Anklagepunkten, die ein Verbrechen oder Vergehen betreffen, ein Freispruch erfolgte (Eugster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 398 StPO N 3;Zimmerlin, a.a.O., Art. 406 N 6).

Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens sind ausschliesslich Übertretungen. Da im Hauptverfahren vor dem Strafgericht – neben den vorliegend noch in Frage stehenden Übertretungen – indes auch über Vergehen (Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Anstiftung zur Hinderung einer Amtshandlung) befunden wurde, urteilt das Berufungsgericht mit voller Kognition.

1.4Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft. Nach Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil des Berufungsklägers abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu dessen Gunsten ergriffen worden ist (Verbot derreformatio in peius).

Vorliegend wurde das Rechtsmittel einzig durch die Berufungskläger erhoben. Von den Berufungsklägern angefochten sind die Schuldsprüche wegen Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz des Kantons Basel-Stadt (Diensterschwerung) bzw. Übertretung der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID‑19‑Ver­ordnung 2). Mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind die vorinstanzlich ergangenen Freisprüche und die Verfügung betreffend den Verbleib der USB‑Sticks bei den Akten. Im vorliegenden Berufungsverfahren ebenfalls nicht mehr zu überprüfen sind sämtliche Verfügungen in Bezug auf die Mitbeurteilten D____ und E____, die auf die Erhebung eines Rechtsmittels verzichtet haben. Da die Vorinstanz den vorinstanzlich noch fünf – von demselben Verteidiger vertretenen – Beurteilten eine gemeinsame reduzierte Parteientschädigung in Höhe von CHF 5'000.– zugesprochen hat, ist diesbezüglich lediglich der Anteil von D____ und E____ in Rechtskraft erwachsen. Über die Anteile der Berufungskläger sowie die dem Berufungskläger 1 zusätzlich zugesprochene reduzierte Parteientschädigung von CHF 500.– wird im Folgenden indes zu befinden sein. Auch im Übrigen ist das erstinstanzliche Urteil angefochten und entsprechend zu überprüfen.

3.2.1Nach § 16 Abs. 1 des baselstädtischen Übertretungsstrafgesetzes (ÜStG; SG.253.100, Stand am 6. Februar 2020) wird bestraft, wer Polizeiangestellten oder anderen öffentlichen Angestellten mit polizeilichen Aufsichtspflichten die Ausübung ihres Dienstes erschwert. Gemäss Abs. 2 der Vorschrift wird bestraft, wer behördlichen Anordnungen nicht nachkommt und sich insbesondere weigert, seinen Namen und seine Adresse zu nennen oder darüber falsche Angaben macht. Geschütztes Rechtsgut dieses Tatbestandes ist das reibungslose Funktionieren der staatlichen Organe, wie es auch von Art. 285 ff. StGB geschützt wird (dazuHeimgartner, in: Basler Kommentar zum StGB, 4. Auflage 2019, Art. 285 N 2). Mit dem blossen Übertretungstatbestand von § 16 ÜStG werden leichtere Fälle sanktioniert, welche den Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) oder gar der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB) noch nicht erfüllen. Entsprechend sind die Anforderungen an die tatbestandsmässige Handlung in § 16 ÜStG nicht hoch anzusetzen. So braucht es bei der Diensterschwerung im Gegensatz zur Hinderung einer Amtshandlung kein Widersetzen, das sich in einem gewissen aktiven Störverhalten ausdrückt, sondern es genügt bereits eine leichtere Beeinträchtigung des Dienstes an sich oder das blosse Nichtbefolgen einer Anordnung (vgl. auch Ratschlag zu einer Totalrevision des Übertretungsstrafgesetzes vom 28. März 2018 Ziff. 5.4.2 S. 17/18). In jedem Fall stellt bereits ein renitentes und streitbares Verhalten anlässlich einer Polizeikontrolle, welches die Tätigkeit der Polizei nur wenig verzögert oder geringfügige zusätzliche Umstände verursacht, ein tatbestandsmässiges Verhalten dar. So wird beispielsweise bereits das Aushändigen des Ausweises erst nach der zweiten oder dritten Aufforderung nach kantonaler Praxis gemeinhin als Diensterschwerung qualifiziert, ebenso wie das Angeben eines falschen Namens bei der Polizeikontrolle (vgl. zum Ganzen AGE SB.2018.101 vom

18. März 2020 E. 3.2, mit weiteren Hinweisen).

5.1.1Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 10. Mai 2022 mangels Anfechtungin Rechtskraft erwachsensind:

A____ wird in Abweisung seiner Berufung der Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz des Kantons Basel-Stadt (Diensterschwerung) schuldig erklärt und verurteilt zu einerBusse von CHF 400.–, (bei schuldhafter Nichtbezahlung 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von § 16 des Übertretungsstrafgesetzes des Kantons Basel‑Stadt (Stand am 6. Februar

2020) und Art. 106 des Strafgesetzbuches.

B____ wird in Abweisung seiner Berufung der Übertretung der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Stand am 24. April 2020, COVID‑19‑Verordnung 2) schuldig erklärt verurteilt zu einerBusse von CHF 100.–, (bei schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 10f Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Art. 7c Abs. 2 der COVID‑19‑Verordnung 2 (Stand am

24. April 2020) und Art. 106 des Strafgesetzbuches.

C____ wird in Abweisung seiner Berufung der Übertretung der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Stand am 24. April 2020, COVID‑19‑Verordnung 2) schuldig erklärt verurteilt zu einerBusse von CHF 100.–, (bei schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 10f Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Art. 7c Abs. 2 der COVID‑19‑Verordnung 2 (Stand am

24. April 2020) und Art. 106 des Strafgesetzbuches.

Die Berufungskläger tragen ihre persönlichen Verfahrenskosten (A____: CHF 355.30; B____: CHF 405.30; C____: CHF 405.30) und eine reduzierte Urteilsgebühr von je CHF 200.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von je CHF 400.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Die von der Vorinstanz zugesprochene Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren wird belassen. Demnach wird den fünf vorinstanzlich Beurteilten, alle vertreten durch [...], eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 5'000.– (inkl. Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

A____ wird für die im erstinstanzlichen Verfahren getätigten Aufwendungen durch [...] ausserdem eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von CHF 500.– aus der Gerichtskasse zugesprochen (inkl. Auslagen und MWST).

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Erwägungen (1 Absätze)

E. 18 März 2020 E. 3.2, mit weiteren Hinweisen).

5.1.1Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 10. Mai 2022 mangels Anfechtungin Rechtskraft erwachsensind:

A____ wird in Abweisung seiner Berufung der Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz des Kantons Basel-Stadt (Diensterschwerung) schuldig erklärt und verurteilt zu einerBusse von CHF 400.–, (bei schuldhafter Nichtbezahlung 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von § 16 des Übertretungsstrafgesetzes des Kantons Basel‑Stadt (Stand am 6. Februar

2020) und Art. 106 des Strafgesetzbuches.

B____ wird in Abweisung seiner Berufung der Übertretung der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Stand am 24. April 2020, COVID‑19‑Verordnung 2) schuldig erklärt verurteilt zu einerBusse von CHF 100.–, (bei schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 10f Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Art. 7c Abs. 2 der COVID‑19‑Verordnung 2 (Stand am

24. April 2020) und Art. 106 des Strafgesetzbuches.

C____ wird in Abweisung seiner Berufung der Übertretung der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Stand am 24. April 2020, COVID‑19‑Verordnung 2) schuldig erklärt verurteilt zu einerBusse von CHF 100.–, (bei schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 10f Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Art. 7c Abs. 2 der COVID‑19‑Verordnung 2 (Stand am

24. April 2020) und Art. 106 des Strafgesetzbuches.

Die Berufungskläger tragen ihre persönlichen Verfahrenskosten (A____: CHF 355.30; B____: CHF 405.30; C____: CHF 405.30) und eine reduzierte Urteilsgebühr von je CHF 200.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von je CHF 400.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Die von der Vorinstanz zugesprochene Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren wird belassen. Demnach wird den fünf vorinstanzlich Beurteilten, alle vertreten durch [...], eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 5'000.– (inkl. Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

A____ wird für die im erstinstanzlichen Verfahren getätigten Aufwendungen durch [...] ausserdem eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von CHF 500.– aus der Gerichtskasse zugesprochen (inkl. Auslagen und MWST).

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2022.103

URTEIL

vom4. Oktober 2023

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser, Prof. Dr. Jonas Weber, lic. iur. Sara Lamm

und Gerichtsschreiber MLaw Lukas von Kaenel

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                              Berufungskläger 1

[...] Beschuldigter 1

B____, geb. [...]                                                              Berufungskläger 2

[...] Beschuldigter 2

C____, geb. [...]                                                              Berufungskläger 3

[...] Beschuldigter 3

alle vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufunggegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 10. Mai 2022

ad Berufungskläger 1:Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafge-

setz des Kantons Basel-Stadt (Diensterschwerung)

ad Berufungskläger 2 und 3:Übertretung der Verordnung 2 über Mass-

nahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19-Verordnung 2)

Sachverhalt

Gegen dieses Urteil haben die Berufungskläger, alle vertreten durch [...], Berufung angemeldet und dieselbe mit Eingaben vom 30. September 2022 und 20. Februar 2023 erklärt und begründet. Darin wird beantragt, es seien in Abänderung des angefochtenen Urteils der Berufungskläger 1 vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz (Diensterschwerung) und die Berufungskläger 2 und 3 vom Vorwurf der Übertretung der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus kostenlos freizusprechen. Weiter sei den Berufungsklägern eine volle Parteientschädigung für die im erstinstanzlichen Verfahren entstandenen Anwaltskosten zuzusprechen und es sei ihnen für das zweitinstanzliche Verfahren eine angemessene Entschädigung für die Kosten ihrer Verteidigung zu entrichten. Schliesslich seien die Verfahrenskosten der ersten Instanz sowie die Kosten des Berufungsverfahrens in Gutheissung der Berufung und in Abänderung des Urteils der Vorinstanz vom 10. Mai 2022 vollumfänglich zulasten des Staates zu verlegen, alles unter o/e‑Kostenfolge. Mit Verfügung vom 22. Februar 2023 hat der Verfahrensleiter die Eingabe der Berufungskläger der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme zugestellt und den Parteien zugleich zur Kenntnis gebracht, dass in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 lit. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) eine schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens beabsichtigt werde, da lediglich Übertretungen Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bilden würden, aber trotzdem in freier Kognition geurteilt werden könne. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufungsantwort vom 16. März 2023 die Abweisung der Berufung und Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, ebenfalls unter o/e‑Kostenfolge. Zudem hat sie angemerkt, dass sie keine Einwände gegen das beabsichtigte schriftliche Verfahren erhebe. Die Berufungskläger haben sich mit Eingabe vom 3. April 2023 dahingehend geäussert, dass die Berufungskläger 2 und 3 mit der schriftlichen Entscheidfällung einverstanden seien, beim Berufungskläger 1 aber möglicherweise sachverhaltsrelevante Aspekte im Rahmen einer mündlichen Berufungsverhandlung noch geklärt werden müssten und dieser sich daher nicht damit einverstanden erkläre. Mit begründeter Verfügung vom 11. April 2023 ordnete der Verfahrensleiter für alle Berufungskläger die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens an. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten und auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

1.1Nach Art. 398 Abs. 1 StPO unterliegt das Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen der Berufung. Die Berufungskläger sind vom angefochtenen Urteil berührt und haben ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Berufungserhebung legitimiert sind. Die Berufung ist gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO form- und fristgemäss angemeldet und erklärt worden. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.

1.2Gemäss Art. 406 Abs. 1 StPO kann das Berufungsgericht die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird (lit. c). Im vorliegenden Berufungsverfahren sind lediglich Übertretungen zu beurteilen. Dass im erstinstanzlichen Verfahren daneben noch über Vergehen befunden wurde, steht dem schriftlichen Berufungsverfahren nicht entgegen (vgl.Zimmerlin, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 406 N 6, wonach sich die Anwendungsbereiche von Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO und Art. 398 Abs. 4 StPO diesbezüglich unterscheiden). Die Berufung ist somit im schriftlichen Verfahren zu beurteilen. Die Einwände des Berufungsklägers 1 wurden mit der Verfügung vom 11. April 2023 behandelt; es kann diesbezüglich auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden (vgl. Akten S. 406 f.).

1.3Im Rahmen einer Berufung wird der vorinstanzliche Entscheid im Allgemeinen bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen frei überprüft (Art. 398 Abs. 3 StPO). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO) und wendet dabei das Recht von Amtes wegen an (Art. 391 Abs. 1 StPO). Bei der Kontrolle von Schuldsprüchen wegen Übertretungen ist die Kognition der Berufungsinstanz indessen nach Massgabe von Art. 398 Abs. 4 StPO eingeschränkt. Dies gilt jedoch nur, wenn ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten. Waren nicht nur Übertretungen, sondern daneben noch mindestens ein Verbrechen oder Vergehen Gegenstand des Hauptverfahrens, so gilt die Sonderregelung von Art. 398 Abs. 4 StPO nicht; auch dann nicht, wenn in den Anklagepunkten, die ein Verbrechen oder Vergehen betreffen, ein Freispruch erfolgte (Eugster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 398 StPO N 3;Zimmerlin, a.a.O., Art. 406 N 6).

Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens sind ausschliesslich Übertretungen. Da im Hauptverfahren vor dem Strafgericht – neben den vorliegend noch in Frage stehenden Übertretungen – indes auch über Vergehen (Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Anstiftung zur Hinderung einer Amtshandlung) befunden wurde, urteilt das Berufungsgericht mit voller Kognition.

1.4Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft. Nach Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil des Berufungsklägers abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu dessen Gunsten ergriffen worden ist (Verbot derreformatio in peius).

Vorliegend wurde das Rechtsmittel einzig durch die Berufungskläger erhoben. Von den Berufungsklägern angefochten sind die Schuldsprüche wegen Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz des Kantons Basel-Stadt (Diensterschwerung) bzw. Übertretung der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID‑19‑Ver­ordnung 2). Mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind die vorinstanzlich ergangenen Freisprüche und die Verfügung betreffend den Verbleib der USB‑Sticks bei den Akten. Im vorliegenden Berufungsverfahren ebenfalls nicht mehr zu überprüfen sind sämtliche Verfügungen in Bezug auf die Mitbeurteilten D____ und E____, die auf die Erhebung eines Rechtsmittels verzichtet haben. Da die Vorinstanz den vorinstanzlich noch fünf – von demselben Verteidiger vertretenen – Beurteilten eine gemeinsame reduzierte Parteientschädigung in Höhe von CHF 5'000.– zugesprochen hat, ist diesbezüglich lediglich der Anteil von D____ und E____ in Rechtskraft erwachsen. Über die Anteile der Berufungskläger sowie die dem Berufungskläger 1 zusätzlich zugesprochene reduzierte Parteientschädigung von CHF 500.– wird im Folgenden indes zu befinden sein. Auch im Übrigen ist das erstinstanzliche Urteil angefochten und entsprechend zu überprüfen.

3.2.1Nach § 16 Abs. 1 des baselstädtischen Übertretungsstrafgesetzes (ÜStG; SG.253.100, Stand am 6. Februar 2020) wird bestraft, wer Polizeiangestellten oder anderen öffentlichen Angestellten mit polizeilichen Aufsichtspflichten die Ausübung ihres Dienstes erschwert. Gemäss Abs. 2 der Vorschrift wird bestraft, wer behördlichen Anordnungen nicht nachkommt und sich insbesondere weigert, seinen Namen und seine Adresse zu nennen oder darüber falsche Angaben macht. Geschütztes Rechtsgut dieses Tatbestandes ist das reibungslose Funktionieren der staatlichen Organe, wie es auch von Art. 285 ff. StGB geschützt wird (dazuHeimgartner, in: Basler Kommentar zum StGB, 4. Auflage 2019, Art. 285 N 2). Mit dem blossen Übertretungstatbestand von § 16 ÜStG werden leichtere Fälle sanktioniert, welche den Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) oder gar der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB) noch nicht erfüllen. Entsprechend sind die Anforderungen an die tatbestandsmässige Handlung in § 16 ÜStG nicht hoch anzusetzen. So braucht es bei der Diensterschwerung im Gegensatz zur Hinderung einer Amtshandlung kein Widersetzen, das sich in einem gewissen aktiven Störverhalten ausdrückt, sondern es genügt bereits eine leichtere Beeinträchtigung des Dienstes an sich oder das blosse Nichtbefolgen einer Anordnung (vgl. auch Ratschlag zu einer Totalrevision des Übertretungsstrafgesetzes vom 28. März 2018 Ziff. 5.4.2 S. 17/18). In jedem Fall stellt bereits ein renitentes und streitbares Verhalten anlässlich einer Polizeikontrolle, welches die Tätigkeit der Polizei nur wenig verzögert oder geringfügige zusätzliche Umstände verursacht, ein tatbestandsmässiges Verhalten dar. So wird beispielsweise bereits das Aushändigen des Ausweises erst nach der zweiten oder dritten Aufforderung nach kantonaler Praxis gemeinhin als Diensterschwerung qualifiziert, ebenso wie das Angeben eines falschen Namens bei der Polizeikontrolle (vgl. zum Ganzen AGE SB.2018.101 vom

18. März 2020 E. 3.2, mit weiteren Hinweisen).

5.1.1Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 10. Mai 2022 mangels Anfechtungin Rechtskraft erwachsensind:

A____ wird in Abweisung seiner Berufung der Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz des Kantons Basel-Stadt (Diensterschwerung) schuldig erklärt und verurteilt zu einerBusse von CHF 400.–, (bei schuldhafter Nichtbezahlung 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von § 16 des Übertretungsstrafgesetzes des Kantons Basel‑Stadt (Stand am 6. Februar

2020) und Art. 106 des Strafgesetzbuches.

B____ wird in Abweisung seiner Berufung der Übertretung der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Stand am 24. April 2020, COVID‑19‑Verordnung 2) schuldig erklärt verurteilt zu einerBusse von CHF 100.–, (bei schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 10f Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Art. 7c Abs. 2 der COVID‑19‑Verordnung 2 (Stand am

24. April 2020) und Art. 106 des Strafgesetzbuches.

C____ wird in Abweisung seiner Berufung der Übertretung der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Stand am 24. April 2020, COVID‑19‑Verordnung 2) schuldig erklärt verurteilt zu einerBusse von CHF 100.–, (bei schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 10f Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Art. 7c Abs. 2 der COVID‑19‑Verordnung 2 (Stand am

24. April 2020) und Art. 106 des Strafgesetzbuches.

Die Berufungskläger tragen ihre persönlichen Verfahrenskosten (A____: CHF 355.30; B____: CHF 405.30; C____: CHF 405.30) und eine reduzierte Urteilsgebühr von je CHF 200.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von je CHF 400.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Die von der Vorinstanz zugesprochene Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren wird belassen. Demnach wird den fünf vorinstanzlich Beurteilten, alle vertreten durch [...], eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 5'000.– (inkl. Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

A____ wird für die im erstinstanzlichen Verfahren getätigten Aufwendungen durch [...] ausserdem eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von CHF 500.– aus der Gerichtskasse zugesprochen (inkl. Auslagen und MWST).

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.