Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 [...] Privatkläger 1
Staatsanwaltschaft Basel-StadtAnschlussberufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel Berufungsbeklagte 1
B____, geb. [...] Berufungsbeklagter
E. 2 [...] Beschuldigter 2
vertreten durch [...], Privatkläger 2
[...]
C____, geb. [...] Berufungsbeklagter
E. 3 [...] Beschuldigter 3
vertreten durch [...],
[...]
D____, geb. [...] Berufungsbeklagter 4
c/o [...] Beschuldigter
E. 5 Privatkläger 3
F____Berufungsbeklagter
E. 6 Privatkläger 4
G____Berufungsbeklagter
E. 7 Privatkläger 5
H____Berufungsbeklagte
E. 8 Privatklägerin 6
I____Berufungsbeklagte
E. 9 Privatklägerin 7
J____Berufungsbeklagter
E. 10 Privatkläger 8
Gegenstand
Berufunggegen ein Urteil des Strafgerichts
vom 15. Dezember 2020 (SG.2018.207)
betreffend
ad Beschuldigter 1:
versuchte vorsätzliche Tötung, Sachbeschädigung (grosser Schaden),
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (qualifiziert), Landfrie-
densbruch, versuchte einfache Körperverletzung (mit gefährlichem Ge-
genstand), versuchte schwere Körperverletzung (ev. Angriff), Angriff,
mehrfache Drohung, falsche Anschuldigung, Vergehen gegen das Waf-
fengesetz, Fahren in fahrunfähigem Zustand, Entwendung eines Motor-
fahrzeugs zum Gebrauch sowie Fahren ohne Berechtigung
ad Beschuldigter 2:Raufhandel (ev. Angriff)
ad Beschuldigter 3:einfache Körperverletzung, Raufhandel (ev. Angriff)
ad Beschuldigter 4:Raufhandel (ev. Angriff)
1.2.2In Bezug auf A____ sind die Schuldsprüche wegen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, Fahrens ohne Berechtigung und Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer [AS Ziff. 2]), die Schuldsprüche wegen falscher Anschuldigung, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, Fahrens in fahrunfähigem Zustand (qualifizierte Blutalkoholkonzentration), Führens eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises (AS Ziff. 5) sowie die Freisprüche wegen Sachbeschädigung (qualifiziert [AS Ziff. 3.1]) und Sachbeschädigung (AS Ziff.
7) rechtskräftig geworden. Ebenfalls rechtskräftig sind die Einstellung des Verfahrens wegen Sachbeschädigung (AS Ziff. 8) zufolge Rückzugs des Strafantrages, der Beschluss über die beschlagnahmten Gegenstände sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigungen für das erstinstanzliche Verfahren. Im Anklagepunkt 6 hat die Vorinstanz die inkriminierte Drohung im Nebenraum als nicht erstellt erachtet, wobei formell kein Freispruch erfolgt ist. Dieser Vorfall ist vorliegend jedoch nicht mehr zu beurteilen (vgl. unten II. E. 4.4.3).
1.3Aktenstellen, die in der Begründung mit einem Stern * versehen sind, beziehen sich auf die Aktenordner der ergänzenden Anklageschrift vom 3. Dezember 2019.
2.2.5Mit Beschluss vom 13. September 2018 hat das Bundesstrafgericht in der vorliegenden Sache über den Gerichtsstand entschieden und festgehalten, dass in Konstellationen, wo sich Beteiligte gegenseitig Straftaten beschuldigen, die sie im Rahmen der gleichen Auseinandersetzung getan haben sollen, offensichtlich ein enger Sachzusammenhang bestehe, weshalb die betreffenden Strafverfahren gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung von einer einzigen Staatsanwaltschaft zu führen seien. Mit einer gemeinsamen Verfolgung und Beurteilung der Strafverfahren würden sich widersprechende Entscheide verhindert, gerade hinsichtlich der Frage, ob die Beteiligten in Notwehr gehandelt hätten (BG.2018.18/BP.2018.48 E. 3.3 m.w.H.). Die Anklageerhebung in Bezug auf A____ ist vor dem Beschluss des Bundesstrafgerichts erfolgt und das nun zuständige Strafgericht hat sodann das Verfahren sistiert und zugesichert, die Verfahren zusammen zu beurteilen, was denn auch geschehen ist (vgl. dazu Akten S. 4762). Entgegen der Ansicht von A____ wurde somit der Beschluss des Bundesstrafgerichts umgesetzt, zumal auch das Bundesgericht in seinem ebenfalls dieses Verfahren betreffenden Entscheid BGer 1B_40/2018 vom 4. März 2019 festgehalten hat, dass durch die Zusicherung des Strafgerichts, die Verfahren zusammenzulegen, die Gefahr sich widersprechenderUrteilenicht besteht (a.a.O, E. 2.3). Die inneren Widersprüche der beiden Anklageschriften hat die Vorinstanz in ihrem Urteil sorgfältig aufgeführt, und es ist ihr zuzustimmen, dass der Anklagegrundsatz gemäss Art. 9 StPO gewahrt und eine Rückweisung der Anklage nicht angezeigt ist (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5624 ff.). Allerdings dürfen die beteiligten Personen selbstverständlich nur aufgrund der Grundlage der sie persönlich betreffenden Anklageschriften beurteilt werden, und Zweifel sind jeweils zu Gunsten der beschuldigten Personen auszulegen. Der Antrag auf Rückweisung ist abzuweisen.
1.3.3.1Aufgrund der Gutachten des rechtsmedizinischen Instituts sind die Verletzungen von B____ und A____ dokumentiert. Demnach hat sich B____ eine Stichverletzung an der rechten Brust zugezogen, wobei der Stichkanal leicht schräg von vorne unten nach hinten oben verläuft. Die Tatwaffe hat zwischen der dritten und vierten Rippe den grossen Brustmuskel durchstossen und eine Eröffnung der rechten Brusthöhle verursacht. Dies hat zu einem lebensbedrohlichen Spannungspneumothorax geführt. D.h. die Brusthöhle hat sich mit Luft gefüllt, welche aufgrund eines Ventilmechanismus nicht mehr abfliessen konnte (IRM-Gutachten B____, Akten S. 3947.1). A____ hat ebenfalls eine Stichverletzung erlitten. Diese liegt über dem rechten Schulterblatt und misst 4 cm. Angaben zum Stichkanal finden sich im Gutachten keine, allerdings hat sich A____ nie in akuter Lebensgefahr befunden, weil es weder zu einer Eröffnung der Brusthöhle noch zu einer Verletzung der Wirbelsäule gekommen ist. Auch belegt ist, dass die Augen von A____ stark mit Pfefferspray kontaminiert wurden und er sich eine Schürfwunde am Knie zugezogen hat (IRM-Gutachten A____, Akten S. 1653*ff.).
1.3.3.2Gemäss Ausrückungsbericht vom 17. September 2017 und dem Polizeirapport vom 26. November 2017 ist die erste Meldung im Zusammenhang mit der Schlägerei in der Tiefgarage des Clubs um 5:03 Uhr bei der Kantonspolizei Luzern eingegangen. Ein Taxifahrer hat die Polizei verständigt, weil er bei einer Tankstelle in [...] einen Mann gesehen habe, der eine blutende Stichverletzung am Rücken gehabt habe. Um 5:10 Uhr hat auch der Türsteher AA____ die Polizei alarmiert und angegeben, dass sich die Täterschaft in der Nähe des Hotels [...] aufhalte. Eine weitere Meldung von einer unbekannten Person erfolgte um 5:14 Uhr mit der Angabe, es sei im Club_1____ eine Schlägerei im Gang. Schliesslich hat um 5:17 Uhr das Kantonsspital Luzern die Polizei alarmiert und angegeben, dass sich A____ und B____ mit Stichverletzungen sowie R____ und U____ kontaminiert mit Pfefferspray selbständig in die Notaufnahme begeben hätten. Neben diesen verletzten Personen seien auch C____, Z____, Y____ und P____ im Spital aufgetaucht, weshalb eine Patrouille zum Krankenhaus und mehrere Patrouillen zum Club ausgerückt seien. Der Ausrückungsbericht erhellt, dass am Tatort ein Schmetterlingsmesser sichergestellt worden sei, welches von einem an der Schlägerei beteiligten Türsteher vom Boden aufgehoben worden sei und dem Geschäftsführer des Clubs, M____ übergeben worden sei, der die mutmassliche Tatwaffe schliesslich den Polizisten übergeben habe. V____ und AA____ haben den Polizisten zudem zwei Pfeffersprays übergeben. Am 17. September 2017 um 14:30 Uhr wurden überdies die Videos der Überwachungskameras in der Tiefgarage und im Club sichergestellt (Polizeirapport, Akten S. 3559 ff.; Ausrückungsbericht, Akten S. 3589 ff.). Dem Bericht des Rechtsmedizinischen Instituts Zürich ist zudem zu entnehmen, dass die durchgeführte Blutalkoholanalyse bei A____ eine Gewichtspromillewert von 1.71 ergab (IRM-Bericht ZH, Akten S. 3708 ff.).
1.3.3.3Die Vorinstanz hat die auf den Videobildern sichtbaren Ereignisse detailliert zusammengefasst:
Die aktenkundigen Videoaufnahmen der Kamera 3 zeigen den in der Tiefgarage gelegenen Eingangsbereich des Clubs_1____. Auf den Bildern ist um 04:28:36 Uhr AC____ zu sehen, der im Eingangsbereich als Türsteher arbeitet. Im Hintergrund steht X____, der einen auffälligen gelben Veston trägt und mit einer Gruppe unbekannt gebliebener Gäste spricht. Ebenfalls zu sehen ist, dass der von W____ gelenkte Range Rover auf einem Parkplatz im oberen Bereich des Kamerabilds steht. Rechts neben dem Eingang des Clubs steht P____. Auch A____ und R____ stehen dort, werden jedoch vom Kameraausschnitt nicht mehr erfasst. Unmittelbar vor dem Eingang des Clubs sitzt C____ auf einem Randstein der dortigen Parkfelder am Boden und raucht. In der Folge ist zu sehen, dass sich der gänzlich in beige gekleidete R____ zwischen dem Bereich rechts neben dem Eingang und dem Range Rover von W____ mehrere Male hin und her bewegt. Um 04:37:30 Uhr geht U____, dessen schwarzes T-Shirt aufgrund seines Rauswurfs aus dem Club zerrissen ist, vom Range Rover ebenfalls in den Bereich rechts neben dem Eingang des Clubs zu P____, R____ und A____. Unmittelbar danach verlässt B____ den Club und begibt sich nach rechts zur Gruppe von A____, wo es zu einem Gespräch zwischen ihnen kommt. Die übrigen Türsteher bleiben im Eingangsbereich stehen und kümmern sich nicht weiter um das Zusammentreffen zwischen der Gruppe von A____ und B____. Während des Gesprächs stossen auch X____ sowie zwei weitere Türsteher zur Gruppe hinzu. Es wird zwar diskutiert, doch die Stimmung bleibt ruhig. Anhand der Gesten von B____ lässt sich erkennen, dass dieser die Gruppe von A____ zum Gehen anhält, worauf sich X____ denn auch perHandschlag vom Türsteher verabschiedet.In der Folge verabschieden sich auch zahlreiche andere Gäste und verlassen die Tiefgarage. Während sich die Türsteher ins Innere des Clubs zurückziehen, bleibt die Gruppe von A____ im rechten Bereich des Kameraausschnitts stehen. Um 04:43:36 Uhr geht U____ wieder zum Range Rover zurück, bevor auch X____ den Bereich rechts neben dem Eingang verlässt und am linken Rand aus dem Bild in Richtung der Einfahrt läuft. P____, R____ und A____ bleiben vorerst in ihrer Ecke. Um 04:46:35 Uhr begeben sie sich alle zusammen unmittelbar vor den Eingangsbereich des Clubs_1____, bevor R____ erneut zum Range Rover von W____ und U____ geht. Um 04:50:55 Uhr kommen R____ und U____ vom Range Rover zurück in Richtung des Eingangs des Clubs, worauf es zu einem kurzen Gespräch zwischen ihnen und A____ kommt. P____ ist ebenfalls zu sehen. Sie beteiligt sich aber nicht an der Diskussion, sondern setzt sich auf den Randstein. Während sich U____ um 04:52:19 wieder zum Range Rover begibt, bleiben A____ und R____ im Eingangsbereich des Clubs bei P____ stehen. Um 04:56:50 Uhr verlassen die Türsteher den Club, wobei C____, AC____, AA____ und V____ als erstes zu sehen sind, gefolgt von AB____, zwei unbekannt gebliebenen Türstehern, B____, D____ und Z____. Beim Verlassen des Clubs trägt B____ ein Nudelholz (Oflagija) versteckt unter seiner über dem Arm getragenen Jacke mit sich (vgl. Standbild, Akten S. 3843). A____ und R____ laufen den Türstehern einige Schritte hinterher, bleiben dann aber stehen und unterhalten sich, während P____ weiterhin auf dem Randstein sitzt. Auf dem Weg zu ihren Fahrzeugen laufen die Türsteher unmittelbar an A____ und R____ vorbei, doch die Situation bleibt ruhig, es kommt zu keinerlei Interaktion zwischen den beiden Lagern. Z____ und AA____ laufen zu ihrem auf der rechten Seite abgestellten Fahrzeug und steigen ein. B____ begibt sich ebenfalls zu seinem Auto, welches im oberen Bereich der Kamerabilder steht, öffnet den Kofferraum, deponiert seine Jacke sowie das darin versteckte Nudelholz und setzt sich hinter das Lenkrad. Die übrigen Türsteher entfernen sich links aus dem videoüberwachten Bereich heraus. Um 04:58:24 Uhr fährt V____ mit D____ in einem silbernen BMW am Eingangsbereichvorbei in Richtung Ausgang. Just in diesem Moment startet derRange Rover von W____ und U____ den Motor, was sich daran erkennen lässt, dass sich dessen Abblendlichter einschalten. Darauf biegt der von V____ gelenkte BMW links ab, um über die Parkfelder in Richtung Ausgang zu gelangen. Der Range Rover bewegt sich zunächst auf Kollisionskurs frontal auf das Auto von V____ zu, überlässt diesem dann aber den Vortritt. Um 04:58:53 Uhr schauen die immer noch vor dem Eingang des Clubs stehenden A____, R____ und P____ auf die linke Seite in Richtung Einfahrt der Tiefgarage und beginnen, sich langsam in diese Richtung zu begeben. In der Folge springt das Video einige Sekunden nach vorne (von 04:58:54 Uhr bis 04:59:01 Uhr), bevor man im nächsten Bild sieht, wie X____ im oberen linken Bereich des Kamerabilds über das geöffnete Fenster des silbernen BMWs mit dessen Insassen V____ und D____ spricht. Währenddessen setzt A____, gefolgt von R____ und P____, seinen Weg in Richtung des silbernen BMWs in gemütlichem Tempo fort. Als A____ das Heck des silbernen BMWs erreicht hat und sich hinter dem Fahrzeug von V____ durch in Richtung des Autos von B____ bewegt, steigt Letzterer aus seinem Fahrzeug und läuft auf A____ zu. Gleichzeitig kommen zwei nicht zu identifizierende Türsteher von links ins Bild. Einer von diesen beiden Türstehern begibt sich in der Folge zu X____ an die Fahrertüre des BMWs und bleibt dort stehen, während der andere mit A____ zu diskutieren beginnt. Die Situation präsentiert sich aber nach wie vor ruhig. In der Folge springt das Video erneut 4 Sekunden nach vorne (von 04:59:04 Uhr bis 04:59:08 Uhr). A____ steht aber immer noch hinter dem BMW von V____ und läuft dem sich ihm nähernden und seine Arme in die Höhe haltenden B____ einige Schritte entgegen. Kurz nachdem sie aufeinandertreffen, ist zu sehen, wie A____ mit seinem rechten Arm eine Bewegung gegen B____ ausführt, worauf dieser sich nach vorne beugt, zurückweicht, sich an den Oberkörper fasst und nach links davonrennt. A____ versucht zunächst die Verfolgung aufzunehmen, wird jedoch von einem der beiden nicht identifizierbaren Türsteher zurückgehalten. Darauf reisst sich A____ los, läuft hinter dem BMW von V____ durch und schlägt dabei mit seiner rechten Hand auf den Kofferraum. Erst jetzt bricht Hektik aus. Der BMW fährt einige Meter nach vorne, X____ entfernt sich mit schlichtenden Gesten nach links, R____ geht in Richtung des zu diesem Zeitpunkt leeren Fahrzeugs von B____ und P____ beobachtet die ganze Szenerie aus dem Hintergrund. Um 04:59:20 Uhr rennt C____ von links ins Bild und geht mit seinem Pfefferspray auf den sichtlich aufgebrachten A____ los. Dieser flüchtet zunächst nach rechts, schafft es aber nicht, C____ abzuschütteln, worauf A____ schliesslich das Bild am linken Rand zusammen mit R____ und immer noch verfolgt von C____ verlässt. Auch P____ bewegt sich langsam in Richtung der Einfahrt. Nun steigt auch V____ aus seinem BMW und geht nach links. Währenddessen öffnet sich die Türe des Range Rovers. U____ steigt aus, behändigt einen Wagenheber aus dem Kofferraum und begibt sich ebenfalls auf die linke Seite. Gleichzeitig verlassen aber auch AA____ und Z____ ihr nur wenige Meter hinter dem Range Rover von W____ abgestelltes Fahrzeug. Während Z____ zusammen mit dem zu diesem Zeitpunkt den BMW von V____ über den Rücksitz verlassenden D____ auf die linke Seite in Richtung Einfahrt rennt, entdeckt AA____ den sich mit dem Wagenheber bewaffnenden U____. Darauf setzt AA____ seinen Pfefferspray gegen U____ ein. U____ lässt sich dadurch aber nicht gross beeindrucken. Beide begeben sich schliesslich schnellen Schrittes nach links in den Bereich der Einfahrt. Auch W____ verlässt sein Fahrzeug, bleibt jedoch hinter diesem stehen und greift nicht ins Geschehen links ausserhalb des videoüberwachten Bereichs ein. Mit Ausnahme von W____ befinden sich ab 04:59:45 Uhr sämtliche namentlich Bekannten tatbeteiligten Personen im linken nicht auf den Bildern der Überwachungskamera zu sehenden Bereich. Zehn Sekunden später rennt U____ von links wieder ins Bild, wobei er von V____, D____ und AA____ verfolgt wird. U____ schafft es zwar, sich auf der Beifahrerseite in den Range Rover zu retten, doch versprüht V____ durch das offene Fenster noch eine ordentliche Ladung Pfefferspray ins Innere des Fahrzeugs. D____ bleibt etwas zurück und reibt sich die Augen. In der Folge steigt auch W____ wieder in den Range Rover ein und fährt in rasantem Tempo los. Während AA____ nochmals eine Pfefferspraysalve in Richtung des vorbeirauschenden Fahrzeugs versprüht, versucht D____ noch dem Range Rover einen Tritt zu verpassen. W____ fährt aber weiter in erhöhtem Tempo in Richtung Ausgang, wo Z____ noch im Weg steht und aufgrund des anbrausenden Fahrzeugs zur Seite springen muss. Anschliessend erscheint B____ wieder im Bild und will zunächst auf der Fahrerseite seines Fahrzeugs einsteigen, wird aber von Z____ davon abgehalten selbst zu fahren. Während Z____ zusammen mit B____ davon fährt, betritt D____, welcher sich immer noch die Augen reibt, die Clubräumlichkeiten wieder. Kurz darauf folgen ihm auch V____, AC____ und AB____ in den Club, wobei Letzterer das später sichergestellte Messer in den Händen hält.
1.3.3.4Schliesslich liegen die KTA-Berichte von Luzern und Basel vor. Ein zentraler Beweis ist das sichergestellte Schmetterlingsmesser, wobei diesbezüglich festgehalten werden muss, dass dieses nicht direkt von den Polizeibeamten am Tatort gefunden worden ist, sondern AB____ das Messer in die Räumlichkeiten des Clubs transportiert und es an M____ übergeben hat, der es schliesslich den Beamten ausgehändigt hat (vgl. Videoaufnahmen, Polizeirapport, Akten S. 3559 ff.; Ausrückungsbericht, Akten S. 3589 ff.). Der Bericht des kriminaltechnischen Diensts Luzern hat festgehalten, dass die mögliche Tatwaffe vor der Aushändigung an die Polizei von den Türstehern abgewaschen worden sei. Deshalb waren auf dem Messer keine Blutanhaftungen sichtbar, doch war das KTD Luzern nichtsdestotrotz in der Lage an verschiedenen Orten des Messers DNA-Spuren zu identifizieren. Eine am Griff und an der Messerspitze entnommene DNA-Probe hat mit dem Profil von A____ übereingestimmt. An der Klinge ist zudem ein Mischprofil isoliert worden und das Hauptprofil hat dem genetischen Fingerabdruck von B____ entsprochen, während das Nebenprofil A____ zugeordnet werden konnte (KTD-Bericht Luzern, Akten S. 1606* ff. und 1614* ff.). Wie bereits festgestellt, liegt eine Diskrepanz in Bezug auf die Art des Spurenmaterials in der Auswertung des KTD-Berichts LU und des IRM ZH vor (oben E. I. 3.2.2). Luzern hat die Probe an der Klinge und der Spitze des Messers als Blut und diejenige am Griff als anderen Ursprungs definiert. Zürich hingegen ist zum Resultat gekommen, dass es sich bei den Spuren an der Klinge und am Griff um Blutspuren handelt, nicht aber bei der DNA-Spur an der Messerspitze. Aufgrund der Anwendung unterschiedlicher Verfahren für die Sichtbarmachung von Blut sei diese Abweichung gemäss Bericht KTA BS indes erklärbar (vgl. auch Ausführungen oben E. I.3.2.2). Auch wenn die Spurenlage auf dem Messer darauf hindeutet, dass B____ und A____ mit demselben Messer verletzt worden sind, zumal am Tatort kein anderes Messer gefunden worden ist, ist dieses Ergebnis nicht eindeutig. Einerseits ist aufgrund des Videomaterials und den Ausführungen im Polizeibericht erstellt, dass verschiedene Personen aus dem Lager der Türsteher das Messer in den Händen gehalten haben und andererseits steht aufgrund des KTD-Berichts LU auch fest, dass das Messer von Türstehern abgewaschen worden ist, bevor es den Polizeibeamten übergeben worden ist. Hinzu kommen die zwar erklärbaren, doch nicht eindeutig zuordenbaren Blutspuren. All dies verhindert, dass die Frage, wer wen mit dem sichergestellten Schmetterlingsmesser verletzt hat, eindeutig und zweifelsfrei beantwortet werden kann. Demnach kann aus der Spurenlage auf dem aufgefundenen Messer nicht auf den Tathergang geschlossen werden.
1.3.3.5Aufgrund der Fotodokumentation ist zudem erstellt, dass auf dem Kofferraum des BMW von V____ ein kerbenförmiger Sachschaden entstanden ist (Fotodokumentation, Akten S. 4037 ff.).
1.3.4.2A____ wurde im Ermittlungsverfahren zehn Mal befragt und es ist mit der Vorinstanz ein mit zunehmender Verfahrensdauer erhöhter Detaillierungsgrad in den Angaben auszumachen. Während A____ zunächst Nichterinnern geltend gemacht hat, seine Tatbeteiligung pauschal bestritten sowie die Eskalation in der Tiefgarage primär auf den Rausschmiss von U____ aus dem Club zurückgeführt hat, hat er mit zunehmender Aktenkenntnis und in Erfahrungbringen der Depositionen der Mitbeteiligten den Start der Eskalation in der Tiefgarage mit der Rückkehr von Q____ erklärt. Den auf der Videoaufnahme ersichtlichen Übergriff zwischen ihm und B____ hat er schliesslich damit begründet, dass er B____ einen Faustschlag geben wollte, dieser sich ihm jedoch in Kampfhaltung in den Weg gestellt habe und er von links attackiert worden sei. B____ habe zudem verhindern wollen, dass er zu Q____ gelange (Auss. A____, Protokoll, erstinstanzliche HV, Akten S. 5146, Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 6741). Es ist der Vorinstanz insgesamt zuzustimmen, dass die Aussagen von A____ nicht glaubwürdig sind und stets darauf abzielen, ihn und seine Entourage in einem günstigen Licht erscheinen zu lassen und die Schuld an der Eskalation in der Tiefgarage auf die Türsteher zu schieben (vgl. dazu vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5639). Auffallend ist insbesondere, dass er dort, wo die objektive Beweislage erdrückend ist, die Türsteher bezichtigt, sich gegen ihn verschworen zu haben. Dies fällt eindrücklich auf, als er erklärt hat, dass der Lackschaden am BMW von V____ nachträglich von den Türstehern fabriziert worden sei aber auch, als er die Videos anzweifelt und die Türsteher bezichtigt, diese manipuliert zu haben (Auss. A____, Akten S. 3985 ff.). Weiter ist anzumerken, dass seine Angaben immer wieder den objektiven Beweismitteln widersprechen; insbesondere seine Darstellung, zusammen mit U____ in der Tiefgarage gewartet zu haben, da dieser die Türsteher auf die Vorgeschichte im Club ansprechen wollte. U____ war zwar vor Ort, doch hat er zu Beginn der Auseinandersetzung im Range Rover von W____ gesessen und erst eingegriffen, als die Auseinandersetzung bereits in vollem Gange war (dazu Auss. A____, Akten S. 1235.37; S. 3673 ff.; S. 3684 ff.; S. 3784 ff.). Auch die von A____ geltend gemachte Lebensgefahr, ausgehend von Q____, bzw. das Wegversperren durch B____ lässt sich nicht an Hand der Videoaufnahmen belegen. So ist vielmehr ersichtlich, wie A____ zusammen mit R____ und P____ gemütlich in Richtung der Einfahrt spaziert und es keinerlei Hinweis auf die von A____ geschilderten kriegsähnlichen und dramatischen Zustände in der Garage gibt. Im Übrigen haben sich auch die Türsteher, die zu diesem Zeitpunkt auf dem Video zu sehen sind, entspannt verhalten und keiner von ihnen hat sich zur Einfahrt begeben, um Q____ anzugreifen. Erst nachdem B____ und A____ hinter dem Mercedes aneinandergeraten sind, bricht Hektik aus. Doch auch nach diesem Rencontre bewegt sich A____ nicht zur Einfahrt, um Q____ zur Hilfe zu eilen, sondern er geht erst in Richtung des Range Rovers von W____. Insgesamt sind die Angaben von A____ demnach nicht verlässlich und es kann nicht auf diese abgestellt werden.
1.3.4.3B____ wurde im Vorverfahren insgesamt 7 Mal befragt. Er hat bezüglich des Kerngeschehens von Anfang an gesagt, dass A____ ihn beim Auto von V____ mit einem Messer in die Brust gestochen habe und daraufhin ein Kollege Pfefferspray auf A____ gesprüht habe. Zugestanden hat er zudem stets, dass er nach links gerannt sei und dort eine andere Person getreten habe. Er habe allerdings nach dem Messerstich weder A____ nochmals gesehen noch könne er sagen, was mit dem Kurden, den er getreten habe, vorher oder nachher geschehen sei (Auss. B____, Akten S. 3712 ff.; S. 3875 ff.). Einer aus der Gruppe von A____ habe nach dem Rauswurf aus dem Club die Örtlichkeit verlassen, jedoch angedroht wiederzukommen (Auss. B____, Akten S. 3712 ff.). Durchaus sprechen gewisse Angaben für die Glaubwürdigkeit von B____ gerade hinsichtlich des Kerngeschehens hat die Vorinstanz zu Recht die Konstanz hervorgehoben sowie auch den Umstand, dass er A____ nie über Gebühr belastet hat (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 93). Auch richtig ist, dass die diesbezüglichen Angaben sich durch das Videomaterial durchaus objektivieren lassen. Es soll jedoch bereits hier erwähnt werden, dass nach Ansicht des Berufungsgerichts die Geschehnisse hinter dem BMW zu Gunsten von A____ ausgelegt werden müssen (siehe unten E. II. 1.3.5.2). Anlässlich der Berufungsverhandlung bleibt B____ grundsätzlich bei seiner Version, dass ihn A____ auf der im Video ersichtlichen Szene mit dem Messer gestochen habe. Das Messer hat er nun bereits im Club gesehen, als A____ dieses von der Jacken- in die Hosentasche gesteckt habe. Auch wiederholt er nicht gesehen zu haben, wie A____ gestochen worden ist (Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 6742 f.) In den Aussagen von B____ finden sich nichtsdestotrotz einige Widersprüche bzw. Ungereimtheiten. So hat er erst aufgrund der Videoaufnahmen zugegeben, ein Nudelholz auf sich getragen zu haben (Auss. B____, Akten S. 3852 ff.). Ebenso überzeugt der erst anlässlich der vierten Einvernahme geäusserte Einwand, dass A____ aus dem Fahrzeug von W____ ein Butterfly-Messer behändigt habe, nicht. B____ konnte weder nachvollziehbar erklären, weshalb er dies nicht bereits von Beginn an gesagt hat noch passt diese Behauptung inhaltlich zu seinen Angaben. Die Vorinstanz hat auch diese Punkte sorgfältig herausgearbeitet und es ist ihr zuzustimmen, dass es lebensfremd erscheint, dass B____ einerseits seinen Kollegen nichts von dem Messer erzählt hat und andererseits überrascht war, als A____ ihn mit dem Messer angegriffen hat. Schliesslich sind seine Aussagen in Bezug auf die Geschehnisse auf der linken Seite unwahr. Immerhin hat er sich nachweislich eine knappe Minute dort aufgehalten und es kann schlicht nicht sein, dass er die Geschehnisse dort nicht wahrgenommen hat und sich aber dennoch absolut sicher ist, dass C____ nichts gemacht habe. Somit konkludiert die Vorinstanz richtig, dass sich die Angaben von B____ ebenfalls nicht glaubhaft erweisen und nur dort auf diese abgestellt werden kann, wo sie unzweifelhaft objektiviert werden können.
1.3.4.4In den Aussagen von C____ fällt primär auf, dass er die Geschehnisse ausserhalb des videoüberwachten Bereichs nicht gesehen haben will, jedoch gehört habe, dass viele Personen in die Garage gestürmt seien. Auch den Messerstich gegen B____ habe er nicht gesehen, sondern einzig gehört, wie dieser gesagt habe, er sei gestochen worden (Auss. C____ Akten S. 3736 ff.; S. 3968 ff.). Im Übrigen fällt auf, dass er insbesondere P____ in ein schlechtes Licht gerückt hat. Aufgrund der Videobilder ist zudem erstellt, dass sich auch C____ rund eine Minute im linken Bereich aufgehalten hat und es schlicht lebensfremd ist, dass er gar nichts gesehen haben will. Auch er möchte sich und die anderen Türsteher offensichtlich schützen und es ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass seine Angaben unglaubhaft sind.
1.3.4.5D____ kennt A____ und seine Familie bereits seit vielen Jahren. Im Wesentlichen sagt er aus, die Auseinandersetzung im Club mitbekommen und deren Initiator aus dem Club verwiesen zu haben. Er habe beim Verlassen des Clubs um ungefähr 5 Uhr morgens A____ gesehen und ihn ermahnt, keinen Scheiss zu machen. Er sei auf dem Rücksitz des Autos von V____ eingestiegen und habe von dort aus beobachtet, wie es zu einer Rangelei zwischen 20 bis 30 Personen gekommen sei. Weder die Stichverletzung von B____ noch diejenige von A____ habe er gesehen. Er habe das Auto verlassen und Pfefferspray abbekommen und dem schwarzen Geländewagen, der auf Z____ zugefahren sei habe er einen Fusstritt verpasst. Dass ein Messer im Spiel gewesen sei, habe er erst im Nachhinein erfahren und wisse er nur vom Hörensagen. Dass er die Auseinandersetzung zwischen B____ und A____ nicht gesehen hat, scheint insofern plausibel, als er tatsächlich im Auto von V____ gesessen ist. Dass er jedoch nicht gesehen haben will, was auf der linken Seite geschehen ist, erachtet die Vorinstanz zu Recht als nicht überzeugend. So hat auch er sich nachgewiesenermassen längere Zeit auf der unüberwachten Seite aufgehalten und es ist lebensfremd, wenn er diesbezüglich angibt, nichts gesehen zu haben. Sein Sichtvermögen war trotz Pfefferspray immerhin noch so intakt, dass er über die Abgrenzung zwischen den Steinen springen konnte und auch treffsicher gegen den vorbeifahrenden Range Rover gekickt hat. Auch er ist darauf bedacht, die Mitarbeitenden des Clubs nicht zu belasten und hält sich bezüglich weiterer Angaben sehr zurück. Insgesamt sind auch seine Aussagen als nicht glaubhaft zu bezeichen (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5649).
1.3.4.6In den Aussagen von U____ fällt als erstes seine abenteuerliche Geschichte zu seinem Rauswurf aus dem Club auf. So hat er die Vorfälle in der ersten Einvernahme dahingehend beschrieben, dass er direkt aus dem Club in die Tiefgarage zum Range Rover geflüchtet sei. Auf dem Weg dorthin habe er noch Pfefferspray erhalten. Doch nicht nur das, auch Q____ sei in der Tiefgarage zusammengeschlagen worden und zwar von C____. Als ihm die Videoaufnahmen schliesslich gezeigt wurden, hat er die Aussagen verweigert bzw. seine Angaben insofern angepasst, als er in der Tiefgarage im Range Rover gesessen habe und habe heimfahren wollen. Er sei ausgestiegen, weil ihm die Türsteher mit ihren Autos die Ausfahrt versperrt hätten. Im späteren Verlauf seiner Einvernahmen hat er dann sein Aussageverhalten erneut angepasst und berichtet, wie er gesehen habe, dass A____ und B____ sich gegenübergestanden seien, letzterer in Kampfhaltung. Den Wagenheber habe er zwar aus dem Auto geholt, jedoch habe er nur schlichten wollen. Wie die Vorinstanz korrekt festgehalten hat, gehen die Angaben von U____ bereits in zeitlicher Hinsicht nicht auf, da zwischen dem Rauswurf aus dem Club und dem Beginn der Auseinandersetzung mindestens eine halbe Stunde vergangen ist und keine Rede von einem fluchtartigen Verlassen der Tiefgarage sein kann. Die Umstände, weshalb auch die Angaben von U____ nicht glaubwürdig sind hat die Vorinstanz ebenfalls äusserst detailliert herausgearbeitet und es ist dieser Einschätzung zuzustimmen (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5649 ff.).
1.3.4.7Z____ hat die Vorgeschichte verhältnismässig differenziert geschildert und belastet weder A____ noch Q____ über Gebühr. Er habe gemerkt, dass etwas nicht stimme, als er zusammen mit AA____ in dessen Fahrzeug losgefahren sei und auch ein schwarzer Geländewagen angefahren sei. Er habe gesehen, dass B____ und V____ durch jemanden angegangen worden seien und zudem habe er wahrgenommen, dass A____ auf den Kofferraum des Fahrzeugs von V____ geschlagen habe. Er sei dann ausgestiegen und habe sich in Richtung des Tumults bewegt, um diesen zu beruhigen. Ein Messer habe er nicht gesehen. Es seien drei ihm unbekannte Personen auf ihn losgegangen, weshalb er diese weggestossen habe. Bezüglich der auch durch die Videoaufnahmen objektivierten Geschehnisse ist auffallend, dass Z____ diese widerspruchsfrei und stimmig erzählt. Aus seinen Angaben bezüglich der Vorkommnisse auf der linken Seite ist zwar belegt, dass dort ein Tumult gewesen ist und er die Situation beruhigen wollte, doch verlässliche Hinweise, was sich dort abgespielt hat, finden sich auch in seinen Aussagen nicht.
1.3.4.8Bei V____ gilt es hervorzuheben, dass auch er durch differenzierte Angaben auffällt. Er hat insbesondere festgehalten, dass sich die Türsteher darauf geeinigt hätten Pfefferspray einzusetzen, falls dies nötig werden sollte. Es sei ihm klar gewesen, dass etwas nicht in Ordnung sei, als die Gruppe um A____ die Tiefgarage nach dem Rauswurf nicht verlassen habe und erst recht, als der Range Rover sich sogleich in Bewegung gesetzt habe, als er losgefahren sei. Auch wenn aufgrund seiner Angaben nicht restlos geklärt ist, was auf der linken Seite geschehen ist, spricht auch er von einer tätlichen Auseinandersetzung, bei der insbesondere U____ auf einen Kollegen von V____ eingeschlagen habe. Er habe diesen dann getreten, um seinem Kollegen zu helfen und zudem habe er noch Pfefferspray ins Innere des Range Rovers gesprayt. Nicht nur hat er sich selbst belastet, sondern belastet er auch A____ nicht über Gebühr, was alles für seine Glaubwürdigkeit spricht. Stutzig macht einzig, dass auch er nicht zu erklären vermag, wie es zu den Verletzungen von A____ gekommen ist. Trotz der vergleichsweise guten Aussagequalität lassen sich auch mittels seiner Angaben weder der Hergang der Verletzung von B____ noch die Geschehnisse, die zur Verletzung von A____ geführt haben, rekonstruieren (vgl. vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5655 f.).
1.3.4.9AA____ hat in seiner ersten Einvernahme bereits mehrmals auf das Video verwiesen, weshalb auch bei ihm davon auszugehen ist, dass er dieses schon vor der ersten Einvernahme gesehen hat. Er habe gemerkt, dass etwas nicht stimmt, als V____ angehalten habe und gleichzeitig ein schwarzer Range Rover auch ziemlich schnell losgefahren sei. Als er ausgestiegen sei, habe er gesehen, dass B____ verletzt war, doch habe er nicht mitbekommen, wie dies passiert sei. Er hat von Beginn weg eingestanden, U____ mit Pfefferspray besprüht zu haben, und auch er beschreibt A____ eher als ruhig. Doch auch aus seinen Angaben lassen sich keine Rückschlüsse auf die Stichverletzungen schliessen und es ist auch bei ihm aufgrund der Zeitspanne von gut 15 Sekunden im linken Bereich davon auszugehen, dass er sich und die anderen Türsteher schützen möchte (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5655 ff.).
1.3.4.10R____ ist im Vorverfahren zweimal zum inkriminierten Sachverhalt befragt worden, wobei auffällt, dass sich seine beiden Depositionen diametral unterscheiden, was bereits grosse Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit aufkommen lässt. Während er sich in der ersten Einvernahme noch auf den Standpunkt gestellt hat, den Beginn der Auseinandersetzung nicht miterlebt zu haben, sondern erst zurückgekommen zu sein, als A____ am Boden gelegen habe und von vier Türstehern zusammengeschlagen worden sei (Auss. R____, Akten S. 3637 ff.), hat er anderthalb Jahre nach dem Vorfall eine komplett neue Version präsentiert. Nach dieser, auch anlässlich der ersten Hauptverhandlung bestätigten, Version seien die Türsteher auf Q____ losgegangen, als dieser zurück in die Tiefgarage gekommen sei. A____ habe Q____ helfen wollen und er sei dafür nach vorne und um das Fahrzeug von V____ herumgelaufen. B____ habe sich ihm in den Weg gestellt und A____ habe B____ zur Seite geschubst, damit er zu Q____ durchkommt. Alle Türsteher seien dann A____ gefolgt. B____ sei auch auf der linken Seite gewesen und habe plötzlich gezuckt und sich an die Brust gefasst, da sei ihm aufgefallen, dass einer der Türsteher ein Messer in der Hand halte, es sei derjenige mit der Glatze gewesen. Zu diesem Zeitpunkt sei auch A____ am Boden gelegen und von mehreren Türstehern malträtiert worden. Am Anfang sei auf jedenfall noch kein Messer im Spiel gewesen, A____ sei dort voll und ganz auf Q____ konzentriert gewesen (Auss. R____, Akten S. 1548* ff.; Protokoll erstinstanzliche HV, Akten S. 5260 ff.). Tatsächlich ist es augenscheinlich, wie die zweite Version komplett von der ersten abweicht und zudem einen sehr viel grösseren Detaillierungsgrad aufweist. Dass die Version in dieser Art zudem erstmals kurz nach der Entlassung von A____ aus der Haft vorgebracht worden ist und mit dessen Wiedergabe der Geschehnisse perfekt übereinstimmt, lässt ebenfalls an seiner Glaubwürdigkeit zweifeln. Angesprochen auf diese Umstände vermag R____ diese Widersprüche auch nicht aufzuklären, zumal vor dem Hintergrund seiner 2. Version zu erwarten gewesen wäre, dass er den Täter bereits im Spital identifiziert hätte. Nicht nur R____ hat nämlich seinen Kumpel A____ ins Krankenhaus begleitet, sondern C____ war als Begleitung von B____ ebenfalls im Krankenhaus vor Ort (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 109, Polizeirapport, Akten S. 3559 ff.; Ausrückungsbericht, Akten S. 3589 ff.). Schliesslich halten beide Versionen von R____ auch dem Videoabgleich nicht Stand: Bei seiner zweiten Version ist insbesondere zu erwähnen, dass zwar B____ nach dem Renkontre mit A____ nach links gerannt ist, nicht jedoch A____, der zuerst noch auf den Kofferraum des Autos geschlagen hat und dann nach rechts gerannt ist, weil C____ ihn mit Pfefferspray attackiert hat. Die Vorinstanz hat demnach korrekt festgehalten, dass die Aussagen des R____ nicht glaubhaft sind und nicht auf diese abgestellt werden kann (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5657 ff.).
1.3.4.11Die Angaben von AB____ und AC____ tragen ebensowenig zur Erhellung des Sachverhalts bei wie diejenigen von Q____. Letzterer hat die Aussagen gar von Beginn weg verweigert (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5657; S. 5660).
1.3.4.12Bezüglich der Aussagen von P____ ist zunächst festzuhalten, dass sie mit niemandem konfrontiert worden ist, weshalb ihre Angaben nicht zu Lasten der beschuldigten Personen verwendet werden dürfen. Nachdem sie zunächst die Aussage, notabene wie ihr Freund Q____, verweigert hat, hat sie rund einen Monat nach dem Vorfall angegeben, dass Q____ sofort bei seiner Rückkehr von den Türstehern angegriffen worden sei. Es sei Pfefferspray gegen ihn eingesetzt worden. Da sie auf diese Auseinandersetzung konzentriert gewesen sei, habe sie nicht gesehen, wie es zur Stichverletzung von A____ und B____ gekommen sei (Auss. P____, Akten S. 3643 ff.; S. 3756 ff.). Ihre Angaben bleiben äusserst vage, was insofern erstaunt, als sie eine doch zentrale Position inmitten des Geschehens während der Auseinandersetzung gehabt hat. Bereits dies spricht daf ., dass ihre Angaben nicht verlässlich sind, zumal die Aussagen auch sehr einseitig zu Lasten der Türsteher ausgefallen sind. Ebenfalls widerlegen die Videoaufnahmen ihre Depositionen bezüglich eines sofortigen Angriffs der Türsteher. Es ist auf den Bildern deutlich zu sehen, wie P____, R____ und A____ zwar nach links schauen, sich jedoch noch ganz ruhig verhalten, was nicht dafür spricht, dass Q____ gleich nach seiner Ankunft angegriffen worden ist. Da auch sie nicht das gesamte Geschehen schildert und ihre Angaben durch die Videoaufnahmen widerlegt werden, sind auch ihre Aussagen unglaubwürdig und es kann nicht darauf abgestellt werden (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5660 f.).
1.3.4.13Die Angaben von W____ bei seiner einzigen Einvernahme sind äusserst vage ausgefallen. Es fällt auf, dass er zu den inkriminierten Geschehnissen keine konkreten Angaben gemacht hat, sondern stets betont hat, nichts gesehen zu haben (Auss. W____, Akten S. 3772 ff.). Er ist zwar im Range Rover gesessen und nicht ausgestiegen, doch ist es aufgrund seiner Position in der Tiefgarage sowie des Umstands, dass gemäss den Videobildern Pfefferspray in den Range Rover gesprüht worden ist, schlicht lebensfremd, dass er nichts von der Auseinandersetzung gesehen hat. Es kann somit nicht auf seine Angaben abgestellt werden (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5662).
1.3.4.14Detailliertere Angaben hat X____ gemacht, der gemäss den Videoüberwachungsbildern am Auto von V____ gelehnt hat. Bemerkenswert ist, dass er sich freiwillig bei der Polizei gemeldet hat, um Angaben über den Vorfall zu machen. So fallen denn seine Aussagen auch verhältnismässig umfangreich aus. Er gibt an, dass die Situation eskaliert sei, als Q____ zu Fuss in die Tiefgarage zurückgekommen sei, die Türsteher seien sofort auf Q____ losgegangen, A____ habe Q____ dann helfen wollen und habe versucht, um das Auto herum zu ihm zu gelangen, was jedoch von B____ verhindert worden sei, der A____ weggeschubst habe. Der Angriff sei nicht von A____ ausgegangen, dieser habe auch kein Messer dabeigehabt. Nach der Pfeffersprayattacke von C____ gegen A____ habe er letzteren nicht mehr gesehen. X____ habe erst am nächsten Tag von den Stichverletzungen bei A____ und B____ erfahren, gehe aber davon aus, dass C____ oder B____ für die Verletzung bei A____ verantwortlich seien. Interessant ist denn auch die Angabe von X____, dass er die Situation am Fenster des BMW von V____ habe beruhigen wollen. In den weiteren Einvernahmen werden seine Aussagen immer zurückhaltender und er macht vermehrt Nichterinnern geltend (Auss. X____, Akten S. 3795 ff.; S. 1479* ff.; Protokoll vorinstanzliche HV, Akten S. 5180 ff.). Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass es sehr erstaunlich anmutet, wenn X____, noch bevor A____ sich detailliert zu den Geschehnissen geäussert hat, erklärt, weshalb es zu einem Renkontre zwischen A____ und B____ gekommen ist und was A____ in diesem Moment gewollt habe. Auffällig ist weiter, dass seine Angaben grundsätzlich mit der Version von U____ und P____ übereinstimmen. Seine Angaben werden durch das Videomaterial widerlegt: es ist kein Angriff von B____ auf A____ zu sehen, auch nicht ein Wegschubsen, und zudem ist auch zu sehen, dass X____ mit dem Rücken zu A____ und B____ steht. Er dreht sich nämlich erst um, als B____ bereits nach links flüchtet. Auch seine Darstellung, dass Q____ sofort nach Erscheinen in der Tiefgarage angegriffen worden sei, wird durch die Videoaufnahmen widerlegt, da die Situation zunächst noch völlig ruhig und entspannt gewesen ist. Hektik brach, wie bereits mehrmals gesagt, erst aus, als B____ und A____ aneinandergeraten sind. Weder X____s Mutmassungen hinsichtlich der Stichverletzung von A____ noch seine durchwegs entlastenden Angaben zum Verhalten von A____ vermögen in Bezug auf die Qualität der Angaben zu überzeugen. Demnach können aus seinen Angaben ebenfalls keine Schlüsse auf das Tatgeschehen gezogen werden.
1.3.4.15Nichts Sachdienliches hat Y____ zu den Vorkommnissen in der Tiefgarage beitragen können. Er hat zwar bestätigt, dass es zwischen den Türstehern und der Gruppierung um A____ zu Streit gekommen sei und es in der Tiefgarage nach Pfefferspray gerochen habe, doch habe er von der Auseinandersetzung nichts mitbekommen (Auss. Y____, Akten S. 3625 ff., vgl. vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5666 f.).
1.3.4.16Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass keine der beteiligten Personen die volle Wahrheit gesagt hat. Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass gänzlich neutrale Zeugen und Auskunftspersonen fehlen und die befragten Personen somit die Tatbeiträge des jeweils eigenen Lagers in ihren Aussagen verharmlost haben oder sich nicht mehr erinnern konnten. Die Aktivitäten des gegenüberliegenden Lagers wurden in der Tendenz jedoch dramatisiert. Zudem ergeben sich bei beiden Gruppierungen Hinweise auf Absprachen: besonders augenfällig ist dies bei den Depositionen von R____ und U____, beide verändern ihr Aussageverhalten komplett nach der Entlassung von A____ aus der Untersuchungshaft und auch die Darstellung von X____ stimmt skeptisch. So hat er sich mit den für A____ stark entlastenden Angaben freiwillig für eine Aussage gemeldet und stimmen diese zu grossen Teilen mit den Aussagen von P____ und U____ überein, die beide kurz vor ihm ausgesagt haben. Auch bei den Türstehern weisen ihre Angaben darauf hin, dass Absprachen stattgefunden haben, zumal die Sicherheitsangestellten bereits früh im Verfahren Zugang zum Videomaterial gehabt haben und ihre Aussagen entsprechend steuern konnten. Ein rechtsgenüglicher Nachweis des Sachverhalts alleine durch das Abstützen auf die Aussagen ist demnach nicht möglich, zu unterschiedlich fallen die Schilderungen der beteiligten Personen im Kerngeschehen aus. Somit ist für die Ermittlung des Sachverhalts hauptsächlich auf die vorhandenen objektiven Beweismittel abzustellen die Aussagen können gegebenenfalls dort beigezogen werden wo sie aufgrund der objektiven Beweismittel plausibel erscheinen. Zudem ist bei fehlenden konkreten Anhaltspunkten jeweils vom für die beschuldigte Person günstigsten Sachverhaltsvariante auszugehen.
Nach dem Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Es kann für seine Entscheidfindung grundsätzlich - im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (Art. 140 ff. StPO) sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für beweistauglich hält, und es ist dabei auch nicht an feste Beweisregeln gebunden (Art. 139 Abs. 1 StPO). Es hat aufgrund gewissenhafter Prüfung der bestehenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Dabei ist es freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 147 IV 409 E. 5.3.3, 127 IV 172 E. 3a; BGer 6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 1.7.2, 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. auchWohlers, in: Zürcher Kommentar,
3. Auflage 2020, Art. 10 StPO N 25 und 31). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017, BGer 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und 1.4).
In die Beweisführung sind auch Indizien miteinzubeziehen. Das sind Hilfstatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind und aus denen auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen wird. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hin und lassen insofern Zweifel offen. Gemeinsam einander ergänzend und verstärkend können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt in ihrer Gesamtheit beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt. (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2, 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 4.3.2, 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).
1.3.5.2Das Berufungsgericht erachtet den folgenden Sachverhalt als erstellt: Die Türsteher haben kurz vor 5 Uhr morgens den Club verlassen haben und sind zu ihren Fahrzeugen gegangen. Es ist auf den Bildern ebenfalls ersichtlich, dass B____ ein Nudelholz unter seiner Jacke getragen, dieses jedoch in der Folge im Kofferraum seines Fahrzeuges verstaut hat. A____, R____ und P____ stehen am unteren Bildrand und schauen den abfahrenden Autos zu. Dass sie bereits längere Zeit dort am Warten sind, ist ebenfalls aufgrund der Videos erstellt und wird im Übrigen auch nicht per se bestritten. So hat die Gruppierung um A____ immerhin übereinstimmend angegeben, auf Q____ zu warten. Bevor V____ im silbernen Mercedes losgefahren ist, hat W____ im Range Rover bereits den Motor gestartet. Als V____ sein Auto gewendet hat, ist es beinahe zu einer Kollision mit dem unterdessen ebenfalls gestarteten Range Rover gekommen. Was W____ mit dieser Aktion beabsichtigt hat, muss offen bleiben, doch kann festgehalten werden, dass die Gruppierung nicht nur auf Q____ gewartet hat, sondern ebenfalls auf die Türsteher, zumal es bereits den ganzen Abend Diskussionen und Spannungen gegeben hat und U____ und Q____ zuvor auch vom Sicherheitspersonal aus dem Club verwiesen worden sind. Obschon B____ mit einem Nudelholz bewaffnet den Club verlassen hat, ist nicht erstellt, dass die Türsteher gemeinsam beschlossen hatten, beim Verlassen des Clubs auf A____ und seine Kollegen loszugehen. So haben sie beim Vorbeilaufen an der Gruppierung nämlich keinerlei Anstalten gemacht, diese anzugreifen und sind vielmehr direkt nach der Verabschiedung in ihre Autos gestiegen notabene hat B____ das Nudelholz gar noch im Kofferraum verstaut. Um 4:58:51 Uhr ist schliesslich einiges parallel passiert: zunächst ist auf dem Überwachungsvideo zu sehen, wie A____, P____ und R____ in Richtung Einfahrt blicken und P____ aufsteht. Gleichzeitig bleibt das Fahrzeug von V____ stehen und der Range Rover hält hinter ihm an. Ebenso steigt B____ wieder aus dem Fahrzeug. Aufgrund der übereinstimmenden Angaben aller beteiligten Personen ist davon auszugehen, dass in diesem Moment Q____ in die Tiefgarage gekommen ist. Ob er bewaffnet gewesen ist, in Begleitung weiterer Personen, zu Fuss oder mit einem Auto muss indes offen gelassen werden, da die Angaben der beteiligten Personen diesbezüglich diametral voneinander abweichen und keine objektiven Beweismittel vorliegen. Entgegen der Darstellung von A____ und Konsorten ist jedoch aufgrund der Videoaufnahmen widerlegt, dass Q____ direkt von den Türstehern angegriffen worden ist. So sind A____, P____ und R____ in normalem Schritttempo zum BMW von V____ gelaufen und es hat sich keiner dieser Personen, insbesondere auch nicht der zuvorderst laufende A____, nach links in Richtung Eingang der Tiefgarage bewegt, wo sich Q____ befunden hat. Vielmehr ist A____ zielstrebig am BMW vorbei in Richtung Auto von B____ gelaufen. All dies deutet nicht darauf hin, dass bereits zu diesem Zeitpunkt wenige Meter entfernt eine Gruppe von Türstehern auf Q____ eingeschlagen hat.
Ebenfalls ist auf dem Video zu sehen, wie B____ auf A____ zugeht und dabei die Arme hochhebt. Die Verteidigung sieht darin eine Kampfhaltung, während die Vorinstanz die Geste von B____ als schlichtend bezeichnet (vgl. Berufungsbegründung AV, Akten S. 6097; vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5669). Dass B____ in einer Kampfhaltung auf A____ zugegangen sein soll bzw. dass B____ A____ aktiv davon abgehalten haben soll auf die linke Seite zu gelangen, um Q____ zu helfen, fusst insbesondere auf der Version von R____ und U____ sowie der Verteidigungsstrategie von A____ (siehe oben E. II. 1.3.4.6 und E. 1.3.4.10). Diese Version ist nicht nur unglaubwürdig, zumal sie abgesprochen erscheint, sondern wird sie auch durch die Videobilder widerlegt. So ist auch das Berufungsgericht aufgrund der Videodokumentation und der Vorgeschichte sowie des Verhaltens der Türsteher beim Verlassen des Clubs nach Feierabend der Ansicht, dass das aggressive Verhalten von der Gruppierung um A____ ausgegangen ist und sich die Türsteher zunächst in einer defensiven Haltung befunden haben und schlichtend einwirken wollten so auch B____, als er mit erhobenen Armen auf A____ zugeht.
Weiter ist auf dem Video eine Vorwärtsbewegung von A____ zu sehen und ebenfalls ist zu sehen, wie B____ zurückweicht, sich mit der Hand an den Oberkörper greift und im linken Teil der Tiefgarage verschwindet. A____ verfolgt B____ kurz, wird dann aber zurückgehalten und schlägt auf das Heck des BMWs. Es bricht Hektik aus und alle Personen laufen nach links, während A____ von C____ mit dem Pfefferspray besprüht und verfolgt wird und er deshalb nach rechts rennt, bevor auch er und C____ das Bild links verlassen. Unbestritten und durch die Videoaufnahmen belegt ist weiter, dass A____ zum Zeitpunkt, als er den videoüberwachten Bereich in Richtung Einfahrt verlassen hat, noch unverletzt gewesen ist. Dieser Umstand belegt, dass es auf der linken Seite nochmals zu einem Messereinsatz gekommen sein muss, da auch A____ am Schluss mit einer Stichverletzung im Krankenhaus behandelt werden musste. Zudem ist zugestanden, dass B____ auf der linken Seite dem am Boden liegenden Q____ einen Fusstritt verpasst hat.
Fraglich ist somit, wie die Videoszene hinter dem BMW zu würdigen ist. Es fällt auf, dass sämtliche Beweise und Indizien zu Lasten von A____ gewertet wurden. Was nach Ansicht des Berufungsgerichts in objektiver Hinsicht lediglich bleibt, ist eine alles andere als klare Videoaufzeichnung als Hauptbeweismittel, auf der kein Messer zu sehen ist und die im Zweifel zu Gunsten von A____ auch mit einem Faustschlag erklärt werden kann. Die Vorinstanz konkludiert in Bezug auf die selbstbelastende Angabe von B____ mit dem Fusstritt gegen Q____ sowie die Konsistenz im Kerngeschehen und den Umstand, dass er A____ nicht über Gebühr belastet hat, dass dort, wo die Angaben von B____ durch das Videomaterial objektiviert würden auf diese abgestellt werden könne (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5642 f.). Es ist richtig, dass B____ konstant angibt, dass er von A____ hinter dem BMW mit einem Messer verletzt worden ist und dass er entgegen den übrigen Türstehern, die nachgewiesenermassen das Videomaterial vor ihren Einvernahmen gesichtet hatten, dies bereits im Krankenhaus so zu Protokoll gegeben hat (dazu Auss. B____, Akten S. 3712 f., Aktennotiz Kapo Luzern, Akten S. 3669). Insgesamt ist B____ kein unbefangener Zeuge, sondern war er, nicht nur als Opfer, mittendrin in den Geschehnissen. So hat die ganze Gruppierung um die Türsteher aufgrund der bei A____ erlittenen Verletzung einiges zu verstecken, was insofern gelingt, als die Auseinandersetzung auf der linken Seite und der Messerstich gegen A____ bis zuletzt ungeklärt geblieben ist. Zudem darf nicht vergessen werden, dass auch die Aussagen von B____ nicht unerhebliche Widersprüche gerade hinsichtlich des Messers aufweisen. So ist es schlicht lebensfremd, dass er niemandem von dem angeblich bei A____ gesichteten Messer erzählt hat und vorallem im Wissen um dieses Messer mit der auf dem Video ersichtlichen Selbstverständlichkeit in schlichtender Manier auf A____ zugegangen ist. Angesichts der aufgeladenen Stimmung in der Tiefgarage erstaunt es denn auch nicht, dass ein einzelner Faustschlag ebenfalls zur Eskalation der Situation beitragen konnte. Das Berufungsgerichtet erachtet die Auseinandersetzung und die Vorwärtsbewegung von A____ in Richtung B____ auch in Anbetracht dieser Zweifel als Auftakt zur blutigen Auseinandersetzung, was im Übrigen durch das Verhalten der umstehenden Personen belegt wird. Dass A____ zuerst nach rechts wendet, ist durch den Einsatz des Pfeffersprays von C____ plausibel. Ebenso erklärbar ist, dass sich B____ nach Erhalt des Faustschlags in diese Gegend fasst und nach links flüchtet, zumal etwas im linken Bereich geschehen sein muss, denn alle Personen rennen nach dieser Auseinandersetzung nun hektisch nach links. Auch der Einsatz des Pfeffersprays durch C____ ist vor diesem Hintergrund verständlich. Der Umstand, dass A____ auf der linken Seite der Tiefgarage mit einem Messer verletzt wurde belegt überdies, dass auch dort ein Messer eingesetzt worden ist. Dass es auch links zu einer handfesten und grösseren Auseinandersetzung gekommen ist, die ebenso geeignet ist, zwei Personen mit einem Messer zu verletzen, zeigt auch der Umstand, dass sich alle oder zumindest ein Grossteil der beiden Gruppierungen mehrere Minuten links aufgehalten haben. Ebensowenig kann schliesslich aus der undifferenzierten Spurenlage am Messer zweifelsfrei auf den von der Vorinstanz als erstellt erachteten Tathergang beim Messereinsatz geschlossen werden. Nicht zuletzt kann auch nicht der Umstand, dass nach dem Schlag von A____ auf den Kofferraum des BMWs eine Kerbe entstanden ist, zweifelsfrei den Einsatz eines Messers gegen B____ am dortigen Schauplatz erklären. Zwar ist festzuhalten, dass die Kerbe auf dem Kofferraum nicht auf ein Komplott der Türsteher zurückzuführen ist, wie die Vorinstanz korrekt bemerkt hat (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5670). So ist auch für das Berufungsgericht erstellt, dass die Beschädigung am Auto durch den von A____ ausgeführten Schlag auf den Kofferraum entstanden ist. Was er zu diesem Zeitpunkt in der Hand gehalten hat, muss jedoch offen bleiben. Insgesamt hat das Berufungsgericht somit nicht bloss theoretische Zweifel an dem im Anklagesachverhalt geschilderten Tathergang und am dortigen Messereinsatz von A____ gegen B____. Vielmehr ist zu Gunsten von A____ von seiner Version, B____ bloss einen Faustschlag verpasst zu haben, auszugehen. Der Messerstich gegen B____ kann sich genauso gut auf der linken Seite ereignet haben. Vor diesem Hintergrund lässt sich im Übrigen auch nicht mehr eruieren, wem das am Tatort aufgefundene Messer gehört. Der inkriminierte Sachverhalt ist demnach bezüglich der Geschehnisse hinter dem BMW nicht erstellt. Mangels einer Eventualanklage wegen Raufhandels kann A____ auch nicht wegen einer anderen Tat verurteilt werden und es erfolgt ein Freispruch vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz.
In Bezug auf die Geschehnisse auf der linken Seite der Einstellhalle ist der Vorinstanz hingegen zu folgen: Auch AA____ sprüht mit seinem Pfefferspray wild umher und verlässt als letzter den videoüberwachten Bereich. Er verfolgt den mit einem Wagenheber bewaffneten U____. Abgesehen von den Stichverletzungen bei B____ und A____ sind keine weiteren Verletzungen bekannt, die auf eine körperliche Auseinandersetzung hinweisen würden. B____ gesteht, eine am Boden liegende Person getreten zu haben und es ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass es sich bei dieser Person um Q____ gehandelt hat. Wie bereits erwähnt, sind bereits aufgrund dieser Umstände und der Stichverletzung von A____ die gewalttätigen Übergriffe auf der linken Seite belegt. In Bezug auf Q____ liegen weder medizinische Unterlagen noch Aussagen vor, die das Ausmass der allenfalls gegen ihn gerichteten Gewalttätigkeiten belegen würden. Dass U____ den Wagenheber eingesetzt hat oder die Türsteher mit Baseballschlägern zugeschlagen haben, ist mangels Nachweis entsprechender Verletzungen nicht erstellt. Ebensowenig erstellt ist, wem das am Tatort sichergestellte Messer gehört. Aus der DNA-Analyse lässt sich, wie bereits ausgeführt, ebenfalls nicht erschliessen, wer mit diesem Messer auf wen eingestochen hat (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5672, vgl. oben E. II. 1.3.3.4).
Erstellt ist somit, dass A____ auf B____ losgegangen ist, diesem im Zweifel jedoch lediglich einen Faustschlag ausgeteilt hat. In der Folge hat C____ A____ mit Pfefferspray besprüht. Zudem ist nachgewiesen, dass es auf der linken Seite zu gewalttätigen Übergriffen gegen A____ und Q____ von Seiten der Türsteher gekommen ist und A____ dort eine Stichverletzung erlitten hat. Im Zweifel hat dort auch der Übergriff mit dem Messer auf B____ stattgefunden. Zu Recht hat die Vorinstanz in dubio pro reo zudem angenommen, dass der Fusstritt von B____ gegen Q____ keine Verletzung hervorgerufen hat. Auch erstellt ist, dass A____ den BMW von V____ beschädigt hat.
Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass es trotz der vom Berufungsgericht als für möglich gehaltene Variante, dass B____ sich die Verletzung auf der linken Seite zugezogen hat, für die von der Verteidigung geltend gemachte Theorie der aberratio ictus keinerlei Hinweise gibt. Nach der Theorie der Verteidigung sei es C____ gewesen sei, der ein Messer in der Hand gehalten habe und fälschlicherweise B____ und nicht A____ getroffen habe (Berufungsbegründung, Akten S. 6097 ff.; Plädoyer AV 1 Berufungsverhandlung, Akten S.6649). Die Vorinstanz hat diesbezüglich überzeugend ausgeführt, dass sich diese Darstellung als konstruiert erweise, da bereits die Tiefe der Wunde sowie die Position der Stichverletzung bei B____ nicht auf einen versehentlichen Stich hinweisen würden (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5669). Zudem ist anzufügen, dass es keinerlei weitere Hinweise gibt, die diese Version stützen würden. Die dahingehenden Aussagen stammen primär von R____ und sind bereits aufgrund des Umstands, dass diese Version erstmals nach der Entlassung von A____ aus der Haft gemacht worden sind, wenig glaubhaft (vgl. oben E. 3.4.10).
1.3.6.1Zunächst ist nochmals festzuhalten, dass wegen des im Zweifel nicht erstellten Sachverhaltes zu Gunsten von A____ ein Freispruch vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung und des Vergehens gegen das Waffengesetz auszusprechen ist, weshalb sich rechtliche Ausführungen zu diesen Tatbeständen erübrigen. Wie die Vorinstanz korrekt ausführt, ist trotz A____s Interaktion eine Verurteilung wegen Beteiligung an einem Raufhandel ausgeschlossen, da eine solche nicht angeklagt ist. Demgegenüber sind B____, C____ und D____ wegen Raufhandels, eventualiter Angriffs und C____ zusätzlich noch wegen einfacher Körperverletzung angeklagt.
1.3.6.2
1.3.6.2.1Es gilt des Weiteren zu klären, wie die in der ergänzenden Anklage geschilderten Tatbeiträge von B____, C____ und D____ rechtlich zu würdigen sind. Der Verteidiger von A____ beantragt, dass C____ gemeinsam mit B____ und D____ des Raufhandels, eventualiter des Angriffs schuldig zu sprechen seien. Eine Notwehrsituation sei nicht erkennbar bzw. längst beendet (AV 1 Plädoyer Berufungsverhandlung, Akten S. 6647; 6651). Die Verteidiger von B____, C____ und D____ beantragen die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Plädoyers AV 2-4 Berufungsverhandlung, Akten S. 6677 ff., 6683 ff.; 6693 ff.).
1.3.6.2.2Raufhandel gemäss Art. 133 StGB ist die wechselseitige tätliche Auseinandersetzung zwischen mindestens drei sich beteiligenden Personen, die den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat. Strafbar ist, wer aktiv am Raufhandel teilnimmt in einer Weise, die geeignet ist, die Auseinandersetzung zu fördern bzw. deren Intensität zu steigern. So ist auch derjenige Beteiligter, der vor der Erfüllung der objektiven Strafbarkeitsbedingung Tod oder Körperverletzung eines Menschen vom Raufhandel ausscheidet, da seine bisherige Mitwirkung die Streitfreudigkeit der Beteiligten gesteigert hat, so dass die dadurch erhöhte Gefährlichkeit der Schlägerei regelmässig auch über die Dauer der Beteiligung einzelner Personen hinaus fortwirkt (statt vieler: BGE 137 IV 1 E. 4.2.2). Ebenso gilt als Täter, wer sich erst nach Eintritt der Verletzungs- oder Todesfolge am Raufhandel beteiligt (BGE 139 IV 168 E. 1.1.4;Maeder, a.a.O., Art. 133 StGB N 25 ff.). Die Beteiligung kann auch bloss psychischer Natur sein (Anfeuern der Raufenden, Ratschläge erteilen), vorausgesetzt, dass mindestens drei Personen physisch kämpfen (BGer 6B_1056/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 4.1 mit zahlreichen Hinweisen). Darüber hinaus gilt auch der Abwehrende oder Schlichtende als Beteiligter, der allerdings gemäss Art. 133 Abs. 2 StGB straflos bleibt. Straffrei bleibt dabei auch die tätliche Abwehr, wobei die Tätlichkeiten im Rahmen der Notwehrbefugnis zulässig sein müssen (Trutzwehr). Gar nicht von Art. 133 StGB erfasst ist nur, wer sich völlig passiv verhält (Schutzwehr; BGE 137 IV 1 E. 4.2.2; 131 IV 150 E. 2.1, BGer 6B_555/2018 vom 11. September 2018 E. 2.1.1., je mit Hinweisen).
Die Tötungs- oder Verletzungsfolge ist objektive Strafbarkeitsbedingung. Vorausgesetzt ist mindestens eine einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB (vgl. u.a. BGer 6B_610/2011 vom 20. März 2012 E. 2.2). Das Bundesgericht hält dazu fest: «Tätliche Auseinandersetzungen zwischen mehr als zwei Personen sind oft derart unübersichtlich, dass sich nicht nachweisen lässt, wer die Körperverletzung oder den Tod einer Person verursacht hat. Sinn und Zweck von Art. 133 StGB ist, in solchen Situationen zu verhindern, dass die Verantwortlichen straflos bleiben. Aufgrund der Beweisschwierigkeiten ist bereits die Beteiligung am Raufhandel unter Strafe gestellt. Es handelt sich beim Raufhandel mithin um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, obschon ein Erfolg eintreten muss. Dieser Verletzungserfolg ist objektive Strafbarkeitsbedingung» (BGE 137 IV 1 E. 4.2.2, ebenso: BGE 144 IV 454 E. 2.3.3; 139 IV 168 E. 1.1.1 und 1.1.4).
In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Beim Raufhandel geht es darum, Beweisschwierigkeiten zu vermeiden, weil im Nachhinein oft nicht mehr festgestellt werden kann, wer welchen Beitrag geleistet resp. welchen Erfolg bewirkt hat insbesondere: wer die Körperverletzung oder den Tod einer Person verursacht hat.Art. 133 StGB bestraft nur die im Raufhandel liegende abstrakte Gefährdung. Der Vorsatz muss sich entsprechend nur auf die objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen, nicht aber auf die Todes- oder Körperverletzungsfolge. Es genügt, wenn der Täter damit rechnet, dass sich mehr als zwei Personen an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligen (zum Ganzen: BGE 137 IV 1 E. 4.2.3, 118 IV 227 E. 5b, mit weiteren Hinweisen).
1.3.6.3
1.3.6.3.1Erstellt ist, dass B____ auf der linken Seite gegen den am Boden liegenden Q____ einen Fusstritt ausgeführt hat, weitergehende Übergriffe, auch solche gegen A____, sind nicht erstellt. In Bezug auf C____ ist erstellt, dass er mit Pfefferspray auf A____ losgegangen ist. Der in der ergänzenden Anklageschrift geschilderte Übergriff mit einem Baseballschläger auf A____ und Q____ ist hingegen nicht nachgewiesen. Die Vorinstanz hält zu Recht fest, dass sich bei der gesamtheitlichen Betrachtung der Auseinandersetzung in der Tiefgarage mindestens drei Personen an einer wechselseitigen, körperlichen Auseinandersetzung beteiligt haben so sind insbesondere A____ mit dem Übergriff auf B____ und C____ mit seinem Einsatz des Pfeffersprays gegen A____ daran beteiligt. Durch die dokumentierten Stichverletzungen bei A____ und B____ ist zudem die objektive Strafbarkeitsbedingung einer mindestens vollendeten einfachen Körperverletzung erfüllt. Indem B____ nun auf den am Boden liegenden Q____ getreten hat, hat er den Tatbestand des Raufhandels grundsätzlich erfüllt. Die Eventualanklage des Angriffs in der ergänzenden Anklageschrift scheitert bereits daran, dass eine Handlungseinheit vorliegt und sich die beiden Gruppierungen gegenseitig angegriffen haben.
1.3.6.3.2In Anbetracht der Situation in der Tiefgarage hat die Vorinstanz zu Recht geprüft, ob sich B____ und C____ auf einen Rechtfertigungsgrund stützen können.
Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist die angegriffene Person berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (sog. rechtfertigende Notwehr, Art. 15 StGB).Die Abwehr in einer Notwehrsituation muss nach der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig erscheinen (BGE 136 IV 49 E. 3.2). Notwehr als Institut der Abwehr ist nicht subsidiär, d.h. die angegriffene Person darf sich verteidigen, auch wenn es ihr etwa möglich wäre zu fliehen. Bei der Wahl der Mittel ist aber der Subsidiaritätsgrundsatz zu beachten. Er gebietet, dass die abwehrende Person das mildeste effektive zur Verfügung stehende Mittel einsetzen muss was zugleich impliziert, dass sie nicht zuerst eine unsichere ungefährlichere Verteidigungsart ausprobieren muss, sondern direkt eine voraussichtlich wirksame wählen darf. Der ebenfalls anwendbare Grundsatz der Proportionalität verlangt, dass die Schwere des Angriffs und die Wichtigkeit des gefährdeten Rechtsguts in Relation gesetzt werden zum Rechtsgut, welches durch die Abwehr verletzt wird; es muss sich hier ebenfalls ein angemessenes Verhältnis ergeben (zum Ganzen:Mausbach/Straub, Annotierter Kommentar, in: Graf [Hrsg], Art. 15 StGB N 9-11). Eine Rolle spielen bei der Verhältnismässigkeitsprüfung insgesamt vor allem die Schwere des Angriffs, die durch den Angriff und die Abwehr bedrohten Rechtsgüter, die Art des Abwehrmittels und dessen tatsächliche Verwendung. Die Angemessenheit der Abwehr ist aufgrund jener Situation zu beurteilen, in der sich die rechtswidrig angegriffene Person zum Zeitpunkt ihrer Tat befand. Es dürfen nicht nachträglich allzu subtile Überlegungen darüber angestellt werden, ob die angegriffene Person sich nicht allenfalls auch mit anderen, weniger einschneidenden Massnahmen hätte begnügen können und sollen (zum Ganzen: BGE 136 IV 49 E. 3.1 f., 107 IV 12 E. 3a; BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 1.1.3, 6B_135/2017 vom 20. November 2017 E. 2.3.1; je m. Hinw.;Niggli/Göhlich, Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, N. 28 f. zuArt. 15 StGB). Besondere Zurückhaltung ist bei der Verwendung gefährlicher Werkzeuge zur Abwehr geboten, da deren Einsatz stets die Gefahr schwerer oder gar tödlicher Verletzungen mit sich bringt. Angemessen ist die Abwehr, wenn der Angriff nicht mit weniger gefährlichen und zumutbaren Mitteln hätte abgewendet werden können, der Täter oder die Täterin womöglich gewarnt worden ist und die abwehrende Person vor der Benutzung des gefährlichen Werkzeugs das Nötige zur Vermeidung einer übermässigen Schädigung vorgekehrt hat. Auch ist eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter unerlässlich. Doch muss deren Ergebnis für die angegriffene Person, die erfahrungsgemäss rasch handeln muss, mühelos erkennbar sein (BGE 136 IV 49 E. 3.3 mit Hinweisen; BGer6B_1454/2020 vom 7. April 2022 E. 3.3.1; 6B_810/2011 vom 30. August 2012 E. 3.3.3; je mit Hinweisen;zum Ganzen: BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 1.1.3; 6B_1211/2015 vom 10. November 2016 E. 1.4.1, je mit Hinweisen).
Es ist vorliegend erstellt, dass B____ von A____ hinter dem BMW völlig unvermittelt einen Faustschlag erhalten hat und die Situation aufgrund der Vorgeschichte massiv angespannt gewesen ist. Auch erstellt ist aufgrund der diversen Angaben, dass Q____ wütend zurück in die Tiefgarage gekehrt ist und sich auf der linken Seite befunden hat. Angesichts des Übergriffs von A____ und der sich auf der anderen Seite befindliche Q____ hatte B____ allen Grund zur Annahme, dass auch letzterer gewalttätig gegen ihn vorgehen würde. Somit hat sich B____ in einer Notwehrlage befunden und der von ihm ausgeteilte Tritt gegen Q____ ist durchaus geeignet den unmittelbaren Angriff seitens der Gruppierung um A____ abzuwenden und ist, gerade vor dem Hintergrund, dass Q____ in dubio keinerlei Verletzungen vom Fusstritt erlitten hat, auch verhältnismässig. Dies im Übrigen auch wenn im Zweifel nicht von einem bereits hinter dem Auto erfolgten Messerstich ausgegangen werden musste.
Was den Einsatz des Pfeffersprays von C____ gegen A____ anbelangt ist zunächst festzuhalten, dass auch jede andere Person berechtigt ist, einen rechtswidrigen Angriff verhältnismässig abzuwehren. Es ist auf den Videoaufnahmen zu sehen wie A____ nach dem Übergriff von einer anderen Person weggezerrt werden musste und wie sich seine Wut mittels Schlag auf den Kofferraum manifestiert. Zudem ist bekannt, dass sich auf der linken Seite der ebenfalls wütende Q____ eingefunden hat. Die Notwehrlage war somit nach dem Startschuss durch A____ keineswegs beendet und C____ war berechtigt, Notwehrhilfe zu leisten. Angesichts der Brutalität des Vorgehens ist auch der Einsatz des Pfeffersprays verhältnismässig.
Somit sind sowohl B____ als auch C____ in Anwendung von Art. 15 Abs. 1 StGB von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen.
Folge einer Verletzung des Beschleunigungsgebots ist in der Regel eine Strafreduktion, manchmal der Verzicht auf Strafe oder als ultima ratio in Extremfällen die Einstellung des Verfahrens. Bei der Frage nach der sachgerechten Folge ist zu berücksichtigen, wie schwer die beschuldigte Person durch die Verfahrensverzögerung getroffen wurde, wie gravierend die ihr vorgeworfenen Taten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn das Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden wäre. Schliesslich ist in Betracht zu ziehen, wer die Verfahrensverzögerung zu vertreten hat (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1).
2.7.3Vorliegend ist insofern eine Verletzung des Beschleunigungsgebots erkennbar, als die Gesamtdauer des Verfahrens als insgesamt sehr lang zu bewerten ist. Die Tatzeiten liegen zwischen dem 2. September 2014 und dem 17. September 2017, das zweitinstanzliche Urteil ist im März 2024, also mehr als sechs Jahre nach der letzten und fast 10 Jahre nach der ersten zu beurteilenden Tat, ergangen. Auch das Berufungsverfahren dauerte mit knapp drei Jahren zu lang. Aussergewöhnliche Umstände, welche eine Verfahrenseinstellung rechtfertigen würden sind hingegen nicht bekannt. Wenn auch die lange Verfahrensdauer die Legalprognose von A____ begünstigt hat, ändert dies nichts an der durch die Ungewissheit verursachte Belastung und führt dies nicht dazu, dass das Beschleunigungsgebot nicht verletzt wäre. Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich, zufolge Verletzung des Beschleunigungsgebots, die bisher zugemessene Freiheitsstrafe spürbar zu senken und auf 36 Monate zu bemessen.
2.2.4Art. 66d StGB regelt den Vollzug der obligatorischen Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB. Allfällige Vollzugshindernisse spielen schon bei der strafgerichtlichen Anordnung der Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 2 StGB, d.h. bei der dort vorgesehenen Interessenabwägung, eine Rolle (BGE 145 IV 455 E. 9.4; BGE 144 IV 332 E. 3.3; BGer 6B_551/2021 vom 17. September 2021 E. 3.3.3; 6B_1115/2022 vom 22. November 2023. E. 5.2.3; BGer 6B_2/2023 vom 5. Januar 2024, E. 1.4.4 je mit Hinweisen;Busslinger/Übersax,Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, in: Plädoyer 5/16, S. 99). Das Sachgericht berücksichtigt solche Hindernisse, soweit die unter Verhältnismässigkeitsaspekten erheblichen Verhältnisse stabil und die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar sind (BGer 6B_38/2021 vom 14. Februar 2022 E. 5.5.3; 6B_105/2021 vom 29. November 2021 E. 3.4.2; 6B_551/2021 vom 17. September 2021 E. 3.3.3; 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2; je mit Hinweisen). Es ist dem Non-Refoulement-Gebot (Art. 25 Abs. 2 BV; Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 FK; Art. 3 des UN-Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [UN-Übereinkommen gegen Folter, SR 0.105]) und anderen völkerrechtlich zwingenden Bestimmungen auf der Ebene des Vollzugs Rechnung zu tragen (vgl. Art. 66d Abs. 1 StGB; vorbehalten Art. 5 Abs. 2 AsylG und Art. 33 Ziff. 2 FK; Urteil 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2). Liegt ein definitives Vollzugshindernis vor, so hat der Sachrichter auf die Anordnung der Landesverweisung zu verzichten, er darf die Verhältnismässigkeitsprüfung unter diesen Umständen nicht der für den Vollzug zuständigen Behörde überlassen (BGE 147 IV 453 E. 1.4.5; 145 IV 455 E. 9.4; 144 IV 332 E. 3.3; BGer 6B_38/2021 vom 14. Februar 2022 E. 5.5.3; BGer 6B_2/2023 vom 5. Januar 2024, E. 1.4.4 je mit Hinweisen). Im Übrigen sind die Vollzugsbehörden zur Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse, welche zum Zeitpunkt des Sachurteils noch nicht feststehen, zuständig (BGer 6B_771/2022 vom 25. Januar 2023 E. 1.2.2; BGer 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.5; BGer 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.3 mit Hinweisen). Der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung kann gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. a erster Teilsatz StGB aufgeschoben werden, wenn der Betroffene ein von der Schweiz anerkannter Flüchtling ist und durch die Landesverweisung sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre; davon ausgenommen ist der Flüchtling, der sich gemäss Art. 5 Abs. 2 AsylG nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen kann (Art. 66d Abs. 1 lit. a zweiter Teilsatz StGB). Gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB kann der Vollzug auch aufgeschoben werden, wenn andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts entgegenstehen.
2.2.5Gemäss Art. 25 Abs. 2 BV dürfen Flüchtlinge nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden. Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV). Gemäss Art. 3 Ziff. 1 UN-Übereinkommen gegen Folter darf ein Vertragsstaat eine Person nicht in einen anderen Staat ausweisen, abschieben oder an diesen ausliefern, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie dort Gefahr liefe, gefoltert zu werden. Weiter regelt auch Art. 3 EMRK, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf. Gemäss der Rechtsprechung des EGMR sind, um ein solch reelles Risiko zu bejahen, restriktive Kriterien anzuwenden. Es gilt unter Betrachtung der Gesamtumstände des Einzelfalls zu erörtern, ob das Risiko einer Behandlung oder Strafe im Sinne von Art. 3 EMRK für den Fall einer Landesverweisung mit stichhaltigen Gründen konkret und ernsthaft glaubhaft gemacht wird (Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [EGMR] F.G. gegen Schweden vom
23. März 2016, Nr. 43611/11, § 113; Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06], § 125 und 128; Chahal gegen Grossbritannien vom 15. November 1996, Nr. 22414/93, § 74 und 96; vgl. Urteile 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.7; 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.5 mit Hinweis).
2.2Das Kostendepot von A____ im Betrage von CHF 2'550.50 wird mit den Verfahrenskosten und der Urteilsgebühr verrechnet.
2.3Da A____ um die Hälfte reduzierte Kosten und Urteilsgebühr trägt, bleibt in Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 50% vorbehalten.
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 15. Dezember 2020 mangels Anfechtungin Rechtskraft erwachsensind:
Betreffend A____:
Betreffend D____:
Betreffend alle Beschuldigten:
Die Berufung von A____ wird teilweise gutgeheissen. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wird abgewiesen.
1. A____wird neben den bereits rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen der Sachbeschädigung (grosser Schaden), der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (qualifiziert), des Landfriedensbruchs, der versuchten einfachen Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand), des mehrfachen Angriffs, der mehrfachen Drohung, der falschen Anschuldigung, der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (qualifizierte Blutalkoholkonzentration) und des Fahrens ohne Berechtigung schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu3Jahren Freiheitsstrafe,davon 1,5 Jahre mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 4 Jahren, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 15. Januar 2017 bis 2. Februar 2017 (18 Tage), der Untersuchungshaft vom 12. März 2017 bis 9. Mai 2017 (58 Tage) und der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs vom 18. September 2017 bis 23. Januar 2019 (492 Tage), in Anwendung von Art. 144 Abs. 3, 285 Ziff. 2 Abs. 1, 260 Abs. 1, 123 Ziff. 2 in Verbindung mit 22 Abs. 1, 134, 180 Abs. 1, 303 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches, Art. 91 Abs. 2 lit. a, 94 Abs. 1 lit. a, 95 Abs. 1 lit. d des Strassenverkehrsgesetzes, Art. 43 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.
A____wird von der Anklage der versuchten vorsätzlichen Tötung und des Vergehens gegen das Waffengesetz (AS Ziff. 8.) freigesprochen.
Der Antrag auf Ausrichtung einer Haftentschädigung wird abgewiesen.
Die mit Beschluss vom 15. Dezember 2020 angeordnete Schriftensperre wird aufgehoben.
Von einer Landesverweisung wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 des Strafgesetzbuches ausnahmsweise abgesehen.
Die Genugtuungsforderung von B____ in Höhe von CHF 5'000. sowie seine vorinstanzlich geltend gemachte Parteientschädigung in Höhe von CHF 2'449.65 werden abgewiesen.
Die Schadenersatzforderungen von K____ und J____ werden auf den Zivilweg verwiesen.
Die Genugtuungsforderung von A____ gegen B____, C____ und D____ im Betrage von CHF 12'000. zuzüglich 5% Zins seit dem 17. September 2017 wird abgewiesen.
A____ trägt reduzierte Kosten von CHF 24'833.10 sowie eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 22'000. für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1'500. (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Das Kostendepot von A____ im Betrage von CHF 2'550.50 wird mit den Verfahrenskosten und der Urteilsgebühr verrechnet.
In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 50% vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 30'484.55 und ein Auslagenersatz von CHF 771.85, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 2'452.90 (7,7 % auf CHF 19'719.85[Aufwand bis 31.12.23]sowie 8,1 % auf CHF 11'536.50[Aufwand ab 1.1.24], somit total CHF 33'709.25, abzüglich des bereits per 17. Juni 2022 ausbezahlten Vorschusses in Höhe von CHF 10'000. aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 50% vorbehalten.
2. B____wird von der Anklage des Raufhandels in Anwendung von Art. 15 des Strafgesetzbuches kostenlosfreigesprochen.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 16'060. und ein Auslagenersatz von CHF 464.40, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 1'294.65 (7,7 % auf CHF 10'954.60[Aufwand bis 31.12.23]sowie 8,1 % auf CHF 5'569.80[Aufwand ab 1.1.24], somit total CHF 17'819.05 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
3. C____wird von der Anklage des Raufhandels und der einfachen Körperverletzung in Anwendung von Art. 15 des Strafgesetzbuches kostenlosfreigesprochen.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 11'669.35 und ein Auslagenersatz von CHF 120.80 zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 935.05 (7,7 % auf CHF 4'988.80[Aufwand bis 31.12.23]sowie 8,1 % auf CHF 6'801.35[Aufwand ab 1.1.24], somit total CHF 12'725.20 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
4. D____wird von der Anklage des Raufhandels in Anwendung von Art. 15 des Strafgesetzbuches kostenlosfreigesprochen.
Aufgrund des Freispruchs bleibt es für die bereits rechtskräftig gewordenen Schuldsprüche bei der vom Strafgericht mit Urteil vom
15. Dezember 2020 ausgesprochenenGeldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30..
Die unbezifferte Genugtuungsforderung für die erlittene Unbill sowie der Antrag auf Parteientschädigung sind abzuweisen.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 5'950. und ein Auslagenersatz von CHF 169.75, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 482.40 (7,7 % auf CHF 3'317.15[Aufwand bis 31.12.23]sowie 8,1 % auf CHF 2'802.60[Aufwand ab 1.1.24], somit total CHF 6'602.20 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung des rektifizierten Urteils an:
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen MLaw Tamara La Scalea, LL.M.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Kammer
SB.2021.82
URTEIL
vom7. März 2024
REKTIFIKAT
betreffend in Rechtskraft erwachsene Punkte bezüglich D____
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz), lic. iur. Lucienne Renaud,
Dr. phil und MLaw Jacqueline Frossard, Prof. Dr. Jonas Weber,
lic. iur. Sara Lamm
und Gerichtsschreiberin MLaw Tamara La Scalea, LL.M.
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Anschlussberufungsbeklagter
vertreten durch [...], Beschuldigter 1
[...] Privatkläger 1
Staatsanwaltschaft Basel-StadtAnschlussberufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel Berufungsbeklagte 1
B____, geb. [...] Berufungsbeklagter 2
[...] Beschuldigter 2
vertreten durch [...], Privatkläger 2
[...]
C____, geb. [...] Berufungsbeklagter 3
[...] Beschuldigter 3
vertreten durch [...],
[...]
D____, geb. [...] Berufungsbeklagter 4
c/o [...] Beschuldigter 4
[...]
vertreten durch [...],
[...]
E____Berufungsbeklagter 5
Privatkläger 3
F____Berufungsbeklagter 6
Privatkläger 4
G____Berufungsbeklagter 7
Privatkläger 5
H____Berufungsbeklagte 8
Privatklägerin 6
I____Berufungsbeklagte 9
Privatklägerin 7
J____Berufungsbeklagter 10
Privatkläger 8
Gegenstand
Berufunggegen ein Urteil des Strafgerichts
vom 15. Dezember 2020 (SG.2018.207)
betreffend
ad Beschuldigter 1:
versuchte vorsätzliche Tötung, Sachbeschädigung (grosser Schaden),
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (qualifiziert), Landfrie-
densbruch, versuchte einfache Körperverletzung (mit gefährlichem Ge-
genstand), versuchte schwere Körperverletzung (ev. Angriff), Angriff,
mehrfache Drohung, falsche Anschuldigung, Vergehen gegen das Waf-
fengesetz, Fahren in fahrunfähigem Zustand, Entwendung eines Motor-
fahrzeugs zum Gebrauch sowie Fahren ohne Berechtigung
ad Beschuldigter 2:Raufhandel (ev. Angriff)
ad Beschuldigter 3:einfache Körperverletzung, Raufhandel (ev. Angriff)
ad Beschuldigter 4:Raufhandel (ev. Angriff)
1.2.2In Bezug auf A____ sind die Schuldsprüche wegen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, Fahrens ohne Berechtigung und Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer [AS Ziff. 2]), die Schuldsprüche wegen falscher Anschuldigung, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, Fahrens in fahrunfähigem Zustand (qualifizierte Blutalkoholkonzentration), Führens eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises (AS Ziff. 5) sowie die Freisprüche wegen Sachbeschädigung (qualifiziert [AS Ziff. 3.1]) und Sachbeschädigung (AS Ziff.
7) rechtskräftig geworden. Ebenfalls rechtskräftig sind die Einstellung des Verfahrens wegen Sachbeschädigung (AS Ziff. 8) zufolge Rückzugs des Strafantrages, der Beschluss über die beschlagnahmten Gegenstände sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigungen für das erstinstanzliche Verfahren. Im Anklagepunkt 6 hat die Vorinstanz die inkriminierte Drohung im Nebenraum als nicht erstellt erachtet, wobei formell kein Freispruch erfolgt ist. Dieser Vorfall ist vorliegend jedoch nicht mehr zu beurteilen (vgl. unten II. E. 4.4.3).
1.3Aktenstellen, die in der Begründung mit einem Stern * versehen sind, beziehen sich auf die Aktenordner der ergänzenden Anklageschrift vom 3. Dezember 2019.
2.2.5Mit Beschluss vom 13. September 2018 hat das Bundesstrafgericht in der vorliegenden Sache über den Gerichtsstand entschieden und festgehalten, dass in Konstellationen, wo sich Beteiligte gegenseitig Straftaten beschuldigen, die sie im Rahmen der gleichen Auseinandersetzung getan haben sollen, offensichtlich ein enger Sachzusammenhang bestehe, weshalb die betreffenden Strafverfahren gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung von einer einzigen Staatsanwaltschaft zu führen seien. Mit einer gemeinsamen Verfolgung und Beurteilung der Strafverfahren würden sich widersprechende Entscheide verhindert, gerade hinsichtlich der Frage, ob die Beteiligten in Notwehr gehandelt hätten (BG.2018.18/BP.2018.48 E. 3.3 m.w.H.). Die Anklageerhebung in Bezug auf A____ ist vor dem Beschluss des Bundesstrafgerichts erfolgt und das nun zuständige Strafgericht hat sodann das Verfahren sistiert und zugesichert, die Verfahren zusammen zu beurteilen, was denn auch geschehen ist (vgl. dazu Akten S. 4762). Entgegen der Ansicht von A____ wurde somit der Beschluss des Bundesstrafgerichts umgesetzt, zumal auch das Bundesgericht in seinem ebenfalls dieses Verfahren betreffenden Entscheid BGer 1B_40/2018 vom 4. März 2019 festgehalten hat, dass durch die Zusicherung des Strafgerichts, die Verfahren zusammenzulegen, die Gefahr sich widersprechenderUrteilenicht besteht (a.a.O, E. 2.3). Die inneren Widersprüche der beiden Anklageschriften hat die Vorinstanz in ihrem Urteil sorgfältig aufgeführt, und es ist ihr zuzustimmen, dass der Anklagegrundsatz gemäss Art. 9 StPO gewahrt und eine Rückweisung der Anklage nicht angezeigt ist (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5624 ff.). Allerdings dürfen die beteiligten Personen selbstverständlich nur aufgrund der Grundlage der sie persönlich betreffenden Anklageschriften beurteilt werden, und Zweifel sind jeweils zu Gunsten der beschuldigten Personen auszulegen. Der Antrag auf Rückweisung ist abzuweisen.
1.3.3.1Aufgrund der Gutachten des rechtsmedizinischen Instituts sind die Verletzungen von B____ und A____ dokumentiert. Demnach hat sich B____ eine Stichverletzung an der rechten Brust zugezogen, wobei der Stichkanal leicht schräg von vorne unten nach hinten oben verläuft. Die Tatwaffe hat zwischen der dritten und vierten Rippe den grossen Brustmuskel durchstossen und eine Eröffnung der rechten Brusthöhle verursacht. Dies hat zu einem lebensbedrohlichen Spannungspneumothorax geführt. D.h. die Brusthöhle hat sich mit Luft gefüllt, welche aufgrund eines Ventilmechanismus nicht mehr abfliessen konnte (IRM-Gutachten B____, Akten S. 3947.1). A____ hat ebenfalls eine Stichverletzung erlitten. Diese liegt über dem rechten Schulterblatt und misst 4 cm. Angaben zum Stichkanal finden sich im Gutachten keine, allerdings hat sich A____ nie in akuter Lebensgefahr befunden, weil es weder zu einer Eröffnung der Brusthöhle noch zu einer Verletzung der Wirbelsäule gekommen ist. Auch belegt ist, dass die Augen von A____ stark mit Pfefferspray kontaminiert wurden und er sich eine Schürfwunde am Knie zugezogen hat (IRM-Gutachten A____, Akten S. 1653*ff.).
1.3.3.2Gemäss Ausrückungsbericht vom 17. September 2017 und dem Polizeirapport vom 26. November 2017 ist die erste Meldung im Zusammenhang mit der Schlägerei in der Tiefgarage des Clubs um 5:03 Uhr bei der Kantonspolizei Luzern eingegangen. Ein Taxifahrer hat die Polizei verständigt, weil er bei einer Tankstelle in [...] einen Mann gesehen habe, der eine blutende Stichverletzung am Rücken gehabt habe. Um 5:10 Uhr hat auch der Türsteher AA____ die Polizei alarmiert und angegeben, dass sich die Täterschaft in der Nähe des Hotels [...] aufhalte. Eine weitere Meldung von einer unbekannten Person erfolgte um 5:14 Uhr mit der Angabe, es sei im Club_1____ eine Schlägerei im Gang. Schliesslich hat um 5:17 Uhr das Kantonsspital Luzern die Polizei alarmiert und angegeben, dass sich A____ und B____ mit Stichverletzungen sowie R____ und U____ kontaminiert mit Pfefferspray selbständig in die Notaufnahme begeben hätten. Neben diesen verletzten Personen seien auch C____, Z____, Y____ und P____ im Spital aufgetaucht, weshalb eine Patrouille zum Krankenhaus und mehrere Patrouillen zum Club ausgerückt seien. Der Ausrückungsbericht erhellt, dass am Tatort ein Schmetterlingsmesser sichergestellt worden sei, welches von einem an der Schlägerei beteiligten Türsteher vom Boden aufgehoben worden sei und dem Geschäftsführer des Clubs, M____ übergeben worden sei, der die mutmassliche Tatwaffe schliesslich den Polizisten übergeben habe. V____ und AA____ haben den Polizisten zudem zwei Pfeffersprays übergeben. Am 17. September 2017 um 14:30 Uhr wurden überdies die Videos der Überwachungskameras in der Tiefgarage und im Club sichergestellt (Polizeirapport, Akten S. 3559 ff.; Ausrückungsbericht, Akten S. 3589 ff.). Dem Bericht des Rechtsmedizinischen Instituts Zürich ist zudem zu entnehmen, dass die durchgeführte Blutalkoholanalyse bei A____ eine Gewichtspromillewert von 1.71 ergab (IRM-Bericht ZH, Akten S. 3708 ff.).
1.3.3.3Die Vorinstanz hat die auf den Videobildern sichtbaren Ereignisse detailliert zusammengefasst:
Die aktenkundigen Videoaufnahmen der Kamera 3 zeigen den in der Tiefgarage gelegenen Eingangsbereich des Clubs_1____. Auf den Bildern ist um 04:28:36 Uhr AC____ zu sehen, der im Eingangsbereich als Türsteher arbeitet. Im Hintergrund steht X____, der einen auffälligen gelben Veston trägt und mit einer Gruppe unbekannt gebliebener Gäste spricht. Ebenfalls zu sehen ist, dass der von W____ gelenkte Range Rover auf einem Parkplatz im oberen Bereich des Kamerabilds steht. Rechts neben dem Eingang des Clubs steht P____. Auch A____ und R____ stehen dort, werden jedoch vom Kameraausschnitt nicht mehr erfasst. Unmittelbar vor dem Eingang des Clubs sitzt C____ auf einem Randstein der dortigen Parkfelder am Boden und raucht. In der Folge ist zu sehen, dass sich der gänzlich in beige gekleidete R____ zwischen dem Bereich rechts neben dem Eingang und dem Range Rover von W____ mehrere Male hin und her bewegt. Um 04:37:30 Uhr geht U____, dessen schwarzes T-Shirt aufgrund seines Rauswurfs aus dem Club zerrissen ist, vom Range Rover ebenfalls in den Bereich rechts neben dem Eingang des Clubs zu P____, R____ und A____. Unmittelbar danach verlässt B____ den Club und begibt sich nach rechts zur Gruppe von A____, wo es zu einem Gespräch zwischen ihnen kommt. Die übrigen Türsteher bleiben im Eingangsbereich stehen und kümmern sich nicht weiter um das Zusammentreffen zwischen der Gruppe von A____ und B____. Während des Gesprächs stossen auch X____ sowie zwei weitere Türsteher zur Gruppe hinzu. Es wird zwar diskutiert, doch die Stimmung bleibt ruhig. Anhand der Gesten von B____ lässt sich erkennen, dass dieser die Gruppe von A____ zum Gehen anhält, worauf sich X____ denn auch perHandschlag vom Türsteher verabschiedet.In der Folge verabschieden sich auch zahlreiche andere Gäste und verlassen die Tiefgarage. Während sich die Türsteher ins Innere des Clubs zurückziehen, bleibt die Gruppe von A____ im rechten Bereich des Kameraausschnitts stehen. Um 04:43:36 Uhr geht U____ wieder zum Range Rover zurück, bevor auch X____ den Bereich rechts neben dem Eingang verlässt und am linken Rand aus dem Bild in Richtung der Einfahrt läuft. P____, R____ und A____ bleiben vorerst in ihrer Ecke. Um 04:46:35 Uhr begeben sie sich alle zusammen unmittelbar vor den Eingangsbereich des Clubs_1____, bevor R____ erneut zum Range Rover von W____ und U____ geht. Um 04:50:55 Uhr kommen R____ und U____ vom Range Rover zurück in Richtung des Eingangs des Clubs, worauf es zu einem kurzen Gespräch zwischen ihnen und A____ kommt. P____ ist ebenfalls zu sehen. Sie beteiligt sich aber nicht an der Diskussion, sondern setzt sich auf den Randstein. Während sich U____ um 04:52:19 wieder zum Range Rover begibt, bleiben A____ und R____ im Eingangsbereich des Clubs bei P____ stehen. Um 04:56:50 Uhr verlassen die Türsteher den Club, wobei C____, AC____, AA____ und V____ als erstes zu sehen sind, gefolgt von AB____, zwei unbekannt gebliebenen Türstehern, B____, D____ und Z____. Beim Verlassen des Clubs trägt B____ ein Nudelholz (Oflagija) versteckt unter seiner über dem Arm getragenen Jacke mit sich (vgl. Standbild, Akten S. 3843). A____ und R____ laufen den Türstehern einige Schritte hinterher, bleiben dann aber stehen und unterhalten sich, während P____ weiterhin auf dem Randstein sitzt. Auf dem Weg zu ihren Fahrzeugen laufen die Türsteher unmittelbar an A____ und R____ vorbei, doch die Situation bleibt ruhig, es kommt zu keinerlei Interaktion zwischen den beiden Lagern. Z____ und AA____ laufen zu ihrem auf der rechten Seite abgestellten Fahrzeug und steigen ein. B____ begibt sich ebenfalls zu seinem Auto, welches im oberen Bereich der Kamerabilder steht, öffnet den Kofferraum, deponiert seine Jacke sowie das darin versteckte Nudelholz und setzt sich hinter das Lenkrad. Die übrigen Türsteher entfernen sich links aus dem videoüberwachten Bereich heraus. Um 04:58:24 Uhr fährt V____ mit D____ in einem silbernen BMW am Eingangsbereichvorbei in Richtung Ausgang. Just in diesem Moment startet derRange Rover von W____ und U____ den Motor, was sich daran erkennen lässt, dass sich dessen Abblendlichter einschalten. Darauf biegt der von V____ gelenkte BMW links ab, um über die Parkfelder in Richtung Ausgang zu gelangen. Der Range Rover bewegt sich zunächst auf Kollisionskurs frontal auf das Auto von V____ zu, überlässt diesem dann aber den Vortritt. Um 04:58:53 Uhr schauen die immer noch vor dem Eingang des Clubs stehenden A____, R____ und P____ auf die linke Seite in Richtung Einfahrt der Tiefgarage und beginnen, sich langsam in diese Richtung zu begeben. In der Folge springt das Video einige Sekunden nach vorne (von 04:58:54 Uhr bis 04:59:01 Uhr), bevor man im nächsten Bild sieht, wie X____ im oberen linken Bereich des Kamerabilds über das geöffnete Fenster des silbernen BMWs mit dessen Insassen V____ und D____ spricht. Währenddessen setzt A____, gefolgt von R____ und P____, seinen Weg in Richtung des silbernen BMWs in gemütlichem Tempo fort. Als A____ das Heck des silbernen BMWs erreicht hat und sich hinter dem Fahrzeug von V____ durch in Richtung des Autos von B____ bewegt, steigt Letzterer aus seinem Fahrzeug und läuft auf A____ zu. Gleichzeitig kommen zwei nicht zu identifizierende Türsteher von links ins Bild. Einer von diesen beiden Türstehern begibt sich in der Folge zu X____ an die Fahrertüre des BMWs und bleibt dort stehen, während der andere mit A____ zu diskutieren beginnt. Die Situation präsentiert sich aber nach wie vor ruhig. In der Folge springt das Video erneut 4 Sekunden nach vorne (von 04:59:04 Uhr bis 04:59:08 Uhr). A____ steht aber immer noch hinter dem BMW von V____ und läuft dem sich ihm nähernden und seine Arme in die Höhe haltenden B____ einige Schritte entgegen. Kurz nachdem sie aufeinandertreffen, ist zu sehen, wie A____ mit seinem rechten Arm eine Bewegung gegen B____ ausführt, worauf dieser sich nach vorne beugt, zurückweicht, sich an den Oberkörper fasst und nach links davonrennt. A____ versucht zunächst die Verfolgung aufzunehmen, wird jedoch von einem der beiden nicht identifizierbaren Türsteher zurückgehalten. Darauf reisst sich A____ los, läuft hinter dem BMW von V____ durch und schlägt dabei mit seiner rechten Hand auf den Kofferraum. Erst jetzt bricht Hektik aus. Der BMW fährt einige Meter nach vorne, X____ entfernt sich mit schlichtenden Gesten nach links, R____ geht in Richtung des zu diesem Zeitpunkt leeren Fahrzeugs von B____ und P____ beobachtet die ganze Szenerie aus dem Hintergrund. Um 04:59:20 Uhr rennt C____ von links ins Bild und geht mit seinem Pfefferspray auf den sichtlich aufgebrachten A____ los. Dieser flüchtet zunächst nach rechts, schafft es aber nicht, C____ abzuschütteln, worauf A____ schliesslich das Bild am linken Rand zusammen mit R____ und immer noch verfolgt von C____ verlässt. Auch P____ bewegt sich langsam in Richtung der Einfahrt. Nun steigt auch V____ aus seinem BMW und geht nach links. Währenddessen öffnet sich die Türe des Range Rovers. U____ steigt aus, behändigt einen Wagenheber aus dem Kofferraum und begibt sich ebenfalls auf die linke Seite. Gleichzeitig verlassen aber auch AA____ und Z____ ihr nur wenige Meter hinter dem Range Rover von W____ abgestelltes Fahrzeug. Während Z____ zusammen mit dem zu diesem Zeitpunkt den BMW von V____ über den Rücksitz verlassenden D____ auf die linke Seite in Richtung Einfahrt rennt, entdeckt AA____ den sich mit dem Wagenheber bewaffnenden U____. Darauf setzt AA____ seinen Pfefferspray gegen U____ ein. U____ lässt sich dadurch aber nicht gross beeindrucken. Beide begeben sich schliesslich schnellen Schrittes nach links in den Bereich der Einfahrt. Auch W____ verlässt sein Fahrzeug, bleibt jedoch hinter diesem stehen und greift nicht ins Geschehen links ausserhalb des videoüberwachten Bereichs ein. Mit Ausnahme von W____ befinden sich ab 04:59:45 Uhr sämtliche namentlich Bekannten tatbeteiligten Personen im linken nicht auf den Bildern der Überwachungskamera zu sehenden Bereich. Zehn Sekunden später rennt U____ von links wieder ins Bild, wobei er von V____, D____ und AA____ verfolgt wird. U____ schafft es zwar, sich auf der Beifahrerseite in den Range Rover zu retten, doch versprüht V____ durch das offene Fenster noch eine ordentliche Ladung Pfefferspray ins Innere des Fahrzeugs. D____ bleibt etwas zurück und reibt sich die Augen. In der Folge steigt auch W____ wieder in den Range Rover ein und fährt in rasantem Tempo los. Während AA____ nochmals eine Pfefferspraysalve in Richtung des vorbeirauschenden Fahrzeugs versprüht, versucht D____ noch dem Range Rover einen Tritt zu verpassen. W____ fährt aber weiter in erhöhtem Tempo in Richtung Ausgang, wo Z____ noch im Weg steht und aufgrund des anbrausenden Fahrzeugs zur Seite springen muss. Anschliessend erscheint B____ wieder im Bild und will zunächst auf der Fahrerseite seines Fahrzeugs einsteigen, wird aber von Z____ davon abgehalten selbst zu fahren. Während Z____ zusammen mit B____ davon fährt, betritt D____, welcher sich immer noch die Augen reibt, die Clubräumlichkeiten wieder. Kurz darauf folgen ihm auch V____, AC____ und AB____ in den Club, wobei Letzterer das später sichergestellte Messer in den Händen hält.
1.3.3.4Schliesslich liegen die KTA-Berichte von Luzern und Basel vor. Ein zentraler Beweis ist das sichergestellte Schmetterlingsmesser, wobei diesbezüglich festgehalten werden muss, dass dieses nicht direkt von den Polizeibeamten am Tatort gefunden worden ist, sondern AB____ das Messer in die Räumlichkeiten des Clubs transportiert und es an M____ übergeben hat, der es schliesslich den Beamten ausgehändigt hat (vgl. Videoaufnahmen, Polizeirapport, Akten S. 3559 ff.; Ausrückungsbericht, Akten S. 3589 ff.). Der Bericht des kriminaltechnischen Diensts Luzern hat festgehalten, dass die mögliche Tatwaffe vor der Aushändigung an die Polizei von den Türstehern abgewaschen worden sei. Deshalb waren auf dem Messer keine Blutanhaftungen sichtbar, doch war das KTD Luzern nichtsdestotrotz in der Lage an verschiedenen Orten des Messers DNA-Spuren zu identifizieren. Eine am Griff und an der Messerspitze entnommene DNA-Probe hat mit dem Profil von A____ übereingestimmt. An der Klinge ist zudem ein Mischprofil isoliert worden und das Hauptprofil hat dem genetischen Fingerabdruck von B____ entsprochen, während das Nebenprofil A____ zugeordnet werden konnte (KTD-Bericht Luzern, Akten S. 1606* ff. und 1614* ff.). Wie bereits festgestellt, liegt eine Diskrepanz in Bezug auf die Art des Spurenmaterials in der Auswertung des KTD-Berichts LU und des IRM ZH vor (oben E. I. 3.2.2). Luzern hat die Probe an der Klinge und der Spitze des Messers als Blut und diejenige am Griff als anderen Ursprungs definiert. Zürich hingegen ist zum Resultat gekommen, dass es sich bei den Spuren an der Klinge und am Griff um Blutspuren handelt, nicht aber bei der DNA-Spur an der Messerspitze. Aufgrund der Anwendung unterschiedlicher Verfahren für die Sichtbarmachung von Blut sei diese Abweichung gemäss Bericht KTA BS indes erklärbar (vgl. auch Ausführungen oben E. I.3.2.2). Auch wenn die Spurenlage auf dem Messer darauf hindeutet, dass B____ und A____ mit demselben Messer verletzt worden sind, zumal am Tatort kein anderes Messer gefunden worden ist, ist dieses Ergebnis nicht eindeutig. Einerseits ist aufgrund des Videomaterials und den Ausführungen im Polizeibericht erstellt, dass verschiedene Personen aus dem Lager der Türsteher das Messer in den Händen gehalten haben und andererseits steht aufgrund des KTD-Berichts LU auch fest, dass das Messer von Türstehern abgewaschen worden ist, bevor es den Polizeibeamten übergeben worden ist. Hinzu kommen die zwar erklärbaren, doch nicht eindeutig zuordenbaren Blutspuren. All dies verhindert, dass die Frage, wer wen mit dem sichergestellten Schmetterlingsmesser verletzt hat, eindeutig und zweifelsfrei beantwortet werden kann. Demnach kann aus der Spurenlage auf dem aufgefundenen Messer nicht auf den Tathergang geschlossen werden.
1.3.3.5Aufgrund der Fotodokumentation ist zudem erstellt, dass auf dem Kofferraum des BMW von V____ ein kerbenförmiger Sachschaden entstanden ist (Fotodokumentation, Akten S. 4037 ff.).
1.3.4.2A____ wurde im Ermittlungsverfahren zehn Mal befragt und es ist mit der Vorinstanz ein mit zunehmender Verfahrensdauer erhöhter Detaillierungsgrad in den Angaben auszumachen. Während A____ zunächst Nichterinnern geltend gemacht hat, seine Tatbeteiligung pauschal bestritten sowie die Eskalation in der Tiefgarage primär auf den Rausschmiss von U____ aus dem Club zurückgeführt hat, hat er mit zunehmender Aktenkenntnis und in Erfahrungbringen der Depositionen der Mitbeteiligten den Start der Eskalation in der Tiefgarage mit der Rückkehr von Q____ erklärt. Den auf der Videoaufnahme ersichtlichen Übergriff zwischen ihm und B____ hat er schliesslich damit begründet, dass er B____ einen Faustschlag geben wollte, dieser sich ihm jedoch in Kampfhaltung in den Weg gestellt habe und er von links attackiert worden sei. B____ habe zudem verhindern wollen, dass er zu Q____ gelange (Auss. A____, Protokoll, erstinstanzliche HV, Akten S. 5146, Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 6741). Es ist der Vorinstanz insgesamt zuzustimmen, dass die Aussagen von A____ nicht glaubwürdig sind und stets darauf abzielen, ihn und seine Entourage in einem günstigen Licht erscheinen zu lassen und die Schuld an der Eskalation in der Tiefgarage auf die Türsteher zu schieben (vgl. dazu vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5639). Auffallend ist insbesondere, dass er dort, wo die objektive Beweislage erdrückend ist, die Türsteher bezichtigt, sich gegen ihn verschworen zu haben. Dies fällt eindrücklich auf, als er erklärt hat, dass der Lackschaden am BMW von V____ nachträglich von den Türstehern fabriziert worden sei aber auch, als er die Videos anzweifelt und die Türsteher bezichtigt, diese manipuliert zu haben (Auss. A____, Akten S. 3985 ff.). Weiter ist anzumerken, dass seine Angaben immer wieder den objektiven Beweismitteln widersprechen; insbesondere seine Darstellung, zusammen mit U____ in der Tiefgarage gewartet zu haben, da dieser die Türsteher auf die Vorgeschichte im Club ansprechen wollte. U____ war zwar vor Ort, doch hat er zu Beginn der Auseinandersetzung im Range Rover von W____ gesessen und erst eingegriffen, als die Auseinandersetzung bereits in vollem Gange war (dazu Auss. A____, Akten S. 1235.37; S. 3673 ff.; S. 3684 ff.; S. 3784 ff.). Auch die von A____ geltend gemachte Lebensgefahr, ausgehend von Q____, bzw. das Wegversperren durch B____ lässt sich nicht an Hand der Videoaufnahmen belegen. So ist vielmehr ersichtlich, wie A____ zusammen mit R____ und P____ gemütlich in Richtung der Einfahrt spaziert und es keinerlei Hinweis auf die von A____ geschilderten kriegsähnlichen und dramatischen Zustände in der Garage gibt. Im Übrigen haben sich auch die Türsteher, die zu diesem Zeitpunkt auf dem Video zu sehen sind, entspannt verhalten und keiner von ihnen hat sich zur Einfahrt begeben, um Q____ anzugreifen. Erst nachdem B____ und A____ hinter dem Mercedes aneinandergeraten sind, bricht Hektik aus. Doch auch nach diesem Rencontre bewegt sich A____ nicht zur Einfahrt, um Q____ zur Hilfe zu eilen, sondern er geht erst in Richtung des Range Rovers von W____. Insgesamt sind die Angaben von A____ demnach nicht verlässlich und es kann nicht auf diese abgestellt werden.
1.3.4.3B____ wurde im Vorverfahren insgesamt 7 Mal befragt. Er hat bezüglich des Kerngeschehens von Anfang an gesagt, dass A____ ihn beim Auto von V____ mit einem Messer in die Brust gestochen habe und daraufhin ein Kollege Pfefferspray auf A____ gesprüht habe. Zugestanden hat er zudem stets, dass er nach links gerannt sei und dort eine andere Person getreten habe. Er habe allerdings nach dem Messerstich weder A____ nochmals gesehen noch könne er sagen, was mit dem Kurden, den er getreten habe, vorher oder nachher geschehen sei (Auss. B____, Akten S. 3712 ff.; S. 3875 ff.). Einer aus der Gruppe von A____ habe nach dem Rauswurf aus dem Club die Örtlichkeit verlassen, jedoch angedroht wiederzukommen (Auss. B____, Akten S. 3712 ff.). Durchaus sprechen gewisse Angaben für die Glaubwürdigkeit von B____ gerade hinsichtlich des Kerngeschehens hat die Vorinstanz zu Recht die Konstanz hervorgehoben sowie auch den Umstand, dass er A____ nie über Gebühr belastet hat (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 93). Auch richtig ist, dass die diesbezüglichen Angaben sich durch das Videomaterial durchaus objektivieren lassen. Es soll jedoch bereits hier erwähnt werden, dass nach Ansicht des Berufungsgerichts die Geschehnisse hinter dem BMW zu Gunsten von A____ ausgelegt werden müssen (siehe unten E. II. 1.3.5.2). Anlässlich der Berufungsverhandlung bleibt B____ grundsätzlich bei seiner Version, dass ihn A____ auf der im Video ersichtlichen Szene mit dem Messer gestochen habe. Das Messer hat er nun bereits im Club gesehen, als A____ dieses von der Jacken- in die Hosentasche gesteckt habe. Auch wiederholt er nicht gesehen zu haben, wie A____ gestochen worden ist (Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 6742 f.) In den Aussagen von B____ finden sich nichtsdestotrotz einige Widersprüche bzw. Ungereimtheiten. So hat er erst aufgrund der Videoaufnahmen zugegeben, ein Nudelholz auf sich getragen zu haben (Auss. B____, Akten S. 3852 ff.). Ebenso überzeugt der erst anlässlich der vierten Einvernahme geäusserte Einwand, dass A____ aus dem Fahrzeug von W____ ein Butterfly-Messer behändigt habe, nicht. B____ konnte weder nachvollziehbar erklären, weshalb er dies nicht bereits von Beginn an gesagt hat noch passt diese Behauptung inhaltlich zu seinen Angaben. Die Vorinstanz hat auch diese Punkte sorgfältig herausgearbeitet und es ist ihr zuzustimmen, dass es lebensfremd erscheint, dass B____ einerseits seinen Kollegen nichts von dem Messer erzählt hat und andererseits überrascht war, als A____ ihn mit dem Messer angegriffen hat. Schliesslich sind seine Aussagen in Bezug auf die Geschehnisse auf der linken Seite unwahr. Immerhin hat er sich nachweislich eine knappe Minute dort aufgehalten und es kann schlicht nicht sein, dass er die Geschehnisse dort nicht wahrgenommen hat und sich aber dennoch absolut sicher ist, dass C____ nichts gemacht habe. Somit konkludiert die Vorinstanz richtig, dass sich die Angaben von B____ ebenfalls nicht glaubhaft erweisen und nur dort auf diese abgestellt werden kann, wo sie unzweifelhaft objektiviert werden können.
1.3.4.4In den Aussagen von C____ fällt primär auf, dass er die Geschehnisse ausserhalb des videoüberwachten Bereichs nicht gesehen haben will, jedoch gehört habe, dass viele Personen in die Garage gestürmt seien. Auch den Messerstich gegen B____ habe er nicht gesehen, sondern einzig gehört, wie dieser gesagt habe, er sei gestochen worden (Auss. C____ Akten S. 3736 ff.; S. 3968 ff.). Im Übrigen fällt auf, dass er insbesondere P____ in ein schlechtes Licht gerückt hat. Aufgrund der Videobilder ist zudem erstellt, dass sich auch C____ rund eine Minute im linken Bereich aufgehalten hat und es schlicht lebensfremd ist, dass er gar nichts gesehen haben will. Auch er möchte sich und die anderen Türsteher offensichtlich schützen und es ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass seine Angaben unglaubhaft sind.
1.3.4.5D____ kennt A____ und seine Familie bereits seit vielen Jahren. Im Wesentlichen sagt er aus, die Auseinandersetzung im Club mitbekommen und deren Initiator aus dem Club verwiesen zu haben. Er habe beim Verlassen des Clubs um ungefähr 5 Uhr morgens A____ gesehen und ihn ermahnt, keinen Scheiss zu machen. Er sei auf dem Rücksitz des Autos von V____ eingestiegen und habe von dort aus beobachtet, wie es zu einer Rangelei zwischen 20 bis 30 Personen gekommen sei. Weder die Stichverletzung von B____ noch diejenige von A____ habe er gesehen. Er habe das Auto verlassen und Pfefferspray abbekommen und dem schwarzen Geländewagen, der auf Z____ zugefahren sei habe er einen Fusstritt verpasst. Dass ein Messer im Spiel gewesen sei, habe er erst im Nachhinein erfahren und wisse er nur vom Hörensagen. Dass er die Auseinandersetzung zwischen B____ und A____ nicht gesehen hat, scheint insofern plausibel, als er tatsächlich im Auto von V____ gesessen ist. Dass er jedoch nicht gesehen haben will, was auf der linken Seite geschehen ist, erachtet die Vorinstanz zu Recht als nicht überzeugend. So hat auch er sich nachgewiesenermassen längere Zeit auf der unüberwachten Seite aufgehalten und es ist lebensfremd, wenn er diesbezüglich angibt, nichts gesehen zu haben. Sein Sichtvermögen war trotz Pfefferspray immerhin noch so intakt, dass er über die Abgrenzung zwischen den Steinen springen konnte und auch treffsicher gegen den vorbeifahrenden Range Rover gekickt hat. Auch er ist darauf bedacht, die Mitarbeitenden des Clubs nicht zu belasten und hält sich bezüglich weiterer Angaben sehr zurück. Insgesamt sind auch seine Aussagen als nicht glaubhaft zu bezeichen (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5649).
1.3.4.6In den Aussagen von U____ fällt als erstes seine abenteuerliche Geschichte zu seinem Rauswurf aus dem Club auf. So hat er die Vorfälle in der ersten Einvernahme dahingehend beschrieben, dass er direkt aus dem Club in die Tiefgarage zum Range Rover geflüchtet sei. Auf dem Weg dorthin habe er noch Pfefferspray erhalten. Doch nicht nur das, auch Q____ sei in der Tiefgarage zusammengeschlagen worden und zwar von C____. Als ihm die Videoaufnahmen schliesslich gezeigt wurden, hat er die Aussagen verweigert bzw. seine Angaben insofern angepasst, als er in der Tiefgarage im Range Rover gesessen habe und habe heimfahren wollen. Er sei ausgestiegen, weil ihm die Türsteher mit ihren Autos die Ausfahrt versperrt hätten. Im späteren Verlauf seiner Einvernahmen hat er dann sein Aussageverhalten erneut angepasst und berichtet, wie er gesehen habe, dass A____ und B____ sich gegenübergestanden seien, letzterer in Kampfhaltung. Den Wagenheber habe er zwar aus dem Auto geholt, jedoch habe er nur schlichten wollen. Wie die Vorinstanz korrekt festgehalten hat, gehen die Angaben von U____ bereits in zeitlicher Hinsicht nicht auf, da zwischen dem Rauswurf aus dem Club und dem Beginn der Auseinandersetzung mindestens eine halbe Stunde vergangen ist und keine Rede von einem fluchtartigen Verlassen der Tiefgarage sein kann. Die Umstände, weshalb auch die Angaben von U____ nicht glaubwürdig sind hat die Vorinstanz ebenfalls äusserst detailliert herausgearbeitet und es ist dieser Einschätzung zuzustimmen (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5649 ff.).
1.3.4.7Z____ hat die Vorgeschichte verhältnismässig differenziert geschildert und belastet weder A____ noch Q____ über Gebühr. Er habe gemerkt, dass etwas nicht stimme, als er zusammen mit AA____ in dessen Fahrzeug losgefahren sei und auch ein schwarzer Geländewagen angefahren sei. Er habe gesehen, dass B____ und V____ durch jemanden angegangen worden seien und zudem habe er wahrgenommen, dass A____ auf den Kofferraum des Fahrzeugs von V____ geschlagen habe. Er sei dann ausgestiegen und habe sich in Richtung des Tumults bewegt, um diesen zu beruhigen. Ein Messer habe er nicht gesehen. Es seien drei ihm unbekannte Personen auf ihn losgegangen, weshalb er diese weggestossen habe. Bezüglich der auch durch die Videoaufnahmen objektivierten Geschehnisse ist auffallend, dass Z____ diese widerspruchsfrei und stimmig erzählt. Aus seinen Angaben bezüglich der Vorkommnisse auf der linken Seite ist zwar belegt, dass dort ein Tumult gewesen ist und er die Situation beruhigen wollte, doch verlässliche Hinweise, was sich dort abgespielt hat, finden sich auch in seinen Aussagen nicht.
1.3.4.8Bei V____ gilt es hervorzuheben, dass auch er durch differenzierte Angaben auffällt. Er hat insbesondere festgehalten, dass sich die Türsteher darauf geeinigt hätten Pfefferspray einzusetzen, falls dies nötig werden sollte. Es sei ihm klar gewesen, dass etwas nicht in Ordnung sei, als die Gruppe um A____ die Tiefgarage nach dem Rauswurf nicht verlassen habe und erst recht, als der Range Rover sich sogleich in Bewegung gesetzt habe, als er losgefahren sei. Auch wenn aufgrund seiner Angaben nicht restlos geklärt ist, was auf der linken Seite geschehen ist, spricht auch er von einer tätlichen Auseinandersetzung, bei der insbesondere U____ auf einen Kollegen von V____ eingeschlagen habe. Er habe diesen dann getreten, um seinem Kollegen zu helfen und zudem habe er noch Pfefferspray ins Innere des Range Rovers gesprayt. Nicht nur hat er sich selbst belastet, sondern belastet er auch A____ nicht über Gebühr, was alles für seine Glaubwürdigkeit spricht. Stutzig macht einzig, dass auch er nicht zu erklären vermag, wie es zu den Verletzungen von A____ gekommen ist. Trotz der vergleichsweise guten Aussagequalität lassen sich auch mittels seiner Angaben weder der Hergang der Verletzung von B____ noch die Geschehnisse, die zur Verletzung von A____ geführt haben, rekonstruieren (vgl. vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5655 f.).
1.3.4.9AA____ hat in seiner ersten Einvernahme bereits mehrmals auf das Video verwiesen, weshalb auch bei ihm davon auszugehen ist, dass er dieses schon vor der ersten Einvernahme gesehen hat. Er habe gemerkt, dass etwas nicht stimmt, als V____ angehalten habe und gleichzeitig ein schwarzer Range Rover auch ziemlich schnell losgefahren sei. Als er ausgestiegen sei, habe er gesehen, dass B____ verletzt war, doch habe er nicht mitbekommen, wie dies passiert sei. Er hat von Beginn weg eingestanden, U____ mit Pfefferspray besprüht zu haben, und auch er beschreibt A____ eher als ruhig. Doch auch aus seinen Angaben lassen sich keine Rückschlüsse auf die Stichverletzungen schliessen und es ist auch bei ihm aufgrund der Zeitspanne von gut 15 Sekunden im linken Bereich davon auszugehen, dass er sich und die anderen Türsteher schützen möchte (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5655 ff.).
1.3.4.10R____ ist im Vorverfahren zweimal zum inkriminierten Sachverhalt befragt worden, wobei auffällt, dass sich seine beiden Depositionen diametral unterscheiden, was bereits grosse Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit aufkommen lässt. Während er sich in der ersten Einvernahme noch auf den Standpunkt gestellt hat, den Beginn der Auseinandersetzung nicht miterlebt zu haben, sondern erst zurückgekommen zu sein, als A____ am Boden gelegen habe und von vier Türstehern zusammengeschlagen worden sei (Auss. R____, Akten S. 3637 ff.), hat er anderthalb Jahre nach dem Vorfall eine komplett neue Version präsentiert. Nach dieser, auch anlässlich der ersten Hauptverhandlung bestätigten, Version seien die Türsteher auf Q____ losgegangen, als dieser zurück in die Tiefgarage gekommen sei. A____ habe Q____ helfen wollen und er sei dafür nach vorne und um das Fahrzeug von V____ herumgelaufen. B____ habe sich ihm in den Weg gestellt und A____ habe B____ zur Seite geschubst, damit er zu Q____ durchkommt. Alle Türsteher seien dann A____ gefolgt. B____ sei auch auf der linken Seite gewesen und habe plötzlich gezuckt und sich an die Brust gefasst, da sei ihm aufgefallen, dass einer der Türsteher ein Messer in der Hand halte, es sei derjenige mit der Glatze gewesen. Zu diesem Zeitpunkt sei auch A____ am Boden gelegen und von mehreren Türstehern malträtiert worden. Am Anfang sei auf jedenfall noch kein Messer im Spiel gewesen, A____ sei dort voll und ganz auf Q____ konzentriert gewesen (Auss. R____, Akten S. 1548* ff.; Protokoll erstinstanzliche HV, Akten S. 5260 ff.). Tatsächlich ist es augenscheinlich, wie die zweite Version komplett von der ersten abweicht und zudem einen sehr viel grösseren Detaillierungsgrad aufweist. Dass die Version in dieser Art zudem erstmals kurz nach der Entlassung von A____ aus der Haft vorgebracht worden ist und mit dessen Wiedergabe der Geschehnisse perfekt übereinstimmt, lässt ebenfalls an seiner Glaubwürdigkeit zweifeln. Angesprochen auf diese Umstände vermag R____ diese Widersprüche auch nicht aufzuklären, zumal vor dem Hintergrund seiner 2. Version zu erwarten gewesen wäre, dass er den Täter bereits im Spital identifiziert hätte. Nicht nur R____ hat nämlich seinen Kumpel A____ ins Krankenhaus begleitet, sondern C____ war als Begleitung von B____ ebenfalls im Krankenhaus vor Ort (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 109, Polizeirapport, Akten S. 3559 ff.; Ausrückungsbericht, Akten S. 3589 ff.). Schliesslich halten beide Versionen von R____ auch dem Videoabgleich nicht Stand: Bei seiner zweiten Version ist insbesondere zu erwähnen, dass zwar B____ nach dem Renkontre mit A____ nach links gerannt ist, nicht jedoch A____, der zuerst noch auf den Kofferraum des Autos geschlagen hat und dann nach rechts gerannt ist, weil C____ ihn mit Pfefferspray attackiert hat. Die Vorinstanz hat demnach korrekt festgehalten, dass die Aussagen des R____ nicht glaubhaft sind und nicht auf diese abgestellt werden kann (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5657 ff.).
1.3.4.11Die Angaben von AB____ und AC____ tragen ebensowenig zur Erhellung des Sachverhalts bei wie diejenigen von Q____. Letzterer hat die Aussagen gar von Beginn weg verweigert (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5657; S. 5660).
1.3.4.12Bezüglich der Aussagen von P____ ist zunächst festzuhalten, dass sie mit niemandem konfrontiert worden ist, weshalb ihre Angaben nicht zu Lasten der beschuldigten Personen verwendet werden dürfen. Nachdem sie zunächst die Aussage, notabene wie ihr Freund Q____, verweigert hat, hat sie rund einen Monat nach dem Vorfall angegeben, dass Q____ sofort bei seiner Rückkehr von den Türstehern angegriffen worden sei. Es sei Pfefferspray gegen ihn eingesetzt worden. Da sie auf diese Auseinandersetzung konzentriert gewesen sei, habe sie nicht gesehen, wie es zur Stichverletzung von A____ und B____ gekommen sei (Auss. P____, Akten S. 3643 ff.; S. 3756 ff.). Ihre Angaben bleiben äusserst vage, was insofern erstaunt, als sie eine doch zentrale Position inmitten des Geschehens während der Auseinandersetzung gehabt hat. Bereits dies spricht daf ., dass ihre Angaben nicht verlässlich sind, zumal die Aussagen auch sehr einseitig zu Lasten der Türsteher ausgefallen sind. Ebenfalls widerlegen die Videoaufnahmen ihre Depositionen bezüglich eines sofortigen Angriffs der Türsteher. Es ist auf den Bildern deutlich zu sehen, wie P____, R____ und A____ zwar nach links schauen, sich jedoch noch ganz ruhig verhalten, was nicht dafür spricht, dass Q____ gleich nach seiner Ankunft angegriffen worden ist. Da auch sie nicht das gesamte Geschehen schildert und ihre Angaben durch die Videoaufnahmen widerlegt werden, sind auch ihre Aussagen unglaubwürdig und es kann nicht darauf abgestellt werden (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5660 f.).
1.3.4.13Die Angaben von W____ bei seiner einzigen Einvernahme sind äusserst vage ausgefallen. Es fällt auf, dass er zu den inkriminierten Geschehnissen keine konkreten Angaben gemacht hat, sondern stets betont hat, nichts gesehen zu haben (Auss. W____, Akten S. 3772 ff.). Er ist zwar im Range Rover gesessen und nicht ausgestiegen, doch ist es aufgrund seiner Position in der Tiefgarage sowie des Umstands, dass gemäss den Videobildern Pfefferspray in den Range Rover gesprüht worden ist, schlicht lebensfremd, dass er nichts von der Auseinandersetzung gesehen hat. Es kann somit nicht auf seine Angaben abgestellt werden (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5662).
1.3.4.14Detailliertere Angaben hat X____ gemacht, der gemäss den Videoüberwachungsbildern am Auto von V____ gelehnt hat. Bemerkenswert ist, dass er sich freiwillig bei der Polizei gemeldet hat, um Angaben über den Vorfall zu machen. So fallen denn seine Aussagen auch verhältnismässig umfangreich aus. Er gibt an, dass die Situation eskaliert sei, als Q____ zu Fuss in die Tiefgarage zurückgekommen sei, die Türsteher seien sofort auf Q____ losgegangen, A____ habe Q____ dann helfen wollen und habe versucht, um das Auto herum zu ihm zu gelangen, was jedoch von B____ verhindert worden sei, der A____ weggeschubst habe. Der Angriff sei nicht von A____ ausgegangen, dieser habe auch kein Messer dabeigehabt. Nach der Pfeffersprayattacke von C____ gegen A____ habe er letzteren nicht mehr gesehen. X____ habe erst am nächsten Tag von den Stichverletzungen bei A____ und B____ erfahren, gehe aber davon aus, dass C____ oder B____ für die Verletzung bei A____ verantwortlich seien. Interessant ist denn auch die Angabe von X____, dass er die Situation am Fenster des BMW von V____ habe beruhigen wollen. In den weiteren Einvernahmen werden seine Aussagen immer zurückhaltender und er macht vermehrt Nichterinnern geltend (Auss. X____, Akten S. 3795 ff.; S. 1479* ff.; Protokoll vorinstanzliche HV, Akten S. 5180 ff.). Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass es sehr erstaunlich anmutet, wenn X____, noch bevor A____ sich detailliert zu den Geschehnissen geäussert hat, erklärt, weshalb es zu einem Renkontre zwischen A____ und B____ gekommen ist und was A____ in diesem Moment gewollt habe. Auffällig ist weiter, dass seine Angaben grundsätzlich mit der Version von U____ und P____ übereinstimmen. Seine Angaben werden durch das Videomaterial widerlegt: es ist kein Angriff von B____ auf A____ zu sehen, auch nicht ein Wegschubsen, und zudem ist auch zu sehen, dass X____ mit dem Rücken zu A____ und B____ steht. Er dreht sich nämlich erst um, als B____ bereits nach links flüchtet. Auch seine Darstellung, dass Q____ sofort nach Erscheinen in der Tiefgarage angegriffen worden sei, wird durch die Videoaufnahmen widerlegt, da die Situation zunächst noch völlig ruhig und entspannt gewesen ist. Hektik brach, wie bereits mehrmals gesagt, erst aus, als B____ und A____ aneinandergeraten sind. Weder X____s Mutmassungen hinsichtlich der Stichverletzung von A____ noch seine durchwegs entlastenden Angaben zum Verhalten von A____ vermögen in Bezug auf die Qualität der Angaben zu überzeugen. Demnach können aus seinen Angaben ebenfalls keine Schlüsse auf das Tatgeschehen gezogen werden.
1.3.4.15Nichts Sachdienliches hat Y____ zu den Vorkommnissen in der Tiefgarage beitragen können. Er hat zwar bestätigt, dass es zwischen den Türstehern und der Gruppierung um A____ zu Streit gekommen sei und es in der Tiefgarage nach Pfefferspray gerochen habe, doch habe er von der Auseinandersetzung nichts mitbekommen (Auss. Y____, Akten S. 3625 ff., vgl. vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5666 f.).
1.3.4.16Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass keine der beteiligten Personen die volle Wahrheit gesagt hat. Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass gänzlich neutrale Zeugen und Auskunftspersonen fehlen und die befragten Personen somit die Tatbeiträge des jeweils eigenen Lagers in ihren Aussagen verharmlost haben oder sich nicht mehr erinnern konnten. Die Aktivitäten des gegenüberliegenden Lagers wurden in der Tendenz jedoch dramatisiert. Zudem ergeben sich bei beiden Gruppierungen Hinweise auf Absprachen: besonders augenfällig ist dies bei den Depositionen von R____ und U____, beide verändern ihr Aussageverhalten komplett nach der Entlassung von A____ aus der Untersuchungshaft und auch die Darstellung von X____ stimmt skeptisch. So hat er sich mit den für A____ stark entlastenden Angaben freiwillig für eine Aussage gemeldet und stimmen diese zu grossen Teilen mit den Aussagen von P____ und U____ überein, die beide kurz vor ihm ausgesagt haben. Auch bei den Türstehern weisen ihre Angaben darauf hin, dass Absprachen stattgefunden haben, zumal die Sicherheitsangestellten bereits früh im Verfahren Zugang zum Videomaterial gehabt haben und ihre Aussagen entsprechend steuern konnten. Ein rechtsgenüglicher Nachweis des Sachverhalts alleine durch das Abstützen auf die Aussagen ist demnach nicht möglich, zu unterschiedlich fallen die Schilderungen der beteiligten Personen im Kerngeschehen aus. Somit ist für die Ermittlung des Sachverhalts hauptsächlich auf die vorhandenen objektiven Beweismittel abzustellen die Aussagen können gegebenenfalls dort beigezogen werden wo sie aufgrund der objektiven Beweismittel plausibel erscheinen. Zudem ist bei fehlenden konkreten Anhaltspunkten jeweils vom für die beschuldigte Person günstigsten Sachverhaltsvariante auszugehen.
Nach dem Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Es kann für seine Entscheidfindung grundsätzlich - im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (Art. 140 ff. StPO) sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für beweistauglich hält, und es ist dabei auch nicht an feste Beweisregeln gebunden (Art. 139 Abs. 1 StPO). Es hat aufgrund gewissenhafter Prüfung der bestehenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Dabei ist es freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 147 IV 409 E. 5.3.3, 127 IV 172 E. 3a; BGer 6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 1.7.2, 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. auchWohlers, in: Zürcher Kommentar,
3. Auflage 2020, Art. 10 StPO N 25 und 31). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017, BGer 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und 1.4).
In die Beweisführung sind auch Indizien miteinzubeziehen. Das sind Hilfstatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind und aus denen auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen wird. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hin und lassen insofern Zweifel offen. Gemeinsam einander ergänzend und verstärkend können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt in ihrer Gesamtheit beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt. (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2, 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 4.3.2, 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).
1.3.5.2Das Berufungsgericht erachtet den folgenden Sachverhalt als erstellt: Die Türsteher haben kurz vor 5 Uhr morgens den Club verlassen haben und sind zu ihren Fahrzeugen gegangen. Es ist auf den Bildern ebenfalls ersichtlich, dass B____ ein Nudelholz unter seiner Jacke getragen, dieses jedoch in der Folge im Kofferraum seines Fahrzeuges verstaut hat. A____, R____ und P____ stehen am unteren Bildrand und schauen den abfahrenden Autos zu. Dass sie bereits längere Zeit dort am Warten sind, ist ebenfalls aufgrund der Videos erstellt und wird im Übrigen auch nicht per se bestritten. So hat die Gruppierung um A____ immerhin übereinstimmend angegeben, auf Q____ zu warten. Bevor V____ im silbernen Mercedes losgefahren ist, hat W____ im Range Rover bereits den Motor gestartet. Als V____ sein Auto gewendet hat, ist es beinahe zu einer Kollision mit dem unterdessen ebenfalls gestarteten Range Rover gekommen. Was W____ mit dieser Aktion beabsichtigt hat, muss offen bleiben, doch kann festgehalten werden, dass die Gruppierung nicht nur auf Q____ gewartet hat, sondern ebenfalls auf die Türsteher, zumal es bereits den ganzen Abend Diskussionen und Spannungen gegeben hat und U____ und Q____ zuvor auch vom Sicherheitspersonal aus dem Club verwiesen worden sind. Obschon B____ mit einem Nudelholz bewaffnet den Club verlassen hat, ist nicht erstellt, dass die Türsteher gemeinsam beschlossen hatten, beim Verlassen des Clubs auf A____ und seine Kollegen loszugehen. So haben sie beim Vorbeilaufen an der Gruppierung nämlich keinerlei Anstalten gemacht, diese anzugreifen und sind vielmehr direkt nach der Verabschiedung in ihre Autos gestiegen notabene hat B____ das Nudelholz gar noch im Kofferraum verstaut. Um 4:58:51 Uhr ist schliesslich einiges parallel passiert: zunächst ist auf dem Überwachungsvideo zu sehen, wie A____, P____ und R____ in Richtung Einfahrt blicken und P____ aufsteht. Gleichzeitig bleibt das Fahrzeug von V____ stehen und der Range Rover hält hinter ihm an. Ebenso steigt B____ wieder aus dem Fahrzeug. Aufgrund der übereinstimmenden Angaben aller beteiligten Personen ist davon auszugehen, dass in diesem Moment Q____ in die Tiefgarage gekommen ist. Ob er bewaffnet gewesen ist, in Begleitung weiterer Personen, zu Fuss oder mit einem Auto muss indes offen gelassen werden, da die Angaben der beteiligten Personen diesbezüglich diametral voneinander abweichen und keine objektiven Beweismittel vorliegen. Entgegen der Darstellung von A____ und Konsorten ist jedoch aufgrund der Videoaufnahmen widerlegt, dass Q____ direkt von den Türstehern angegriffen worden ist. So sind A____, P____ und R____ in normalem Schritttempo zum BMW von V____ gelaufen und es hat sich keiner dieser Personen, insbesondere auch nicht der zuvorderst laufende A____, nach links in Richtung Eingang der Tiefgarage bewegt, wo sich Q____ befunden hat. Vielmehr ist A____ zielstrebig am BMW vorbei in Richtung Auto von B____ gelaufen. All dies deutet nicht darauf hin, dass bereits zu diesem Zeitpunkt wenige Meter entfernt eine Gruppe von Türstehern auf Q____ eingeschlagen hat.
Ebenfalls ist auf dem Video zu sehen, wie B____ auf A____ zugeht und dabei die Arme hochhebt. Die Verteidigung sieht darin eine Kampfhaltung, während die Vorinstanz die Geste von B____ als schlichtend bezeichnet (vgl. Berufungsbegründung AV, Akten S. 6097; vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5669). Dass B____ in einer Kampfhaltung auf A____ zugegangen sein soll bzw. dass B____ A____ aktiv davon abgehalten haben soll auf die linke Seite zu gelangen, um Q____ zu helfen, fusst insbesondere auf der Version von R____ und U____ sowie der Verteidigungsstrategie von A____ (siehe oben E. II. 1.3.4.6 und E. 1.3.4.10). Diese Version ist nicht nur unglaubwürdig, zumal sie abgesprochen erscheint, sondern wird sie auch durch die Videobilder widerlegt. So ist auch das Berufungsgericht aufgrund der Videodokumentation und der Vorgeschichte sowie des Verhaltens der Türsteher beim Verlassen des Clubs nach Feierabend der Ansicht, dass das aggressive Verhalten von der Gruppierung um A____ ausgegangen ist und sich die Türsteher zunächst in einer defensiven Haltung befunden haben und schlichtend einwirken wollten so auch B____, als er mit erhobenen Armen auf A____ zugeht.
Weiter ist auf dem Video eine Vorwärtsbewegung von A____ zu sehen und ebenfalls ist zu sehen, wie B____ zurückweicht, sich mit der Hand an den Oberkörper greift und im linken Teil der Tiefgarage verschwindet. A____ verfolgt B____ kurz, wird dann aber zurückgehalten und schlägt auf das Heck des BMWs. Es bricht Hektik aus und alle Personen laufen nach links, während A____ von C____ mit dem Pfefferspray besprüht und verfolgt wird und er deshalb nach rechts rennt, bevor auch er und C____ das Bild links verlassen. Unbestritten und durch die Videoaufnahmen belegt ist weiter, dass A____ zum Zeitpunkt, als er den videoüberwachten Bereich in Richtung Einfahrt verlassen hat, noch unverletzt gewesen ist. Dieser Umstand belegt, dass es auf der linken Seite nochmals zu einem Messereinsatz gekommen sein muss, da auch A____ am Schluss mit einer Stichverletzung im Krankenhaus behandelt werden musste. Zudem ist zugestanden, dass B____ auf der linken Seite dem am Boden liegenden Q____ einen Fusstritt verpasst hat.
Fraglich ist somit, wie die Videoszene hinter dem BMW zu würdigen ist. Es fällt auf, dass sämtliche Beweise und Indizien zu Lasten von A____ gewertet wurden. Was nach Ansicht des Berufungsgerichts in objektiver Hinsicht lediglich bleibt, ist eine alles andere als klare Videoaufzeichnung als Hauptbeweismittel, auf der kein Messer zu sehen ist und die im Zweifel zu Gunsten von A____ auch mit einem Faustschlag erklärt werden kann. Die Vorinstanz konkludiert in Bezug auf die selbstbelastende Angabe von B____ mit dem Fusstritt gegen Q____ sowie die Konsistenz im Kerngeschehen und den Umstand, dass er A____ nicht über Gebühr belastet hat, dass dort, wo die Angaben von B____ durch das Videomaterial objektiviert würden auf diese abgestellt werden könne (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5642 f.). Es ist richtig, dass B____ konstant angibt, dass er von A____ hinter dem BMW mit einem Messer verletzt worden ist und dass er entgegen den übrigen Türstehern, die nachgewiesenermassen das Videomaterial vor ihren Einvernahmen gesichtet hatten, dies bereits im Krankenhaus so zu Protokoll gegeben hat (dazu Auss. B____, Akten S. 3712 f., Aktennotiz Kapo Luzern, Akten S. 3669). Insgesamt ist B____ kein unbefangener Zeuge, sondern war er, nicht nur als Opfer, mittendrin in den Geschehnissen. So hat die ganze Gruppierung um die Türsteher aufgrund der bei A____ erlittenen Verletzung einiges zu verstecken, was insofern gelingt, als die Auseinandersetzung auf der linken Seite und der Messerstich gegen A____ bis zuletzt ungeklärt geblieben ist. Zudem darf nicht vergessen werden, dass auch die Aussagen von B____ nicht unerhebliche Widersprüche gerade hinsichtlich des Messers aufweisen. So ist es schlicht lebensfremd, dass er niemandem von dem angeblich bei A____ gesichteten Messer erzählt hat und vorallem im Wissen um dieses Messer mit der auf dem Video ersichtlichen Selbstverständlichkeit in schlichtender Manier auf A____ zugegangen ist. Angesichts der aufgeladenen Stimmung in der Tiefgarage erstaunt es denn auch nicht, dass ein einzelner Faustschlag ebenfalls zur Eskalation der Situation beitragen konnte. Das Berufungsgerichtet erachtet die Auseinandersetzung und die Vorwärtsbewegung von A____ in Richtung B____ auch in Anbetracht dieser Zweifel als Auftakt zur blutigen Auseinandersetzung, was im Übrigen durch das Verhalten der umstehenden Personen belegt wird. Dass A____ zuerst nach rechts wendet, ist durch den Einsatz des Pfeffersprays von C____ plausibel. Ebenso erklärbar ist, dass sich B____ nach Erhalt des Faustschlags in diese Gegend fasst und nach links flüchtet, zumal etwas im linken Bereich geschehen sein muss, denn alle Personen rennen nach dieser Auseinandersetzung nun hektisch nach links. Auch der Einsatz des Pfeffersprays durch C____ ist vor diesem Hintergrund verständlich. Der Umstand, dass A____ auf der linken Seite der Tiefgarage mit einem Messer verletzt wurde belegt überdies, dass auch dort ein Messer eingesetzt worden ist. Dass es auch links zu einer handfesten und grösseren Auseinandersetzung gekommen ist, die ebenso geeignet ist, zwei Personen mit einem Messer zu verletzen, zeigt auch der Umstand, dass sich alle oder zumindest ein Grossteil der beiden Gruppierungen mehrere Minuten links aufgehalten haben. Ebensowenig kann schliesslich aus der undifferenzierten Spurenlage am Messer zweifelsfrei auf den von der Vorinstanz als erstellt erachteten Tathergang beim Messereinsatz geschlossen werden. Nicht zuletzt kann auch nicht der Umstand, dass nach dem Schlag von A____ auf den Kofferraum des BMWs eine Kerbe entstanden ist, zweifelsfrei den Einsatz eines Messers gegen B____ am dortigen Schauplatz erklären. Zwar ist festzuhalten, dass die Kerbe auf dem Kofferraum nicht auf ein Komplott der Türsteher zurückzuführen ist, wie die Vorinstanz korrekt bemerkt hat (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5670). So ist auch für das Berufungsgericht erstellt, dass die Beschädigung am Auto durch den von A____ ausgeführten Schlag auf den Kofferraum entstanden ist. Was er zu diesem Zeitpunkt in der Hand gehalten hat, muss jedoch offen bleiben. Insgesamt hat das Berufungsgericht somit nicht bloss theoretische Zweifel an dem im Anklagesachverhalt geschilderten Tathergang und am dortigen Messereinsatz von A____ gegen B____. Vielmehr ist zu Gunsten von A____ von seiner Version, B____ bloss einen Faustschlag verpasst zu haben, auszugehen. Der Messerstich gegen B____ kann sich genauso gut auf der linken Seite ereignet haben. Vor diesem Hintergrund lässt sich im Übrigen auch nicht mehr eruieren, wem das am Tatort aufgefundene Messer gehört. Der inkriminierte Sachverhalt ist demnach bezüglich der Geschehnisse hinter dem BMW nicht erstellt. Mangels einer Eventualanklage wegen Raufhandels kann A____ auch nicht wegen einer anderen Tat verurteilt werden und es erfolgt ein Freispruch vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz.
In Bezug auf die Geschehnisse auf der linken Seite der Einstellhalle ist der Vorinstanz hingegen zu folgen: Auch AA____ sprüht mit seinem Pfefferspray wild umher und verlässt als letzter den videoüberwachten Bereich. Er verfolgt den mit einem Wagenheber bewaffneten U____. Abgesehen von den Stichverletzungen bei B____ und A____ sind keine weiteren Verletzungen bekannt, die auf eine körperliche Auseinandersetzung hinweisen würden. B____ gesteht, eine am Boden liegende Person getreten zu haben und es ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass es sich bei dieser Person um Q____ gehandelt hat. Wie bereits erwähnt, sind bereits aufgrund dieser Umstände und der Stichverletzung von A____ die gewalttätigen Übergriffe auf der linken Seite belegt. In Bezug auf Q____ liegen weder medizinische Unterlagen noch Aussagen vor, die das Ausmass der allenfalls gegen ihn gerichteten Gewalttätigkeiten belegen würden. Dass U____ den Wagenheber eingesetzt hat oder die Türsteher mit Baseballschlägern zugeschlagen haben, ist mangels Nachweis entsprechender Verletzungen nicht erstellt. Ebensowenig erstellt ist, wem das am Tatort sichergestellte Messer gehört. Aus der DNA-Analyse lässt sich, wie bereits ausgeführt, ebenfalls nicht erschliessen, wer mit diesem Messer auf wen eingestochen hat (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5672, vgl. oben E. II. 1.3.3.4).
Erstellt ist somit, dass A____ auf B____ losgegangen ist, diesem im Zweifel jedoch lediglich einen Faustschlag ausgeteilt hat. In der Folge hat C____ A____ mit Pfefferspray besprüht. Zudem ist nachgewiesen, dass es auf der linken Seite zu gewalttätigen Übergriffen gegen A____ und Q____ von Seiten der Türsteher gekommen ist und A____ dort eine Stichverletzung erlitten hat. Im Zweifel hat dort auch der Übergriff mit dem Messer auf B____ stattgefunden. Zu Recht hat die Vorinstanz in dubio pro reo zudem angenommen, dass der Fusstritt von B____ gegen Q____ keine Verletzung hervorgerufen hat. Auch erstellt ist, dass A____ den BMW von V____ beschädigt hat.
Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass es trotz der vom Berufungsgericht als für möglich gehaltene Variante, dass B____ sich die Verletzung auf der linken Seite zugezogen hat, für die von der Verteidigung geltend gemachte Theorie der aberratio ictus keinerlei Hinweise gibt. Nach der Theorie der Verteidigung sei es C____ gewesen sei, der ein Messer in der Hand gehalten habe und fälschlicherweise B____ und nicht A____ getroffen habe (Berufungsbegründung, Akten S. 6097 ff.; Plädoyer AV 1 Berufungsverhandlung, Akten S.6649). Die Vorinstanz hat diesbezüglich überzeugend ausgeführt, dass sich diese Darstellung als konstruiert erweise, da bereits die Tiefe der Wunde sowie die Position der Stichverletzung bei B____ nicht auf einen versehentlichen Stich hinweisen würden (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5669). Zudem ist anzufügen, dass es keinerlei weitere Hinweise gibt, die diese Version stützen würden. Die dahingehenden Aussagen stammen primär von R____ und sind bereits aufgrund des Umstands, dass diese Version erstmals nach der Entlassung von A____ aus der Haft gemacht worden sind, wenig glaubhaft (vgl. oben E. 3.4.10).
1.3.6.1Zunächst ist nochmals festzuhalten, dass wegen des im Zweifel nicht erstellten Sachverhaltes zu Gunsten von A____ ein Freispruch vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung und des Vergehens gegen das Waffengesetz auszusprechen ist, weshalb sich rechtliche Ausführungen zu diesen Tatbeständen erübrigen. Wie die Vorinstanz korrekt ausführt, ist trotz A____s Interaktion eine Verurteilung wegen Beteiligung an einem Raufhandel ausgeschlossen, da eine solche nicht angeklagt ist. Demgegenüber sind B____, C____ und D____ wegen Raufhandels, eventualiter Angriffs und C____ zusätzlich noch wegen einfacher Körperverletzung angeklagt.
1.3.6.2
1.3.6.2.1Es gilt des Weiteren zu klären, wie die in der ergänzenden Anklage geschilderten Tatbeiträge von B____, C____ und D____ rechtlich zu würdigen sind. Der Verteidiger von A____ beantragt, dass C____ gemeinsam mit B____ und D____ des Raufhandels, eventualiter des Angriffs schuldig zu sprechen seien. Eine Notwehrsituation sei nicht erkennbar bzw. längst beendet (AV 1 Plädoyer Berufungsverhandlung, Akten S. 6647; 6651). Die Verteidiger von B____, C____ und D____ beantragen die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Plädoyers AV 2-4 Berufungsverhandlung, Akten S. 6677 ff., 6683 ff.; 6693 ff.).
1.3.6.2.2Raufhandel gemäss Art. 133 StGB ist die wechselseitige tätliche Auseinandersetzung zwischen mindestens drei sich beteiligenden Personen, die den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat. Strafbar ist, wer aktiv am Raufhandel teilnimmt in einer Weise, die geeignet ist, die Auseinandersetzung zu fördern bzw. deren Intensität zu steigern. So ist auch derjenige Beteiligter, der vor der Erfüllung der objektiven Strafbarkeitsbedingung Tod oder Körperverletzung eines Menschen vom Raufhandel ausscheidet, da seine bisherige Mitwirkung die Streitfreudigkeit der Beteiligten gesteigert hat, so dass die dadurch erhöhte Gefährlichkeit der Schlägerei regelmässig auch über die Dauer der Beteiligung einzelner Personen hinaus fortwirkt (statt vieler: BGE 137 IV 1 E. 4.2.2). Ebenso gilt als Täter, wer sich erst nach Eintritt der Verletzungs- oder Todesfolge am Raufhandel beteiligt (BGE 139 IV 168 E. 1.1.4;Maeder, a.a.O., Art. 133 StGB N 25 ff.). Die Beteiligung kann auch bloss psychischer Natur sein (Anfeuern der Raufenden, Ratschläge erteilen), vorausgesetzt, dass mindestens drei Personen physisch kämpfen (BGer 6B_1056/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 4.1 mit zahlreichen Hinweisen). Darüber hinaus gilt auch der Abwehrende oder Schlichtende als Beteiligter, der allerdings gemäss Art. 133 Abs. 2 StGB straflos bleibt. Straffrei bleibt dabei auch die tätliche Abwehr, wobei die Tätlichkeiten im Rahmen der Notwehrbefugnis zulässig sein müssen (Trutzwehr). Gar nicht von Art. 133 StGB erfasst ist nur, wer sich völlig passiv verhält (Schutzwehr; BGE 137 IV 1 E. 4.2.2; 131 IV 150 E. 2.1, BGer 6B_555/2018 vom 11. September 2018 E. 2.1.1., je mit Hinweisen).
Die Tötungs- oder Verletzungsfolge ist objektive Strafbarkeitsbedingung. Vorausgesetzt ist mindestens eine einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB (vgl. u.a. BGer 6B_610/2011 vom 20. März 2012 E. 2.2). Das Bundesgericht hält dazu fest: «Tätliche Auseinandersetzungen zwischen mehr als zwei Personen sind oft derart unübersichtlich, dass sich nicht nachweisen lässt, wer die Körperverletzung oder den Tod einer Person verursacht hat. Sinn und Zweck von Art. 133 StGB ist, in solchen Situationen zu verhindern, dass die Verantwortlichen straflos bleiben. Aufgrund der Beweisschwierigkeiten ist bereits die Beteiligung am Raufhandel unter Strafe gestellt. Es handelt sich beim Raufhandel mithin um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, obschon ein Erfolg eintreten muss. Dieser Verletzungserfolg ist objektive Strafbarkeitsbedingung» (BGE 137 IV 1 E. 4.2.2, ebenso: BGE 144 IV 454 E. 2.3.3; 139 IV 168 E. 1.1.1 und 1.1.4).
In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Beim Raufhandel geht es darum, Beweisschwierigkeiten zu vermeiden, weil im Nachhinein oft nicht mehr festgestellt werden kann, wer welchen Beitrag geleistet resp. welchen Erfolg bewirkt hat insbesondere: wer die Körperverletzung oder den Tod einer Person verursacht hat.Art. 133 StGB bestraft nur die im Raufhandel liegende abstrakte Gefährdung. Der Vorsatz muss sich entsprechend nur auf die objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen, nicht aber auf die Todes- oder Körperverletzungsfolge. Es genügt, wenn der Täter damit rechnet, dass sich mehr als zwei Personen an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligen (zum Ganzen: BGE 137 IV 1 E. 4.2.3, 118 IV 227 E. 5b, mit weiteren Hinweisen).
1.3.6.3
1.3.6.3.1Erstellt ist, dass B____ auf der linken Seite gegen den am Boden liegenden Q____ einen Fusstritt ausgeführt hat, weitergehende Übergriffe, auch solche gegen A____, sind nicht erstellt. In Bezug auf C____ ist erstellt, dass er mit Pfefferspray auf A____ losgegangen ist. Der in der ergänzenden Anklageschrift geschilderte Übergriff mit einem Baseballschläger auf A____ und Q____ ist hingegen nicht nachgewiesen. Die Vorinstanz hält zu Recht fest, dass sich bei der gesamtheitlichen Betrachtung der Auseinandersetzung in der Tiefgarage mindestens drei Personen an einer wechselseitigen, körperlichen Auseinandersetzung beteiligt haben so sind insbesondere A____ mit dem Übergriff auf B____ und C____ mit seinem Einsatz des Pfeffersprays gegen A____ daran beteiligt. Durch die dokumentierten Stichverletzungen bei A____ und B____ ist zudem die objektive Strafbarkeitsbedingung einer mindestens vollendeten einfachen Körperverletzung erfüllt. Indem B____ nun auf den am Boden liegenden Q____ getreten hat, hat er den Tatbestand des Raufhandels grundsätzlich erfüllt. Die Eventualanklage des Angriffs in der ergänzenden Anklageschrift scheitert bereits daran, dass eine Handlungseinheit vorliegt und sich die beiden Gruppierungen gegenseitig angegriffen haben.
1.3.6.3.2In Anbetracht der Situation in der Tiefgarage hat die Vorinstanz zu Recht geprüft, ob sich B____ und C____ auf einen Rechtfertigungsgrund stützen können.
Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist die angegriffene Person berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (sog. rechtfertigende Notwehr, Art. 15 StGB).Die Abwehr in einer Notwehrsituation muss nach der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig erscheinen (BGE 136 IV 49 E. 3.2). Notwehr als Institut der Abwehr ist nicht subsidiär, d.h. die angegriffene Person darf sich verteidigen, auch wenn es ihr etwa möglich wäre zu fliehen. Bei der Wahl der Mittel ist aber der Subsidiaritätsgrundsatz zu beachten. Er gebietet, dass die abwehrende Person das mildeste effektive zur Verfügung stehende Mittel einsetzen muss was zugleich impliziert, dass sie nicht zuerst eine unsichere ungefährlichere Verteidigungsart ausprobieren muss, sondern direkt eine voraussichtlich wirksame wählen darf. Der ebenfalls anwendbare Grundsatz der Proportionalität verlangt, dass die Schwere des Angriffs und die Wichtigkeit des gefährdeten Rechtsguts in Relation gesetzt werden zum Rechtsgut, welches durch die Abwehr verletzt wird; es muss sich hier ebenfalls ein angemessenes Verhältnis ergeben (zum Ganzen:Mausbach/Straub, Annotierter Kommentar, in: Graf [Hrsg], Art. 15 StGB N 9-11). Eine Rolle spielen bei der Verhältnismässigkeitsprüfung insgesamt vor allem die Schwere des Angriffs, die durch den Angriff und die Abwehr bedrohten Rechtsgüter, die Art des Abwehrmittels und dessen tatsächliche Verwendung. Die Angemessenheit der Abwehr ist aufgrund jener Situation zu beurteilen, in der sich die rechtswidrig angegriffene Person zum Zeitpunkt ihrer Tat befand. Es dürfen nicht nachträglich allzu subtile Überlegungen darüber angestellt werden, ob die angegriffene Person sich nicht allenfalls auch mit anderen, weniger einschneidenden Massnahmen hätte begnügen können und sollen (zum Ganzen: BGE 136 IV 49 E. 3.1 f., 107 IV 12 E. 3a; BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 1.1.3, 6B_135/2017 vom 20. November 2017 E. 2.3.1; je m. Hinw.;Niggli/Göhlich, Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, N. 28 f. zuArt. 15 StGB). Besondere Zurückhaltung ist bei der Verwendung gefährlicher Werkzeuge zur Abwehr geboten, da deren Einsatz stets die Gefahr schwerer oder gar tödlicher Verletzungen mit sich bringt. Angemessen ist die Abwehr, wenn der Angriff nicht mit weniger gefährlichen und zumutbaren Mitteln hätte abgewendet werden können, der Täter oder die Täterin womöglich gewarnt worden ist und die abwehrende Person vor der Benutzung des gefährlichen Werkzeugs das Nötige zur Vermeidung einer übermässigen Schädigung vorgekehrt hat. Auch ist eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter unerlässlich. Doch muss deren Ergebnis für die angegriffene Person, die erfahrungsgemäss rasch handeln muss, mühelos erkennbar sein (BGE 136 IV 49 E. 3.3 mit Hinweisen; BGer6B_1454/2020 vom 7. April 2022 E. 3.3.1; 6B_810/2011 vom 30. August 2012 E. 3.3.3; je mit Hinweisen;zum Ganzen: BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 1.1.3; 6B_1211/2015 vom 10. November 2016 E. 1.4.1, je mit Hinweisen).
Es ist vorliegend erstellt, dass B____ von A____ hinter dem BMW völlig unvermittelt einen Faustschlag erhalten hat und die Situation aufgrund der Vorgeschichte massiv angespannt gewesen ist. Auch erstellt ist aufgrund der diversen Angaben, dass Q____ wütend zurück in die Tiefgarage gekehrt ist und sich auf der linken Seite befunden hat. Angesichts des Übergriffs von A____ und der sich auf der anderen Seite befindliche Q____ hatte B____ allen Grund zur Annahme, dass auch letzterer gewalttätig gegen ihn vorgehen würde. Somit hat sich B____ in einer Notwehrlage befunden und der von ihm ausgeteilte Tritt gegen Q____ ist durchaus geeignet den unmittelbaren Angriff seitens der Gruppierung um A____ abzuwenden und ist, gerade vor dem Hintergrund, dass Q____ in dubio keinerlei Verletzungen vom Fusstritt erlitten hat, auch verhältnismässig. Dies im Übrigen auch wenn im Zweifel nicht von einem bereits hinter dem Auto erfolgten Messerstich ausgegangen werden musste.
Was den Einsatz des Pfeffersprays von C____ gegen A____ anbelangt ist zunächst festzuhalten, dass auch jede andere Person berechtigt ist, einen rechtswidrigen Angriff verhältnismässig abzuwehren. Es ist auf den Videoaufnahmen zu sehen wie A____ nach dem Übergriff von einer anderen Person weggezerrt werden musste und wie sich seine Wut mittels Schlag auf den Kofferraum manifestiert. Zudem ist bekannt, dass sich auf der linken Seite der ebenfalls wütende Q____ eingefunden hat. Die Notwehrlage war somit nach dem Startschuss durch A____ keineswegs beendet und C____ war berechtigt, Notwehrhilfe zu leisten. Angesichts der Brutalität des Vorgehens ist auch der Einsatz des Pfeffersprays verhältnismässig.
Somit sind sowohl B____ als auch C____ in Anwendung von Art. 15 Abs. 1 StGB von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen.
Folge einer Verletzung des Beschleunigungsgebots ist in der Regel eine Strafreduktion, manchmal der Verzicht auf Strafe oder als ultima ratio in Extremfällen die Einstellung des Verfahrens. Bei der Frage nach der sachgerechten Folge ist zu berücksichtigen, wie schwer die beschuldigte Person durch die Verfahrensverzögerung getroffen wurde, wie gravierend die ihr vorgeworfenen Taten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn das Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden wäre. Schliesslich ist in Betracht zu ziehen, wer die Verfahrensverzögerung zu vertreten hat (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1).
2.7.3Vorliegend ist insofern eine Verletzung des Beschleunigungsgebots erkennbar, als die Gesamtdauer des Verfahrens als insgesamt sehr lang zu bewerten ist. Die Tatzeiten liegen zwischen dem 2. September 2014 und dem 17. September 2017, das zweitinstanzliche Urteil ist im März 2024, also mehr als sechs Jahre nach der letzten und fast 10 Jahre nach der ersten zu beurteilenden Tat, ergangen. Auch das Berufungsverfahren dauerte mit knapp drei Jahren zu lang. Aussergewöhnliche Umstände, welche eine Verfahrenseinstellung rechtfertigen würden sind hingegen nicht bekannt. Wenn auch die lange Verfahrensdauer die Legalprognose von A____ begünstigt hat, ändert dies nichts an der durch die Ungewissheit verursachte Belastung und führt dies nicht dazu, dass das Beschleunigungsgebot nicht verletzt wäre. Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich, zufolge Verletzung des Beschleunigungsgebots, die bisher zugemessene Freiheitsstrafe spürbar zu senken und auf 36 Monate zu bemessen.
2.2.4Art. 66d StGB regelt den Vollzug der obligatorischen Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB. Allfällige Vollzugshindernisse spielen schon bei der strafgerichtlichen Anordnung der Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 2 StGB, d.h. bei der dort vorgesehenen Interessenabwägung, eine Rolle (BGE 145 IV 455 E. 9.4; BGE 144 IV 332 E. 3.3; BGer 6B_551/2021 vom 17. September 2021 E. 3.3.3; 6B_1115/2022 vom 22. November 2023. E. 5.2.3; BGer 6B_2/2023 vom 5. Januar 2024, E. 1.4.4 je mit Hinweisen;Busslinger/Übersax,Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, in: Plädoyer 5/16, S. 99). Das Sachgericht berücksichtigt solche Hindernisse, soweit die unter Verhältnismässigkeitsaspekten erheblichen Verhältnisse stabil und die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar sind (BGer 6B_38/2021 vom 14. Februar 2022 E. 5.5.3; 6B_105/2021 vom 29. November 2021 E. 3.4.2; 6B_551/2021 vom 17. September 2021 E. 3.3.3; 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2; je mit Hinweisen). Es ist dem Non-Refoulement-Gebot (Art. 25 Abs. 2 BV; Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 FK; Art. 3 des UN-Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [UN-Übereinkommen gegen Folter, SR 0.105]) und anderen völkerrechtlich zwingenden Bestimmungen auf der Ebene des Vollzugs Rechnung zu tragen (vgl. Art. 66d Abs. 1 StGB; vorbehalten Art. 5 Abs. 2 AsylG und Art. 33 Ziff. 2 FK; Urteil 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2). Liegt ein definitives Vollzugshindernis vor, so hat der Sachrichter auf die Anordnung der Landesverweisung zu verzichten, er darf die Verhältnismässigkeitsprüfung unter diesen Umständen nicht der für den Vollzug zuständigen Behörde überlassen (BGE 147 IV 453 E. 1.4.5; 145 IV 455 E. 9.4; 144 IV 332 E. 3.3; BGer 6B_38/2021 vom 14. Februar 2022 E. 5.5.3; BGer 6B_2/2023 vom 5. Januar 2024, E. 1.4.4 je mit Hinweisen). Im Übrigen sind die Vollzugsbehörden zur Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse, welche zum Zeitpunkt des Sachurteils noch nicht feststehen, zuständig (BGer 6B_771/2022 vom 25. Januar 2023 E. 1.2.2; BGer 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.5; BGer 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.3 mit Hinweisen). Der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung kann gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. a erster Teilsatz StGB aufgeschoben werden, wenn der Betroffene ein von der Schweiz anerkannter Flüchtling ist und durch die Landesverweisung sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre; davon ausgenommen ist der Flüchtling, der sich gemäss Art. 5 Abs. 2 AsylG nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen kann (Art. 66d Abs. 1 lit. a zweiter Teilsatz StGB). Gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB kann der Vollzug auch aufgeschoben werden, wenn andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts entgegenstehen.
2.2.5Gemäss Art. 25 Abs. 2 BV dürfen Flüchtlinge nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden. Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV). Gemäss Art. 3 Ziff. 1 UN-Übereinkommen gegen Folter darf ein Vertragsstaat eine Person nicht in einen anderen Staat ausweisen, abschieben oder an diesen ausliefern, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie dort Gefahr liefe, gefoltert zu werden. Weiter regelt auch Art. 3 EMRK, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf. Gemäss der Rechtsprechung des EGMR sind, um ein solch reelles Risiko zu bejahen, restriktive Kriterien anzuwenden. Es gilt unter Betrachtung der Gesamtumstände des Einzelfalls zu erörtern, ob das Risiko einer Behandlung oder Strafe im Sinne von Art. 3 EMRK für den Fall einer Landesverweisung mit stichhaltigen Gründen konkret und ernsthaft glaubhaft gemacht wird (Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [EGMR] F.G. gegen Schweden vom
23. März 2016, Nr. 43611/11, § 113; Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06], § 125 und 128; Chahal gegen Grossbritannien vom 15. November 1996, Nr. 22414/93, § 74 und 96; vgl. Urteile 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.7; 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.5 mit Hinweis).
2.2Das Kostendepot von A____ im Betrage von CHF 2'550.50 wird mit den Verfahrenskosten und der Urteilsgebühr verrechnet.
2.3Da A____ um die Hälfte reduzierte Kosten und Urteilsgebühr trägt, bleibt in Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 50% vorbehalten.
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 15. Dezember 2020 mangels Anfechtungin Rechtskraft erwachsensind:
Betreffend A____:
Betreffend D____:
Betreffend alle Beschuldigten:
Die Berufung von A____ wird teilweise gutgeheissen. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wird abgewiesen.
1. A____wird neben den bereits rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen der Sachbeschädigung (grosser Schaden), der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (qualifiziert), des Landfriedensbruchs, der versuchten einfachen Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand), des mehrfachen Angriffs, der mehrfachen Drohung, der falschen Anschuldigung, der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (qualifizierte Blutalkoholkonzentration) und des Fahrens ohne Berechtigung schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu3Jahren Freiheitsstrafe,davon 1,5 Jahre mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 4 Jahren, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 15. Januar 2017 bis 2. Februar 2017 (18 Tage), der Untersuchungshaft vom 12. März 2017 bis 9. Mai 2017 (58 Tage) und der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs vom 18. September 2017 bis 23. Januar 2019 (492 Tage), in Anwendung von Art. 144 Abs. 3, 285 Ziff. 2 Abs. 1, 260 Abs. 1, 123 Ziff. 2 in Verbindung mit 22 Abs. 1, 134, 180 Abs. 1, 303 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches, Art. 91 Abs. 2 lit. a, 94 Abs. 1 lit. a, 95 Abs. 1 lit. d des Strassenverkehrsgesetzes, Art. 43 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.
A____wird von der Anklage der versuchten vorsätzlichen Tötung und des Vergehens gegen das Waffengesetz (AS Ziff. 8.) freigesprochen.
Der Antrag auf Ausrichtung einer Haftentschädigung wird abgewiesen.
Die mit Beschluss vom 15. Dezember 2020 angeordnete Schriftensperre wird aufgehoben.
Von einer Landesverweisung wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 des Strafgesetzbuches ausnahmsweise abgesehen.
Die Genugtuungsforderung von B____ in Höhe von CHF 5'000. sowie seine vorinstanzlich geltend gemachte Parteientschädigung in Höhe von CHF 2'449.65 werden abgewiesen.
Die Schadenersatzforderungen von K____ und J____ werden auf den Zivilweg verwiesen.
Die Genugtuungsforderung von A____ gegen B____, C____ und D____ im Betrage von CHF 12'000. zuzüglich 5% Zins seit dem 17. September 2017 wird abgewiesen.
A____ trägt reduzierte Kosten von CHF 24'833.10 sowie eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 22'000. für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1'500. (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Das Kostendepot von A____ im Betrage von CHF 2'550.50 wird mit den Verfahrenskosten und der Urteilsgebühr verrechnet.
In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 50% vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 30'484.55 und ein Auslagenersatz von CHF 771.85, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 2'452.90 (7,7 % auf CHF 19'719.85[Aufwand bis 31.12.23]sowie 8,1 % auf CHF 11'536.50[Aufwand ab 1.1.24], somit total CHF 33'709.25, abzüglich des bereits per 17. Juni 2022 ausbezahlten Vorschusses in Höhe von CHF 10'000. aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 50% vorbehalten.
2. B____wird von der Anklage des Raufhandels in Anwendung von Art. 15 des Strafgesetzbuches kostenlosfreigesprochen.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 16'060. und ein Auslagenersatz von CHF 464.40, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 1'294.65 (7,7 % auf CHF 10'954.60[Aufwand bis 31.12.23]sowie 8,1 % auf CHF 5'569.80[Aufwand ab 1.1.24], somit total CHF 17'819.05 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
3. C____wird von der Anklage des Raufhandels und der einfachen Körperverletzung in Anwendung von Art. 15 des Strafgesetzbuches kostenlosfreigesprochen.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 11'669.35 und ein Auslagenersatz von CHF 120.80 zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 935.05 (7,7 % auf CHF 4'988.80[Aufwand bis 31.12.23]sowie 8,1 % auf CHF 6'801.35[Aufwand ab 1.1.24], somit total CHF 12'725.20 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
4. D____wird von der Anklage des Raufhandels in Anwendung von Art. 15 des Strafgesetzbuches kostenlosfreigesprochen.
Aufgrund des Freispruchs bleibt es für die bereits rechtskräftig gewordenen Schuldsprüche bei der vom Strafgericht mit Urteil vom
15. Dezember 2020 ausgesprochenenGeldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30..
Die unbezifferte Genugtuungsforderung für die erlittene Unbill sowie der Antrag auf Parteientschädigung sind abzuweisen.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 5'950. und ein Auslagenersatz von CHF 169.75, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 482.40 (7,7 % auf CHF 3'317.15[Aufwand bis 31.12.23]sowie 8,1 % auf CHF 2'802.60[Aufwand ab 1.1.24], somit total CHF 6'602.20 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung des rektifizierten Urteils an:
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen MLaw Tamara La Scalea, LL.M.