Erwägungen (2 Absätze)
E. 2 vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
C____ AGPrivatklägerin 1
[...] Anschlussberufungsklägerin 1
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
D____Privatkläger 2
[...] Anschlussberufungskläger 2
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
E____undF____Privatkläger 3
[...]
Gegenstand
Berufunggegen ein Urteil des Strafdreiergerichts
vom 24. März 2020
betreffend
ad 1: A____: gewerbsmässigen Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung
(Bereicherungsabsicht) und mehrfache Urkundenfälschung
ad 2: B____: gewerbsmässigen Betrug, Gehilfenschaft zur mehrfachen
Urkundenfälschung und Misswirtschaft
://: Das Urteil des Strafgerichts vom 24. März 2020 wird teilweise in Bezug auf die AK Ziff. 2.1.a, 2.3., 2.4., 2.5.a, 2.6. und 2.7 aufgehoben. Die Anklage wird gemäss Art. 329 Abs. 2 StPO in diesen Punkten an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen und es wird ihr Gelegenheit zur Beweisergänzung (im Sinne der Erwägungen) gegeben. Die Verfahrensleitung geht gestützt auf Art. 329 Abs. 3 StPO zurück an die Staatsanwaltschaft.
Das Berufungsverfahren betreffend AK Ziff. 2.1.b, 2.2. sowie 2.5.b und 2.8 wird abgetrennt.
Über die Verfahrenskosten sowie die Entschädigungsfolgen wird mit dem Sachurteil des Berufungsgerichts entschieden.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr. Martin Seelmann, LL.M.
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2021.7
ZWISCHENENTSCHEID
vom16. Januar 2024
Mitwirkende
lic. iur.Christian Hoenen,Dr. Andreas Traub, MLaw Manuel Kreis
und Gerichtsschreiber Dr. Martin Seelmann, LL.M.
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger 1
[...] Beschuldigter 1
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
B____, geb. [...] Berufungskläger 2
[...] Beschuldigter 2
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
C____ AGPrivatklägerin 1
[...] Anschlussberufungsklägerin 1
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
D____Privatkläger 2
[...] Anschlussberufungskläger 2
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
E____undF____Privatkläger 3
[...]
Gegenstand
Berufunggegen ein Urteil des Strafdreiergerichts
vom 24. März 2020
betreffend
ad 1: A____: gewerbsmässigen Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung
(Bereicherungsabsicht) und mehrfache Urkundenfälschung
ad 2: B____: gewerbsmässigen Betrug, Gehilfenschaft zur mehrfachen
Urkundenfälschung und Misswirtschaft
://: Das Urteil des Strafgerichts vom 24. März 2020 wird teilweise in Bezug auf die AK Ziff. 2.1.a, 2.3., 2.4., 2.5.a, 2.6. und 2.7 aufgehoben. Die Anklage wird gemäss Art. 329 Abs. 2 StPO in diesen Punkten an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen und es wird ihr Gelegenheit zur Beweisergänzung (im Sinne der Erwägungen) gegeben. Die Verfahrensleitung geht gestützt auf Art. 329 Abs. 3 StPO zurück an die Staatsanwaltschaft.
Das Berufungsverfahren betreffend AK Ziff. 2.1.b, 2.2. sowie 2.5.b und 2.8 wird abgetrennt.
Über die Verfahrenskosten sowie die Entschädigungsfolgen wird mit dem Sachurteil des Berufungsgerichts entschieden.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr. Martin Seelmann, LL.M.
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.