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SB.2021.7

ad 1: A____: gewerbsmässigen Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung (Bereicherungsabsicht) und mehrfache Urkundenfälschung ad 2: B____: gewerbsmässigen Betrug, Gehilfenschaft zur mehrfachen Urkundenfälschung und Misswirtschaft

Basel-Stadt · 2024-01-16 · Deutsch BS
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 [...] Beschuldigter 1

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

B____, geb. [...]                                                              Berufungskläger

E. 2 vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

C____ AGPrivatklägerin 1

[...] Anschlussberufungsklägerin 1

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

D____Privatkläger 2

[...] Anschlussberufungskläger 2

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

E____undF____Privatkläger 3

[...]

Gegenstand

Berufunggegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 24. März 2020

betreffend

ad 1: A____: gewerbsmässigen Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung

(Bereicherungsabsicht) und mehrfache Urkundenfälschung

ad 2: B____: gewerbsmässigen Betrug, Gehilfenschaft zur mehrfachen

Urkundenfälschung und Misswirtschaft

://:        Das Urteil des Strafgerichts vom 24. März 2020 wird teilweise in Bezug auf die AK Ziff. 2.1.a, 2.3., 2.4., 2.5.a, 2.6. und 2.7 aufgehoben. Die Anklage wird gemäss Art. 329 Abs. 2 StPO in diesen Punkten an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen und es wird ihr Gelegenheit zur Beweisergänzung (im Sinne der Erwägungen) gegeben. Die Verfahrensleitung geht gestützt auf Art. 329 Abs. 3 StPO zurück an die Staatsanwaltschaft.

Das Berufungsverfahren betreffend AK Ziff. 2.1.b, 2.2. sowie 2.5.b und 2.8 wird abgetrennt.

Über die Verfahrenskosten sowie die Entschädigungsfolgen wird mit dem Sachurteil des Berufungsgerichts entschieden.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                         Dr. Martin Seelmann, LL.M.

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2021.7

ZWISCHENENTSCHEID

vom16. Januar 2024

Mitwirkende

lic. iur.Christian Hoenen,Dr. Andreas Traub, MLaw Manuel Kreis

und Gerichtsschreiber Dr. Martin Seelmann, LL.M.

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                              Berufungskläger 1

[...] Beschuldigter 1

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

B____, geb. [...]                                                              Berufungskläger 2

[...]                                                                                       Beschuldigter 2

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

C____ AGPrivatklägerin 1

[...] Anschlussberufungsklägerin 1

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

D____Privatkläger 2

[...] Anschlussberufungskläger 2

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

E____undF____Privatkläger 3

[...]

Gegenstand

Berufunggegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 24. März 2020

betreffend

ad 1: A____: gewerbsmässigen Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung

(Bereicherungsabsicht) und mehrfache Urkundenfälschung

ad 2: B____: gewerbsmässigen Betrug, Gehilfenschaft zur mehrfachen

Urkundenfälschung und Misswirtschaft

://:        Das Urteil des Strafgerichts vom 24. März 2020 wird teilweise in Bezug auf die AK Ziff. 2.1.a, 2.3., 2.4., 2.5.a, 2.6. und 2.7 aufgehoben. Die Anklage wird gemäss Art. 329 Abs. 2 StPO in diesen Punkten an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen und es wird ihr Gelegenheit zur Beweisergänzung (im Sinne der Erwägungen) gegeben. Die Verfahrensleitung geht gestützt auf Art. 329 Abs. 3 StPO zurück an die Staatsanwaltschaft.

Das Berufungsverfahren betreffend AK Ziff. 2.1.b, 2.2. sowie 2.5.b und 2.8 wird abgetrennt.

Über die Verfahrenskosten sowie die Entschädigungsfolgen wird mit dem Sachurteil des Berufungsgerichts entschieden.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                         Dr. Martin Seelmann, LL.M.

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.