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SB.2021.21

mehrfache versuchte Nötigung und Sachbeschädigung

Basel-Stadt · 2024-01-10 · Deutsch BS
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Sachverhalt

Erwägungen

I.          Formelles

1.2Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt es Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden(Brüsch­weiler/Na­dig/­Schnee­beli, in:Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, Art. 82 N 10).

II.Materielles

1.         Mehrfache versuchte Nötigung zum Nachteil von C____

1.2Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz ‚in dubio pro reo‘ abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2, m. Hinw.). Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass dem Angeklagten ein Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, das heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Als Beweislastregel ist der Grundsatz in jedem Fall verletzt, wenndas Gericht einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.2, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, je m. Hinw. sowie ausführlich:Tophinke, in: Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 10 StPO N 82 ff.).

Nach dem Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Es kann für seine Entscheidfindung grundsätzlich - im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (StPO 140 ff.) – sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für beweistauglich hält, und es ist dabei auch nicht an feste Beweisregeln gebunden (Art. 139 Abs. 1 StPO). Es hat aufgrund gewissenhafter Prüfung der bestehenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Dabei ist es freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 147 IV 409 E. 5.3.3; 127 IV 172 E. 3a; BGer 6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 1.7.2; 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. auch vgl. auchWohlers, in: Zürcher Kommentar,

3. Aufl. 2020, Art. 10 StPO N 25 und 31). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017, BGer 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und 1.4). In die Beweisführung sind auch Indizien miteinzubeziehen. Das sind Hilfstatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind und aus denen auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen wird. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hin und lassen insofern Zweifel offen. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt in ihrer Gesamtheit beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt. (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3; 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.3; 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2; 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 4.3.2; 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 4.3.1, je

m. Hinw.).

Der in dubio-Grundsatz findet keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Er wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar und ist eher von «Entscheidregel» die Rede (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2; BGer; 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2; 6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1; 6B_699/2018 vom

7. Februar 2019 E. 2.3.2; vgl. auchWohlers, in: Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 10 N 11). Konkret bedeutet das, dass eine in dubio-Wertung erst herangezogen werden darf, wenn nach erfolgter Gesamtwürdigung noch relevante Zweifel verbleiben. Die mehrfache Würdigung von Beweismitteln zu den einzelnen Sachverhaltsteilen zugunsten des Beschuldigten oder das unbesehene Abstellen auf den für den Beschuldigten günstigeren Beweis bei sich widersprechenden Beweismitteln ergäbe dagegen ein zugunsten des Beschuldigten verzerrtes Bild und wäre unzulässig (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.3; 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3; 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.4; 6B_1164/2021 vom 26. August 2022 E. 1.2.2; 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2, je m.w. Hinw.).

1.3Nachfolgend ist in Berücksichtigung dieser Grundsätze zu prüfen, ob die Schuldsprüche im erstinstanzlichen Urteil zu Recht erfolgt sind.

1.4Der Berufungskläger äusserte sich an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung seltsam zu den Briefen. Er meinte zuerst, er habe der Privatklägerin «als Empfängerin nichts angeschrieben, weder etwas angeschrieben noch verschickt» und auf die konkrete Frage, ob er die Briefe geschrieben habe oder nicht: «Die Frage ist, ob ich die Frau C____ zugestellt habe oder nicht» – auf den Vorhalt, die Frage laute, ob er sie geschrieben habe oder nicht: «Ich habe Frau C____ nichts angeschrieben». Als dann der Vorhalt gemacht wurde, es sei dem Gericht bekannt, dass er zur Tatzeit im Gefängnis war und er die Briefe deshalb wohl nicht selbst verschickt habe: «Genau» (Akten S. 412/3). Nachdem ihm der erste Brief verlesen worden war und nochmals die Frage an ihn gerichtet wurde, ob er der Autor dieses Briefes sei, meinte er, er habe das «nochmals ganz klar formuliert: Frau C____ als Empfängerin habe ich nicht angeschrieben. Schreiben und malen ist nicht verboten. (...) Ich gebe an, dass dieses Schreiben nicht 100% meiner Handschrift entspricht oder was ich geschrieben habe» (Akten S. 413). Nach Verlesen des zweiten Briefes und der Frage, ob das eine Aussage von ihm sei, ob er das geschrieben habe: «Nein. Ich habe hier auch das Schreiben erhalten, das Frau C____ der KESB geschickt hat. Das war am 16. Oktober 2018 (...). Das Schreiben stammt wirklich nicht von mir. Es gibt einige Sachen, die ich sehe. Als ich dieses Schreiben bekommen habe, habe ich mich auch gefragt, wo Frau C____ dieses Schreiben her hat. (...) Wenn man genau hinsieht, denkt man, das wäre von mir, weil hier über Belastungen und falsche Anschuldigungen gesprochen wird. Ich kann wirklich daran glauben, dass ich dieses Schreiben nicht so verfasst habe. Ich habe so etwas geschrieben...» (wird unterbrochen). Auf nochmalige Frage, wer dieses Schreiben verfasst habe: «Das ist die Frage. Ich kann niemanden einfach so belasten, aber ich kann mit Sicherheit sagen, dass dieses Schreiben ein Entwurf war, der war aber nicht so vollständig, wie hier» (a.F. ob es ein Entwurf gewesen sei) Ja, es war ein Entwurf» (Akten S. 414). Auf die Frage, für wen dieser Entwurf bestimmt gewesen sei, weicht er aus und berichtet von seinen Erfahrungen seit 2017. Er habe bei E____ gewohnt. Diese habe ihn im Jahr 2018 auch mit angeklagt. Sie habe auch seine Sachen weggeschmissen. Er gehe davon aus, dass ein solcher Entwurf bei Frau E____ lag. Was noch weiter hinzugefügt worden sei, wisse er nicht. Es könne aber sein, dass Frau C____ ein solches Schreiben von Frau E____ ausgehändigt bekommen habe oder es ihr per Post zugestellt worden sei (Akten S. 414). Auf die Frage, ob er der Meinung sei, dass die beiden Entwürfe zwar von ihm seien, aber nicht im Sommer 2018 an C____ geschickt worden seien, sondern noch von früher stammten, antwortete er: «Das ist von früher». Und auf die Frage, ob er ausserdem sage, dass er nicht wisse, wie C____ in den Besitz dieser Entwürfe gekommen sei, meinte er: «Genau» (Akten S. 415).

Das Datum und die auslösenden Umstände für diese «Entwürfe» benannte er allerdings unterschiedlich: Einmal soll er sie 2017 geschrieben haben, nachdem er von der Polizei angegriffen worden sei und seine Tochter bereits zwei Jahre nicht mehr gesehen habe (Akten S. 414); dann wiederum soll es 2016 gewesen sein, noch vor dem Kontaktverbot und nachdem er einen Wegweisungsentscheid des Verwaltungsgerichts erhalten habe (Akten S. 423). Schliesslich bestritt er dann gänzlich, dass es sich bei den vorgelegten Briefen überhaupt um von ihm verfasste «Entwürfe» handle. Es habe zwar «einen Entwurf, den ich verfasst habe im 2016 gegeben. Das hat aber nichts mit diesen Schreiben zu tun» (Akten S. 423). Auf den Widerspruch hingewiesen machte er geltend, er habe nie gesagt, dass es sich bei seinem Entwurf aus dem Jahr 2016 um eines der inkriminierten Schreiben handle (Akten S. 423). In der Berufungserklärung bzw. -begründung vom 25. Februar 2021 kommt er freilich wieder auf die Entwurf-These zurück. Die beiden Ex-Partnerinnen hätten sich gewiss kontaktiert und Frau E____ habe dabei wohl der Privatklägerin den Entwurf mit dem Briefumschlag zu Handen der Tochter ausgehändigt. Die Idee, ihn «mit dem Zeug falsch anzuschuldigen» stamme indessen sicher allein von der Privatklägerin (Berufungserklärung S. 10). Er selbst sei seit seiner Verhaftung vom 10. Januar 2018 «ununterbrochen in der Einzelhaft in ununterbrochenen Trennung von den anderen Gefangenen eingesperrt» gewesen und habe gar keine Möglichkeit gehabt, der Privatklägerin private Briefe zu senden oder zu ihr durch zu schmuggeln (S. 11).

Vor Appellationsgericht räumt er schliesslich ein, dass er die beiden Schreiben verfasst habe. Er sei 2018 ein Tag lang in Einzelhaft gewesen habe seine Gefühle «abarbeiten» wollen. Die Briefe habe er nach seiner Entlassung bei seiner damaligen Freundin E____ in einem Rucksack deponiert. Er gehe davon aus, dass die Privatklägerin C____ diese Briefe von E____ erhalten und dann gegen ihn verwendet habe (zweitinstanzliches Protokoll S. 3 f.). Zudem gab er – wie bereits im Zusammenhang mit den Beweisanträgen dargelegt wurde – zu, auf dem ersten der beiden die Adresse geschrieben zu haben. Den Briefumschlag, der den Namen der Tochter trägt, habe er selbst geschrieben (zweitinstanzliches Protokoll S. 4)

1.5Die Privatklägerin sagte an ihrer Einvernahme vom 7. November 2019, dass sie den ersten, kürzeren Brief ca. Ende August 2018 und den anderen glaublich im September 2018 bekommen habe (Akten S. 59/60). Ihre Anwältin, D____ hatte die Anzeige am 11. November 2018 eingereicht (Akten S. 118/9). Sie wisse, dass diese Briefe vom Berufungskläger stammten «erstens aus dem Inhalt aus seinem Schreibstil und seinem Schreibinhalt und seiner Schrift, er hat mehrere Schriften, aber ich kenne alle von ihm» (Akten S. 60). Sie nehme die Drohungen sehr ernst. Sie kenne den Berufungskläger sehr gut und wisse, dass er unberechenbar sei. Er habe ihr auch schon auf der Strasse aufgelauert und sei mit einem Messer auf sie und die Tochter zugekommen. Damals habe er gesagt, er sei eigentlich hier, um sie alle umzubringen, aber er habe es sich jetzt doch noch anders überlegt. Sie habe wirklich Angst vor ihm, weil er so unberechenbar sei, «er hat auch mehrere Persönlichkeiten» (Akten S. 60). Er habe sie auch schon geschlagen, als sie schwanger war und sie mit einem Messer an der Kehle in die Dusche gedrückt und bedroht. Er sei in ihren Augen ein sehr gefährlicher Mensch (Akten S. 61). Sie sei mit ihren Nerven am Ende, habe sehr Angst vor ihm und davor, dass er wieder aus dem Gefängnis komme. Sie habe Albträume und Angstzustände (Akten S. 61). Worum es bei der in den Briefen erwähnten angeblichen falschen Anschuldigung gehe, wisse sie nicht. «Es wird irgendwas von vorher sein, ich habe ja einige Anzeigen machen müssen» (Akten S. 61).

1.6Die Privatklägerin hat anlässlich der Hauptverhandlung vor Strafgericht die (von ihr behaupteten) Original-Briefe samt Umschlägen eingereicht (Akten S. 466-470). Leider sind die Daten der Poststempel darauf nicht erkennbar. Der erste (bzw. angeblich zuerst erhaltene) Briefumschlag ist an sie selbst adressiert, und zwar an den [...]; der zweite an [die Tochter] [...] mit der Adresse [...]. Letztere Adresse ist gemäss Abfrage Einwohnerregister (Datenmarkt) korrekt. Weiter fällt auf, dass die Handschrift des ersten Briefumschlags der sonstigen des Berufungsklägers überhaupt nicht entspricht. Die Privatklägerin hat dazu an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausgeführt, sie sei nicht überzeugt, dass der Berufungskläger diese Anschrift selbst geschrieben habe. Sie vermute, dass er da jemanden gefragt habe. Er habe auch mehrere Schriften. Es könne sein, dass er das geschrieben habe, es könne aber auch sein, dass er das nicht war (Akten S. 417).

Tatsächlich erscheint es fast ausgeschlossen, dass der Berufungskläger zu einer Handschrift wie auf dem an C____ adressierten Couvert in der Lage wäre. Sie weist ein gleichmässiges Schriftbild auf und erscheint flüssig und geübt. Die Handschrift in den Briefen und in all seinen Eingaben erscheint dagegen, wenn auch zugegebenermassen unterschiedlich, so doch durchwegs von unregelmässigem Schriftbild und eher ungelenk und erinnert an eine Krakelschrift. Es erscheint als ausgesprochen unwahrscheinlich, dass jemand, der so schreiben kann wie bei der Adresse auf dem ersten Couvert, es über derart viele Schriftstücke durchhalten könnte, eine Krakelschrift zu verwenden. Es hat für den Berufungskläger auch gar kein Anlass bestanden, über Jahre seine Schrift zu verstellen und die flüssige Schrift durch eine Krakelschrift zu ersetzen. Hinzu kommt, dass er auch kaum die Hausnummer falsch angegeben hätte, während das Weglassen des Zusatzes «a» ein typisches Versehen von Dritten ist.

1.7Bereits die Vorinstanz ist aufgrund der Aussagen der Involvierten, aber auch aufgrund des Inhalts, der Gestaltung und des Erscheinungsbilds der Briefe zu Recht zum Schluss gekommen, dass diese aus der Feder des Berufungsklägers stammten, wenngleich sie wohl nicht durch ihn selbst aus der Haft an die Privatklägerin verschickt worden seien. Es muss mit der Vorinstanz tatsächlich offenbleiben, wie die Briefe an die Privatklägerin gelangt seien. Entgegen den Angaben in der Anklageschrift befand der Berufungskläger sich offenbar tatsächlich bis zum 29. März 2019 in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft. Dass es indessen keineswegs unmöglich ist, aus der Untersuchungshaft Briefe zu verschicken, hat die Vorinstanz ebenfalls zutreffend festgehalten. Auch dass die Adresszeilen auf dem einen Couvert, wie zuvor erörtert, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht vom Berufungskläger selbst stammen, spricht dafür, dass eine Drittperson involviert war. Hält man sich vor Augen, dass selbst Drogen in Haftanstalten geschmuggelt werden können, so kann kein Zweifel daran bestehen, dass auch Briefpost den Weg nach draussen finden kann.

Die vom Berufungskläger angedeutete Verschwörung seiner Ex-Freundinnen gegen ihn erscheint mit dem Strafgericht als abwegig, befand er sich zum Tatzeitpunkt doch bereits in Haft, weswegen keine der beiden Frauen ein akutes Interesse daran gehabt hätte, ihn weiter zu Unrecht zu belasten. Vielmehr hatte der Berufungskläger selbst mit Blick auf die ihm drohende Landesverweisung aber genau im fraglichen Zeitraum ein ganz erhebliches Interesse daran, dass die Privatklägerin im Berufungsverfahren ihre Strafanträge gegen ihn zurückzieht. Ebenso zutreffend sind die weiteren Ausführungen der Vorinstanz. Es kann insoweit umfassend auf die sehr sorgfältigen und überzeugenden Erwägungen auf S. 7–8 des Urteils verwiesen werden. Zu ergänzen ist, dass die Privatklägerin äusserst glaubhaft, unter Erfüllung zahlreicher Realkriterien ausgesagt hat. Wenn der Berufungskläger tatsächlich die Briefe wie vor Berufungsgericht vorgebracht in der Untersuchungshaft einzig (ohne Sendungsabsicht an die Privatklägerin), geschrieben hätte, um sich «abzureagieren», hätte er sich zweifellos von Anfang an daran erinnert und dies entsprechend seit Beginn so ausgesagt. Ergänzend gilt zudem das im Zusammenhang mit den Beweisanträgen des Berufungsklägers ausgeführte (vgl. oben I. 2.2–2.3.). Das äussert taktisch geprägte Aussageverhalten des Berufungsklägers erscheint völlig konstruiert und insgesamt – auch mit Blick auf die zahlreichen immer neuen Versionen – als in hohem Masse unglaubwürdig. Zusammenfassend ist der angeklagte Sachverhalt erstellt. Und zwar nicht nur auf die vom Berufungskläger verfassten Drohbriefe, sondern auch in Bezug auf die Angst, welche sie beim Opfer gemäss dessen eindrücklicher Schilderung auslösten.

2.Sachbeschädigung zum Nachteil des Untersuchungsgefängnisses Waaghof

III.       Strafzumessung

1.

1.1Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Art. 47 Abs. 2 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren) (Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 47 N 10).Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwerstenStraftatund erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip; Art. 49 Abs. 1 StGB).Die Bildung einer Gesamtstrafe ist, wie erwähnt, nur beigleichartigenStrafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden (BGE 138 IV 120 E. 5.2 mit Hinweis). Geld- und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1). Das Gericht kann laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde; dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genüge demnach nicht (BGE 138 IV 120 E. 5.2 mit Hinweisen).

1.2Wie sich aus dem obigen Erwägungen ergibt, hat sich der Berufungskläger der mehrfachen versuchten Nötigung sowie der Sachbeschädigung schuldig gemacht.

1.3Mit der Vorinstanz ist zunächst hinsichtlich der Strafart festzustellen, dass das Verschulden betreffend diese beiden Straftaten zwar in demjenigen Bereich liegen, in welchem der Geldstrafe grundsätzlich der Vorrang zukäme. Der Berufungskläger ist jedoch hinsichtlich beider vorliegenden Delikte einschlägig vorbestraft (Strafregisterauszug, Akten S. 357 ff.). Hinzu kommt, dass er die vorliegenden Nötigungen während einem laufenden Berufungsverfahren begangen hat, in welchem unter anderem ebenfalls ein Delikt zum Nachteil von C____ zu beurteilen war (Akten S. 378 ff.). Da der Berufungskläger mit Urteil des Appellationsgerichts vom 26. März 2019 mittlerweile auch rechtskräftig des Landes verwiesen wurde (Akten S. 378 ff.), könnte eine Geldstrafe zudem nicht vollzogen werden, weshalb auch Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB erfüllt ist und vorliegend eine Freiheitsstrafe als einzige zweckmässige Sanktionsart erscheint.

1.4Die Vorinstanz ging zutreffend vom Strafrahmen Nötigung nach Art. 181 StGB, welcher eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren vorsieht, aus. Bei den Strafschärfungsgründen ist derjenige der Deliktsmehrheit gemäss Art. 49 StGB zu berücksichtigen. Da es hinsichtlich der Nötigungen nur bei Versuchen geblieben ist, können diese nach Art. 22 Abs. 1 StGB milder geahndet werden. Vorliegend rechtfertigt es der enge sachliche Zusammenhang der betreffenden Delikte, eine Einsatzstrafe für die mehrfach versuchte Nötigung festzulegen und diese aufgrund der Sachbeschädigung zu asperieren.

IV.       Zivilforderung

V.        Kosten

Hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten gilt es Art. 426 Abs. 1 StPO zu beachten, wonach die beschuldigte Person die Verfahrenskosten trägt, wenn sie verurteilt wird. Der verurteilte Berufungskläger trägt somit die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 518.30 und eine Urteilsgebühr von CHF 1‘000.– für das erstinstanzliche Verfahren.

Erwägungen (1 Absätze)

E. 1 1.1Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Art. 47 Abs. 2 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren) (Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 47 N 10).Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwerstenStraftatund erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip; Art. 49 Abs. 1 StGB).Die Bildung einer Gesamtstrafe ist, wie erwähnt, nur beigleichartigenStrafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden (BGE 138 IV 120 E. 5.2 mit Hinweis). Geld- und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1). Das Gericht kann laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde; dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genüge demnach nicht (BGE 138 IV 120 E. 5.2 mit Hinweisen).

1.2Wie sich aus dem obigen Erwägungen ergibt, hat sich der Berufungskläger der mehrfachen versuchten Nötigung sowie der Sachbeschädigung schuldig gemacht.

1.3Mit der Vorinstanz ist zunächst hinsichtlich der Strafart festzustellen, dass das Verschulden betreffend diese beiden Straftaten zwar in demjenigen Bereich liegen, in welchem der Geldstrafe grundsätzlich der Vorrang zukäme. Der Berufungskläger ist jedoch hinsichtlich beider vorliegenden Delikte einschlägig vorbestraft (Strafregisterauszug, Akten S. 357 ff.). Hinzu kommt, dass er die vorliegenden Nötigungen während einem laufenden Berufungsverfahren begangen hat, in welchem unter anderem ebenfalls ein Delikt zum Nachteil von C____ zu beurteilen war (Akten S. 378 ff.). Da der Berufungskläger mit Urteil des Appellationsgerichts vom 26. März 2019 mittlerweile auch rechtskräftig des Landes verwiesen wurde (Akten S. 378 ff.), könnte eine Geldstrafe zudem nicht vollzogen werden, weshalb auch Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB erfüllt ist und vorliegend eine Freiheitsstrafe als einzige zweckmässige Sanktionsart erscheint.

1.4Die Vorinstanz ging zutreffend vom Strafrahmen Nötigung nach Art. 181 StGB, welcher eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren vorsieht, aus. Bei den Strafschärfungsgründen ist derjenige der Deliktsmehrheit gemäss Art. 49 StGB zu berücksichtigen. Da es hinsichtlich der Nötigungen nur bei Versuchen geblieben ist, können diese nach Art. 22 Abs. 1 StGB milder geahndet werden. Vorliegend rechtfertigt es der enge sachliche Zusammenhang der betreffenden Delikte, eine Einsatzstrafe für die mehrfach versuchte Nötigung festzulegen und diese aufgrund der Sachbeschädigung zu asperieren.

IV.       Zivilforderung

V.        Kosten

Hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten gilt es Art. 426 Abs. 1 StPO zu beachten, wonach die beschuldigte Person die Verfahrenskosten trägt, wenn sie verurteilt wird. Der verurteilte Berufungskläger trägt somit die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 518.30 und eine Urteilsgebühr von CHF 1‘000.– für das erstinstanzliche Verfahren.

Dispositiv
  1. das Appellationsgericht (Dreiergericht): ://:A____wird der mehrfachen versuchten Nötigung und der Sachbeschädigung schuldig erklärt und verurteilt zu3 Monaten Freiheitsstrafe, in Anwendung von Art. 181 in Verbindung mit 22 Abs. 1, 144 Abs. 1 sowie 19 Abs. 2 und 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches. Der Beurteilte wird zu CHF 500.– Genugtuung an C____ verurteilt. A____trägt die Verfahrenskosten im Betrage vonCHF 518.30und eine Urteilsgebühr vonCHF 1‘000.–für das erstinstanzliche Verfahren. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 1’500.– gehen zu Lasten des Berufungsklägers. Dem amtlichen Verteidiger, B____, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 5’640.– und ein Auslagenersatz von CHF 185.10, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 452.70 (7,7 % auf CHF 4’785.10 sowie 8,1 % auf CHF 1’040.–), somit total CHF 6'277.80 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber lic. iur. Eva Christ                                                      lic. iur. Marius Vogelsanger Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2021.21

URTEIL

vom10. Januar 2024

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), Dr. Jacqueline Frossard, lic. iur. Mia Fuchs

und Gerichtsschreiber lic. iur. Marius Vogelsanger

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                              Berufungskläger

[...]                                                                                       Beschuldigter

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

C____, geb. [...]                                                                  Privatklägerin

[...]

vertreten durch D____, Advokatin,

[...]

Gegenstand

Berufunggegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 23. November 2020

betreffend mehrfache versuchte Nötigung und Sachbeschädigung

Sachverhalt

Erwägungen

I.          Formelles

1.2Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt es Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden(Brüsch­weiler/Na­dig/­Schnee­beli, in:Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, Art. 82 N 10).

II.Materielles

1.         Mehrfache versuchte Nötigung zum Nachteil von C____

1.2Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz ‚in dubio pro reo‘ abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2, m. Hinw.). Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass dem Angeklagten ein Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, das heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Als Beweislastregel ist der Grundsatz in jedem Fall verletzt, wenndas Gericht einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.2, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, je m. Hinw. sowie ausführlich:Tophinke, in: Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 10 StPO N 82 ff.).

Nach dem Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Es kann für seine Entscheidfindung grundsätzlich - im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (StPO 140 ff.) – sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für beweistauglich hält, und es ist dabei auch nicht an feste Beweisregeln gebunden (Art. 139 Abs. 1 StPO). Es hat aufgrund gewissenhafter Prüfung der bestehenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Dabei ist es freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 147 IV 409 E. 5.3.3; 127 IV 172 E. 3a; BGer 6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 1.7.2; 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. auch vgl. auchWohlers, in: Zürcher Kommentar,

3. Aufl. 2020, Art. 10 StPO N 25 und 31). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017, BGer 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und 1.4). In die Beweisführung sind auch Indizien miteinzubeziehen. Das sind Hilfstatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind und aus denen auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen wird. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hin und lassen insofern Zweifel offen. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt in ihrer Gesamtheit beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt. (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3; 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.3; 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2; 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 4.3.2; 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 4.3.1, je

m. Hinw.).

Der in dubio-Grundsatz findet keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Er wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar und ist eher von «Entscheidregel» die Rede (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2; BGer; 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2; 6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1; 6B_699/2018 vom

7. Februar 2019 E. 2.3.2; vgl. auchWohlers, in: Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 10 N 11). Konkret bedeutet das, dass eine in dubio-Wertung erst herangezogen werden darf, wenn nach erfolgter Gesamtwürdigung noch relevante Zweifel verbleiben. Die mehrfache Würdigung von Beweismitteln zu den einzelnen Sachverhaltsteilen zugunsten des Beschuldigten oder das unbesehene Abstellen auf den für den Beschuldigten günstigeren Beweis bei sich widersprechenden Beweismitteln ergäbe dagegen ein zugunsten des Beschuldigten verzerrtes Bild und wäre unzulässig (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.3; 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3; 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.4; 6B_1164/2021 vom 26. August 2022 E. 1.2.2; 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2, je m.w. Hinw.).

1.3Nachfolgend ist in Berücksichtigung dieser Grundsätze zu prüfen, ob die Schuldsprüche im erstinstanzlichen Urteil zu Recht erfolgt sind.

1.4Der Berufungskläger äusserte sich an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung seltsam zu den Briefen. Er meinte zuerst, er habe der Privatklägerin «als Empfängerin nichts angeschrieben, weder etwas angeschrieben noch verschickt» und auf die konkrete Frage, ob er die Briefe geschrieben habe oder nicht: «Die Frage ist, ob ich die Frau C____ zugestellt habe oder nicht» – auf den Vorhalt, die Frage laute, ob er sie geschrieben habe oder nicht: «Ich habe Frau C____ nichts angeschrieben». Als dann der Vorhalt gemacht wurde, es sei dem Gericht bekannt, dass er zur Tatzeit im Gefängnis war und er die Briefe deshalb wohl nicht selbst verschickt habe: «Genau» (Akten S. 412/3). Nachdem ihm der erste Brief verlesen worden war und nochmals die Frage an ihn gerichtet wurde, ob er der Autor dieses Briefes sei, meinte er, er habe das «nochmals ganz klar formuliert: Frau C____ als Empfängerin habe ich nicht angeschrieben. Schreiben und malen ist nicht verboten. (...) Ich gebe an, dass dieses Schreiben nicht 100% meiner Handschrift entspricht oder was ich geschrieben habe» (Akten S. 413). Nach Verlesen des zweiten Briefes und der Frage, ob das eine Aussage von ihm sei, ob er das geschrieben habe: «Nein. Ich habe hier auch das Schreiben erhalten, das Frau C____ der KESB geschickt hat. Das war am 16. Oktober 2018 (...). Das Schreiben stammt wirklich nicht von mir. Es gibt einige Sachen, die ich sehe. Als ich dieses Schreiben bekommen habe, habe ich mich auch gefragt, wo Frau C____ dieses Schreiben her hat. (...) Wenn man genau hinsieht, denkt man, das wäre von mir, weil hier über Belastungen und falsche Anschuldigungen gesprochen wird. Ich kann wirklich daran glauben, dass ich dieses Schreiben nicht so verfasst habe. Ich habe so etwas geschrieben...» (wird unterbrochen). Auf nochmalige Frage, wer dieses Schreiben verfasst habe: «Das ist die Frage. Ich kann niemanden einfach so belasten, aber ich kann mit Sicherheit sagen, dass dieses Schreiben ein Entwurf war, der war aber nicht so vollständig, wie hier» (a.F. ob es ein Entwurf gewesen sei) Ja, es war ein Entwurf» (Akten S. 414). Auf die Frage, für wen dieser Entwurf bestimmt gewesen sei, weicht er aus und berichtet von seinen Erfahrungen seit 2017. Er habe bei E____ gewohnt. Diese habe ihn im Jahr 2018 auch mit angeklagt. Sie habe auch seine Sachen weggeschmissen. Er gehe davon aus, dass ein solcher Entwurf bei Frau E____ lag. Was noch weiter hinzugefügt worden sei, wisse er nicht. Es könne aber sein, dass Frau C____ ein solches Schreiben von Frau E____ ausgehändigt bekommen habe oder es ihr per Post zugestellt worden sei (Akten S. 414). Auf die Frage, ob er der Meinung sei, dass die beiden Entwürfe zwar von ihm seien, aber nicht im Sommer 2018 an C____ geschickt worden seien, sondern noch von früher stammten, antwortete er: «Das ist von früher». Und auf die Frage, ob er ausserdem sage, dass er nicht wisse, wie C____ in den Besitz dieser Entwürfe gekommen sei, meinte er: «Genau» (Akten S. 415).

Das Datum und die auslösenden Umstände für diese «Entwürfe» benannte er allerdings unterschiedlich: Einmal soll er sie 2017 geschrieben haben, nachdem er von der Polizei angegriffen worden sei und seine Tochter bereits zwei Jahre nicht mehr gesehen habe (Akten S. 414); dann wiederum soll es 2016 gewesen sein, noch vor dem Kontaktverbot und nachdem er einen Wegweisungsentscheid des Verwaltungsgerichts erhalten habe (Akten S. 423). Schliesslich bestritt er dann gänzlich, dass es sich bei den vorgelegten Briefen überhaupt um von ihm verfasste «Entwürfe» handle. Es habe zwar «einen Entwurf, den ich verfasst habe im 2016 gegeben. Das hat aber nichts mit diesen Schreiben zu tun» (Akten S. 423). Auf den Widerspruch hingewiesen machte er geltend, er habe nie gesagt, dass es sich bei seinem Entwurf aus dem Jahr 2016 um eines der inkriminierten Schreiben handle (Akten S. 423). In der Berufungserklärung bzw. -begründung vom 25. Februar 2021 kommt er freilich wieder auf die Entwurf-These zurück. Die beiden Ex-Partnerinnen hätten sich gewiss kontaktiert und Frau E____ habe dabei wohl der Privatklägerin den Entwurf mit dem Briefumschlag zu Handen der Tochter ausgehändigt. Die Idee, ihn «mit dem Zeug falsch anzuschuldigen» stamme indessen sicher allein von der Privatklägerin (Berufungserklärung S. 10). Er selbst sei seit seiner Verhaftung vom 10. Januar 2018 «ununterbrochen in der Einzelhaft in ununterbrochenen Trennung von den anderen Gefangenen eingesperrt» gewesen und habe gar keine Möglichkeit gehabt, der Privatklägerin private Briefe zu senden oder zu ihr durch zu schmuggeln (S. 11).

Vor Appellationsgericht räumt er schliesslich ein, dass er die beiden Schreiben verfasst habe. Er sei 2018 ein Tag lang in Einzelhaft gewesen habe seine Gefühle «abarbeiten» wollen. Die Briefe habe er nach seiner Entlassung bei seiner damaligen Freundin E____ in einem Rucksack deponiert. Er gehe davon aus, dass die Privatklägerin C____ diese Briefe von E____ erhalten und dann gegen ihn verwendet habe (zweitinstanzliches Protokoll S. 3 f.). Zudem gab er – wie bereits im Zusammenhang mit den Beweisanträgen dargelegt wurde – zu, auf dem ersten der beiden die Adresse geschrieben zu haben. Den Briefumschlag, der den Namen der Tochter trägt, habe er selbst geschrieben (zweitinstanzliches Protokoll S. 4)

1.5Die Privatklägerin sagte an ihrer Einvernahme vom 7. November 2019, dass sie den ersten, kürzeren Brief ca. Ende August 2018 und den anderen glaublich im September 2018 bekommen habe (Akten S. 59/60). Ihre Anwältin, D____ hatte die Anzeige am 11. November 2018 eingereicht (Akten S. 118/9). Sie wisse, dass diese Briefe vom Berufungskläger stammten «erstens aus dem Inhalt aus seinem Schreibstil und seinem Schreibinhalt und seiner Schrift, er hat mehrere Schriften, aber ich kenne alle von ihm» (Akten S. 60). Sie nehme die Drohungen sehr ernst. Sie kenne den Berufungskläger sehr gut und wisse, dass er unberechenbar sei. Er habe ihr auch schon auf der Strasse aufgelauert und sei mit einem Messer auf sie und die Tochter zugekommen. Damals habe er gesagt, er sei eigentlich hier, um sie alle umzubringen, aber er habe es sich jetzt doch noch anders überlegt. Sie habe wirklich Angst vor ihm, weil er so unberechenbar sei, «er hat auch mehrere Persönlichkeiten» (Akten S. 60). Er habe sie auch schon geschlagen, als sie schwanger war und sie mit einem Messer an der Kehle in die Dusche gedrückt und bedroht. Er sei in ihren Augen ein sehr gefährlicher Mensch (Akten S. 61). Sie sei mit ihren Nerven am Ende, habe sehr Angst vor ihm und davor, dass er wieder aus dem Gefängnis komme. Sie habe Albträume und Angstzustände (Akten S. 61). Worum es bei der in den Briefen erwähnten angeblichen falschen Anschuldigung gehe, wisse sie nicht. «Es wird irgendwas von vorher sein, ich habe ja einige Anzeigen machen müssen» (Akten S. 61).

1.6Die Privatklägerin hat anlässlich der Hauptverhandlung vor Strafgericht die (von ihr behaupteten) Original-Briefe samt Umschlägen eingereicht (Akten S. 466-470). Leider sind die Daten der Poststempel darauf nicht erkennbar. Der erste (bzw. angeblich zuerst erhaltene) Briefumschlag ist an sie selbst adressiert, und zwar an den [...]; der zweite an [die Tochter] [...] mit der Adresse [...]. Letztere Adresse ist gemäss Abfrage Einwohnerregister (Datenmarkt) korrekt. Weiter fällt auf, dass die Handschrift des ersten Briefumschlags der sonstigen des Berufungsklägers überhaupt nicht entspricht. Die Privatklägerin hat dazu an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausgeführt, sie sei nicht überzeugt, dass der Berufungskläger diese Anschrift selbst geschrieben habe. Sie vermute, dass er da jemanden gefragt habe. Er habe auch mehrere Schriften. Es könne sein, dass er das geschrieben habe, es könne aber auch sein, dass er das nicht war (Akten S. 417).

Tatsächlich erscheint es fast ausgeschlossen, dass der Berufungskläger zu einer Handschrift wie auf dem an C____ adressierten Couvert in der Lage wäre. Sie weist ein gleichmässiges Schriftbild auf und erscheint flüssig und geübt. Die Handschrift in den Briefen und in all seinen Eingaben erscheint dagegen, wenn auch zugegebenermassen unterschiedlich, so doch durchwegs von unregelmässigem Schriftbild und eher ungelenk und erinnert an eine Krakelschrift. Es erscheint als ausgesprochen unwahrscheinlich, dass jemand, der so schreiben kann wie bei der Adresse auf dem ersten Couvert, es über derart viele Schriftstücke durchhalten könnte, eine Krakelschrift zu verwenden. Es hat für den Berufungskläger auch gar kein Anlass bestanden, über Jahre seine Schrift zu verstellen und die flüssige Schrift durch eine Krakelschrift zu ersetzen. Hinzu kommt, dass er auch kaum die Hausnummer falsch angegeben hätte, während das Weglassen des Zusatzes «a» ein typisches Versehen von Dritten ist.

1.7Bereits die Vorinstanz ist aufgrund der Aussagen der Involvierten, aber auch aufgrund des Inhalts, der Gestaltung und des Erscheinungsbilds der Briefe zu Recht zum Schluss gekommen, dass diese aus der Feder des Berufungsklägers stammten, wenngleich sie wohl nicht durch ihn selbst aus der Haft an die Privatklägerin verschickt worden seien. Es muss mit der Vorinstanz tatsächlich offenbleiben, wie die Briefe an die Privatklägerin gelangt seien. Entgegen den Angaben in der Anklageschrift befand der Berufungskläger sich offenbar tatsächlich bis zum 29. März 2019 in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft. Dass es indessen keineswegs unmöglich ist, aus der Untersuchungshaft Briefe zu verschicken, hat die Vorinstanz ebenfalls zutreffend festgehalten. Auch dass die Adresszeilen auf dem einen Couvert, wie zuvor erörtert, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht vom Berufungskläger selbst stammen, spricht dafür, dass eine Drittperson involviert war. Hält man sich vor Augen, dass selbst Drogen in Haftanstalten geschmuggelt werden können, so kann kein Zweifel daran bestehen, dass auch Briefpost den Weg nach draussen finden kann.

Die vom Berufungskläger angedeutete Verschwörung seiner Ex-Freundinnen gegen ihn erscheint mit dem Strafgericht als abwegig, befand er sich zum Tatzeitpunkt doch bereits in Haft, weswegen keine der beiden Frauen ein akutes Interesse daran gehabt hätte, ihn weiter zu Unrecht zu belasten. Vielmehr hatte der Berufungskläger selbst mit Blick auf die ihm drohende Landesverweisung aber genau im fraglichen Zeitraum ein ganz erhebliches Interesse daran, dass die Privatklägerin im Berufungsverfahren ihre Strafanträge gegen ihn zurückzieht. Ebenso zutreffend sind die weiteren Ausführungen der Vorinstanz. Es kann insoweit umfassend auf die sehr sorgfältigen und überzeugenden Erwägungen auf S. 7–8 des Urteils verwiesen werden. Zu ergänzen ist, dass die Privatklägerin äusserst glaubhaft, unter Erfüllung zahlreicher Realkriterien ausgesagt hat. Wenn der Berufungskläger tatsächlich die Briefe wie vor Berufungsgericht vorgebracht in der Untersuchungshaft einzig (ohne Sendungsabsicht an die Privatklägerin), geschrieben hätte, um sich «abzureagieren», hätte er sich zweifellos von Anfang an daran erinnert und dies entsprechend seit Beginn so ausgesagt. Ergänzend gilt zudem das im Zusammenhang mit den Beweisanträgen des Berufungsklägers ausgeführte (vgl. oben I. 2.2–2.3.). Das äussert taktisch geprägte Aussageverhalten des Berufungsklägers erscheint völlig konstruiert und insgesamt – auch mit Blick auf die zahlreichen immer neuen Versionen – als in hohem Masse unglaubwürdig. Zusammenfassend ist der angeklagte Sachverhalt erstellt. Und zwar nicht nur auf die vom Berufungskläger verfassten Drohbriefe, sondern auch in Bezug auf die Angst, welche sie beim Opfer gemäss dessen eindrücklicher Schilderung auslösten.

2.Sachbeschädigung zum Nachteil des Untersuchungsgefängnisses Waaghof

III.       Strafzumessung

1.

1.1Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Art. 47 Abs. 2 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren) (Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 47 N 10).Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwerstenStraftatund erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip; Art. 49 Abs. 1 StGB).Die Bildung einer Gesamtstrafe ist, wie erwähnt, nur beigleichartigenStrafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden (BGE 138 IV 120 E. 5.2 mit Hinweis). Geld- und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1). Das Gericht kann laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde; dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genüge demnach nicht (BGE 138 IV 120 E. 5.2 mit Hinweisen).

1.2Wie sich aus dem obigen Erwägungen ergibt, hat sich der Berufungskläger der mehrfachen versuchten Nötigung sowie der Sachbeschädigung schuldig gemacht.

1.3Mit der Vorinstanz ist zunächst hinsichtlich der Strafart festzustellen, dass das Verschulden betreffend diese beiden Straftaten zwar in demjenigen Bereich liegen, in welchem der Geldstrafe grundsätzlich der Vorrang zukäme. Der Berufungskläger ist jedoch hinsichtlich beider vorliegenden Delikte einschlägig vorbestraft (Strafregisterauszug, Akten S. 357 ff.). Hinzu kommt, dass er die vorliegenden Nötigungen während einem laufenden Berufungsverfahren begangen hat, in welchem unter anderem ebenfalls ein Delikt zum Nachteil von C____ zu beurteilen war (Akten S. 378 ff.). Da der Berufungskläger mit Urteil des Appellationsgerichts vom 26. März 2019 mittlerweile auch rechtskräftig des Landes verwiesen wurde (Akten S. 378 ff.), könnte eine Geldstrafe zudem nicht vollzogen werden, weshalb auch Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB erfüllt ist und vorliegend eine Freiheitsstrafe als einzige zweckmässige Sanktionsart erscheint.

1.4Die Vorinstanz ging zutreffend vom Strafrahmen Nötigung nach Art. 181 StGB, welcher eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren vorsieht, aus. Bei den Strafschärfungsgründen ist derjenige der Deliktsmehrheit gemäss Art. 49 StGB zu berücksichtigen. Da es hinsichtlich der Nötigungen nur bei Versuchen geblieben ist, können diese nach Art. 22 Abs. 1 StGB milder geahndet werden. Vorliegend rechtfertigt es der enge sachliche Zusammenhang der betreffenden Delikte, eine Einsatzstrafe für die mehrfach versuchte Nötigung festzulegen und diese aufgrund der Sachbeschädigung zu asperieren.

IV.       Zivilforderung

V.        Kosten

Hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten gilt es Art. 426 Abs. 1 StPO zu beachten, wonach die beschuldigte Person die Verfahrenskosten trägt, wenn sie verurteilt wird. Der verurteilte Berufungskläger trägt somit die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 518.30 und eine Urteilsgebühr von CHF 1‘000.– für das erstinstanzliche Verfahren.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:A____wird der mehrfachen versuchten Nötigung und der Sachbeschädigung schuldig erklärt und verurteilt zu3 Monaten Freiheitsstrafe,

in Anwendung von Art. 181 in Verbindung mit 22 Abs. 1, 144 Abs. 1 sowie 19 Abs. 2 und 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

Der Beurteilte wird zu CHF 500.– Genugtuung an C____ verurteilt.

A____trägt die Verfahrenskosten im Betrage vonCHF 518.30und eine Urteilsgebühr vonCHF 1‘000.–für das erstinstanzliche Verfahren. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 1’500.– gehen zu Lasten des Berufungsklägers.

Dem amtlichen Verteidiger, B____, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 5’640.– und ein Auslagenersatz von CHF 185.10, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 452.70 (7,7 % auf CHF 4’785.10 sowie 8,1 % auf CHF 1’040.–), somit total CHF 6'277.80 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Eva Christ                                                      lic. iur. Marius Vogelsanger

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.