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SB.2021.20

mehrfacher Betrug

Basel-Stadt · 2023-12-08 · Deutsch BS
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Sachverhalt

Erwägungen

1.Formelles

1.1Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung der Berufung legitimiert ist. Sowohl die Berufungsanmeldung als auch die Berufungserklärung sind innert der gesetzlichen Frist gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht worden. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.

1.3Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 4 verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

Da die Staatsanwaltschaft keine (Anschluss-)Berufung erklärt hat, ist vorliegend lediglich das vom Berufungskläger ergriffene Rechtsmittel zu beurteilen, mit welchen das vorinstanzliche Urteil teilweise angefochten wird. Mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist lediglich die Entschädigung der amtlichen Verteidigung. Darüber ist im Berufungsverfahren nicht mehr zu befinden. Angefochten sind demgegenüber der Schuldspruch wegen mehrfachen Betruges, die angeordnete Landesverweisung sowie die vorinstanzliche Kostenverlegung.

2.         Beweis und Verfahrensanträge

2.1Mit Berufungsbegründung vom 2. Oktober 2021 beantragte der Verteidiger, es seien eine Begutachtung der Schuldfähigkeit des Berufungsklägers in Auftrag zu geben, eine Vergleichsverhandlung durchzuführen bzw. die Wiedergutmachung zu prüfen und der Vorgesetzte des Berufungsklägers, B____, zu befragen. Weiter seien seine Eltern, C____ und D____, sowie seine Ehefrau, E____, einzuvernehmen. Mit Verfügung vom 14. Juli 2023 hat die verfahrensleitende Präsidentin – unter Vorbehalt eines anderen Entscheides durch das Gesamtgericht – die Beweis- und Verfahrensanträge des Berufungsklägers abgewiesen. In Wiedererwägung der Verfügung vom 14. Juli 2023 verfügte die verfahrensleitende Präsidentin am 5. Dezember 2023, dass die Ehefrau, E____, anlässlich der Berufungsverhandlung zu befragen sei.

2.2Die verfahrensleitende Präsidentin begründete die Abweisung der gestellten Beweis- und Verfahrensanträge folgendermassen (Akten S. 236 f.):

2.3Auf diese Ausführungen kann nach wie vor abgestellt werden. Hinzu kommt, dass der Verteidiger eingangs der heutigen Berufungsverhandlung vorbrachte, er mache vom Ausgang der Befragungen abhängig, ob er noch Beweisanträge stelle (Protokoll Berufungsverhandlung S. 2 Akten S. 346). Da er im Nachgang der Befragungen darauf verzichtete, ist somit ohnehin davon auszugehen, dass sich die gestellten Anträge aus Sicht der Verteidigung bzw. des Berufungsklägers infolge der zitierten Verfügung vom 14. Juli 2023 und der heute durchgeführten Befragung der Ehefrau, E____, erübrigt haben.

3.Materielles

3.1Tatsächliches

3.2Rechtliches

3.2.2.2Arglistig im Sinne von Art. 146 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) handelt die Täterschaft, wenn sie mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht (BGE 147 IV 73 E. 3.2; BGer 6B_184/2020 vom 13. September 2021 E. 2.1.3., 6B_423/2021 vom 17. Februar 2022 E. 6.2). So ist Arglist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts dann gegeben, wenn die Täterschaft ein ganzes Lügengebäude errichtet, so zum Beispiel durch das Erzählen von mehrfachen, raffiniert aufeinander abgestimmten Lügen, durch welche sich selbst ein kritisches Opfer täuschen liesse, oder wenn sie sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Zu denken ist hier an eigentliche Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehrungen, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind. Bei einfachen falschen Angaben kann das Merkmal dann erfüllt sein, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist (so speziell bei Leistungserbringern der Sozialhilfe und der Sozialversicherungen, siehe nachfolgend), sowie dann, wenn die Täterschaft das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder wenn sie nach den Umständen voraussieht, dass das Opfer aufgrund eines Vertrauensverhältnisses davon absehen werde, den täuschenden Anschein zu hinterfragen (BGE 147 IV 73 E. 3.2, 142 IV 153 E. 2.2, 135 IV 76 E. 5.2; BGer 6B_423/2021 vom 17. Februar 2022 E. 6.2, 6B_184/2020 vom 13. September 2021 E. 2.1.3.; vgl. auchMaeder/Niggli, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, Art. 146 StGB N 61 ff.)

Gestützt auf diese Rechtsprechung wird Arglist grundsätzlich verneint, wenn das Täuschungsopfer den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können (Opfermitverantwortung). Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungs­opfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft. Vielmehr ist ein strenger Massstab anzulegen: Arglist scheidet lediglich aus, wenn der vom Täuschungsangriff Betroffene die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei einer Leichtfertigkeit, der gegenüber das betrügerische Verhalten vollkommen in den Hintergrund tritt. Die Selbstverantwortung des Opfers führt daher nur in Ausnahmefällen zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden (BGE 147 IV 73 E. 3.2, 143 IV 302 E. 1.2, 1.3 und 1.4.1, 142 IV 153 E. 2.2.2, 135 IV 76 E. 5.1 und 5.2; BGer 6B_289/2022 vom 24. August 2022 E. 3.1, 6B_688/2021 vom 18. August 2022 E. 2.3.3, 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 19.4.3, 6B_423/2021 vom 17. Februar 2022 E. 6.2, 6B_184/2020 vom

13. September 2021 E. 2.1.3 ff.).

In Bezug auf Leistungen der Sozialhilfe oder von Sozialversicherungen hat das Bundesgericht die Anforderungen an strafbare Betrugshandlungen wiederholt konkretisiert. So hält es in ständiger Rechtsprechung fest, dass wer als Sozialhilfe oder Sozialversicherungsleistungen beziehende Person falsche oder unvollständige Angaben zu ihren Einkommens- oder Vermögensverhältnissen macht, durch zumindest konkludentes Handeln aktiv täuscht (BGer 6B_688/2021 vom 18. August 2022 E. 2.3.2, 6B_46/2020 vom 22. April 2021 E. 1.3.1, 6B_1362/2020 vom

20. Juni 2022; BGE 140 IV 206 E. 6.3.1.3 u. 11, E. 2.4.6, m.w.H.). Zur Arglist präzisiert es: «Besteht eine Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgetreuen Auskunftserteilung und ist die Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar, gelten schon einfache falsche Angaben als arglistig [...], dies abweichend von der ansonsten geltenden Regel, dass einfache Lügen als solche nicht genügen [...]. Die Behörden dürfen grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Angaben von mitwirkungspflichtigen Personen wahrheitsgetreu und vollständig sind» (zum Ganzen: BGE 143 IV 302 E. 1.3.1, 140 IV 11 E. 2.4.6 und 6.3.1.3; BGer 6B_46/2020 vom 22. April 2021 E. 1.3.1, 6B_338/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.4.1., 6B_932/2015 vom

18. November 2015 E. 3.4, je m.w.H.).

4.         Strafzumessung

4.2.2Hat die Täterschaft durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht sie zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Anwendbarkeit von Art. 49 Abs. 1 StGB setzt dabei voraus, dass für die zur Beurteilung stehenden Delikte im konkreten Fall gleichartige Strafen ausgefällt würden (BGE 144 IV 217 E. 3.3 ff.). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das (abstrakt) schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom

25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4; AGE SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.3.2).

4.3Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die die Täterschaft begangen hat, bevor sie wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass die Täterschaft nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Die Bestimmung will im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten (BGE 142 IV 265 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Dabei ist das Zweitgericht im Rahmen der gedanklich zu bildenden hypothetischen Gesamtstrafe bzw. der Zusatzstrafenbildung nicht befugt, die Art, Dauer und Vollzugsform der Grundstrafe des rechtskräftigen ersten Entscheides zu ändern (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 und 2.4.2 mit Hinweisen). Zwar hat es sich in die Lage zu versetzen, in der es sich befände, wenn es alle der Grund- und Zusatzstrafe zugrundeliegenden Delikte in einem einzigen Entscheid zu beurteilen hätte. Die gedanklich zu bildende hypothetische Gesamtstrafe hat es jedoch aus der rechtskräftigen Grundstrafe (für die abgeurteilten Taten) und der nach seinem freien Ermessen festzusetzenden Einzelstrafen für die neuen Taten zu bilden. Sein Ermessen beschränkt sich auf die von ihm gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB vorzunehmende Asperation zwischen rechtskräftiger Grundstrafe und der für die noch nicht beurteilten Taten auszusprechenden Strafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.2 mit Hinweisen).

Die Zusatzstrafe ist die infolge Asperation mit der Grundstrafe reduzierte Strafe für die neu zu beurteilenden Taten. Um bei der Zusatzstrafenbildung dem Prinzip der Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB Rechnung zu tragen, hat das Zweitgericht die rechtskräftige Grundstrafe und die von ihm für die neu zu beurteilenden Taten auszusprechenden Strafen nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu schärfen. Die Einsatzstrafe bildet die Strafe der (abstrakt) schwersten Straftat sämtlicher Delikte. Dabei ist zu unterscheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Liegt umgekehrt der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4 mit Hinweisen).

Der Berufungskläger wurde von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit Strafbefehl vom 14. Februar 2018 wegen Misswirtschaft durch den Konkursschuldner und Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte zu einer Geldstrafe von 150 Tages­sätzen zu CHF 30.– verurteilt (Akten S. 325). Da der Berufungskläger die vorliegend zu beurteilenden Delikte im Jahre 2017 und somit noch vor Erlass dieses Strafbefehls begangen hat und es sich ausserdem um gleichartige Sanktionen handelt, ist für die neu zu beurteilenden Taten eine Zusatzstrafe auszufällen. Ebenfalls zu berücksichtigen wäre der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 23. März 2017, mit welchem der Berufungskläger wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises, mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes sowie Fahren eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt wurde (Akten S. 324). Da die vorliegend zu beurteilenden Betrugsfälle vom Januar und Februar 2017 noch vor Erlass dieses Strafbefehls verübt wurden, liegt diesbezüglich nämlich ein Fall einer teilweise retrospektiven Konkurrenz vor. Wie das Strafgericht zu Recht erwog (vgl. angefochtenes Urteil S. 13, Akten S. 129), rechtfertigt sich eine doppelte Reduktion infolge zweimaliger Zusatzstrafenbildung indes nicht.

5.         Landesverweisung

5.2.1Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur ausnahmsweise unter zwei kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden. Es ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die Landesverweisung zu einem schweren persönlichen Härtefall gemäss Art. 66 Abs. 2 StGB für den Berufungsbeklagten führen würde (unten E. 4.4). Nur wenn dies bejaht wird, ist in einem zweiten Schritt abzuwägen, ob die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Berufungsbeklagten am Verbleib in der Schweiz überwiegen (unten E. 4.5). Schliesslich ist gegebenenfalls zu untersuchen, ob allfällige völkerrechtliche Vorgaben der Landesverweisung entgegenstehen (unten E. 4.6; vgl. zum Prüfungsschemade Weck, OFK Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, Art. 66a StGB N 34).

5.2.2Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV) und ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2, 145 IV 364 E. 3.2, 144 IV 332 E. 3.3.1, publ. in: Pra 2019 S. 698, 707). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom

24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2, 144 IV 332 E. 3.3.2; vgl. auch BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen. Weiter sind strafrechtliche Elemente zu berücksichtigen, namentlich ist Rückfallgefahr, wiederholter Delinquenz und den Resozialisierungschancen Rechnung zu tragen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1, 144 IV 332 E. 3.3.2; BGer 6B_305/2021 vom

28. April 2022 E. 4.3.2, 6B_149/2021 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.2, 6B_396/2020 vom 11. August 2020 E. 2.4.2, mit Hinweisen; vgl.deWeck, a.a.O. Art. 66a StGB N 21). Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer von einer Verwurzelung in der Schweiz auszugehen. Es ist vielmehr anhand der gängigen Integrationskriterien eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (zum Ganzen: BGer 6B_304/2021 vom 28. April 2022 E. 4.3.2 m.H. aufBGE 146 IV 105E. 3.4.1 f.,144 IV 332E. 3.3.2; BGer 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.3.2, 6B_1468/2020 vom 13. Oktober 2021 E. 1.2, 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.2.2, je mit Hinweisen).

5.2.3Von einem schweren persönlichen Härtefall ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGer 6B_305/2021 vom 28. April 2022 E. 4.3.3, 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.3.3, 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.2.3, 6B_568/2020 vom 13. April 2021 E. 5.3.3, 6B_205/2020 vom 5. Februar 2021 E. 2.3.3, je mit Hinweisen). Das durch Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3, 144 II 1 E. 6.1, je mit Hinweisen). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 145 I 227E. 5.3,144 II 1E. 6.1; BGer 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.4). Selbst bei einer stabilen Familie hat es jedoch die Täterschaft, die den Fortbestand seines Familienlebens in der Schweiz selbstverschuldet und mutwillig aufs Spiel gesetzt hat, hinzunehmen, wenn die Beziehung zu ihrer Kernfamilie künftig nur noch unter erschwerten Bedingungen gelebt werden kann (BGer 2C_702/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 5.3.2, vgl. zum Ganzen: BGer 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.5.3). Der Anspruch auf Schutz des Privatlebens kann bei der Ausweisung eines Ausländers auch ohne Familienbezug tangiert sein. Jedoch ergibt sich aus diesem Anspruch ein Recht auf Verbleib im Land nur unter besonderen Umständen. Eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration genügen hierzu nicht; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGer 6B_205/2020 vom 5. Februar 2021 E. 2.3.3, 6B_396/2020 vom 11. August 2020 E. 2.4.3 mit Hinweis aufBGE 144 II 1E. 6.1; BGer 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.6, 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.5.2). Ferner kann die Landesverweisung aus der Schweiz für die betroffene Person im Hinblick auf ihren Gesundheitszustand oder die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland einen schweren persönlichen Härtefall darstellen oder unverhältnismässig im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK sein (BGE 145 IV 455E. 9.1 mit Hinweisen).

5.2.4Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Soweit ein Anspruch aus Art. 8 EMRK in Betracht fällt, ist mithin primär die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu beachten. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161E. 3.4; BGer 6B_305/2021 vom 28. April 2022 E. 4.3.3, 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.2.3, 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.5, 6B_1260/2019 vom 12. November 2020 E. 4.1). Die Staaten sind nach dieser Rechtsprechung berechtigt, Delinquenten auszuweisen; berührt die Ausweisung indes Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (Urteil des EGMR in SachenI.M. gegen Schweizvom 9. April 2019, Verfahren 23887/16, § 68). Nach diesem Urteil haben sich die nationalen Instanzen von den im UrteilÜner gegen die Niederlandevom 18. Oktober 2006, Nr. 46410/99, resümierten Kriterien leiten zu lassen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; BGer 6B_1428/2020 vom 19. April 2021 E. 2.4.3, 6B_15/2020 vom 5. Mai 2020 E. 1.3.4, BGer 6B_131/2019 vom 27. September 2019 E. 2.4, ausführlich: BGer 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.5). Bei der Interessenabwägung nach den Kriterien von Art. 8 EMRK sind gemäss dem EGMR insbesondere die Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit, das Verhalten der betroffenen Person in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen sowie die Nationalität der betroffenen Personen und die konkreten Umstände des Einzelfalls. Erforderlich ist, dass die aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105E. 4.2,143 I 21E. 5.1,142 II 35E. 6.1; BGer 6B_305/2021 vom 28. April 2022 E. 4.3.3).

6.         Kosten- und Entschädigungsfolgen

Erwägungen (1 Absätze)

E. 20 Juni 2022; BGE 140 IV 206 E. 6.3.1.3 u. 11, E. 2.4.6, m.w.H.). Zur Arglist präzisiert es: «Besteht eine Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgetreuen Auskunftserteilung und ist die Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar, gelten schon einfache falsche Angaben als arglistig [...], dies abweichend von der ansonsten geltenden Regel, dass einfache Lügen als solche nicht genügen [...]. Die Behörden dürfen grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Angaben von mitwirkungspflichtigen Personen wahrheitsgetreu und vollständig sind» (zum Ganzen: BGE 143 IV 302 E. 1.3.1, 140 IV 11 E. 2.4.6 und 6.3.1.3; BGer 6B_46/2020 vom 22. April 2021 E. 1.3.1, 6B_338/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.4.1., 6B_932/2015 vom

18. November 2015 E. 3.4, je m.w.H.).

4.         Strafzumessung

4.2.2Hat die Täterschaft durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht sie zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Anwendbarkeit von Art. 49 Abs. 1 StGB setzt dabei voraus, dass für die zur Beurteilung stehenden Delikte im konkreten Fall gleichartige Strafen ausgefällt würden (BGE 144 IV 217 E. 3.3 ff.). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das (abstrakt) schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom

25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4; AGE SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.3.2).

4.3Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die die Täterschaft begangen hat, bevor sie wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass die Täterschaft nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Die Bestimmung will im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten (BGE 142 IV 265 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Dabei ist das Zweitgericht im Rahmen der gedanklich zu bildenden hypothetischen Gesamtstrafe bzw. der Zusatzstrafenbildung nicht befugt, die Art, Dauer und Vollzugsform der Grundstrafe des rechtskräftigen ersten Entscheides zu ändern (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 und 2.4.2 mit Hinweisen). Zwar hat es sich in die Lage zu versetzen, in der es sich befände, wenn es alle der Grund- und Zusatzstrafe zugrundeliegenden Delikte in einem einzigen Entscheid zu beurteilen hätte. Die gedanklich zu bildende hypothetische Gesamtstrafe hat es jedoch aus der rechtskräftigen Grundstrafe (für die abgeurteilten Taten) und der nach seinem freien Ermessen festzusetzenden Einzelstrafen für die neuen Taten zu bilden. Sein Ermessen beschränkt sich auf die von ihm gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB vorzunehmende Asperation zwischen rechtskräftiger Grundstrafe und der für die noch nicht beurteilten Taten auszusprechenden Strafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.2 mit Hinweisen).

Die Zusatzstrafe ist die infolge Asperation mit der Grundstrafe reduzierte Strafe für die neu zu beurteilenden Taten. Um bei der Zusatzstrafenbildung dem Prinzip der Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB Rechnung zu tragen, hat das Zweitgericht die rechtskräftige Grundstrafe und die von ihm für die neu zu beurteilenden Taten auszusprechenden Strafen nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu schärfen. Die Einsatzstrafe bildet die Strafe der (abstrakt) schwersten Straftat sämtlicher Delikte. Dabei ist zu unterscheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Liegt umgekehrt der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4 mit Hinweisen).

Der Berufungskläger wurde von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit Strafbefehl vom 14. Februar 2018 wegen Misswirtschaft durch den Konkursschuldner und Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte zu einer Geldstrafe von 150 Tages­sätzen zu CHF 30.– verurteilt (Akten S. 325). Da der Berufungskläger die vorliegend zu beurteilenden Delikte im Jahre 2017 und somit noch vor Erlass dieses Strafbefehls begangen hat und es sich ausserdem um gleichartige Sanktionen handelt, ist für die neu zu beurteilenden Taten eine Zusatzstrafe auszufällen. Ebenfalls zu berücksichtigen wäre der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 23. März 2017, mit welchem der Berufungskläger wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises, mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes sowie Fahren eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt wurde (Akten S. 324). Da die vorliegend zu beurteilenden Betrugsfälle vom Januar und Februar 2017 noch vor Erlass dieses Strafbefehls verübt wurden, liegt diesbezüglich nämlich ein Fall einer teilweise retrospektiven Konkurrenz vor. Wie das Strafgericht zu Recht erwog (vgl. angefochtenes Urteil S. 13, Akten S. 129), rechtfertigt sich eine doppelte Reduktion infolge zweimaliger Zusatzstrafenbildung indes nicht.

5.         Landesverweisung

5.2.1Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur ausnahmsweise unter zwei kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden. Es ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die Landesverweisung zu einem schweren persönlichen Härtefall gemäss Art. 66 Abs. 2 StGB für den Berufungsbeklagten führen würde (unten E. 4.4). Nur wenn dies bejaht wird, ist in einem zweiten Schritt abzuwägen, ob die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Berufungsbeklagten am Verbleib in der Schweiz überwiegen (unten E. 4.5). Schliesslich ist gegebenenfalls zu untersuchen, ob allfällige völkerrechtliche Vorgaben der Landesverweisung entgegenstehen (unten E. 4.6; vgl. zum Prüfungsschemade Weck, OFK Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, Art. 66a StGB N 34).

5.2.2Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV) und ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2, 145 IV 364 E. 3.2, 144 IV 332 E. 3.3.1, publ. in: Pra 2019 S. 698, 707). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom

24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2, 144 IV 332 E. 3.3.2; vgl. auch BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen. Weiter sind strafrechtliche Elemente zu berücksichtigen, namentlich ist Rückfallgefahr, wiederholter Delinquenz und den Resozialisierungschancen Rechnung zu tragen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1, 144 IV 332 E. 3.3.2; BGer 6B_305/2021 vom

28. April 2022 E. 4.3.2, 6B_149/2021 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.2, 6B_396/2020 vom 11. August 2020 E. 2.4.2, mit Hinweisen; vgl.deWeck, a.a.O. Art. 66a StGB N 21). Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer von einer Verwurzelung in der Schweiz auszugehen. Es ist vielmehr anhand der gängigen Integrationskriterien eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (zum Ganzen: BGer 6B_304/2021 vom 28. April 2022 E. 4.3.2 m.H. aufBGE 146 IV 105E. 3.4.1 f.,144 IV 332E. 3.3.2; BGer 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.3.2, 6B_1468/2020 vom 13. Oktober 2021 E. 1.2, 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.2.2, je mit Hinweisen).

5.2.3Von einem schweren persönlichen Härtefall ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGer 6B_305/2021 vom 28. April 2022 E. 4.3.3, 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.3.3, 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.2.3, 6B_568/2020 vom 13. April 2021 E. 5.3.3, 6B_205/2020 vom 5. Februar 2021 E. 2.3.3, je mit Hinweisen). Das durch Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3, 144 II 1 E. 6.1, je mit Hinweisen). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 145 I 227E. 5.3,144 II 1E. 6.1; BGer 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.4). Selbst bei einer stabilen Familie hat es jedoch die Täterschaft, die den Fortbestand seines Familienlebens in der Schweiz selbstverschuldet und mutwillig aufs Spiel gesetzt hat, hinzunehmen, wenn die Beziehung zu ihrer Kernfamilie künftig nur noch unter erschwerten Bedingungen gelebt werden kann (BGer 2C_702/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 5.3.2, vgl. zum Ganzen: BGer 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.5.3). Der Anspruch auf Schutz des Privatlebens kann bei der Ausweisung eines Ausländers auch ohne Familienbezug tangiert sein. Jedoch ergibt sich aus diesem Anspruch ein Recht auf Verbleib im Land nur unter besonderen Umständen. Eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration genügen hierzu nicht; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGer 6B_205/2020 vom 5. Februar 2021 E. 2.3.3, 6B_396/2020 vom 11. August 2020 E. 2.4.3 mit Hinweis aufBGE 144 II 1E. 6.1; BGer 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.6, 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.5.2). Ferner kann die Landesverweisung aus der Schweiz für die betroffene Person im Hinblick auf ihren Gesundheitszustand oder die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland einen schweren persönlichen Härtefall darstellen oder unverhältnismässig im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK sein (BGE 145 IV 455E. 9.1 mit Hinweisen).

5.2.4Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Soweit ein Anspruch aus Art. 8 EMRK in Betracht fällt, ist mithin primär die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu beachten. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161E. 3.4; BGer 6B_305/2021 vom 28. April 2022 E. 4.3.3, 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.2.3, 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.5, 6B_1260/2019 vom 12. November 2020 E. 4.1). Die Staaten sind nach dieser Rechtsprechung berechtigt, Delinquenten auszuweisen; berührt die Ausweisung indes Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (Urteil des EGMR in SachenI.M. gegen Schweizvom 9. April 2019, Verfahren 23887/16, § 68). Nach diesem Urteil haben sich die nationalen Instanzen von den im UrteilÜner gegen die Niederlandevom 18. Oktober 2006, Nr. 46410/99, resümierten Kriterien leiten zu lassen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; BGer 6B_1428/2020 vom 19. April 2021 E. 2.4.3, 6B_15/2020 vom 5. Mai 2020 E. 1.3.4, BGer 6B_131/2019 vom 27. September 2019 E. 2.4, ausführlich: BGer 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.5). Bei der Interessenabwägung nach den Kriterien von Art. 8 EMRK sind gemäss dem EGMR insbesondere die Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit, das Verhalten der betroffenen Person in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen sowie die Nationalität der betroffenen Personen und die konkreten Umstände des Einzelfalls. Erforderlich ist, dass die aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105E. 4.2,143 I 21E. 5.1,142 II 35E. 6.1; BGer 6B_305/2021 vom 28. April 2022 E. 4.3.3).

6.         Kosten- und Entschädigungsfolgen

Dispositiv
  1. Oktober 2014).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2021.20

URTEIL

vom8. Dezember 2023

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),

Dr. Christoph A. Spenlé, MLaw Manuel Kreis

und Gerichtsschreiber MLaw Lukas von Kaenel

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                Berufungskläger

[...]                                                                                         Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufunggegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 27. November 2020 (SG.2020.217)

betreffend mehrfacher Betrug

Sachverhalt

Erwägungen

1.Formelles

1.1Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung der Berufung legitimiert ist. Sowohl die Berufungsanmeldung als auch die Berufungserklärung sind innert der gesetzlichen Frist gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht worden. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.

1.3Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 4 verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

Da die Staatsanwaltschaft keine (Anschluss-)Berufung erklärt hat, ist vorliegend lediglich das vom Berufungskläger ergriffene Rechtsmittel zu beurteilen, mit welchen das vorinstanzliche Urteil teilweise angefochten wird. Mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist lediglich die Entschädigung der amtlichen Verteidigung. Darüber ist im Berufungsverfahren nicht mehr zu befinden. Angefochten sind demgegenüber der Schuldspruch wegen mehrfachen Betruges, die angeordnete Landesverweisung sowie die vorinstanzliche Kostenverlegung.

2.         Beweis und Verfahrensanträge

2.1Mit Berufungsbegründung vom 2. Oktober 2021 beantragte der Verteidiger, es seien eine Begutachtung der Schuldfähigkeit des Berufungsklägers in Auftrag zu geben, eine Vergleichsverhandlung durchzuführen bzw. die Wiedergutmachung zu prüfen und der Vorgesetzte des Berufungsklägers, B____, zu befragen. Weiter seien seine Eltern, C____ und D____, sowie seine Ehefrau, E____, einzuvernehmen. Mit Verfügung vom 14. Juli 2023 hat die verfahrensleitende Präsidentin – unter Vorbehalt eines anderen Entscheides durch das Gesamtgericht – die Beweis- und Verfahrensanträge des Berufungsklägers abgewiesen. In Wiedererwägung der Verfügung vom 14. Juli 2023 verfügte die verfahrensleitende Präsidentin am 5. Dezember 2023, dass die Ehefrau, E____, anlässlich der Berufungsverhandlung zu befragen sei.

2.2Die verfahrensleitende Präsidentin begründete die Abweisung der gestellten Beweis- und Verfahrensanträge folgendermassen (Akten S. 236 f.):

2.3Auf diese Ausführungen kann nach wie vor abgestellt werden. Hinzu kommt, dass der Verteidiger eingangs der heutigen Berufungsverhandlung vorbrachte, er mache vom Ausgang der Befragungen abhängig, ob er noch Beweisanträge stelle (Protokoll Berufungsverhandlung S. 2 Akten S. 346). Da er im Nachgang der Befragungen darauf verzichtete, ist somit ohnehin davon auszugehen, dass sich die gestellten Anträge aus Sicht der Verteidigung bzw. des Berufungsklägers infolge der zitierten Verfügung vom 14. Juli 2023 und der heute durchgeführten Befragung der Ehefrau, E____, erübrigt haben.

3.Materielles

3.1Tatsächliches

3.2Rechtliches

3.2.2.2Arglistig im Sinne von Art. 146 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) handelt die Täterschaft, wenn sie mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht (BGE 147 IV 73 E. 3.2; BGer 6B_184/2020 vom 13. September 2021 E. 2.1.3., 6B_423/2021 vom 17. Februar 2022 E. 6.2). So ist Arglist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts dann gegeben, wenn die Täterschaft ein ganzes Lügengebäude errichtet, so zum Beispiel durch das Erzählen von mehrfachen, raffiniert aufeinander abgestimmten Lügen, durch welche sich selbst ein kritisches Opfer täuschen liesse, oder wenn sie sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Zu denken ist hier an eigentliche Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehrungen, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind. Bei einfachen falschen Angaben kann das Merkmal dann erfüllt sein, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist (so speziell bei Leistungserbringern der Sozialhilfe und der Sozialversicherungen, siehe nachfolgend), sowie dann, wenn die Täterschaft das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder wenn sie nach den Umständen voraussieht, dass das Opfer aufgrund eines Vertrauensverhältnisses davon absehen werde, den täuschenden Anschein zu hinterfragen (BGE 147 IV 73 E. 3.2, 142 IV 153 E. 2.2, 135 IV 76 E. 5.2; BGer 6B_423/2021 vom 17. Februar 2022 E. 6.2, 6B_184/2020 vom 13. September 2021 E. 2.1.3.; vgl. auchMaeder/Niggli, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, Art. 146 StGB N 61 ff.)

Gestützt auf diese Rechtsprechung wird Arglist grundsätzlich verneint, wenn das Täuschungsopfer den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können (Opfermitverantwortung). Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungs­opfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft. Vielmehr ist ein strenger Massstab anzulegen: Arglist scheidet lediglich aus, wenn der vom Täuschungsangriff Betroffene die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei einer Leichtfertigkeit, der gegenüber das betrügerische Verhalten vollkommen in den Hintergrund tritt. Die Selbstverantwortung des Opfers führt daher nur in Ausnahmefällen zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden (BGE 147 IV 73 E. 3.2, 143 IV 302 E. 1.2, 1.3 und 1.4.1, 142 IV 153 E. 2.2.2, 135 IV 76 E. 5.1 und 5.2; BGer 6B_289/2022 vom 24. August 2022 E. 3.1, 6B_688/2021 vom 18. August 2022 E. 2.3.3, 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 19.4.3, 6B_423/2021 vom 17. Februar 2022 E. 6.2, 6B_184/2020 vom

13. September 2021 E. 2.1.3 ff.).

In Bezug auf Leistungen der Sozialhilfe oder von Sozialversicherungen hat das Bundesgericht die Anforderungen an strafbare Betrugshandlungen wiederholt konkretisiert. So hält es in ständiger Rechtsprechung fest, dass wer als Sozialhilfe oder Sozialversicherungsleistungen beziehende Person falsche oder unvollständige Angaben zu ihren Einkommens- oder Vermögensverhältnissen macht, durch zumindest konkludentes Handeln aktiv täuscht (BGer 6B_688/2021 vom 18. August 2022 E. 2.3.2, 6B_46/2020 vom 22. April 2021 E. 1.3.1, 6B_1362/2020 vom

20. Juni 2022; BGE 140 IV 206 E. 6.3.1.3 u. 11, E. 2.4.6, m.w.H.). Zur Arglist präzisiert es: «Besteht eine Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgetreuen Auskunftserteilung und ist die Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar, gelten schon einfache falsche Angaben als arglistig [...], dies abweichend von der ansonsten geltenden Regel, dass einfache Lügen als solche nicht genügen [...]. Die Behörden dürfen grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Angaben von mitwirkungspflichtigen Personen wahrheitsgetreu und vollständig sind» (zum Ganzen: BGE 143 IV 302 E. 1.3.1, 140 IV 11 E. 2.4.6 und 6.3.1.3; BGer 6B_46/2020 vom 22. April 2021 E. 1.3.1, 6B_338/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.4.1., 6B_932/2015 vom

18. November 2015 E. 3.4, je m.w.H.).

4.         Strafzumessung

4.2.2Hat die Täterschaft durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht sie zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Anwendbarkeit von Art. 49 Abs. 1 StGB setzt dabei voraus, dass für die zur Beurteilung stehenden Delikte im konkreten Fall gleichartige Strafen ausgefällt würden (BGE 144 IV 217 E. 3.3 ff.). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das (abstrakt) schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom

25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4; AGE SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.3.2).

4.3Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die die Täterschaft begangen hat, bevor sie wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass die Täterschaft nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Die Bestimmung will im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten (BGE 142 IV 265 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Dabei ist das Zweitgericht im Rahmen der gedanklich zu bildenden hypothetischen Gesamtstrafe bzw. der Zusatzstrafenbildung nicht befugt, die Art, Dauer und Vollzugsform der Grundstrafe des rechtskräftigen ersten Entscheides zu ändern (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 und 2.4.2 mit Hinweisen). Zwar hat es sich in die Lage zu versetzen, in der es sich befände, wenn es alle der Grund- und Zusatzstrafe zugrundeliegenden Delikte in einem einzigen Entscheid zu beurteilen hätte. Die gedanklich zu bildende hypothetische Gesamtstrafe hat es jedoch aus der rechtskräftigen Grundstrafe (für die abgeurteilten Taten) und der nach seinem freien Ermessen festzusetzenden Einzelstrafen für die neuen Taten zu bilden. Sein Ermessen beschränkt sich auf die von ihm gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB vorzunehmende Asperation zwischen rechtskräftiger Grundstrafe und der für die noch nicht beurteilten Taten auszusprechenden Strafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.2 mit Hinweisen).

Die Zusatzstrafe ist die infolge Asperation mit der Grundstrafe reduzierte Strafe für die neu zu beurteilenden Taten. Um bei der Zusatzstrafenbildung dem Prinzip der Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB Rechnung zu tragen, hat das Zweitgericht die rechtskräftige Grundstrafe und die von ihm für die neu zu beurteilenden Taten auszusprechenden Strafen nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu schärfen. Die Einsatzstrafe bildet die Strafe der (abstrakt) schwersten Straftat sämtlicher Delikte. Dabei ist zu unterscheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Liegt umgekehrt der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4 mit Hinweisen).

Der Berufungskläger wurde von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit Strafbefehl vom 14. Februar 2018 wegen Misswirtschaft durch den Konkursschuldner und Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte zu einer Geldstrafe von 150 Tages­sätzen zu CHF 30.– verurteilt (Akten S. 325). Da der Berufungskläger die vorliegend zu beurteilenden Delikte im Jahre 2017 und somit noch vor Erlass dieses Strafbefehls begangen hat und es sich ausserdem um gleichartige Sanktionen handelt, ist für die neu zu beurteilenden Taten eine Zusatzstrafe auszufällen. Ebenfalls zu berücksichtigen wäre der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 23. März 2017, mit welchem der Berufungskläger wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises, mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes sowie Fahren eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt wurde (Akten S. 324). Da die vorliegend zu beurteilenden Betrugsfälle vom Januar und Februar 2017 noch vor Erlass dieses Strafbefehls verübt wurden, liegt diesbezüglich nämlich ein Fall einer teilweise retrospektiven Konkurrenz vor. Wie das Strafgericht zu Recht erwog (vgl. angefochtenes Urteil S. 13, Akten S. 129), rechtfertigt sich eine doppelte Reduktion infolge zweimaliger Zusatzstrafenbildung indes nicht.

5.         Landesverweisung

5.2.1Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur ausnahmsweise unter zwei kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden. Es ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die Landesverweisung zu einem schweren persönlichen Härtefall gemäss Art. 66 Abs. 2 StGB für den Berufungsbeklagten führen würde (unten E. 4.4). Nur wenn dies bejaht wird, ist in einem zweiten Schritt abzuwägen, ob die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Berufungsbeklagten am Verbleib in der Schweiz überwiegen (unten E. 4.5). Schliesslich ist gegebenenfalls zu untersuchen, ob allfällige völkerrechtliche Vorgaben der Landesverweisung entgegenstehen (unten E. 4.6; vgl. zum Prüfungsschemade Weck, OFK Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, Art. 66a StGB N 34).

5.2.2Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV) und ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2, 145 IV 364 E. 3.2, 144 IV 332 E. 3.3.1, publ. in: Pra 2019 S. 698, 707). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom

24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2, 144 IV 332 E. 3.3.2; vgl. auch BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen. Weiter sind strafrechtliche Elemente zu berücksichtigen, namentlich ist Rückfallgefahr, wiederholter Delinquenz und den Resozialisierungschancen Rechnung zu tragen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1, 144 IV 332 E. 3.3.2; BGer 6B_305/2021 vom

28. April 2022 E. 4.3.2, 6B_149/2021 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.2, 6B_396/2020 vom 11. August 2020 E. 2.4.2, mit Hinweisen; vgl.deWeck, a.a.O. Art. 66a StGB N 21). Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer von einer Verwurzelung in der Schweiz auszugehen. Es ist vielmehr anhand der gängigen Integrationskriterien eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (zum Ganzen: BGer 6B_304/2021 vom 28. April 2022 E. 4.3.2 m.H. aufBGE 146 IV 105E. 3.4.1 f.,144 IV 332E. 3.3.2; BGer 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.3.2, 6B_1468/2020 vom 13. Oktober 2021 E. 1.2, 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.2.2, je mit Hinweisen).

5.2.3Von einem schweren persönlichen Härtefall ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGer 6B_305/2021 vom 28. April 2022 E. 4.3.3, 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.3.3, 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.2.3, 6B_568/2020 vom 13. April 2021 E. 5.3.3, 6B_205/2020 vom 5. Februar 2021 E. 2.3.3, je mit Hinweisen). Das durch Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3, 144 II 1 E. 6.1, je mit Hinweisen). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 145 I 227E. 5.3,144 II 1E. 6.1; BGer 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.4). Selbst bei einer stabilen Familie hat es jedoch die Täterschaft, die den Fortbestand seines Familienlebens in der Schweiz selbstverschuldet und mutwillig aufs Spiel gesetzt hat, hinzunehmen, wenn die Beziehung zu ihrer Kernfamilie künftig nur noch unter erschwerten Bedingungen gelebt werden kann (BGer 2C_702/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 5.3.2, vgl. zum Ganzen: BGer 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.5.3). Der Anspruch auf Schutz des Privatlebens kann bei der Ausweisung eines Ausländers auch ohne Familienbezug tangiert sein. Jedoch ergibt sich aus diesem Anspruch ein Recht auf Verbleib im Land nur unter besonderen Umständen. Eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration genügen hierzu nicht; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGer 6B_205/2020 vom 5. Februar 2021 E. 2.3.3, 6B_396/2020 vom 11. August 2020 E. 2.4.3 mit Hinweis aufBGE 144 II 1E. 6.1; BGer 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.6, 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.5.2). Ferner kann die Landesverweisung aus der Schweiz für die betroffene Person im Hinblick auf ihren Gesundheitszustand oder die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland einen schweren persönlichen Härtefall darstellen oder unverhältnismässig im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK sein (BGE 145 IV 455E. 9.1 mit Hinweisen).

5.2.4Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Soweit ein Anspruch aus Art. 8 EMRK in Betracht fällt, ist mithin primär die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu beachten. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161E. 3.4; BGer 6B_305/2021 vom 28. April 2022 E. 4.3.3, 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.2.3, 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.5, 6B_1260/2019 vom 12. November 2020 E. 4.1). Die Staaten sind nach dieser Rechtsprechung berechtigt, Delinquenten auszuweisen; berührt die Ausweisung indes Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (Urteil des EGMR in SachenI.M. gegen Schweizvom 9. April 2019, Verfahren 23887/16, § 68). Nach diesem Urteil haben sich die nationalen Instanzen von den im UrteilÜner gegen die Niederlandevom 18. Oktober 2006, Nr. 46410/99, resümierten Kriterien leiten zu lassen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; BGer 6B_1428/2020 vom 19. April 2021 E. 2.4.3, 6B_15/2020 vom 5. Mai 2020 E. 1.3.4, BGer 6B_131/2019 vom 27. September 2019 E. 2.4, ausführlich: BGer 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.5). Bei der Interessenabwägung nach den Kriterien von Art. 8 EMRK sind gemäss dem EGMR insbesondere die Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit, das Verhalten der betroffenen Person in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen sowie die Nationalität der betroffenen Personen und die konkreten Umstände des Einzelfalls. Erforderlich ist, dass die aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105E. 4.2,143 I 21E. 5.1,142 II 35E. 6.1; BGer 6B_305/2021 vom 28. April 2022 E. 4.3.3).

6.         Kosten- und Entschädigungsfolgen

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Es wird festgestellt, dass die im Urteil des Strafeinzelgerichts vom 27. November 2020 zugesprochene Entschädigung an die amtliche Verteidigung mangels Anfechtungin Rechtskraft erwachsenist.

A____wird – in teilweiser Gutheissung seiner Berufung – des mehrfachen Betruges schuldig erklärt und verurteilt zu einerGeldstrafe von 75 Tagessätzen zu CHF 100.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 14. Februar 2018 sowie als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 23. März 2017, in Anwendung von Art. 146 Abs. 1 sowie Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 und 2 des Strafgesetzbuches.

Vom Vorwurf des Betruges hinsichtlich des Monats März 2017 wird der Berufungsklägerfreigesprochen.

In Gutheissung der Berufung wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 des Strafgesetzbuches von einer Landesverweisung ausnahmsweise abgesehen.

Dem Berufungskläger werden die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 842.40 und eine Urteilsgebühr von CHF 1'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zzgl. allfällige übrige Auslagen) auferlegt.

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung im Umfang von 50 % vorbehalten.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für seine Bemühungen im Berufungsverfahren ein Honorar von insgesamt 40.47 Stunden à CHF 200.–, daher CHF 8’094.–, zuzüglich Auslagen von CHF 217.60 sowie 7,7 % MWST von CHF 640.–, insgesamt also CHF 8'951.60 ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 50 % vorbehalten.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz                                               MLaw Lukas von Kaenel

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).