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SB.2020.76

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (Urteil des Appellationsgerichts vom 9. November 2021)

Basel-Stadt · 2023-09-11 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

SB.2020.76

URTEIL

vom11. September 2023

Mitwirkende

Dr. Patrizia Schmid

und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                  Gesuchstellerin

[...]

Gegenstand

Gesuchum Erlass der Verfahrenskosten

(Urteil des Appellationsgerichts vom 9. November 2021)

Gemäss Art. 425 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Verfahrenskosten im Sinne von Art. 425 StPO sind die Kosten des Strafverfahrens und die Gerichtsgebühren, nicht jedoch Geldstrafen oder Bussen. Zuständig für den Entscheid ist nach der genannten Bestimmung «die Strafbehörde». Da der Kanton Basel-Stadt von der grundsätzlich gegebenen Befugnis der Kantone, die Zuständigkeit zur Stundung oder zum Erlass von Kosten auch an andere Behörden wie beispielsweise Gerichtsverwaltungen oder Inkassostellen der Strafbehörden zu übertragen (vgl. dazuDomeisen, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 425 StPO N 2), keinen Gebrauch gemacht hat (§ 44 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]), sind Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht zu entscheiden, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) beim Einzelgericht (statt vieler: AGE SB.2019.112 vom 14. Juli 2021 E. 1). Das Berufungsurteil vom 9. November 2021 wurde durch das Appellationsgericht erlassen, weshalb zur Behandlung des Kostenerlassgesuchs dessen Instruktionsrichterin zuständig ist.

Art. 425 StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn die Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit ihren übrigen Schulden ihre Resozialisierung beziehungsweise ihr finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (vgl. dazuGriesser, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

3. Auflage, Zürich 2020, Art. 425 N 1a;Domeisen, a.a.O., Art. 425 StPO N 4; vgl. statt vieler AGE SB.2017.15 vom 27. Mai 2020 E. 2.1).

Es ist vor diesem Hintergrund nicht davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin in absehbarer Zeit in der Lage sein wird, die in Rechnung gestellten strafrechtlichen Verfahrenskosten zu begleichen. Es rechtfertigt sich daher, insbesondere mit Blick auf eine erfolgreiche Resozialisierung sowie das zukünftige finanzielle Fortkommen, ihr die Verfahrenskosten vollumfänglich zu erlassen. Das Erlassgesuch ist demgemäss gutzuheissen.

Das strafrechtliche Berufungsgericht war dafür zuständig, den Betrugsvorwurf zu beurteilen. Daraus abgeleitet ergibt sich seine Zuständigkeit zur Herabsetzung oder zum Erlass der strafrechtlichen Verfahrenskosten. Demgegenüber war die Zahlungspflicht der Gesuchstellerin gegenüber dem Sozialamt (Rückzahlung der Sozialhilfeleistungen) nicht Gegenstand des Strafverfahrens. Diese wurde bereits zuvor im verwaltungsrechtlichen Verfahren verbindlich beurteilt. Das Appellationsgericht kann auf diese Zahlungspflicht im vorliegenden strafrechtlichen Erlassverfahren nicht zurückkommen. Es kann die Forderung des Sozialamtes von CHF 22'140.–, die im Verlustschein vom 17. Mai 2022 aufgeführt ist, nicht abändern. Auf das entsprechende Begehren ist nicht einzutreten.

Im Sinne einer Erläuterung kann ausgeführt werden, dass die Rückzahlungspflicht gegenüber dem Sozialamt bereits im Verwaltungsverfahren rechtskräftig festgesetzt wurde und rund 8 Jahre vor der strafrechtlichen Beurteilung des Vorfalls feststand (BGer 8C_140/2012 vom 17. August 2012). Für die geldmässige Rückforderung ist der verwaltungsrechtliche Entscheid massgebend.

Im späteren Strafverfahren ging es darum, die strafrechtliche Bedeutung der Täuschung über die Wohnsituation (sowie die Nichtdeklaration eines Kontoguthabens) zu beurteilen. Aufgrund der strafprozessualen Garantien, welche weitergehen können als die für die Rückzahlung geltenden Regeln, hat das Appellationsgericht zu Gunsten der angeklagten Person nur einen Teil der Vorwürfe und des Deliktsbetrags anerkannt. Diese Beurteilung zeigte konkrete Wirkungen für die festgelegte Strafe, aber nicht für die Rückzahlungssumme. Der Umfang der finanziellen Verbindlichkeiten der Gesuchstellerin gegenüber dem Sozialamt war nicht Gegenstand des Strafverfahrens und ist unverändert geblieben.

://:        In Gutheissung des Erlassgesuchs werden die mit Urteil des Appellationsgerichts vom 9. November 2021 auferlegten Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt CHF 1'817.40 erlassen.

Auf den Antrag betreffend Herabsetzung der Betreibungssumme ist nicht einzutreten.

Für den vorliegenden Entscheid werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

Dr. Patrizia Schmid                                                  Dr. Urs Thönen

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.