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SB.2020.43

Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, mehrfachen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen, Strafzumessung, Massnahme und Landesverweisung

Basel-Stadt · 2024-11-05 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Kammer

SB.2020.43

URTEIL

vom5. November 2024

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz), lic. iur. Lucienne Renaud,

Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard, Dr. Andreas Traub,

lic. iur. Sara Lammund Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

c/o Psychiatrische Klinik,                                                      Beschuldigter

Seeblickstrasse 3, 8596 Münsterlingen

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-StadtAnschlussberufungsklägerin

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

Privatklägerin

Gegenstand

Berufung und Anschlussberufunggegen ein Urteil des Strafgerichts

vom 21. November 2019

betreffend Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefähr-

dung der Gesundheit vieler Menschen, mehrfachen Ungehorsam gegen

amtliche Verfügungen, Strafzumessung, Massnahme und Landesverwei-

sung

1.1Nach Art. 398 Abs. 1 der schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 91 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) eine Kammer des Appellationsgerichts. Die Staatsanwaltschaft ist gestützt auf Art. 381 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt, sodass sie zur Erklärung der Anschlussberufung legitimiert ist. Die Rechtsmittel sind form- und fristgemäss eingelegt worden, womit darauf einzutreten ist.

5.4Im von der Verteidigung zitierten Urteil des Strafgerichts vom 3. März 2021, mit welchem die laufende stationäre Massnahme angeordnet wurde, hat das Gericht ‒ mit Verweis auf die Erwägungen der Vorinstanz in diesem Verfahren ‒ keinen Härtefall angenommen, aber gleichwohl auf eine Landesverweisung verzichtet. Das Strafgericht hat erwogen, nebst dem Umstand, dass der Beurteilte hier geboren und aufgewachsen sei und fliessend Deutsch spreche, sei vor allem die Tatsache zu berücksichtigen, dass die angeordnete Massnahme im Falle ihrer erfolgreichen Durchführung der Landesverweisung jegliche Grundlage raube. Sollte der Beurteilte aktiv an seiner Behandlung teilnehmen, die von ihm erwarteten Auflagen und Fortschritte erfüllen und damit die Therapie erfolgreich hinter sich bringen, wäre die Rückfallgefahr für zukünftige Delikte im Idealfall gebannt. Sinn und Zweck der Massnahme sei es, den Beurteilten mit Instrumenten auszustatten, die es ihm zukünftig erlauben würden, ein geordnetes und deliktfreies Leben zu führen. Dieses Ziel würde durch den Vollzug einer Landesverweisung sofort wieder zunichtegemacht und die Massnahme an sich ad absurdum geführt. Es schiene geradezu stossend, die angezeigte Massnahme zu vollziehen, nur um den dann genesenen und im Idealfall vollständig rehabilitierten Beurteilten umgehend ins Ausland abzuschieben.

Es ist nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, weshalb es einer Landesverweisung entgegenstehen sollte, den Betroffenen zuvor mithilfe einer Massnahme zu einem deliktfreien Leben zu befähigen, käme ihm dies doch zweifellos auch in seiner Heimat zugute. Auch dass es in Serbien grundsätzlich unmöglich wäre, psychiatrische Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, ist nicht anzunehmen. Hingegen ist dem Behandlungsbericht des Zentrums für forensische Psychiatrie Thurgau vom 24. Oktober 2024 zu entnehmen, hinsichtlich der Nachsorge müssten verschiedene Aspekte sichergestellt werden (sozialpsychiatrisches Wohnheim, Behandlung über eine forensische Ambulanz, Alkohol- und Drogenkontrollen, IV-gestützte Beschäftigung). Diesbezüglich habe der Berufungskläger geäussert, dass als Entlassregion der Kanton Thurgau in Frage käme, da er sich dort wohlfühle und ihm durch die Entlassung in ein nahegelegenes Wohnheim seine gewohnte Umgebung (Arbeit, Psychotherapie durch aktuelle Psychologin, soziales Umfeld) weitgehend erhalten bleiben würde. Dies entspricht auch der Empfehlung der psychiatrischen Dienste Thurgau (Therapiebericht, Akten S. 4990 ff.). Dass der bisher gute Therapieverlauf offensichtlich sowohl personell als auch örtlich mit den Institutionen im Thurgau verknüpft ist und der bestehende soziale Empfangsraum und die gewohnte Umgebung auch für die Zeit nach der stationären Unterbringung wichtig sein werden, ist sowohl unter dem Kriterium des Gesundheitszustands als auch jenem der Wiedereingliederungschancen des Berufungsklägers von Bedeutung (siehe Kriterienkatalog:Vetterli, in: Graf [Hrsg.], Annotierter Kommentar StGB, Bern 2020, Art. 66a N 18). Es ist festzuhalten, dass eine vergleichbar aussichtsreiche Weiterbehandlung seiner psychischen Störung in Serbien nicht stattfinden könnte. Unter Berücksichtigung dieser Umstände kann beim Berufungskläger, der hier geboren und aufgewachsen ist und nach glaubhaften Angaben inzwischen wieder einen engen Kontakt zu seiner in der Schweiz wohnhaften Mutter unterhält (Prot. Berufungsverhandlung, Akten S. 5031), das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 bejaht werden.

Es ist sodann zu prüfen, ob die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Berufungsklägers am Verbleib in der Schweiz überwiegen. Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, auf die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (BGer 6B_541/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 4.3.3, 6B_45/2020 vom

14. März 2022 E. 3.3.2, 6B_748/2021 vom 8. September 2021 E. 1.1.1, je mit Hinweisen; Zurbrügg/Hruschka, in: Basler Kommentar StGB, 4. Auflage 2019, Art. 66a StGB N 127). Eine Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe (Dauer über 1 Jahr, vgl. BGE 139 I 145 E. 2.1) begründet für sich bereits ein erhebliches öffentliches Interesse an einer Landesverweisung (BGer 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.5.2).

Im vorliegenden Fall stellt das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz zwar eine Katalogstraftat nach Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB dar, die vom Berufungskläger vermittelte Kokainmenge von 50 Gramm war indes innerhalb der mengenmässigen Qualifikation von Art. 19 Abs. 2 lit a. BetmG (ab 18 Gramm reinem Kokain) vergleichsweise klein, und sein subjektives Tatverschulden ist angesichts seiner ausschliesslichen Motivation, selbst kostenlos Kokain zu konsumieren, ebenfalls als gering zu werten ‒ unter Berücksichtigung der verminderten Schuldfähigkeit führte dies zu einer Freiheitsstrafe von lediglich 7 Monaten. Die laufende stationäre psychiatrische Massnahme verläuft gemäss Verlaufsbericht erfolgreich (a.a.O.), und dem Berufungskläger kann gemäss Gutachten bei weiterhin erfolgreicher Therapie und Etablierung eines sozialen Empfangsraums mit Arbeitstätigkeit eine gute Legalprognose gestellt werden. Die gewichtigen Interessen des Berufungsklägers am Verbleib in der Schweiz überwiegen somit jene der Öffentlichkeit an einer Landesverweisung. Auf eine Landesverweisung ist nach dem Gesagten zu verzichten.

Die Verurteilung zu CHF 451.25 Schadenersatz an die [...] wurde nicht angefochten. Aufgrund der noch zu klärenden Schuldfähigkeit (siehe E. 1.2) konnte dieser Punkt des Urteils dennoch nicht in Teilrechtskraft erwachsen, weshalb durch das Berufungsgericht eine Verurteilung zu Schadenersatz in unveränderten Höhe zu erfolgen hat.

7.1      Erste Instanz

Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt und der Berufungskläger trägt die vorinstanzlichen Verfahrenskosten in Höhe von CHF 9’132.35. Hingegen wird dem Obsiegen zu 50% (siehe E.7.2) mit einer Reduktion der erstinstanzlichen Urteilsgebühr auf CHF 3’500.‒ Rechnung getragen.

7.2      Zweite Instanz

Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1).

Auf die Auferlegung der zweitinstanzlich angefallenen Gutachtenskosten von CHF 10’780.‒ wird umständehalber verzichtet.

Aufgrund des eingeholten psychiatrischen Gutachtens wurde eine leicht bis mittlegradig verminderte Schuldfähigkeit festgestellt, was ‒ zusammen mit dem Zeitablauf seit Tatbegehung ‒ zu einer Strafreduktion von 50 Prozent geführt hat. Zudem wurde auf die erstinstanzlich ausgesprochene Landesverweisung verzichtet. Die ursprünglich angefochtenen Schuldsprüche wurden indes sämtlich bestätigt. Insgesamt ist von einem 50-prozentigen Obsiegen auszugehen, während die Staatsanwaltschaft mit ihrem ursprünglichen Antrag auf einer höheren Strafe unterliegt. Es wird entsprechend eine reduzierte zweitinstanzliche Urteilsgebühr von CHF 1’000.‒ erhoben

7.3Amtliche Verteidigung

Der amtliche Verteidiger ist gemäss seiner Honorarnote aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei für die Berufungsverhandlung zusätzliche 2 Stunden Aufwand zu vergüten sind. Für die Beträge wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.

Entsprechend dem Verfahrensausgang ist auch der Rückforderungsvorbehalt der Verteidigungskosten für die erste und zweite Instanz auf 50 Prozent festzusetzen. Der Verteidigungsaufwand wurde für die erste Instanz mit CHF 18’839.15 und für die zweite Instanz mit CHF 10’588.35 sowie CHF 3’852.45 aus der Staatskasse entschädigt. Der Rückforderungsvorbehalt nach Art. 135 Abs. 4 StPO beschränkt sich nach dem Gesagten auf CHF 16’640.‒.

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 21. November 2019 mangels Anfechtungin Rechtskraft erwachsensind:

-      Einstellung des Verfahrens wegen Übertretung des BetMG vor dem 21.November 2016 zufolge Verjährung;

-      Einstellung des Verfahrens betreffend Drohung (AS Ziff. 13), einfache Körperverletzung (AS Ziff. 14), Drohung (AS Ziff. 15), einfache Körperverletzung und Drohung (AS Ziff. 16), mehrfache Beschimpfung (AS Ziff. 17), geringfügiges Vermögensdelikt [Sachbeschädigung] und Hausfriedensbruch (AS Ziff. 20, 21 und 27), Drohung und Hausfriedensbruch (AS Ziff. 23) und Hausfriedensbruch (AS Ziff. 26) zufolge Rückzugs der Strafanträge;

-      Freispruch von der Anklage wegen mehrfachen Vergehens gegen das BetmG und versuchter Nötigung [ev. Drohung] (AS Ziff. 22);

-      Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände an den Berufungskläger:

Mobiltelefon[...](Verz. 104064 Pos. 8007), SIM-Karte[...](Verz. 140150 Pos. 8004), Jacke (Verz. 139771);

-      Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren und das Berufungsverfahren bis zum Tatinterlokut.

Die Berufung von A____ wird teilweise gutgeheissen. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wird abgewiesen.

A____wird des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung, des mehrfachen geringfügigen Vermögensdelikts (Diebstahl und Sachbeschädigung), des mehrfachen unberechtigten Verwendens eines Fahrrads und der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und verurteilt zu7 Monaten Freiheitsstrafe, zu einerGeldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 30.‒sowie zu einerBusse von CHF 1’000.‒. Sämtliche Sanktionen sind bereits getilgt durch die Untersuchungshaft vom 25. Dezember 2017 bis zum 22. Januar 2018 (29 Tage), den Polizeigewahrsam vom 7. November 2018 (1 Tag), 7. Februar 2019 (1 Tag), 1. bis 3. März 2019 (3 Tage), 3. bis 6. März 2019 (4 Tage) und 15. bis 16. März 2019 (2 Tage) und die Untersuchungshaft vom 18. März bis zum

21. November 2019 (249 Tage),

in Anwendung von Art. 19 Abs. 2 lit. a. und 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes, Art. 94 Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes sowie Art. 286, 292, 139 Ziff. 1 i.V.m. 172terAbs. 1, 144 Abs.1 i.V.m. 172terAbs. 1, 19 Abs. 2, 46 Abs. 1 Satz 2, 49 Abs. 1, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.

Es wird dieWeiterführung der laufenden stationären psychiatrischen Behandlungangeordnet, in Anwendung von Art. 57 Abs. 2 und 3 und 59 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

Die am 23. Juni 2016 von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 20.‒, Probezeit 3 Jahre, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 5 des Strafgesetzbuchesnicht vollziehbar erklärt.

Von einer Landesverweisung wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 des Strafgesetzbuches ausnahmsweiseabgesehen.

Der Beurteilte wird zur Zahlung von CHF 451.25 Schadenersatz an die [...] verurteilt.

Der Beurteilte trägt die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 9’132.35 und eine reduzierte erstinstanzliche Urteilsgebühr von CHF 3’500.‒ sowie eine reduzierte zweitinstanzliche Urteilsgebühr von CHF 1’000.‒. Die zweitinstanzlichen Kosten von CHF 10’780.‒ gehen zu Lasten des Staates.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für den zweiten Teil des Berufungsverfahrens ein Honorar von CHF 3’566.‒ zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 286.45 (7,7 % auf CHF 600.‒ sowie 8,1 % auf CHF 2’966.‒), somit total CHF 3’852.45 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt für das erst- und zweitinstanzliche Verfahrenim Umfang von50 %(insgesamt CHF 16’640.‒) vorbehalten.

Mitteilung an:

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                         lic. iur. Christian Lindner