Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
DGS.2025.29
ENTSCHEID
vom21. Oktober 2025
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser, Dr. Manuel Kreis, Dr. Katharina Zimmermann
und Gerichtsschreiberin MLaw Rahel Spinnler
Beteiligte
A____Gesuchsteller
[...]
vertreten durch Dr. iur. Peter Vetter, Advokat,
Centralbahnstrasse 7, Postfach 206, 4010 Basel
gegen
Appellationsgericht Basel-StadtGesuchsgegner
Bäumleingasse 1, 4051 Basel
Gegenstand
Revisionsgesuchbetreffend Urteil des Appellationsgerichts vom
20. April 2023 (SB.2020.43)
Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt verurteilte A____ (nachfolgend Gesuchsteller) am 21. November 2019 wegen mengenmässig qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher einfacher Körperverletzung, Nötigung, Hinderung einer Amtshandlung und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und anderthalb Monaten, unter Anrechnung der Untersuchungshaft, zu einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu CHF 30. und zu einer Busse von CHF 300., als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 19. Januar 2018. Es verwies den Gesuchsteller für sieben Jahre des Landes, unter Eintragung im Schengener Informationssystem (SIS).
Auf die dagegen erhobene Berufung befand das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt den Gesuchsteller am 20. April 2023 im Verfahren SB.2020.43 schuldig der mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der versuchten Nötigung und der Hinderung einer Amtshandlung. Es stellte die Rechtskraft folgender Punkte des erstinstanzlichen Urteils fest: Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (soweit diese Taten nicht verjährt waren), Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände sowie Entschädigung der amtlichen Verteidigung. Das Appellationsgericht verurteilte den Gesuchsteller zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft, sowie zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30. und einer Busse von CHF 300., als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 19. Januar 2018. Es verwies ihn für fünf Jahre des Landes, unter Eintragung im SIS.
Der Gesuchsteller führte daraufhin Beschwerde in Strafsachen im Verfahren 7B_1056/2023, welche das Bundesgericht mit Urteil vom 26. März 2025 abwies, soweit es darauf eintrat.
Mit Eingabe vom
15. Mai 2025 wandte sich die Mutter des Gesuchstellers mit einem als "Wiedererwägungsgesuch zum Landesverweis" bezeichneten Schreiben an das Appellationsgericht. Dieses leitete das Schreiben an das Bundesgericht weiter. Mit Schreiben vom 26. Mai 2025 informierte das Bundesgericht die Mutter des Gesuchstellers darüber, dass sie nicht zur Vertretung ihres Sohnes befugt sei und setzte ihr eine Frist, um das Revisionsgesuch durch den Gesuchsteller beziehungsweise durch seine Rechtsvertretung unterzeichnen zu lassen.
In der Folge wandte sich der Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Vetter, mit Revisionsgesuch vom 6. Juni 2025 an das Bundesgericht. Er stellt das Begehren, die gerichtliche Zuständigkeit vorfrageweise zu klären. Er ist der Auffassung, dass nicht das Bundesgericht, sondern das Appellationsgericht zur Prüfung des Revisionsgesuchs zuständig sei. Sofern das Bundesgericht dieser Auffassung aber wider Erwarten nicht folge, werde beantragt, dass das Bundesgericht die Landesverweisung ersatzlos aufhebe.
Das Bundesgericht trat auf das Revisionsgesuch mit Urteil vom 10. Juli 2025 im Verfahren 7F_27/2025 nicht ein und übermittelte dieses zuständigkeitshalber dem Appellationsgericht.
Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind aus den nachfolgenden Erwägungen.
1.
2.
2.1Zusammenfassend erweist sich das gestellte Revisionsgesuch bereits aufgrund einer summarischen Vorprüfung als unbegründet, so dass darauf in Anwendung von Art. 412 Abs. 2 StPO nicht einzutreten ist.
2.2Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller dessen Kosten zu tragen. Es wird ihm eine Entscheidgebühr von CHF 500. auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 22 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
://: Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
Der Gesuchsteller trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500., einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Marc Oser MLaw Rahel Spinnler
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.