Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2020.41
ZWISCHENENTSCHEID
vom 12. Februar 2025
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),
Dr. Jacqueline Frossard, Dr. Andreas Traub
und Gerichtsschreiberin MLaw Stephanie von Sprecher
Beteiligte
A____, geb. [...] Gesuchsteller
[...] Berufungskläger
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel
B____Berufungsbeklagter 1
vertreten durch [...], Advokat Privatkläger 1
[...]
C____Berufungsbeklagter 2
Privatkläger 2
Privatklägerschaft
D____
Gegenstand
Berufunggegen ein Urteil des Strafdreiergerichts
vom 5. September 2019
betreffend Drohung, Raufhandel und Widerhandlung gegen das
Waffengesetz
Wiederherstellung des versäumten Termins
2.3.1Praxisgemäss schliesst bereits ein leichtes Verschulden die Wiederherstellung aus. Eine Wiederherstellung ist nur möglich, wenn objektive oder subjektive Gründe wie Naturereignisse, Unfälle oder Krankheiten es der betroffenen Person unmöglich machen, einen Termin zu wahren (Brüschweiler/Grünig, a.a.O., Art. 94 N 2 mit weiteren Hinweisen; AGE BES.2016.118 vom 28. September 2016 E. 2.3, BES.2014.3 vom
10. Juni 2014 E. 2.3.1 mit weiteren Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bildet ein Krankheitszustand ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung führendes Hindernis, wenn und solange er jegliche auf die Fristwahrung gerichtete Handlung verunmöglicht. Damit muss die Erkrankung derart sein, dass sie die betroffene Person davon abhält, innert Frist selber zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen (BGer 6B_318/2012 vom 21. Januar 2013 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen). Die Erkrankung muss mit aussagekräftigen Arztzeugnissen belegt werden, wobei die Rechtsprechung die blosse Bestätigung eines Krankheitszustandes und regelmässig sogar einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit nicht genügen lässt (BGer 6B_318/2012 vom 21. Januar 2013 E. 1.3 hinsichtlich Art. 50 Abs. 1 BGG und mit weiteren Hinweisen; AGE BES.2019.245 vom
9. Dezember 2019 E. 2.4.1, BES.2016.118 vom 28. September 2016 E. 2.3, BES.2013.43 vom 18. Juni 2013 E. 1.4).Bei Krankheit oder Unfall ist vielmehr ein ärztliches Zeugnis einzureichen, das die Verhandlungsunfähigkeit bescheinigt. In allen übrigen Fällen sind Belege einzureichen, welche den wichtigen Grund ausweisen (BGer 6B_11/2024 vom 17. April 2024 E. 2.3.1, 6B_1175/2016 vom 24. März 2017 E. 9.4). Ein Arztzeugnis bildet keinen absoluten Beweis, sondern unterliegt wie alle Beweismittel der freien richterlichen Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es ist nach der aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung frei zu würdigen (BGer 7B_8/2021 vom 25. August 2023 E. 5.4.3).
://: Das Wiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.
Die Kosten für den vorliegenden Entscheid werden zur Hauptsache geschlagen.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz MLaw Stephanie von Sprecher
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.