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SB.2020.29

ad 1: einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, Raufhandel; Landesverweisung ad 2: Raufhandel

Basel-Stadt · 2024-11-12 · Deutsch BS
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 c/o B____,                                                                           Beschuldigter

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

B____, geb. [...]                                                             Berufungskläger

E. 2 – als Fahrer bei Uber [zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 1516], womit er eigenen Angaben nach ein monatliches Einkommen von ca. CHF 280.– erzielt und am Existenzminimum lebt [vgl. Schreiben seines Verteidigers vom 26. Juli 2024, Akten S. 1456;Sachverhalt, Ziff. 3.2]), erscheint eine Geldstrafe nicht zweckmässig. Es ist deshalb für beide zu beurteilenden Vergehen eine Freiheitsstrafe auszusprechen.

6.1Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden somit nach dem Verursacherprinzip auferlegt.

Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Auslagen für Gutachten bilden Bestandteil der Verfahrenskosten (Art. 422 Abs. 2 lit. c StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).

6.1.1Da der Berufungskläger 1 auch im zweitinstanzlichen Verfahren schuldig gesprochen wurde und er mit seiner Berufung vollumfänglich unterlegen ist, trägt er die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 9'469.40 und die Urteilsgebühr von CHF 4’000.– sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1’500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zzgl. allfälliger übriger Auslagen). Aufgrund offensichtlicher Uneinbringlichkeit werden ihm jedoch die Kosten sowohl für das erstinstanzliche als auch für das zweitinstanzliche Verfahren erlassen.

6.1.2Der Berufungskläger 2 obsiegt im Berufungsverfahren, weshalb der Staat sämtliche erst- und zweitinstanzliche Kosten zu tragen hat (Art. 426 Abs. 2, 428 Abs. 1 StPO).

6.2

://:        Es wird festgestellt, dass in Bezug auf die am Berufungsverfahren beteiligten Parteien folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 8. November 2019 mangels Anfechtungin Rechtskraft erwachsen sind:

A____wird – neben dem bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch – der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand schuldig erklärt und verurteilt zu einerFreiheitsstrafe von 9 Monaten, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 27. Mai 2018 bis zum 22. Juni 2018 (26 Tage), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,

in Anwendung von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 sowie Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1 und Art. 51 des Strafgesetzbuches und Art. 336 Abs. 3 der Strafprozessordnung.

A____ wird in Anwendung von Art. 66abisAbs. 1 des Strafgesetzbuches für3 Jahre des Landes verwiesen. Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem eingetragen.

A____ wird zu CHF 1'500.– Genugtuung an C____ verurteilt.

A____ trägt für die erste Instanz Verfahrenskosten von CHF 9'469.40 und eine Urteilsgebühr von CHF 4’000.– sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1’500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zzgl. allfälliger übriger Auslagen). Aufgrund offensichtlicher Uneinbringlichkeit werden ihm die Kosten sowohl für das erstinstanzliche als auch für das zweitinstanzliche Verfahren erlassen.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird für die zweite Instanz ein Honorar in Höhe von CHF 3’940.– und ein Auslagenersatz in Höhe von CHF 92.55,zuzüglichMehrwertsteuervon insgesamt CHF 314.55 (7,7 % auf CHF 3'022.55 [CHF 232.75] sowie 8,1 % auf CHF 1'010.– [CHF 81.80]),somit total CHF 4'347.10 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt – auch in Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren – vollumfänglich vorbehalten.

Dem Vertreter des Privatklägers im Kostenerlass, Advokat [...], werden in Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit Art. 426 Abs.

E. 4 der Strafprozessordnung ein Honorar von CHF 800.– und ein Auslagenersatz von CHF 48.25, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 66.15 (7,7 % auf 635.10 [CHF 48.90] und 8,1 % Mehrwertsteuer auf CHF 213.15 [CHF 17.25]), insgesamt also CHF 914.40 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. A____ hat dem Appellationsgericht diesen Betrag zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben,

in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung.

Überdies wird dem Privatkläger gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO zu Lasten von A____ eine Parteientschädigung zugesprochen, welche auf CHF 137.–, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 10.80 (7,7 % auf CHF 87.50 [CHF 6.75] und 8,1 % auf CHF 50 [CHF 4.05]), insgesamt also auf CHF 147.80 festgesetzt wird.

Art. 138 Abs. 2 StPO bleibt vorbehalten.

B____wird von der Anklage des Raufhandelskostenlos freigesprochen.

Ihm wird in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. c der Strafprozessordnung eine Haftentschädigung in Höhe von CHF 2'400.– zugesprochen.

Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden für das Berufungsverfahren ein Honorar in Höhe von CHF 5’000.– und ein Auslagenersatz in Höhe von CHF 85.20,zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 400.80 (7,7 % auf CHF 2'781.–[CHF 214.15] sowie 8,1 % auf CHF 2’304.20 [CHF 186.65]), somit total 5’486.–aus der Gerichtskasse zugesprochen.Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung kommt – auch in Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren – nicht zur Anwendung.

Mitteilung an:

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz                                               Dr. Noémi Biro

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2020.29

URTEIL

vom12. November 2024

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz), Dr. Jacqueline Frossard,

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller

und Gerichtsschreiberin Dr. Noémi Biro

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                             Berufungskläger 1

c/o B____,                                                                           Beschuldigter

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

B____, geb. [...]                                                             Berufungskläger 2

[...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

C____, Berufungsbeklagter

vertreten durch [...], Advokat,                                                  Privatkläger

[...]

Gegenstand

Berufunggegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 8. November 2019

betreffend

ad 1:   einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand,

Raufhandel und Landesverweisung

ad 2:   Raufhandel

1.2Mit vorgenanntem Urteil wurde B____ des Raufhandels schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt, abzüglich 11 Tagessätze für 11 Tage Untersuchungshaft vom 27. Mai bis zum 7. Juni 2018 und unter Auferlegung einer zweijährigen Probezeit. Auf die Anordnung einer Landesverweisung wurde verzichtet. Ihm wurden ferner erstinstanzliche Verfahrenskosten im Betrag von CHF 11‘468.60 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 2‘000.– auferlegt und es wurde über das Honorar seiner amtlichen Verteidigerin beschlossen.

3.2Wenn nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, sind bei der Wahl der Sanktionsart als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz im Sinne von Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2). Gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe auch dann erkennen, wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (BGE 147 IV 241 E. 3.2, 144 IV 217 E. 3.3.1; BGer 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.4 ff.).

Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, kommt in Bezug auf das vorliegend schwerere Delikt, die einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, aufgrund des nicht mehr leichten Tatverschuldens und der Gefährlichkeit der konkreten Tathandlung nur eine Freiheitsstrafe in Frage, zumal eine Geldstrafe einzig im Bereich von bis zu 180 Strafeinheiten ausgesprochen werden kann (Art. 34 Abs. 1 StGB). Betreffend den Raufhandel käme eine solche zwar grundsätzlich in Frage. Da dieser aber einen engen deliktischen Konnex zum vorangegangenen Körperverletzungsdelikt aufweist und eine Geldstrafe im Übrigen auch nicht vollzogen werden könnte (der Berufungskläger 1 ist in Kolumbien wohnhaft, ging dort zunächst keiner Erwerbsmässigkeit nach und arbeitet heute – gemäss Aussage des Berufungsklägers 2 – als Fahrer bei Uber [zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 1516], womit er eigenen Angaben nach ein monatliches Einkommen von ca. CHF 280.– erzielt und am Existenzminimum lebt [vgl. Schreiben seines Verteidigers vom 26. Juli 2024, Akten S. 1456;Sachverhalt, Ziff. 3.2]), erscheint eine Geldstrafe nicht zweckmässig. Es ist deshalb für beide zu beurteilenden Vergehen eine Freiheitsstrafe auszusprechen.

6.1Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden somit nach dem Verursacherprinzip auferlegt.

Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Auslagen für Gutachten bilden Bestandteil der Verfahrenskosten (Art. 422 Abs. 2 lit. c StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).

6.1.1Da der Berufungskläger 1 auch im zweitinstanzlichen Verfahren schuldig gesprochen wurde und er mit seiner Berufung vollumfänglich unterlegen ist, trägt er die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 9'469.40 und die Urteilsgebühr von CHF 4’000.– sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1’500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zzgl. allfälliger übriger Auslagen). Aufgrund offensichtlicher Uneinbringlichkeit werden ihm jedoch die Kosten sowohl für das erstinstanzliche als auch für das zweitinstanzliche Verfahren erlassen.

6.1.2Der Berufungskläger 2 obsiegt im Berufungsverfahren, weshalb der Staat sämtliche erst- und zweitinstanzliche Kosten zu tragen hat (Art. 426 Abs. 2, 428 Abs. 1 StPO).

6.2

://:        Es wird festgestellt, dass in Bezug auf die am Berufungsverfahren beteiligten Parteien folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 8. November 2019 mangels Anfechtungin Rechtskraft erwachsen sind:

A____wird – neben dem bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch – der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand schuldig erklärt und verurteilt zu einerFreiheitsstrafe von 9 Monaten, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 27. Mai 2018 bis zum 22. Juni 2018 (26 Tage), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,

in Anwendung von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 sowie Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1 und Art. 51 des Strafgesetzbuches und Art. 336 Abs. 3 der Strafprozessordnung.

A____ wird in Anwendung von Art. 66abisAbs. 1 des Strafgesetzbuches für3 Jahre des Landes verwiesen. Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem eingetragen.

A____ wird zu CHF 1'500.– Genugtuung an C____ verurteilt.

A____ trägt für die erste Instanz Verfahrenskosten von CHF 9'469.40 und eine Urteilsgebühr von CHF 4’000.– sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1’500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zzgl. allfälliger übriger Auslagen). Aufgrund offensichtlicher Uneinbringlichkeit werden ihm die Kosten sowohl für das erstinstanzliche als auch für das zweitinstanzliche Verfahren erlassen.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird für die zweite Instanz ein Honorar in Höhe von CHF 3’940.– und ein Auslagenersatz in Höhe von CHF 92.55,zuzüglichMehrwertsteuervon insgesamt CHF 314.55 (7,7 % auf CHF 3'022.55 [CHF 232.75] sowie 8,1 % auf CHF 1'010.– [CHF 81.80]),somit total CHF 4'347.10 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt – auch in Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren – vollumfänglich vorbehalten.

Dem Vertreter des Privatklägers im Kostenerlass, Advokat [...], werden in Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 der Strafprozessordnung ein Honorar von CHF 800.– und ein Auslagenersatz von CHF 48.25, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 66.15 (7,7 % auf 635.10 [CHF 48.90] und 8,1 % Mehrwertsteuer auf CHF 213.15 [CHF 17.25]), insgesamt also CHF 914.40 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. A____ hat dem Appellationsgericht diesen Betrag zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben,

in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung.

Überdies wird dem Privatkläger gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO zu Lasten von A____ eine Parteientschädigung zugesprochen, welche auf CHF 137.–, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 10.80 (7,7 % auf CHF 87.50 [CHF 6.75] und 8,1 % auf CHF 50 [CHF 4.05]), insgesamt also auf CHF 147.80 festgesetzt wird.

Art. 138 Abs. 2 StPO bleibt vorbehalten.

B____wird von der Anklage des Raufhandelskostenlos freigesprochen.

Ihm wird in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. c der Strafprozessordnung eine Haftentschädigung in Höhe von CHF 2'400.– zugesprochen.

Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden für das Berufungsverfahren ein Honorar in Höhe von CHF 5’000.– und ein Auslagenersatz in Höhe von CHF 85.20,zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 400.80 (7,7 % auf CHF 2'781.–[CHF 214.15] sowie 8,1 % auf CHF 2’304.20 [CHF 186.65]), somit total 5’486.–aus der Gerichtskasse zugesprochen.Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung kommt – auch in Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren – nicht zur Anwendung.

Mitteilung an:

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz                                               Dr. Noémi Biro

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.