Sachverhalt
Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 24. Januar 2019 wurde A____ der versuchten schweren Körperverletzung und des mehrfachen Angriffs schuldig erklärt und zu 22 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams und der Untersuchungshaft vom 25. Februar bis zum 1. April 2015, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren. Er wurde solidarisch mit den Mitbeurteilten D____, E____ und F____ zu CHF 396.‒ Schadenersatz und CHF 500.‒ Genugtuung an B____ und zu CHF 5'000.‒ Genugtuung zuzüglich 5 % Zins ab dem 25. Februar 2015 an C____ verurteilt. Im Innenverhältnis wurde der Umfang der Haftung (bzgl. der CHF 5'000.‒ Genugtuung) für jeden Beschuldigten auf CHF 1'250.‒ festgesetzt, zuzüglich 5 % Zins ab dem 25. Februar 2015. Es wurden ihm die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 8'622.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 4'125.‒ auferlegt. Der amtliche Verteidiger wurde aus der Gerichtskasse entschädigt, unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung.
Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend Berufungskläger) mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 2. August 2019 Berufung erklären lassen. Es wird beantragt, das Urteil des Strafgerichts vom 24. Januar 2019 sei bezüglich des Schuldspruches und der Verurteilung unter o/e-Kostenfolge aufzuheben, und der Berufungskläger sei von der Anklage vollumfänglich und kostenlos freizusprechen. Es sei ihm eine Entschädigung und Genugtuung für die Untersuchungshaft in Höhe von CHF 200.‒ pro Tag zuzusprechen. Es sei die bestehende amtliche Verteidigung auch für das Berufungsverfahren zu bewilligen. Mit Schreiben vom 16. August 2019 hat die Staatsanwaltschaft ihre Anschlussberufungserklärung und -begründung eingereicht. Sie beantragt, es sei ‒ als einzige Abänderung des erstinstanzlichen Urteils ‒ der Berufungskläger zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten zu verurteilen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei im Umfang von 14 Monaten teilweise aufzuschieben, bei einer Probezeit von 4 Jahren. Die Berufungsbegründung und Anschlussberufungsantwort datiert vom 10. Januar 2020, die Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft vom 12. Februar 2020. Die beiden Privatkläger haben weder Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt und auch keine Stellungnahme eingereicht. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 3. März 2021 wurde der Berufungskläger befragt. Im Anschluss gelangten der Verteidiger und die Staatsanwältin zum Vortrag. Die entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Nach Art. 398 Abs. 1 der schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Der Beschuldigte ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt, sodass sie zur Erklärung der Anschlussberufung legitimiert ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Auf die beiden form- und fristgerecht eingereichten Rechtsmittel ist einzutreten.
E. 2 2.1Die Vorinstanz hat folgenden Sachverhalt als erstellt erachtet: Der Berufungskläger und einige Begleiter ‒ der Mitbeschuldigte D____, der Kollege G____ und, etwas später, auch der Mitbeschuldigte E____ sowie der weitere Kollege H____ ‒ waren am Fasnachtsmontag vom 23. Januar 2015 und in der Nacht zum Dienstag zu fünft unterwegs. Der Berufungskläger und D____ sowie G____ trugen Affenkostüme ohne Larve. Am frühen Dienstagmorgen bedrängte der Berufungskläger zunächst grundlos (bzw. weil dieser angeblich vor ihm auf den Boden gespuckt hatte) den ihm unbekannten I____, der gerade aus der Bar «Grenzwert» gekommen war. Als sich hierauf I____s Kollege B____ einmischte, schlug der Berufungskläger diesem als erster mit der Faust ins Gesicht. B____ erhielt danach noch (mindestens) einen weiteren Faustschlag, worauf seine Brille herunterfiel (die Täterschaft hierfür lässt sich nicht eruieren). Er erlitt eine nicht dislozierte Nasenbeinfraktur. Auch I____ ‒ von Mitbeschuldigten ‒ tätlich angegangen und erlitt eine Schürfung und eine Prellung. Nun rief der zufällig anwesende 20-jährige Passant C____ den Angreifern zu, sie sollten den inzwischen am Boden liegenden I____ in Ruhe lassen. Hierauf griffen der Berufungskläger sowie D____ und E____ C____ an, stiessen ihn herum, schlugen ihn und drückten ihn gegen eine Wand. Dann kam der bisher unbeteiligte (in einer anderen Gruppe stehende) F____ hinzu. Er schlug dem bereits verletzten C____ wuchtig die Faust ins Gesicht, so dass dieser erneut zu Boden ging, worauf sich F____ entfernte. Nun traktierten die anderen Beschuldigten C____ mit Fusstritten und Schlägen gegen den Kopf. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass der Berufungskläger an diesen weiteren Attacken, auch als das Opfer am Boden lag, aktiv beteiligt war. C____ verlor spätestens jetzt ‒ wenn nicht bereits durch den Faustschlag von F____ ‒ das Bewusstsein. Er erlitt nebst Schwellungen, Hämatomen und Schürfwunden Rissquetschwunden an Kinn und Unterlippe, eine Zahnverschiebung sowie Zahnkranzfrakturen, ein Schädel-Hirn-Trauma ersten Grades (ohne innere Blutung ins Gehirn), eine nicht dislozierte Nasenbeinfraktur und eine Mittelgesichtsknochenfraktur.
2.2Der Berufungskläger rügt mit seiner Berufung die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als unsorgfältig, aktenwidrig und einseitig zu seinem Nachteil vorgenommen. Er bestreitet nicht, am Tatort gewesen zu sein, will jedoch I____ lediglich zur Rede gestellt haben, weil dieser in seiner unmittelbaren Nähe auf den Boden gespuckt habe. Am anschliessenden tätlichen Angriff auf I____ und den eingreifenden B____ sei der Berufungskläger dagegen nicht beteiligt gewesen. Sowohl die Freundin von I____ ‒ N____ ‒ als auch das Opfer B____ selbst hätten kein Tätlichwerden des Berufungsklägers geschildert. N____ habe angegeben, der Berufungskläger habe lediglich gepöbelt und ein Kostümierter habe hierauf ihren Freund I____ angegriffen. B____ habe den Berufungskläger anlässlich der Fotowahlkonfrontation nicht sicher als denjenigen bezeichnen können, der ihn zuerst geschlagen habe. Es seien auch D____ und G____ im gleichen Affenkostüm vor Ort gewesen. O____s Aussagen widersprächen der Annahme, dass der Berufungskläger B____ den ersten Faustschlag verpasst habe, denn O____ ordne diesen ersten Faustschlag jenem Kostümierten zu, welcher I____ zuvor zu Boden gedrückt habe. Dies habe der Berufungskläger indes auch nach Schilderung von I____ und N____ nicht getan. Der Berufungskläger habe lediglich eine verbale Auseinandersetzung mit I____ gehabt und weder Hilfe bedurft noch Hilfe von seinen Kollegen angefordert. Das «überflüssige tätliche Eingreifen von D____ und E____» habe der Berufungskläger nicht zu verantworten. Er gehöre nicht zu den Angreifern und sei in keiner Weise tätlich beteiligt gewesen. Der gegen ihn ergangene Schuldspruch verletze die Unschuldsvermutung und sei aufzuheben.
Auch die Indizien für eine Beteiligung am Angriff auf C____ reichten nicht aus, um den Berufungskläger schuldig zu sprechen. Zwar habe der Berufungskläger auch C____ aggressiv angesprochen, tätlich geworden sei er aber wiederum nicht. Die tätlichen Übergriffe seien ausschliesslich durch D____, E____ und F____ begangen worden. Die Vorinstanz hätte diesbezüglich insbesondere nicht auf die Aussagen des Hauptbelastungszeugen K____ abstellen dürfen, der sich erst einen Monat nach der Tat als Zeuge gemeldet habe ‒ nachdem er mit dem befreundeten, inzwischen aus der U-Haft entlassenen F____ telefoniert habe. K____ habe anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sogar bestätigt, dass er von F____ explizit dazu angehalten worden sei, alle anderen zu belasten und F____s Tatbeitrag als einen einzigen Faustschlag darzustellen. Dies erkläre auch, weshalb F____ ihn nicht als Zeugen benannt habe, solange er aufgrund der U-Haft nicht habe kolludieren können. Dies werde dadurch untermauert, dass K____ durch F____ sogar Einsicht in die Akten gehabt habe ‒ immerhin habe letzterer angegeben, dass er selbst ein Protokoll bei sich zuhause habe. Unglaubhaft seien aber nicht nur die Aussagen von K____, sondern auch diejenigen von G____, der sich vor allem selbst habe entlasten wollen. Das Strafgericht habe diese willkürlich gewürdigt, wenn es von ihrer Glaubhaftigkeit ausgehe. Während aus den Aussagen der übrigen Befragten zu Recht keine belastenden Schlüsse gezogen worden seien, müsse entlastend berücksichtigt werden, dass I____ von drei bis vier Personen gesprochen habe, die um C____ herumgestanden seien, aber auch ausgesagt habe, diese hätten nicht alle auf C____ eingewirkt. Auch die Aussagen von N____ wirkten eher entlastend, habe sie doch ausgesagt, sie könne nicht sagen, ob kostümierte Personen auf C____ eingetreten oder -geschlagen hätten.
Insgesamt sprächen die Indizien dafür, dass nach dem Faustschlag von F____ nur zwei weitere Personen auf C____ eingewirkt hätten ‒ eine mit und eine ohne Kostüm. Bei letzterer müsse es sich um E____ handeln, bei der kostümierten Person um D____. Notabene hätten diese beiden den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung und Angriffs zum Nachteil von C____ akzeptiert.
2.3Die Ermittlungen wurden durch eine Passantin angestossen, welche die Polizei am 24. Februar 2015 in den frühen Morgenstunden auf den verletzten C____ aufmerksam machte. Gemäss Rapport gab sie an, der Verletzte sei vorgängig durch zwei Fasnächtler attackiert worden (Akten S. 846). Die Polizei fand C____, der stark aus dem Mund blutete, aber ansprechbar war. Umstehende Zeugen hätten davon berichtet, dass er kurz zuvor von zwei verkleideten Tätern zusammengeschlagen worden sei. Diese hätten ihn sogar am Boden mit Fusstritten ins Gesicht und in die Bauchgegend traktiert und seien anschliessend in Richtung Rheingasse geflüchtet (Akten S. 850). Es erfolgte ein Zeugenaufruf (Akten S. 832). Im Chat mit G____ unterhielt sich der Berufungskläger darüber, dass er zum Fahndungsdienst gehen werde. Man spricht auch darüber, dass D____ offenbar bereits in U-Haft sei (Akten S. 809-812). Der Berufungskläger meldete sich am 25. Februar 2015, am Tag nach den inkriminierten Vorfällen, bei der Staatsanwaltschaft und befand sich in der Folge bis zum 1. April 2015 in Untersuchungshaft. Er wurde positiv auf Kokain und Cannabis getestet (Akten S. 683).
Es liegt eine Videoaufzeichnung vor, welche zeigt, wie der Berufungsklägers zusammen mit D____ und E____ vom Tatort wegrennt; D____ und der Berufungskläger sind noch im Affenkostüm, welches D____ bereits öffnet (vgl. Ausdrucke Akten S. 923-926, bestätigt durch D____ nach Visieren des Videos: Akten S. 1208). Ebenfalls bei den Akten befinden sich Fotos von D____, G____ und dem Berufungskläger im Affenkostüm (aus dem Handy von D____; Akten S. 1193). Der Berufungskläger bestätigt (wie auch diverse andere Befragte), dass es sich um diese drei handelt (Akten S. 1197).
Die Folgen der inkriminierten Übergriffe betreffend das Opfer C____ sind durch Fotos, Arztzeugnisse und ein IRM-Gutachten dokumentiert (Akten S. 524-570). Das IRM geht in seinem Gutachten vom 18. März 2015 von einem Schädel-Hirntrauma ersten Grades aus und aufgrund der gesamten Befundkonstellation nach Gewalteinwirkung gegen den Kopf von einer potentiellen Lebensgefahr. Die zahnärztlichen Prozeduren dauerten damals noch an und Folgeschäden konnten nicht ausgeschlossen werden (Akten S. 567). Der Zahnarzt [...] berichtet von einem soweit komplikationslosen Heilungsverlauf und keinen bleibenden Beeinträchtigungen physischer Natur. Wurzelbehandelte Zähne hätten aber nicht die Wertigkeit unbehandelter. Damals stand noch eine Sensibilitätsbeurteilung aus, vorgesehen am 3. Februar 2016 (Akten S. 1075/6). Gemäss Mitteilung der Opferhilfe vom 8. Mai 2016 hat C____ der Opferhilfe geschrieben, dass er nicht unter Spätfolgen des Angriffs zu leiden habe. Die betroffenen Zähne würden bestimmt irgendwann in der Zukunft Probleme machen, aber das lasse sich so nicht prognostizieren resp. ärztlich festhalten (Akten S. 1283). Zur Nasenbeinfraktur des Opfer B____ liegt ein Bericht des Spital Frutigen vor (Akten S. 1316 f.).
Aus dem WhatsApp-Chat zwischen J____ und [...], der Freundin von G____, geht hervor, dass G____ nicht an den Übergriffen beteiligt war. J____ teilt mit, dass ihn die Polizei angerufen habe, worauf die Freundin meint, «jo wege dem vorfall dänk was händ sie dir gseit?» und darauf: «Dr G____ isch dinne jo!! - Und anderi au - Und dr G____ het nid emol was gmacht». J____ teilt dann mit, dass ihn die Polizei nochmals anrufen werde wegen eines «Gesprächs» ‒ er sei derzeit krank ‒ und weiter: «die zwei hän in ferdrambd». Die Freundin schreibt hierauf: «I weiss es nid J____ i ha kei ahnig mir grohts grad momentan au verschisse ok? I mag jetzt au nümm drüber rede wills mir egal isch i weiss das dr G____ nüt macht het und dr rest isch mir egal ‒ Will i bi mitem G____ denn gange bevor das mit dem andere passiert isch». J____ teilt ihr hierauf mit, er habe «welle usse mache den hanem au eins geh», was sie beantwortet mit: «Ja ka sy ich ha nix mit beko vo dem ganze dr G____ het gar nüt gmacht und das isch sicher!! - Und nid böss i wod jetzt au nümm drüber rede..» (Akten S. 826-828). Auch im WhatsApp-Chat von D____ distanziert sich G____ von einer Beteiligung: Jemand postet die Mitteilung von 20 Minuten über den Vorfall und fragt: «G____, D____ » mit einem Smiley. Worauf G____ antwortet: «Nei ich nit» (Akten S. 729/730).
2.4Neben den angeführten Sachbeweisen sind zahlreiche Aussagen zu den inkriminierten Ereignissen vorhanden ‒ neben den Angaben des Berufungsklägers liegen solche seiner Mitbeschuldigten sowie von Personen aus deren Umfeld, der Opfer und ihnen angehörigen Personen sowie Depositionen von unbeteiligten Passanten vor.
2.4.1Passanten
An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde I____ als Zeuge befragt (Akten S. 1620 ff.). Er schilderte das Erlebte im Wesentlichen gleich wie bei der früheren Einvernahme und in Bezug auf die erste Phase, die ihn selbst betraf, recht detailliert (Akten S. 1621/2). Die einzige Abweichung betrifft die Frage, ob er selbst Schläge erhalten bzw. gespürt habe (vgl. hierzu Akten S. 1624). Er erkannte auch sogleich den Berufungskläger: «Das ganze Dilemma hat mit Besch. 2 angefangen. Zu den anderen kann ich nichts sagen» (Akten S. 1623). Er war sich sicher, dass dieser ein Kostüm getragen habe. Die Person, die ihm die Jacke über den Kopf gezogen habe, hingegen keines (Akten S. 1624). Die Gewalttätigkeiten gegen C____ beschrieb er als «fiese Schlägerei». Sie hätten das «Opfer von allen Seiten angegriffen» (Akten S. 1622). Er war sich auf Frage nach der weiteren Beteiligung jener Person, die ihn zuerst angegangen hatte, nicht ganz sicher: «Ich glaube, dass ich ihn noch gesehen habe, später, in der anderen Rauferei, mit C____. Ich kann es jetzt aber nicht genau sagen» (Akten S. 1623). Auch auf Vorhalt seiner früheren Aussagen wusste er nicht mehr allzu Genaues. Die Frage, ob es auch weniger als drei Leute gewesen sein könnten, die auf C____ einwirkten, verneinte er aber klar (Akten S. 1623). Alle der vier oder fünf Personen, die um C____ herumstanden, seien provokativ gewesen und hätten versucht, ihn zu schlagen. Nur drei oder vier hätten das Opfer aber geschlagen resp. getroffen. Die anderen hätten «die Lage zum Kochen gebracht». Sie hätten nicht selber geschlagen, aber ihre Kollegen durch Bewegungen dazu motiviert (Akten S. 1623).
An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung beschrieb B____ den ersten Sachverhaltsabschnitt im Wesentlichen gleich wie zuvor. Ein Unbekannter sei von der anderen Strassenseite her zu seinem Kollegen I____ getreten und habe diesen angesprochen. Es sei ums auf den Boden Spucken gegangen. Er selbst habe die Situation als brenzlig empfunden und versucht zu schlichten. Dann habe sich der Unbekannte plötzlich umgedreht und ihm eine Faust ins Gesicht geschlagen. Als dann zwei bis drei Meter weiter noch ein anderer auf ihn zugekommen sei, habe er seine Hände hochgehalten und dann noch mindestens einen weiteren Schlag ins Gesicht bekommen (Akten S. 1605). Vermutlich habe er erst da die Brille verloren (Akten S. 1607). Wie bisher erklärte er, dass er das weitere Geschehen nicht gesehen habe, weil er ins Lokal zurückgegangen sei (Akten S. 1605/6).
An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte C____ auf Nachfrage, er habe die Anklageschrift gelesen habe und das Gefühl, sie stimme ungefähr so (Akten S. 1607). Viel mehr konnte er aber nicht mehr sagen und sprach von einem «Filmriss». Jemand sei vor ihm gestanden, rundherum mehrere Menschen und er wisse, dass er «kassiert» habe (Akten S. 1607). Er wisse nur noch, dass zwei Typen gegenüber einer Person, die am Boden gelegen habe, handgreiflich geworden seien, dann seien sie auf ihn losgegangen.
a.Bei der ersten Einvernahme stritt D____ seine Beteiligung ‒ und auch die des Berufungsklägers ‒ rundweg ab; keiner von ihnen soll überhaupt am Tatort gewesen sein. Der Berufungskläger sei «ein sehr guter Kollege», G____ sein bester Freund (Akten S. 905). An der Einvernahme vom 25. März 2015 sprach D____ dann von einem «Blackout» aufgrund seines Alkoholkonsums. Er sei mit dem Berufungskläger und G____ am Claraplatz gewesen, am Nachmittalg auch in der Brauerzunft in der Rheingasse. Von den Geschehnissen am Abend wollte er nichts mehr wissen bzw. sich nicht erinnern (Akten S. 1201/2). Auch an der Einvernahme vom 19. Juli 2018 wollte sich D____ gar nicht mehr an die Situation am Tatabend erinnern können (Akten S. 1300-1305).
Gemäss seinen Angaben an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung will er von der ersten «Rauferei» (I____, B____) nichts gesehen haben, ausser, dass jemand laut geschrien und jemand geschlichtet habe. Es habe dann wieder angefangen, als jemand (C____) von der Brücke her gerannt gekommen sei. Diesem habe er den zweiten Faustschlag verpasst, der ihn mutmasslich zu Boden gebracht habe ‒ von wem und weshalb dieser den ersten Faustschlag erhalten hat, wollte D____ nicht wissen. Er gibt weiter zu, dem am Boden liegenden C____ dann noch einen Fusstritt gegeben zu haben ‒ er selbst habe danach gegenüber G____ von einem «Penalty» gesprochen. Ob das Opfer noch von weiteren Personen traktiert wurde, wusste D____ an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ‒ vier Jahre nach dem Vorfall ‒ nicht mehr. Er konnte sich nicht an eine andere Clique mit Affenkostümen erinnern (Akten S. 1597). Er selbst habe sein Kostüm ‒ dasselbe wie G____ und der Berufungskläger ‒ beim Rhein entsorgt. Was die anderen damit getan hätten, wisse er nicht; jedenfalls habe der Berufungskläger das Kostüm auch ausgezogen. G____ sei aber bei diesem Vorfall nicht dabei gewesen, der sei vorher weggelaufen (Akten S. 1597/8). Ob er zusammen mit dem Berufungskläger und E____ das Opfer C____ herumgestossen und an seinen Kleidern gerissen hat, wusste D____ auf Frage an der Strafgerichtsverhandlung nicht mehr (Akten S. 1598).
b.E____ wurde am 27. Februar 2015 erstmals als Beschuldigter einvernommen. Er gab an, er sei in der Tatnacht mit dem Berufungskläger sowie D____, G____ und H____ unterwegs gewesen (Akten S. 1007). G____s Freundin sei auch dabei gewesen, die anderen Freundinnen nicht (Akten S. 1008). Er beschrieb, dass F____ nicht mit dieser Gruppe unterwegs gewesen sei und sich auf einmal eingemischt habe und C____ (den E____ auf einem Foto erkennt) zwei Mal geschlagen habe, so dass er zu Boden gegangen sei (Akten S. 1006, 1013). Dies beschrieb E____ auf der Rückfahrt ins Untersuchungsgefängnis nach der Hausdurchsuchung auch gegenüber der Polizei (Akten S. 1034). E____ will den Anfang des Angriffs auf I____ nicht gesehen haben ‒ der erste Vorfall sei hinter ihm losgegangen, und er habe ihn erst beim Umdrehen mitbekommen. Er sei hingegangen zum Schlichten ‒ er sei halt «voll rein, dass sie aufhören». Er habe die erste Person gepackt und auf die andere Seite der Strasse gezogen; geschlagen habe er niemanden (Akten S. 1007). Die Freundin dieser Person habe geschrien «lass ihn, das ist mein Freund» ‒ «Dann war für mich zu Ende, war vorbei» (Akten S. 1007/8). Beim zweiten Vorfall, der inzwischen losgegangen sei, habe er wieder intervenieren wollen ‒ er bestreitet eine gewalttätige Beteiligung sowohl in Bezug auf B____ als auch in Bezug auf C____. Zum Geschehen, als das Opfer am Boden gelegen hat, kann er angeblich keine Angaben machen (Akten S. 1014). Er erklärt, dass er mit dem Berufungskläger und D____ durch das Wild Maa-Gässlein weggerannt ist und bestätigt das auch anhand der Videoprints (Akten S. 1013). An der Einvernahme vom 23. März 2015 berichtete er von vielen Leuten, die herumgestanden seien, er will aber nicht mitbekommen haben, dass jemand C____ weiter traktierte, abgesehen vom Schlag durch F____. Auf Vorlage der Bilder aus den ausgewerteten Handys bezeichnete er die drei im Affenkostüm korrekt als den Berufungskläger sowie D____ und G____ (Akten S. 1177). Dieselben Angaben machte er an der Einvernahme vom 27. März 2015 und auch vom 18. Juli 2018. Er bestritt durchwegs seine Teilnahme an irgendwelchen Gewalttätigkeiten und belastete auch ‒ abgesehen vom Schlag durch F____ ‒ keinen der Involvierten. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung beschrieb E____ ebenfalls nur den Faustschlag von F____ gegen C____ sowie dass es zuvor schon eine Auseinandersetzung gegeben habe, bei welcher er I____ zum Schlichten weggezogen habe (Akten S. 1601). Wie es zur gebrochenen Nase von B____ gekommen sei, könne er nicht sagen (Akten S. 1601).
Anschliessend bezeichnet er ‒ nach Vorlage von Fotos ‒ G____ als «glaublich» den Dritten im Affenkostüm, den er am wenigsten gesehen habe. Er könne sich «nicht daran erinnern, ob und dass er schlug. Ich bin sicher, dass E____ und D____ auf den Mann einschlugen, den ich auch geschlagen hatte» (Akten S. 1063). D____ bezeichnet er als den Mann, der bereits vor ihm selbst das Opfer C____ massiv geschlagen habe. Beim Umdrehen habe er ihn nicht mehr gesehen, «nur die 6 anderen in schwarzen Jacken» (Akten S. 1063). D____ habe das Affenkostüm getragen, aber in der Bar danach nicht mehr (Akten S. 1064). Das Foto des Berufungsklägers kann er nicht zuordnen, das würde ihm überhaupt nichts sagen. Auf die Frage, ob es möglich sei, dass dieser ein Affenkostüm angehabt habe, meint er: «Ich sah G____, D____ und E____ im Affenkostüm» (Akten S. 1065). Auf Hinweis, dass A____, D____ und G____ in diesem Affenkostüm gewesen seien und E____ eine schwarze Jacke angehabt habe und auf Frage, ob er dies auseinanderhalten könne, sagt er: «D____ hatte eines und soviel ich weiss, hatte auch E____ eines, sicher auch G____ (Akten S. 1065). Er scheint aber auch den Berufungskläger durchaus zu kennen. So antwortet er auf die Frage, in welcher Beziehung er zu «D____, A____ und G____» stehe: «Bis vor einem Jahr war ich aktiv im Ausgang unterwegs und machte auch oft mit ihnen ab. Ich unterband das vor einem Jahr, hatte auch keinen Kontakt mehr mit ihnen, höchstens Tschüss und Tschau» (Akten S. 1066/7).
An der Einvernahme vom 17. März 2015 sprach F____ davon, dass er wegen zu viel Alkohol einen «Filmriss» gehabt habe an jenem Abend. Er wiederholt aber, dass er D____ und E____ gesehen habe, wie sie auf C____ einschlugen, bevor er selbst diesen schlug, und als C____ dann am Boden lag, mutmasslich auch auf ihn einkickten ‒ es seien noch etwa fünf weitere Personen gekommen, die mit den beiden auf den Mann einschlugen, als er am Boden lag (Akten S. 1156). Auf die Frage, ob auch der Berufungskläger oder J____ darunter waren, meinte er: «Das weiss ich nicht, an die kann ich mich nicht erinnern. Ich kann mich an E____ und D____ erinnern. Den A____ kenne ich eigentlich nicht, den sah ich an jener Aktion gar nicht, auch den J____ nicht» (Akten S. 1156).
Am 17. Juli 2018 wurde F____ in Anwesenheit der Verteidigungen der Mitbeschuldigten befragt. Ihm wurde als «Hinweis» bereits mitgeteilt, dass u.a. der Berufungskläger eine erste Schlägerei anzettelte und dass er nebst D____ und E____ «äusserst gewalttätig» gegen C____ wurden (Akten S. 1285). Er wurde dann zu seinem Anteil befragt, äusserte grosses Bedauern für seine Tat und erkundigte sich nach dem Wohlbefinden des Opfers C____ (Akten S. 1286). Auf Frage der Verteidigerin von E____ meinte er dann: «Was ich bestätigen kann, ist, dass ich E____ und D____ am Anfang kämpfen sah. Weil die beiden kämpften, ging ich dann auch in den Seich rein» (Akten S. 1287).
An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte er zuerst in freier Rede, dass er D____ und E____ in eine Rauferei verwickelt gesehen habe. Er habe die Situation falsch eingeschätzt und daher C____ einen Faustschlag gegeben. Dann sei dieser zu Boden gefallen und er selbst sei davongelaufen. Beim Zurückblicken habe er 5-6 Personen mit dunklen Jacken bemerkt, die auf das Opfer gekickt hätten. Es sei schnell gegangen. Auf Frage nach einem Faustschlag von D____ und von E____ meinte er, er habe dies «glaublich» gesehen (Akten S. 1603). Nach dem Berufungskläger wurde er nicht gefragt. Er konnte sich nicht mehr an Kostümierte erinnern, nicht einmal mehr an Affenkostüme.
2.4.6Berufungskläger
Anlässlich seiner ersten Einvernahme vom 25. Februar 2015 gab der Berufungskläger an, dass G____, D____ und er dasselbe Kostüm ‒ «so ein Einwegkostüm» ‒ getragen hätten (Akten S. 946). Er habe dieses weggeworfen ‒ ob in den Rhein oder einfach dort in der Nähe, will er nicht mehr wissen (Akten S. 946). Der Berufungskläger behauptete, I____ habe ihm «vor die Füsse gespuckt», worauf er ihn zur Rede gestellt habe und es «zur Rangelei» gekommen sei (Akten S. 947). Es sei dann «von der linken Seite eine Faust gegen den Mann» gekommen und dann sei es losgegangen (Akten S. 947). Als ihm im Rahmen eine Frage zwei Mal vorgehalten wurde, I____ zu Boden gebracht zu haben, widersprach er nicht, er antwortete aber jeweils auch nur auf die eigentlich gestellte Frage (Akten S. 947, 948). Anschliessend bestritt er, jemandem ins Gesicht geschlagen zu haben. «Es war ein Gerangel, ich habe sicher niemandem die Faust ins Gesicht geschlagen» (Akten S. 949, ebenso S. 950). Er bestritt auch, C____ am Boden getreten zu haben (Akten S. 950).
Bei der Einvernahme vom 24. März 2015 blieb er dabei, selbst nicht tätlich geworden zu sein. Er sei seinerseits von I____ angepöbelt worden, und dieser habe ihm vor die Füsse gespuckt (Akten S. 1183). Überhaupt sei er frisch operiert gewesen (Entfernung eines Überbeins im Unispital am Donnerstag vor der Fasnacht, bei Dr. [...] bzw. dann einer Frau) und hätte gar keine Faust machen können (Akten S. 1182, 1184, 1186). Wer zugeschlagen habe, habe er nicht gesehen (Akten S. 1187). Er bestätigte (implizit), dass er sowie D____ und G____ ein Affenkostüm getragen hätten (Akten S. 1188). Explizit bestätigte er, dass er auf dem Flucht-Video zu sehen sei und dass D____ dann sein Affenkostüm ausgezogen habe (Akten S. 1190). Seine Mitgliedschaft bei den United Tribuns bestritt der Berufungskläger ‒ allerdings drückte er sich dann einigermassen entlarvend aus, als man ihm Fotos von UT-Mitgliedern vorlegt: «Die welche ich kenne, sind Freunde, die ich von früher kenne. ( ) alle anderen kenne ich vielleicht vom Sehen, ich bin nicht lange dort» (Akten S. 1197). Der Berufungskläger gab an, am Tatabend kein Kokain konsumiert zu haben: «An jenem Abend nahm ich gar nichts ein, am Abend davor vielleicht. Wenn, dann ein oder zwei Fäden Kokain» (Akten S. 1198). Überhaupt nehme er kaum Drogen, ausser vielleicht einmal an einer Party. Unter der Woche arbeite er und nehme am Abend ein Feierabendbier (Akten S. 1198).
An der Einvernahme vom 19. Juli 2018 machte der Berufungskläger wie bisher geltend, es habe nur eine verbale Auseinandersetzung mit I____ gegeben, der ihm vor die Füsse gespuckt habe, und bestritt alle Vorhalte betreffend Gewalttätigkeiten (Akten S. 1296-1298).
Der Berufungskläger blieb auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung im Wesentlichen bei seiner Version. I____ soll ihm nun gar auf den Fuss gespuckt haben, worauf er ihn angesprochen habe. Sie seien vom Claraplatz in Richtung Rheingasse gelaufen. «Links auf der Seite ist eine Gruppe von 5 Leuten gestanden, der eine hat mir auf den Fuss gespuckt, bin hingegangen, hab gefragt was das soll » (Akten S. 1599). Das Spucken sei aus einer Distanz von zwei bis drei Metern bzw. rund zwei Metern erfolgt (Akten S. 1599). Erst auf das Spucken hin will er zum in einer Gruppe stehenden Spuckenden hingegangen sein und ihn zur Rede gestellt haben. Das nachfolgende Geschehen beschrieb der Berufungskläger als «Tumult», an dem er selbst nicht gewalttätig beteiligt gewesen sei. Die von der anderen Gruppe hätten sich «gross gemacht», dann habe I____ von links hinten einen Faustschlag bekommen. Es habe auch Schubsereien gegeben. Auf die Frage, was er selbst gemacht habe, meinte er: «Es ist ein Tumult, Durcheinander gewesen. Ich war dabei» (Akten S. 1599). Er selbst habe aber nicht gestossen, sondern nur eine verbale Auseinandersetzung mit I____ gehabt. Dann sei einer hingerannt, habe geschrien, jemand sei am Boden gelegen ‒ von wem er zu Boden gebracht wurde, wollte der Berufungskläger nicht wissen. Sie seien dann «weggegangen alle», was er auf Frage präzisierte: «Wir drei» (Akten S. 1599). Das Kostüm habe er ausgezogen, da es voll Bier gewesen sei, und zwar «unten am Rhein, ich weiss nicht wo, einfach weggeschmissen» (Akten S. 1599). Der Berufungskläger bestritt, bei dem Ganzen Geschehen um I____ handgreiflich geworden zu sein. Er habe auch keine anderen Schläge gesehen, bis auf den Faustschlag (Akten S. 1600). Auf den ausführlichen Vorhalt: «Laut AS sollen Sie Herrn I____ gesagt habe, er sei eine Memme. Sie sollen ihn körperlich bedängt, mit der Hand gestossen haben, Sie sollen einer zweiten Person der gleichen Gruppe, Herrn B____, gesagt haben, was er eigentlich will» meint der Berufungskläger allerdings: «Es ist möglich, es gab eine verbale Auseinandersetzung» (Akten S. 1600). Den Vorhalt, B____ einen Faustschlag ins Gesicht verpasst zu haben, bestritt er ebenso wie den Vorhalt, ihn später im Kreis herumgestossen und ihn anschliessend auf den Kopf geschlagen oder getreten zu haben (Akten S. 1600). Er will auch keinen Faustschlag auf B____ gesehen haben, sondern nur den einen, welcher I____ getroffen habe (Akten S. 1600).
In der Berufungsverhandlung blieb der Berufungskläger bei seiner Darstellung und gab zu Protokoll, er sei zusammen mit G____ und D____ als Affen verkleidet an der Fasnacht gewesen. In der Rheingasse, auf der Höhe der Bar Grenzwert habe ihm ein Mann (I____) vor die Füsse gespuckt, worauf er ihn zur Rede gestellt habe. Er habe keinen Streit gesucht, sondern sich in fröhlicher Fasnachtsstimmung befunden. Die Kollegen dieses Mannes seien hinter diesem gestanden und die Kollegen des Berufungsklägers seien ebenfalls hinzugekommen, von hinten sei eine Faust gegen einen Kollegen von Herrn I____ gekommen, worauf es ein Gerangel gegeben habe, an dem er sich jedoch nicht beteiligt habe, sondern sich etwas zurückgezogen habe. Er habe niemanden tätlich angegriffen, auch Herrn C____ nicht (Prot. Berufungsverhandlung, Akten S. 1875-1877).
2.5Für den vorliegenden Sachverhalt liegen wenige objektive Beweise und Indizien vor. Für die Bestimmung der konkreten Tatbeteiligung des Berufungsklägers ist die Überprüfung der zahlreichen Aussagen von Zeugen und Auskunftspersonen wie auch der Mitbeschuldigten auf ihren Wahrheitsgehalt entscheidend (vgl. BGE 137 IV 122 E. 3.3). Die Glaubwürdigkeit einer Person lässt sich an ihrer Persönlichkeit, ihren (möglichen) Motiven und der Aussagesituation abschätzen; die Glaubhaftigkeit einer Aussage bestimmt sich nach ihrem Inhalt; je detaillierter, individueller und in sich verflochtener eine Aussage ist, desto glaubhafter ist sie (Zweidler, Die Würdigung von Aussagen, in ZBJV 132/1996 115 ff.). Dabei ist sämtlichen Umständen, welche objektiv für die Erforschung von Tatsachen von Bedeutung sein können, Rechnung zu tragen. In Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich die Glaubhaftigkeit einer Aussage im Wesentlichen nach ihrem Inhalt bestimmt. Danach unterscheiden sich Aussagen über selbst erlebte Ereignisse in ihrer Qualität von Aussagen, welche nicht auf selbst erlebten Vorgängen beruhen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor,in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 43 ff.; Undeutsch, Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Undeutsch (Hrsg.), Forensische Psychiatrie, 1968, S. 26 ff.). Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person mit den gegebenen individuellen Voraussetzungen, unter den gegebenen Befragungsumständen und Entstehungsbedingungen der Aussage sowie unter Berücksichtigung der im konkreten Fall möglichen Einflüssen von Dritten diese spezifische Aussage machen könnte, wenn diese nicht auf einem realen Erlebnishintergrund basierte (vgl.Volbert, Glaubwürdigkeitsbegutachtung bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch, Zeitschrift für Kinder- und Jugendpsychiatrie 1995, S. 20 ff.; vgl. auch BGer 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.3). Damit eine Aussage als zuverlässig erachtet werden kann, ist sie besonders auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen; dabei hat auch eine Einordnung sogenannter Warnmerkmale zu erfolgen (vgl.Ludewig/Baumer/Tavor, in Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], a.a.O., S. 46 ff.;Hussels, von Wahrheiten und Lügen - Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, forumpoenale 2012 S. 368 ff.;Wiprächtiger, Aussagepsychologische Begutachtung im Strafrecht, forumpoenale 2010 S. 40 f.;Marco Ferrari, Erkenntnisse aus der Aussagepsychologie, plädoyer 4/09 S. 34 ff.;Dittmann,Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/1997 S. 33 ff.;Zweidler, ZBJV 132/1996 105 ff.). Bei der Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer auch davon auszugehen, dass die Aussage nicht realitätsbegründet sein kann. Erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3 m. Hinw.; BGer 6B_542/2019 vom 28. August 2019 E.2.3.1). Gegenüber den Realitätskriterien sind also in jedem Fall auch mögliche Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung abzuwägen (dazuDittmann,in: plädoyer 2/1997 S. 34 f.).
Folgende sogenannte Realitätskriterien oder Realkennzeichen haben sich in der Praxis etabliert: Logische Konsistenz, aber auch ungeordnet sprunghafte Darstellung, quantitativer Detailreichtum, Schilderung ausgefallener Einzelheiten, Schilderung nebensächlicher Einzelheiten, Nachschieben von Details, Raum-zeitliche Verknüpfung, phänomengemässe Schilderung unverstandener Handlungselemente, Schilderung von Komplikationen im Handlungsablauf, Beschreibung von Interaktionen, Wiedergabe von Gesprächen, auch in direkter Rede, Schilderung innerpsychologischer Vorgänge (bei sich selbst und beim Täter), Einräumen von Erinnerungslücken, spontane Verbesserung der eigenen Aussage, Einwände gegen die Richtigkeit der eigenen Aussage, Selbstbelastung, keine übermässige Belastung des Täters bzw. sogar Entlastung desselben sowie Konstanz und Homogenität der Aussagen (auch über mehrere Befragungen hinweg). In die Würdigung der Aussagequalität ist neben diesen inhaltlichen Gesichtspunkten stets auch die Entstehungsgeschichte (Aussagegenese) und damit die Motivlage der aussagenden Person miteinzubeziehen. Im vorliegenden Verfahren kommt diesem letzten Punkt grosse Bedeutung zu.
Hinsichtlich der Aussagegenese sind zunächst die Depositionen der gänzlich unbeteiligten Passanten P____ und Q____ hervorzuheben. Diese beiden Personen sind keinem der beteiligten «Lager» zuzuordnen, weshalb Motive für eine Falschbezichtigung ohne weiteres ausgeschlossen werden können. Den Aussagen der erstinstanzlich als Zeugin befragten P____ ist zu entnehmen, dass (mindestens) zwei als Affen kostümierte Männer an einer massiven Attacke auf C____ beteiligt gewesen seien. Auch Q____ spricht von zwei Personen im Affenkostüm, die bereits zuvor im Lokal Brauerzunft «Stress» gesucht und Leute angepöbelt hätten.
Bei den übrigen Aussagenden ist zu berücksichtigen, dass sie allesamt nicht ganz neutral erscheinen, da sie entweder selbst Opfer geworden sind oder mit einem der Opfer oder der Tatbeteiligten in einer gewissen Beziehung stehen oder aber selbst Beschuldigte sind oder deren Lager zuzuordnen sind.
Bei O____ handelt es sich um einen Kollegen von N____, welcher I____ als deren damaligen Freund nur flüchtig kennengelernt und sich anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht einmal mehr richtig an ihn erinnert hat. Seine Aussagen erscheinen vor diesem Hintergrund hinsichtlich ihrer Genese als unproblematisch.
K____ ist bzw. war nur mit F____ befreundet und hatte ‒ zumal er den von diesem zugestandenen Faustschlag deutlich schilderte ‒ kein ersichtliches Interesse an einer unrechtmässigen Belastung des Berufungsklägers, den er gar nicht namentlich kannte. Wäre es ihm darum gegangen, die Tatbeteiligung von F____ möglichst herunterzuspielen, so hätte er dies weit effizienter tun können als er es getan hat. Auch wäre es dazu nicht nötig gewesen, weitere Beteiligte konkret zu belasten und hierbei noch zu differenzieren. Vielmehr darf es als gerichtsnotorisch bezeichnet werden, dass Aussagen, die lediglich auf die Entlastung eines Beteiligten abzielen, sich in Bezug auf die weiteren Vorgänge und Beteiligten regelmässig als sehr pauschal und vage präsentieren. Die vom Verteidiger aufgestellte These, es sei K____ nur darum gegangen, «alle anderen zu belasten und F____s Tatbeitrag als einen einzigen Faustschlag darzustellen», lässt sich angesichts der detailliert und differenziert vorgebrachten Darstellung von K____ nicht halten. Es spricht im Übrigen gerade für dessen Glaubwürdigkeit, dass er keinen Hehl daraus machte, durch F____ zu einer Aussage veranlasst worden zu sein. Schliesslich macht seine spätere Ehefrau L____ deutlich, dass L____ aus Furcht vor «jenen Tätern» zunächst gezögert habe, sich bei der Staatsanwaltschaft zu melden und sich zuerst nicht habe einmischen wollen. Aufgrund von Gewissensbissen, weil sein Freund F____ zu Unrecht bzw. im Übermass beschuldigt worden sei, habe er sich dann einen Monat nach den Vorfällen zur Aussage entschlossen.
Auch M____ ist lediglich ein Kollege von F____ und offenkundig nicht darauf erpicht, jemanden aus der Gruppe um den Berufungskläger ‒ den er selbst nicht kennt und auf der Fotowahlkonfrontation auch nicht erkannt hat ‒ ungerechtfertigt zu belasten.
H____ ist ein Kollege von E____ und kennt den Berufungskläger nicht genauer. Der einzige Anlass, einseitig zu Ungunsten des Berufungsklägers auszusagen, könnte für H____ darin bestehen, damit seinen Kollegen E____ in ein besseres Licht zu rücken. Ein derartiges Bestreben zulasten des Berufungsklägers ist aber absolut nicht erkennbar. H____ weiss denn auch nicht viel über die konkrete Beteiligung des Berufungsklägers zu berichten. Seine Aussagen sind insoweit nicht besonders ergiebig, aber bedenkenlos verwertbar.
Weiter ist zu bemerken, dass gerade I____, von welchem eine voreingenommene Darstellung in Bezug auf den Berufungskläger am ehesten zu erwarten gewesen wäre, diesen keineswegs gezielt belastet. Im Gegenteil gibt er klar zu Protokoll, vom Berufungskläger nicht geschlagen und auch nicht von ihm über die Strasse geschleift worden zu sein. Sodann erwähnt er von sich aus mehrmals, dass er nicht einmal sagen könne, ob derjenige, der ihn am Anfang angepöbelt habe, auch bei C____ dabei gewesen sei. Damit sind Bedenken hinsichtlich der Parteilichkeit von I____, der sich im Übrigen auch nicht als Privatkläger konstituiert hat und damit als Zeuge befragt werden konnte, ohne weiteres zerstreut.
Was B____ betrifft, so belastet dieser den Berufungskläger zwar eindeutig und hätte er aufgrund des erlittenen Angriffs auch Anlass zu Vergeltungsbedürfnissen gehabt. Er lässt in seiner Darstellung aber, wie die Vorinstanz richtig festhält, keinerlei Neigung zur Übertreibung oder eigenen Wertung erkennen, sondern ist vielmehr um eine zurückhaltende und differenzierte Schilderung bemüht. Auch seinen Aussagen ist damit die grundsätzliche Glaubhaftigkeit trotz persönlicher Betroffenheit keineswegs abzusprechen.
C____ wiederum hatte aufgrund seiner eigenen Darstellung ‒ er hatte nur einen Teil des Vorfalls bewusst wahrnehmen können ‒ keinen Grund, den Berufungskläger einseitig zu belasten. Er beschreibt ihn zwar anhand der Fotos als denjenigen, der ihn aggressiv angesprochen habe. Der Schlag, aufgrund dessen C____ zusammengesackt sei, ist aber gemäss dessen Schilderung nicht vom gleichen Mann ausgegangen, und wer danach beteiligt war, vermag C____ nicht zu sagen. Ein besonderer Groll gegen den Berufungskläger lässt sich bei den Aussagen C____s weder erkennen, noch wäre er aufgrund dessen, was er vom Vorgefallenen noch weiss, überhaupt erklärbar.
Die Aussagen der Mitbeschuldigten wie auch der potenziell tatverdächtigen G____ und J____ sind naturgemäss mit grösseren Unsicherheiten hinsichtlich Interessenlage behaftet. Bemerkenswert ist allerdings, dass (der nicht angeklagte) G____ durch keinen der Mitbeteiligten belastet und vielmehr von sämtlichen vier Beschuldigten an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung klar entlastet wurde. Die Frage, ob er auf den am Boden liegenden C____ gekickt habe, verneinten D____ und der Berufungskläger. G____ sei zu dem Zeitpunkt bereits weiter vorne gewesen. Auch E____ und F____ antworteten beide, sie hätten ihn dort nicht gesehen (Akten S. 1620). Das relativiert ein Interesse G____s an einer Falschbelastung mit dem Ziel, sich selbst aus der Schusslinie zu nehmen, erheblich.
Das Strafgericht hat eine sogfältige Würdigung sämtlicher Aussagen auch in inhaltlicher Hinsicht vorgenommen; darauf ist im Grundsatz zu verweisen (Urteil Vorinstanz: Akten S. 1692-1696, 1698-1709).
2.6Als Beweisergebnis ist zunächst festzuhalten, dass der äussere Ablauf des gesamten Tatgeschehens zweifelsfrei erstellt ist. Diesbezüglich bestehen neben den objektiven Beweismitteln zahlreiche und glaubhafte Aussagen, welche den Geschehensverlauf übereinstimmend wiedergeben. Demnach wurde I____ von einem Beteiligten angepöbelt und dann von mindestens einem anderen Beteiligten gepackt, zu Boden gebracht und über die Strasse geschleift. Dem in Schlichtungsabsicht hinzutretenden B____ wurden derweil mindestens zwei Faustschläge ins Gesicht verpasst, so dass ihm das Nasenbein gebrochen wurde. Das Geschehen verlagerte sich, als C____ hinzukam und die Täter mit lautem Zurufen aufforderte, von ihrem Opfer abzulassen. Er wurde gegen eine Wand gedrückt, zu Boden gebracht und, nachdem er sich aufgerappelte hatte, von F____ mit einem Faustschlag niedergestreckt. In der Folge wurde er, am Boden liegend, von mehreren Tätern mit Tritten, allenfalls auch weiteren Schlägen traktiert, unter anderem auch gegen seinen Kopf. Er erlitt die festgestellten Verletzungen. Dieser Geschehensablauf wird vom Berufungskläger letztlich auch gar nicht in Abrede gestellt.
Strittig ist indessen die Beteiligung des Berufungsklägers am gesamten Geschehen. Seine Darstellung, wonach er abgesehen vom ersten Ansprechen I____s keine aktive Rolle eingenommen und insbesondere nicht gewalttätig geworden sei, ist indessen durch das Beweisergebnis widerlegt. Kein ernsthafter Zweifel kann zunächst daran bestehen, dass der Berufungskläger eigens von der anderen Strassenseite her auf I____ zukam und ihn anpöbelte, unter dem Vorwand, dieser habe vor ihm auf den Boden gespuckt. Das wird letztlich auch vom Berufungskläger nicht mehr bestritten. Ebenso fest steht, dass es der Berufungskläger war, der in der Folge dem eingreifenden B____ den ersten Faustschlag verpasste. Das wird einerseits von B____ sehr klar und glaubhaft geschildert und andererseits auch durch die Aussagen von O____ bestätigt. Zwar erwähnt dieser, wie der Verteidiger einwendet, tatsächlich, dass der Zuschlagende I____ zunächst noch zu Boden gedrückt habe. Das wird von I____ selbst und von B____ nicht beschrieben. Eine Verwechslung kann aber nicht vorliegen, denn O____ hat den Berufungskläger in der Fotowahlkonfrontation als «sehr ähnlich» identifiziert und auch zutreffend beschrieben, dass der so Agierende ein Kostüm getragen habe, während ein Schwarzbekleideter in der Folge I____ über die Strasse geschleift habe. Das deckt sich exakt mit den Angaben von I____, B____ und auch N____. Es muss sich also bei der Erwähnung dieses zu Boden Bringens um einen Erinnerungsfehler handeln, was im dynamischen Geschehen ohne weiteres denkbar ist. Immerhin wurde I____ wohl tatsächlich zweimal zu Boden gebracht, allerdings beide Male nicht durch den Berufungskläger, sondern durch einen nicht Kostümierten wie es N____ deutlich beschreibt.
Es ist auch erstellt, dass der Berufungskläger an den folgenden Attacken auf C____ aktiv beteiligt war und selbst gewalttätig wurde. Der Berufungskläger trug zur Tatzeit dasselbe Affenkostüm wie D____ und G____. Weitere so Kostümierte waren nicht am Tatort ‒ das wird selbst vom Berufungskläger nicht geltend gemacht (Berufungsbegründung Ziff. II. 3 [Akten S. 1807]; Prot. Berufungsverhandlung, Akten S. 1876). H____ spricht klar von drei Kostümierten, ebenso K____. Andere Augenzeugen haben nur zwei davon mit Sicherheit wahrgenommen (was dem zweiten Sachverhaltsabschnitt entspricht: G____ hat sich vom Geschehen um C____ nach übereinstimmenden Aussagen aller Beteiligten distanziert). Lediglich I____ erwähnt vier bis fünf derart Kostümierte, die um C____ herumgestanden seien, relativiert diese Aussage aber gleich im nächsten Halbsatz (Akten S. 875). Auch aufgrund der Fotos aus dem Mobiltelefon von G____ ist davon auszugehen, dass lediglich der Berufungskläger sowie D____ und G____ sich in diesem Affenkostüm zum Tatort begaben. G____ scheidet aber als Beteiligter am Angriff auf C____ aus. Seine Beteiligung wird, wie erwähnt, von allen vier Beschuldigten klar verneint und er ist auch auf dem Video der drei Flüchtenden nicht zu sehen. Zusätzlich wird durch den ausgewerteten Chatverkehr entlastet. Einzig K____ erwähnt, dass G____ ‒ neben dem Berufungskläger ‒ ebenfalls auf das am Boden liegende Opfer gekickt habe. Er verwechselt G____ aber offenkundig mit D____, den er da nicht gesehen haben will und der ihm «wegen seiner Postur» aufgefallen wäre, wie er meint (Akten S. 1223). Dass er hier irrt, scheint klar: D____ und G____ haben keine derart unterschiedliche Postur, dass dies unter dem Affenkostüm erkennbar wäre (das bestätigt ein Blick auf die Fotos). Der Berufungskläger selbst hat auch anlässlich der Hauptverhandlung klar ausgesagt, dass G____ als Täter ausser Betracht fällt, da dieser sich bereits vor den Übergriffen auf C____ mit seiner Freundin weggegangen war.
Insgesamt steht damit fest, dass dort, wo von Angreifern im Affenkostüm die Rede ist, D____ und der Berufungskläger gemeint sein müssen. Wertet man die Aussagen von Zeugen und Auskunftspersonen unter dieser Prämisse aus, so sind die Belastungen erdrückend. Schon nur aus den Angaben der neutralen Zeugin P____ ergibt sich die Beteiligung des Berufungsklägers eindeutig, ebenso aus vielen weiteren Aussagen, welche den Berufungskläger teils auch ganz konkret belasten. Die so erstellte Beteiligung des Berufungsklägers beinhaltet auch eigene Gewaltausübung gegen C____, als dieser bereits wehrlos am Boden lag.
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Sachverhaltsdarstellung des Berufungsklägers auch ohne die belastenden Zeugenausagen völlig unglaubhaft wäre. So suchte er zwar zugestandenermassen den Konflikt mit der Gruppe um I____, indem er diesen zunächst verbal anging. Dass ihm I____ an dieser an einem Fasnachtsabend stets stark bevölkerten Örtlichkeit auf die behauptete Distanz überhaupt vor die Füsse spucken und so Anlass zu einer Konfrontation geben konnte, erscheint bereits sehr unwahrscheinlich. Dass der Berufungskläger die daran anschliessende tätliche Auseinandersetzung als unbeteiligter Zuschauer mitverfolgt haben will, erscheint dann geradezu lebensfremd. Da er den Streit suchte, liegt es nahe, dass er sich auch an den daraus resultierenden tätlichen Übergriffen beteiligte. Hätte er die Eskalation der von ihm geschaffenen Situation hingegen missbilligt, wäre zu erwarten gewesen, dass er seine Kollegen davon abgehalten hätte, auf die Gruppe um I____ loszugehen oder sich zumindest räumlich distanziert hätte. Ein indifferentes Dabeistehen ergibt dagegen überhaupt keinen Sinn. Auch noch nach dem Übergriff auf C____ agierte der Berufungskläger zudem zusammen mit den Mittätern E____ und D____. Es ist auf Video dokumentiert und unbestritten, dass er zusammen mit ihnen vom Tatort floh und so noch immer erkennbarer Bestandteil dieser Gruppe war. Dass er sich dann ‒ wie vor ihm bereits D____ ‒ seines auffälligen Affenkostüms entledigte, ergibt nur dann einen Sinn, wenn er als Täter nicht wiedererkannt werden wollte.
Der Sachverhalt ist somit in dem Umfang, wie ihn die Vorinstanz angenommen hat, erstellt.
E. 2.7 2.7.1Der Sachverhaltsabschnitt gemäss Anklageschrift Ziffer 1.4 wurde rechtlich als Angriff zum Nachteil von I____ und B____ angeklagt und von der Vorinstanz zum Urteil erhoben. Nach Art. 134 StGB ist strafbar, wer sich an einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der die Körperverletzung oder den Tod eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge hat. Es geht also um die gewaltsame tätliche Einwirkung mindestens zweier Personen auf einen oder mehrere Menschen in feindseliger Absicht. Die Todes- oder Verletzungsfolge ist objektive Strafbarkeitsbedingung. Es handelt sich beim Angriff ‒ wie beim Raufhandel ‒ mithin um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, obschon ein Erfolg eintreten muss. Vorausgesetzt ist mindestens eine einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB (BGer 6B_745/2017 vom 12. März 2018 E. 2.4; BGE 135 IV 152 E. 2.1.1). Anders als beim Raufhandel ist die Bedingung nicht erfüllt, wenn lediglich der Angreifer verletzt wird, sondern es braucht die Verletzung eines der Angegriffenen oder eines Dritten. Denn nur gegenüber diesen Personen manifestiert sich die mit dem Tatbestand des Angriffs sanktionierte abstrakte Gefahr (Maeder, in: Basler Kommentar StGB, 4. Auflage 2019, Art. 134 N 10; BGer 6B_56/2020 vom
16. Juni 2020 E. 2.3.2.).
In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz richtet sich auf die Beteiligung am Angriff; entsprechend ihrer Bedeutung als objektive Strafbarkeitsbedingung muss die Todes- oder Verletzungsfolge dagegen nicht vom Vorsatz umfasst sein (BGer 6B_56/2020 vom 16. Juni 2020 E. 2.3.2; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3).
Im Unterschied zum Raufhandel bleibt der Angegriffene beim Angriff nach Art. 134 StGB passiv, d.h. er wird selbst nicht tätlich: Die Auseinandersetzung ist nicht wechselseitig. Das Bundesgericht führt dazu in aus: «Wenn mindestens zwei Personen auf eine dritte Person einschlagen, die passiv die Schläge einsteckt, ohne sich aktiv tätlich zu wehren, kann neben allfälligen Körperverletzungsdelikten nicht Raufhandel, sondern allenfalls Angriff (Art. 134 StGB) vorliegen» (BGer 6B_82/2016 vom 3. Juni 2016 E. 2.1; 6B_1056/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 4.1 m. zahlr. Hinw.). Beim vorliegenden Sachverhalt ist das der Fall: I____ hat sich in keiner Weise tätlich gewehrt, sondern von Anbeginn an zu deeskalieren bzw. sich zu schützen versucht. Ebenso hat auch B____ lediglich verbal versucht, beruhigend auf die Situation einzuwirken.
Die weiteren Voraussetzungen für einen Angriff sind klar gegeben. Dass B____ mit der Nasenbeinfraktur eine Körperverletzung im Sinn von Art. 123 StGB erlitten hat, ist nicht zweifelhaft. Dies genügt für die Erfüllung der objektiven Strafbarkeitsvoraussetzung, und zwar auch im Hinblick auf den ebenfalls angegriffenen I____, der seinerseits keine Verletzung erlitten hat. Irrelevant ist dabei, ob diese Verletzung B____s vom ersten, durch den Berufungskläger ausgeführten Faustschlag oder erst vom zweiten unbekannter Täterschaft herrührte. So ist Art. 134 StGB auch erfüllt, wenn sich eine Person dem bereits gestarteten Angriff einer anderen anschliesst, und umgekehrt bleibt auch derjenige Beteiligter, der vor der Erfüllung der objektiven Strafbarkeitsbedingung (Tod, Körperverletzung) ausscheidet (BGer 6B_56/2020 vom
16. Juni 2020 E. 2.3.2, 6B_157/2016 vom 8. August 2016 E. 6.3 und betr. Raufhandel: BGE 137 IV 1 E. 4.2.2). Selbst wenn davon auszugehen ist, dass zwei Täter im Rahmen eines Gesamtgeschehens nacheinander gegen einen Dritten tätlich wurden, ändert dies daher nichts, zumal es genügt, wenn mehrere Angreifer ohne wechselseitiges Einverständnis handeln (BGer 6B_157/2016 vom
8. August 2016 E. 6.4. m. Verweis aufStratenwerthet al., Schweizerisches Strafrecht, BT I, 7. Aufl., 2010., § 40 N 40).
Es ergeht demnach Schuldspruch wegen Angriffs.
2.7.2Bezüglich Anklageziffer 1.5 ff. (Anklage wegen mittäterschaftlich begangener versuchter schwerer Körperverletzung und Angriffs zum Nachteil von C____) ist der gesamte Ablauf des Geschehens, von den ersten Stössen und Schlägen auf den hinzueilenden C____ bis zum Zeitpunkt, da der Berufungskläger und Mitbeteiligte auf den zu Boden gefallenen C____ einschlugen und eintraten, als Einheit zu betrachten. Das Ganze ereignete sich in kurzer Zeit, angefangen beim Herumstossen C____s, gefolgt vom Niederstrecken C____s durch den Faustschlag von F____ und schliesslich endend mit den Schlägen und Tritten, welche die Täter dem Opfer austeilten. Hier eine Zäsur anzubringen, würde dem Lebenssachverhalt überhaupt nicht entsprechen.
Wie zuvor ausgeführt, ist für die Erfüllung des Tatbestandes des Angriffs unerheblich, ob sich eine Person dem bereits begonnenen Angriff einer anderen anschliesst oder ob sie vor dem Eintritt der Verletzung als objektiver Strafbarkeitsbedingung ausscheidet. Im Übrigen ist Art. 134 StGB nach inzwischen wohl herrschender Lehre und Praxis auch anwendbar, wenn sich ein Täter erst nach Eintritt der objektiven Strafbarkeitsbedingung am Angriff beteiligt. Dazu gibt es (zwar nur) in Bezug auf den verwandten Tatbestand des Raufhandels eine reiche Literatur und Praxis (vgl. u.a. BGE 139 IV 168 sowieMaeder, in: Basler Kommentar StGB I, 4. Aufl. 2019, Art. 133 N 22 und 26); diese ist jedoch auf den Tatbestand des Angriffs übertragbar, da sich Funktion und Inhalt der objektiven Strafbarkeitsbedingung in Art. 134 StGB und 133 StGB decken (so auchMaeder, in: Basler Kommentar StGB I, 4. Aufl. 2019, Art. 134 N 10b). Obwohl es etliche abweichende Lehrmeinungen gibt, leuchtet die genannte Auffassung ein, denn es besteht eben gerade keine Kausalbeziehung der Beteiligung zum Verletzungserfolg, sondern dieser ist Indiz für das Ausmass der Gefährdung und soll die «harmlosen» Fälle einer Schlägerei von der Strafbarkeit ausnehmen. Was der einzelne Täter zum Eintritt der konkreten Gefahr oder zur Verletzung beigetragen hat, sollte sowohl bei Raufhandel als auch bei Angriff keine Rolle spielen, solange nur die Gefährlichkeit insgesamt zu bejahen ist (vgl. auchMaedera.a.O. mit Hinw.). Schliesslich kann die Beteiligung des jeweiligen Täters am Angriff auch bloss psychischer Natur sein, solange die Beteiligten an Ort und Stelle in das Geschehen eingreifen. Denkbar ist also auch eine bloss psychische oder verbale Beteiligung - etwa durch Anfeuern, Ratschläge Erteilen, Warnen vor Gefahren - immer vorausgesetzt, dass mindestens zwei Angreifer körperlich aktiv werden (BGer 6B_56/2020 vom 16. Juni 2020 E. 2.3.2, 6B_157/2016 vom 8. August 2016 E. 6.3; Maeder a.a.O., Art. 134 StGB N 8).
Es ist unter dem Titel des Angriffs somit irrelevant, von welcher Etappe die Verletzungen von C____ stammen. Und selbst wenn der Berufungskläger sich anfänglich nur durch das gemeinsame Bedrängen C____s beteiligt hätte, ohne zu diesem Zeitpunkt bereits tätlich geworden zu sein, wäre dies unerheblich, solange es im Verlauf des Gesamtgeschehens zu physischen Übergriffen mindestens zweier Personen auf das Opfer kam.
Der Berufungskläger hat sich damit auch für diesen Sachverhaltsabschnitt des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB schuldig gemacht.
2.7.3Gemäss Art. 122 StGB begeht eine schwere Körperverletzung, wer einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1), den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2) oder wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3), wobei von dieser Generalklausel Beeinträchtigungen erfasst werden, die hinsichtlich ihrer Qualität und ihrer Auswirkungen den in Abs. 2 angeführten Fällen ähnlich sind. Aufgrund der von C____ erlittenen Verletzungen, die insbesondere im rechtsmedizinischen Gutachten dokumentiert sind, ist die Staatsanwaltschaft und ihr folgend auch die Vorinstanz vorliegend zu Recht lediglich von einer einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB ausgegangen.
Ein Schuldspruch wegen Versuchs im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB liegt indessen bereits vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 140 IV 150 E. 3.4; 137 IV 113 E. 1.4.2; BGer 6B_760/2017 vom 23. März 2018 E. 3.3, je m. Hinw.). Gefordert ist somit, dass mit den für eine schwere Körperverletzung notwendigen Ausführungshandlungen begonnen worden ist und dass dem Täter ein auf Verursachung einer schweren Körperverletzung gerichteter Eventualvorsatz nachzuweisen ist. Der Beginn der Ausführungshandlungen ist hier unzweifelhaft (vgl. nur die aktuellen BGer 6B_1159/2018 vom 18. September 2019 E. 2.2.2, nicht publ. in BGE 145 IV 424 sowie BGer 6B_916/2019 vom 5. März 2020, mit welchen das Bundesgericht zur Schwellentheorie zurückkehrt).
Eventualvorsätzlich handelt gemäss Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zählen zu den äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, insbesondere die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2; 134 IV 26 E. 3.2.2; 133 IV 9 E. 4.1; je m. Hinw.). Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3, 134 IV 26 E. 3.2.2; je mit Hinweisen). Eventualvorsatz kann auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1, 1 E. 4.5.; je m. Hinw.). Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5; 131 IV 1 E. 2.2; BGer 6B_760/2017 vom 23. März 2018 E. 3.3).
Es besteht eine inzwischen gefestigte Praxis, dass bei Fusstritten gegen den Kopf von einer gewissen Heftigkeit grundsätzlich von einem Eventualvorsatz betreffend schwere Körperverletzung auszugehen ist. Neben der Heftigkeit von Tritten oder auch Schlägen gegen den Kopfbereich kommt auch der Verfassung des Opfers und dabei insbesondere der Frage, ob dieses aufgrund einer allfälligen Alkoholisierung oder sonstiger Umstände nur mehr beschränkt zu einer adäquaten Reaktion in der Lage war, besonderes Gewicht zu. So hat das Bundesgericht festgehalten: «Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Fusstritte und Faustschläge in den Kopfbereich eines am Boden liegenden Opfers ‒ selbst wenn dieses sich zusammenrollt und den Kopf mit den Händen zu schützen versucht ‒ zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität führen können» (BGer 6B_760/2017 vom 23. März 2018 E. 3.4; vgl. auchBGer 6B_236/2016 vom 16. August 2016,6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 4.1,6B_370/2013 vom 16. Januar 2014, je m. Hinw.).
Vorliegend haben die Tritte auf C____, nachdem dieser bereits mit einem Faustschlag niedergestreckt worden war und wehrlos am Boden lag, zweifellos die Qualität erreicht, welche für die Bejahung des erforderlichen Eventualvorsatzes hinsichtlich einer schweren Körperverletzung genügt. Gemäss der Zeugin P____ hat C____ zuletzt «so eine bekommen, dass meine Kollegin gesagt hat, der steht nicht mehr auf» (Akten S. 1610). Gemäss Polizeirapport hat die Zeugin von Fusstritten ins Gesicht und die Bauchgegend gesprochen. N____ berichtete, dass auf das Opfer eingetreten/eingeschlagen worden sei, als es am Boden lag. Ebenso bestätigt M____, dass er gesehen habe, wie auf das am Boden liegende Opfer getreten wurde (Akten S. 1612). Sowohl G____ als auch D____ selbst berichten, dass D____ von einem «Penalty» gesprochen habe und J____ spricht im Chat von «vertrampt». C____ hat denn auch erhebliche Verletzungen davongetragen, die auf eine massive Gewalteinwirkung hindeuten.
Der Berufungskläger hat sich gemäss obigem Beweisergebnis mittäterschaftlich an den Gewalttaten gegen C____ beteiligt. Einerseits, indem er sich ‒ nachdem er allein unter einem Vorwand den Konflikt mit der Gruppe um I____ gesucht hatte ‒ auch von Anfang an den Übergriffe auf C____ beteiligt hat und jedenfalls psychisch die Kampfstimmung der anderen mitgetragen und befeuert hat. Andererseits, indem er das bereits am Boden liegende Opfer gemeinsam mit weiteren Beteiligten auch tätlich attackiert hat. Aus seinem Verhalten ergibt sich klar, dass er den gemeinsamen Vorsatz, C____ anzugreifen, von Anfang an mitgetragen hat. Ebenso klar wird, dass er über diesen Vorsatz hinaus auch den konkreten Vorsatz geteilt hat, dem Opfer Verletzungen zuzufügen. Hierfür braucht es für Mittäterschaft keinen zuvor geschmiedeten gemeinsamen Tatplan. Es genügt, dass sich der Berufungskläger zu einem Zeitpunkt, da es nur noch darum gehen konnte, das bereits wehrlose Opfer konkret zu verletzen, diesem gemeinsam mit seinen Kumpanen weitere Tritte und wohl auch Schläge versetzt hat und sich damit den Verletzungsvorsatz zu eigen gemacht hat. Gemäss dem vorstehend Dargelegten reicht die physische Einwirkung, die vom Berufungskläger und den Mitbeteiligten ausgegangen ist, auch aus, um ihm den Vorsatz einer schweren Körperverletzung anzulasten. Unter dem Gesichtspunkt von Mittäterschaft ist dabei, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt (E. 2.12) nicht von Belang, welche Tritte bzw. Schläge jeweils die weiteren Beteiligten und welche er selbst ausgeführt hat ‒ er muss sich die Tatbeiträge der anderen als Mittäter anrechnen lassen. Auszuschliessen wäre hier einzig ein Exzess eines der Mitbeteiligten. Es gehtjedochnicht an, etwa den von D____ verübten «Penalty» als Exzess zu betrachten; vielmehr war auch dieser Gewaltakt vom gemeinsamen Tatentschlusses zwischen dem Berufungskläger und seinen Begleitern abgedeckt. Der Berufungskläger ist von Anfang an besonders aggressiv in Erscheinung getreten. Er war Auslöser der gesamten Zusammenstösse und Gewalttätigkeiten, zunächst verbal gegenüber I____, dann gegenüber den zu Hilfe eilenden B____ und C____. Er hat sich zusammen mit weiteren Tätern gegen C____ gewendet, nachdem dieser durch die Einwirkung F____s gestürzt und wehrlos seinen Widersachern ausgeliefert war. Es besteht kein ernsthafter Zweifel daran, dass der Berufungskläger aufgrund der gesamten Entwicklung dieses Angriffs zu diesem Zeitpunkt zumindest in Kauf genommen hat, einer von ihnen werde das Opfer noch ins Gesicht oder gegen den Kopf treten. Damit ist dem Berufungskläger die entsprechende Gewalteinwirkung, selbst wenn sie nicht von ihm selbst ausgegangen sein sollte, jedenfalls anzulasten. Dies reicht für die Qualifizierung seines Verhaltens als versuchte schwere Körperverletzung.
Beim Angriff geht es (wie auch beim Raufhandel) darum, Beweisschwierigkeiten zu vermeiden, weil im Nachhinein oft nicht mehr festgestellt werden kann, wer welchen Beitrag geleistet resp. welchen Erfolg bewirkt hat.Ist die vorsätzliche oder fahrlässige Tötung oder Körperverletzung eines Teilnehmers durch einen bestimmten Beteiligten am tätlichen Angriff nachgewiesen, so tritt für diesen grundsätzlich neben den Schuldspruch wegen Angriffs auch ein solcher wegen des Verletzungs- oder Tötungsdelikts. Die Straftatbestände stehen insofern im Verhältnis der echten Konkurrenz zueinander (BGer 6B_56/2020 vom
16. Juni 2020. E. 2.3.2 und E. 1.5.2. ‒ mit Hinweis auf abweichenden BGer 6B_653/2013 vom 20. März 2014). Jedoch wird derTatbestand des Angriffs durch den Verletzungstatbestand konsumiert, wenn zwar die Körperverletzung eines Teilnehmers durch einen bestimmten anderen Beteiligten nachgewiesen ist, ausser dem Verletzten aber niemand angegriffen wurde unddie Person, die während des Angriffs verletzt wurde, auch keiner weitergehenden Gefährdung ausgesetzt war ‒ etwa einer Todesfolge oder einer schweren Körperverletzung bei nur leichten erlittenen Verletzungen(BGE135 IV 152 E. 2.1;118 IV 227 E. 5b; BGer6B_1240/2014 vom 26. Februar 2014 E. 5.3;6B_636/2008 vom 26. Dezember 2008 E. 2.3, vgl. auchBGer 6B_56/2020 vom 16. Juni 2020. E. 1.5.2.). Denn in solchem Falle fehlt es an der darüberhinausgehenden Gefährdung, welche eine Anwendung des Gefährdungstatbestands neben dem Verletzungstatbestand rechtfertigen würde.
Das Opfer C____ wurde, wie bereits im Zusammenhang mit dem Eventualvorsatz ausgeführt, nicht nur einer einfachen Körperverletzung, sondern auch der naheliegenden Gefahr einer schweren Körperverletzung ausgesetzt. Vorliegend sind die Voraussetzungen für einen Schuldspruch sowohl wegen versuchter schwerer Körperverletzung als auch wegen Angriffs somit erfüllt.
E. 3 3.1Die Staatsanwaltschaft wendet sich in ihrer Anschlussberufung ausdrücklich nur gegen den Umfang der Reduktion der Strafe zufolge Verletzung des Beschleunigungsgebots. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots liege unbestrittenermassen vor, da zwischen Mai 2015 und Juli 2018 keine Ermittlungs- oder Untersuchungshandlungen vorgenommen worden seien. Die vorinstanzliche Strafreduktion um ein Drittel spräche indes einem schweren Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot, was vorliegend nicht der Fall sei, zumal das Bundesgericht etwa in einem ‒ wie vorliegend ‒ mehrere Beschuldigte und mehrere Delikte betreffenden Fall das Verstreichen von drei Jahren ab Untersuchungseröffnung bis zum erstinstanzlichen Urteil noch nicht einmal als Verletzung des Beschleunigungsgebots taxiert habe (BGE 130 IV 54, E. 3.3.3). Der Beschuldigte habe vor erster Instanz keine der Verfahrensdauer geschuldete konkreten Nachteile geltend gemacht, womit seinem rein abstrakten immateriellen Schaden mit einer Strafreduktion um sechs Monate, entsprechend knapp einem Fünftel, Genüge getan sei. Daraus resultiere eine verschuldensadäquate Freiheitsstrafe von 27 Monaten. Diese sei teilbedingt mit einem bedingten Strafanteil von 14 Monaten unter Auferlegung einer erhöhten Probezeit von vier Jahren auszusprechen (Anschlussberufung: Akten S. 1792 f.).
3.2Der Berufungskläger betrachtet die von der Vorinstanz bemessene Freiheitsstrafe von 22 Monaten hingegen als zu hoch. Die Strafzumessung sei nicht nachvollziehbar, und insbesondere begründe das Strafgericht nicht, weshalb E____ für die gleichen Taten lediglich zu 20 Monaten verurteilt worden sei. Unklar bleibe auch, wie die Gesamtstrafe von 33 Monaten genau gebildet worden sei. Das Strafgericht scheine die Strafe von 30 Monaten zu erhöhen, weil der Berufungskläger aufgrund von Familienverpflichtungen eine grössere Verantwortung haben solle, was überhaupt nicht nachvollziehbar sei. Auch im Falle eines Schuldspruches wäre die Strafe daher auf maximal 20 Monaten zu bemessen gewesen (Berufungsbegründung Ziff. 13; Akten S. 1822 f.).
E. 3.3 3.3.1Die Vorinstanz hat für die versuchte schwere Körperverletzung auf 24 Monate Freiheitsstrafe erkannt ‒ ausgehend von einer Einsatzstrafe von 30 Monaten für das vollendete Delikt, die wegen Versuchs um sechs Monate reduziert wurde. Sie hat sodann den zugleich verübten Angriff mit einer Erhöhung um 2 Monate und den ersten Angriff mit einer von vier Monaten berücksichtigt. Sie hat daraus in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe von 33 Monaten Freiheitsstrafe gebildet ‒ dies hätte dem ursprünglichen Antrag der Staatsanwaltschaft entsprochen ‒ und diese wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots um ein Drittel auf 22 Monate reduziert.
Das Berufungsgericht ist aufgrund der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft nicht an deren Antrag gebunden, sondern frei bei der Strafzumessung, ohne durch eine Erhöhung mit dem Verbot der reformatio in peius in Konflikt zu kommen, denndas Gericht ist gemässArt. 391 Abs. 1 StPOweder an die Begründung noch an die Anträge (mit Ausnahme von Zivilklagen) gebunden.Sobald ein Teil des Urteils (etwa die Strafzumessung) von der StA angefochten ist, darf das Gericht diesen Teil somit auch abweichend von den Anträgen und der Begründung der Staatsanwaltschaft zu Lasten des Beschuldigten abändern (BGer 6B_606/2018 vom 12. Juli 2019 E. 2.2).
3.3.2Schwere Körperverletzung ist mit Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten bis zu 10 Jahren zu ahnden. Da die Tat im Versuchsstadium verblieben ist, ist allerdings in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 StGB eine Strafmilderung möglich und diese ist praxisgemäss auch zu gewähren. Damit könnte das Mindeststrafmass auch unterschritten werden (Art. 22 Abs. 1 i.V. mit 48a StGB). Angriff ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht, und die beiden Angriffe sind in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB strafschärfend zu berücksichtigen.
Die Vorinstanz hat die Einsatzstrafe korrekterweise anhand des mit der höchsten Strafe bedrohten Delikts gebildet. Vorliegend ist dies der Tatbestand der schweren Körperverletzung, dessen Strafrahmen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht. Die Vorinstanz hat beim Tatverschulden berücksichtigt, dass sich die C____ zugefügten Verletzungen nahe an der Grenze zu einer vollendeten schweren Körperverletzung bewegten. Das Opfer habe acht Zahnbehandlungen vornehmen lassen müssen und es sei davon auszugehen, dass die Verletzungen Spätfolgen haben und weitere Behandlungen nach sich ziehen würden. Gemäss IRM-Gutachten habe zudem Lebensgefahr bestanden. Der Angriff sei durch keinen nachvollziehbaren Konflikt ausgelöst worden und die Täter hätten erst von ihrem Opfer abgelassen, als es sich nicht mehr bewegt habe.
Aufgrund dieser Umstände kam die Vorinstanz zum Schluss, dass ein mittelschweres Tatverschulden vorliege. Dies ist überzeugend, jedoch korrespondiert es nicht mit der Einsatzstrafe von «mindestens» 30 Monaten, welche die Vorinstanz im Falle des in dieser Weise vollendeten Delikts für angemessen erachtet hätte. Unter Berücksichtigung des bis zehn Jahre Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmens muss ein mittleres Tatverschulden eine Freiheitsstrafe von mindestens vier Jahren nach sich ziehen. Weder die Art der Tatbegehung ‒ die zahlenmässig überlegene Täterschaft schlug und trat unter anderem auf den Kopf des Opfers ein, als dieses bereits wehrlos am Boden lag ‒ noch die subjektive Tatkomponente ‒ Gewalt ohne jeden Grund ‒ lassen hier Raum für eine tiefere Strafe.
Die Angaben von C____ lassen hoffen, dass er sich körperlich vollständig erholen wird. Obschon es eher dem Zufall als der Zurückhaltung der Angreifer zu verdanken ist, dass es beim Versuch einer schweren Körperverletzung geblieben ist, ist dieser Umstand in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 StGB strafmildernd zu berücksichtigen. Nach einer Reduktion der Einsatzstrafe von 25 % beträgt diese 36 Monate.
Die Täterkomponente lässt keine weitere Reduktion der Strafe zu. Der Berufungskläger hat die Tat während eines hängigen Strafverfahrens begangen. Er hat hat bis zuletzt jede strafrechtlich relevante Beteiligung bestritten und demzufolge auch keine Reue gezeigt.
3.3.3Die Vorinstanz hat die Einsatzstrafe in einem zweiten Schritt in Anwendung des Asperationsprinzips um vier Monate für den ersten und zwei Monate für den zweiten Angriff erhöht.
Vor dem Hintergrund der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich eine Gesamtfreiheitsstrafe nicht einzig mit dem vorliegenden engen Sachzusammenhang begründen. So hat das Bundesgericht in BGer 6B_ 483/2016 vom 30. April 2018 erwogen, indem die Vorinstanz zunächst die Strafart aufgrund einer Gesamtprüfung aller Delikte bestimme, stelle sie zumindest in Teilen das Ergebnis der Strafzumessung an deren Anfang. Die auszusprechende Gesamtstrafe basiere jedoch auf den verschuldensangemessenen Einzelstrafen und nicht umgekehrt. Erst nachdem es sämtliche Einzelstrafen (gedanklich) festgesetzt habe, könne das Gericht beurteilen, ob und welche Einzelstrafen gleichartig seien.
Es ist demnach zunächst zu bestimmen, wie die beiden Angriffe für sich alleine zu sanktionieren wären. Dieser Schritt ist unerlässlich, um die zur Verfügung stehenden Strafarten zu ermitteln und in einem nächsten Schritt ‒ falls ebenfalls auf Freiheitsstrafe erkannt wird ‒ eine Asperation nach Art. 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen. C____ wurde durch das Zusammenwirken mehrerer Täter gravierend verletzt. Dass er sich nicht zur Wehr setzte, ist bereits eine notwendige Grundvoraussetzung für die Annahme eines Angriffs ‒ in Abgrenzung zum Raufhandel. Dass jedoch auf den Kopf des bewusstlosen Opfers eingetreten wurde, lässt das Tatverschulden auch im Vergleich zu denkbaren anderen Begehungsweisen, welche diesen Tatbestand erfüllen, sicher nicht mehr leicht erscheinen. Wenn man das Tatverschulen im oberen Bereich des unteren Drittels des Strafrahmens verortet, wäre bei einem Strafrahmen von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe sicher eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr auszusprechen, womit ‒ auch nach altem Recht ‒ zwingend eine Freiheitsstrafe auszusprechen wäre, womit einer Asperation nichts im Wege steht. Trotz erheblichen Verschuldens fällt dieser Angriff bei der Bildung der Gesamtstrafe kaum ins Gewicht: Das Berufungsgericht ist der Ansicht, dass der zweite Angriff, der sowohl auf Täter als auch auf Opferseite die gleichen Personen betraf wie die versuchte schwere Körperverletzung und keine darüber hinausgehenden Verletzungsfolgen hatte, weitestgehend durch die Strafe für die versuchte schwere Körperverletzung abgegolten und daher mit einer Straferhöhung von lediglich einem Monat zu berücksichtigen ist.
Weniger klar präsentiert sich die Situation beim zeitlich ersten Angriff. Dieser hatte zwar auch einen Verletzten zur Folge, dies ist jedoch ‒ wie erwähnt ‒ bereits eine objektive Strafbarkeitsbedingung und erlaubt erst den Schuldspruch nach Art. 133 StGB. Die Körperverletzung von B____ war weit weniger gravierend als jene von C____, und auch die Art des Einwirkens auf B____ und I____ war weniger verwerflich. Dennoch ist auch dieser Angriff, welcher ohne jeden Grund durch den Berufungskläger initiiert worden war, nicht zu bagatellisieren. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz für dieses Delikt allein von einer angemessenen Freiheitsstraffe von acht Monaten ausgegangen ist. Es stellt sich bei diesem Strafmass allerdings die Frage, ob eine Geldstrafe auszusprechen ist. Nach aktuellem Strafgesetz beträgt die Obergrenze dieser Sanktion zwar 180 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 StGB, in Kraft seit dem 1. Januar 2018), zum Tatzeitpunkt lag diese Grenze indes noch bei 360 Tagessätzen und stellt prima vista das für den Berufungskläger mildere Recht dar, auf dessen Anwendung er nach Art. 2 Abs. 2 StGB Anspruch hat. Allerdings ist stets konkret zu prüfen, welches Recht für den zu Beurteilenden das mildere ist. In casu würde das Aussprechen einer Geldstrafe dazu führen, dass keine Asperation zur als Freiheitsstrafe bemessenen Einsatzstrafe stattfinden könnte und der Berufungskläger kumulativ eine Geldstrafe zu tragen hätte, deren Höhe die Freiheitsstrafe, welche in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB lediglich angemessen zu erhöhen wäre, übersteigen würde. Das Bundesgericht hat zwar festgehalten, dass eine Geldstrafe stets milder sei als eine Freiheitsstrafe (BGE 134 IV 82, E. 7.2.2), ob das Ergebnis einer kumulierten Geldstrafe anstelle einer Straferhöhung für den Berufungskläger milder wäre, erscheint in casu jedoch zumindest fraglich. Auch in der Sache ist zudem auch hier eine Freiheitsstrafe angemessen. Das Bundesgericht erachtet es als zulässig, bei der Sanktionswahl den Stellenwert des betroffenen Rechtsguts und die Schwere des Verschuldens zu berücksichtigen (BGer 6B_161/2010 vom 7. Juni 2010, E. 2.3/2.4). Geldstrafen wären für die vorliegenden Gewalttaten nicht schuldangemessen. Weder die Staatsanwaltschaft noch die Verteidigung diese freilich nur für den Fall eines Schuldspruchs ‒ haben vor diesem Hintergrund für eine gesonderte Ahndung der Angriffe mit Freiheitsstrafe plädiert. Der Angriff zum Nachteil von I____ und B____ wird asperierend mit sechs Monaten Freiheitsstrafe berücksichtigt.
Insgesamt wäre somit eine Gesamtfreiheitsstrafe von 43 Monaten auszufällen.
3.3.4Hiervon ist allerdings ‒ auch von der Staatsanwaltschaft unbestritten ‒ eine Reduktion wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots vorzunehmen. Im Gegensatz zur Staatsanwaltschaft ist das Berufungsgericht der Ansicht, dass dadurch, dass im Zeitraum zwischen Mai 2015 und dem 17. Juli 2018 keine Ermittlungshandlungen durchgeführt wurden, das Beschleunigungsverbot in recht erheblicher Weise verletzt wurde und dafür von der Vorinstanz gewährte Strafreduktion um ein Drittel nicht zu beanstanden ist. Noch nicht berücksichtigt ist in dieser Reduktion, dass die Gesamtdauer des Verfahrens bis zum zweitinstanzlichen Urteil klar zu lang war, datieren die beurteilten Delikte doch vom 24. Februar 2015 und habe sich demnach bereits vor gut sechs Jahren ereignet, was insbesondere unter dem Titel des Strafbedürfnisses sehr lang erscheint, zumal sich der Berufungskläger seither nichts mehr hat zuschulden kommen lassen. Das zweitinstanzliche Verfahren dauerte zwei Jahre, was sich nur teilweise durch den Schriftenwechsel mit von der Verteidigung erbetenen Fristerstreckungen erklären lässt. Die Reduktion wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots ist daher um weitere 10 Prozent zu erhöhen. Nach Abzug von 43 Prozent verbleibt eine Freiheitsstrafe von 24,5 Monaten, welche zu Gunsten des Berufungsklägers auf 24 Monate abzurunden ist. Polizeigewahrsam und Untersuchungshaft sind in Anwendung von Art. 51 StGB auf die Strafe anzurechnen.
3.3.5Bei diesem Strafmass stellt sich die Frage des bedingten Strafvollzugs. Dieser ist zu gewähren, wenn dem Täter keine schlechte Legalprognose gestellt werden muss. Bereits die Vorinstanz hat dem Berufungskläger den bedingten Strafvollzug gewährt und dies damit begründet, dass seit dem zu beurteilenden Vorfall, der vor vier Jahren stattgefunden habe, mangels neuer Strafanzeigen davon auszugehen sei, dass der Beschuldigte keine weiteren (Gewalt-)Straftaten mehr begangen habe. Aufgrund der bestehenden Vorstrafen und des Umstands, dass die zu beurteilenden Taten während eines laufenden Strafverfahrens wegen einschlägiger Delikte begangen wurde, auferlegte sie ihm eine erhöhte Probezeit von drei Jahren. Inzwischen sind weitere zwei Jahre vergangen, innert derer sich der Berufungskläger nichts hat zu Schulden kommen lassen, weshalb ihm auch nach Ansicht der Staatsanwaltschaft, welche eine teilbedingte Strafe beantragt, die bei einer schlechten Legalprognose nicht möglich wäre jedenfalls keine schlechte Legalprognose gestellt werden muss und der bedingte Strafvollzug gewährt werden kann. Eine erhöhte Probezeit erscheint aufgrund des erwähnten langjährigen Wohlverhaltens entgegen dem entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft nicht erforderlich, und die Probezeit wird auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren bemessen.
E. 4 Das Urteil der Vorinstanz betreffend die Zivilforderungen ist nicht zu beanstanden. Der Beurteilte wird (solidarisch mit E____) zu CHF 396.‒ Schadenersatz und CHF 500.‒ Genugtuung an B____ verurteilt. Er wird zudem (solidarisch mit E____, D____ und F____) zu CHF 5'000.‒ Genugtuung zuzüglich 5 % Zins ab dem 25. Februar 2015 an C____ verurteilt. Im Innenverhältnis beträgt der Umfang der Haftung für jeden Beschuldigten CHF 1'250.‒ zuzüglich 5 % Zins ab dem 25. Februar 2015.
E. 5 5.1Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beurteilte die Kosten und Urteilsgebühr des erstinstanzlichen Verfahrens sowie zufolge überlanger Verfahrensdauer trotz teilweisen Obsiegens der Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren eine um 25 Prozent reduzierte Urteilsgebühr von CHF 1'500.‒ für das zweitinstanzliche Verfahren.
5.2Der amtliche Verteidiger wird für seinen Aufwand im zweitinstanzlichen Verfahren gemäss eingereichter Kostennote entschädigt. Für die Beträge wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. Der Rückforderungsvorbehalt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO beschränkt sich auf 75 Prozent des ausgerichteten Betrags.
Dispositiv
- Oktober 2014).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2019.82
URTEIL
vom3. März 2021
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz),
Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard, Dr. Andreas Traub
und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-StadtAnschlussberufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatklägerschaft
B____
C____
Gegenstand
Berufung und Anschlussberufunggegen ein Urteil des Strafdreiergerichts vom 24. Januar 2019
betreffend versuchte schwere Körperverletzung und mehrfachen Angriff sowie Strafzumessung
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 24. Januar 2019 wurde A____ der versuchten schweren Körperverletzung und des mehrfachen Angriffs schuldig erklärt und zu 22 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams und der Untersuchungshaft vom 25. Februar bis zum 1. April 2015, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren. Er wurde solidarisch mit den Mitbeurteilten D____, E____ und F____ zu CHF 396.‒ Schadenersatz und CHF 500.‒ Genugtuung an B____ und zu CHF 5'000.‒ Genugtuung zuzüglich 5 % Zins ab dem 25. Februar 2015 an C____ verurteilt. Im Innenverhältnis wurde der Umfang der Haftung (bzgl. der CHF 5'000.‒ Genugtuung) für jeden Beschuldigten auf CHF 1'250.‒ festgesetzt, zuzüglich 5 % Zins ab dem 25. Februar 2015. Es wurden ihm die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 8'622.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 4'125.‒ auferlegt. Der amtliche Verteidiger wurde aus der Gerichtskasse entschädigt, unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung.
Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend Berufungskläger) mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 2. August 2019 Berufung erklären lassen. Es wird beantragt, das Urteil des Strafgerichts vom 24. Januar 2019 sei bezüglich des Schuldspruches und der Verurteilung unter o/e-Kostenfolge aufzuheben, und der Berufungskläger sei von der Anklage vollumfänglich und kostenlos freizusprechen. Es sei ihm eine Entschädigung und Genugtuung für die Untersuchungshaft in Höhe von CHF 200.‒ pro Tag zuzusprechen. Es sei die bestehende amtliche Verteidigung auch für das Berufungsverfahren zu bewilligen. Mit Schreiben vom 16. August 2019 hat die Staatsanwaltschaft ihre Anschlussberufungserklärung und -begründung eingereicht. Sie beantragt, es sei ‒ als einzige Abänderung des erstinstanzlichen Urteils ‒ der Berufungskläger zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten zu verurteilen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei im Umfang von 14 Monaten teilweise aufzuschieben, bei einer Probezeit von 4 Jahren. Die Berufungsbegründung und Anschlussberufungsantwort datiert vom 10. Januar 2020, die Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft vom 12. Februar 2020. Die beiden Privatkläger haben weder Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt und auch keine Stellungnahme eingereicht. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 3. März 2021 wurde der Berufungskläger befragt. Im Anschluss gelangten der Verteidiger und die Staatsanwältin zum Vortrag. Die entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
Nach Art. 398 Abs. 1 der schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Der Beschuldigte ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt, sodass sie zur Erklärung der Anschlussberufung legitimiert ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Auf die beiden form- und fristgerecht eingereichten Rechtsmittel ist einzutreten.
2.
2.1Die Vorinstanz hat folgenden Sachverhalt als erstellt erachtet: Der Berufungskläger und einige Begleiter ‒ der Mitbeschuldigte D____, der Kollege G____ und, etwas später, auch der Mitbeschuldigte E____ sowie der weitere Kollege H____ ‒ waren am Fasnachtsmontag vom 23. Januar 2015 und in der Nacht zum Dienstag zu fünft unterwegs. Der Berufungskläger und D____ sowie G____ trugen Affenkostüme ohne Larve. Am frühen Dienstagmorgen bedrängte der Berufungskläger zunächst grundlos (bzw. weil dieser angeblich vor ihm auf den Boden gespuckt hatte) den ihm unbekannten I____, der gerade aus der Bar «Grenzwert» gekommen war. Als sich hierauf I____s Kollege B____ einmischte, schlug der Berufungskläger diesem als erster mit der Faust ins Gesicht. B____ erhielt danach noch (mindestens) einen weiteren Faustschlag, worauf seine Brille herunterfiel (die Täterschaft hierfür lässt sich nicht eruieren). Er erlitt eine nicht dislozierte Nasenbeinfraktur. Auch I____ ‒ von Mitbeschuldigten ‒ tätlich angegangen und erlitt eine Schürfung und eine Prellung. Nun rief der zufällig anwesende 20-jährige Passant C____ den Angreifern zu, sie sollten den inzwischen am Boden liegenden I____ in Ruhe lassen. Hierauf griffen der Berufungskläger sowie D____ und E____ C____ an, stiessen ihn herum, schlugen ihn und drückten ihn gegen eine Wand. Dann kam der bisher unbeteiligte (in einer anderen Gruppe stehende) F____ hinzu. Er schlug dem bereits verletzten C____ wuchtig die Faust ins Gesicht, so dass dieser erneut zu Boden ging, worauf sich F____ entfernte. Nun traktierten die anderen Beschuldigten C____ mit Fusstritten und Schlägen gegen den Kopf. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass der Berufungskläger an diesen weiteren Attacken, auch als das Opfer am Boden lag, aktiv beteiligt war. C____ verlor spätestens jetzt ‒ wenn nicht bereits durch den Faustschlag von F____ ‒ das Bewusstsein. Er erlitt nebst Schwellungen, Hämatomen und Schürfwunden Rissquetschwunden an Kinn und Unterlippe, eine Zahnverschiebung sowie Zahnkranzfrakturen, ein Schädel-Hirn-Trauma ersten Grades (ohne innere Blutung ins Gehirn), eine nicht dislozierte Nasenbeinfraktur und eine Mittelgesichtsknochenfraktur.
2.2Der Berufungskläger rügt mit seiner Berufung die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als unsorgfältig, aktenwidrig und einseitig zu seinem Nachteil vorgenommen. Er bestreitet nicht, am Tatort gewesen zu sein, will jedoch I____ lediglich zur Rede gestellt haben, weil dieser in seiner unmittelbaren Nähe auf den Boden gespuckt habe. Am anschliessenden tätlichen Angriff auf I____ und den eingreifenden B____ sei der Berufungskläger dagegen nicht beteiligt gewesen. Sowohl die Freundin von I____ ‒ N____ ‒ als auch das Opfer B____ selbst hätten kein Tätlichwerden des Berufungsklägers geschildert. N____ habe angegeben, der Berufungskläger habe lediglich gepöbelt und ein Kostümierter habe hierauf ihren Freund I____ angegriffen. B____ habe den Berufungskläger anlässlich der Fotowahlkonfrontation nicht sicher als denjenigen bezeichnen können, der ihn zuerst geschlagen habe. Es seien auch D____ und G____ im gleichen Affenkostüm vor Ort gewesen. O____s Aussagen widersprächen der Annahme, dass der Berufungskläger B____ den ersten Faustschlag verpasst habe, denn O____ ordne diesen ersten Faustschlag jenem Kostümierten zu, welcher I____ zuvor zu Boden gedrückt habe. Dies habe der Berufungskläger indes auch nach Schilderung von I____ und N____ nicht getan. Der Berufungskläger habe lediglich eine verbale Auseinandersetzung mit I____ gehabt und weder Hilfe bedurft noch Hilfe von seinen Kollegen angefordert. Das «überflüssige tätliche Eingreifen von D____ und E____» habe der Berufungskläger nicht zu verantworten. Er gehöre nicht zu den Angreifern und sei in keiner Weise tätlich beteiligt gewesen. Der gegen ihn ergangene Schuldspruch verletze die Unschuldsvermutung und sei aufzuheben.
Auch die Indizien für eine Beteiligung am Angriff auf C____ reichten nicht aus, um den Berufungskläger schuldig zu sprechen. Zwar habe der Berufungskläger auch C____ aggressiv angesprochen, tätlich geworden sei er aber wiederum nicht. Die tätlichen Übergriffe seien ausschliesslich durch D____, E____ und F____ begangen worden. Die Vorinstanz hätte diesbezüglich insbesondere nicht auf die Aussagen des Hauptbelastungszeugen K____ abstellen dürfen, der sich erst einen Monat nach der Tat als Zeuge gemeldet habe ‒ nachdem er mit dem befreundeten, inzwischen aus der U-Haft entlassenen F____ telefoniert habe. K____ habe anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sogar bestätigt, dass er von F____ explizit dazu angehalten worden sei, alle anderen zu belasten und F____s Tatbeitrag als einen einzigen Faustschlag darzustellen. Dies erkläre auch, weshalb F____ ihn nicht als Zeugen benannt habe, solange er aufgrund der U-Haft nicht habe kolludieren können. Dies werde dadurch untermauert, dass K____ durch F____ sogar Einsicht in die Akten gehabt habe ‒ immerhin habe letzterer angegeben, dass er selbst ein Protokoll bei sich zuhause habe. Unglaubhaft seien aber nicht nur die Aussagen von K____, sondern auch diejenigen von G____, der sich vor allem selbst habe entlasten wollen. Das Strafgericht habe diese willkürlich gewürdigt, wenn es von ihrer Glaubhaftigkeit ausgehe. Während aus den Aussagen der übrigen Befragten zu Recht keine belastenden Schlüsse gezogen worden seien, müsse entlastend berücksichtigt werden, dass I____ von drei bis vier Personen gesprochen habe, die um C____ herumgestanden seien, aber auch ausgesagt habe, diese hätten nicht alle auf C____ eingewirkt. Auch die Aussagen von N____ wirkten eher entlastend, habe sie doch ausgesagt, sie könne nicht sagen, ob kostümierte Personen auf C____ eingetreten oder -geschlagen hätten.
Insgesamt sprächen die Indizien dafür, dass nach dem Faustschlag von F____ nur zwei weitere Personen auf C____ eingewirkt hätten ‒ eine mit und eine ohne Kostüm. Bei letzterer müsse es sich um E____ handeln, bei der kostümierten Person um D____. Notabene hätten diese beiden den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung und Angriffs zum Nachteil von C____ akzeptiert.
2.3Die Ermittlungen wurden durch eine Passantin angestossen, welche die Polizei am 24. Februar 2015 in den frühen Morgenstunden auf den verletzten C____ aufmerksam machte. Gemäss Rapport gab sie an, der Verletzte sei vorgängig durch zwei Fasnächtler attackiert worden (Akten S. 846). Die Polizei fand C____, der stark aus dem Mund blutete, aber ansprechbar war. Umstehende Zeugen hätten davon berichtet, dass er kurz zuvor von zwei verkleideten Tätern zusammengeschlagen worden sei. Diese hätten ihn sogar am Boden mit Fusstritten ins Gesicht und in die Bauchgegend traktiert und seien anschliessend in Richtung Rheingasse geflüchtet (Akten S. 850). Es erfolgte ein Zeugenaufruf (Akten S. 832). Im Chat mit G____ unterhielt sich der Berufungskläger darüber, dass er zum Fahndungsdienst gehen werde. Man spricht auch darüber, dass D____ offenbar bereits in U-Haft sei (Akten S. 809-812). Der Berufungskläger meldete sich am 25. Februar 2015, am Tag nach den inkriminierten Vorfällen, bei der Staatsanwaltschaft und befand sich in der Folge bis zum 1. April 2015 in Untersuchungshaft. Er wurde positiv auf Kokain und Cannabis getestet (Akten S. 683).
Es liegt eine Videoaufzeichnung vor, welche zeigt, wie der Berufungsklägers zusammen mit D____ und E____ vom Tatort wegrennt; D____ und der Berufungskläger sind noch im Affenkostüm, welches D____ bereits öffnet (vgl. Ausdrucke Akten S. 923-926, bestätigt durch D____ nach Visieren des Videos: Akten S. 1208). Ebenfalls bei den Akten befinden sich Fotos von D____, G____ und dem Berufungskläger im Affenkostüm (aus dem Handy von D____; Akten S. 1193). Der Berufungskläger bestätigt (wie auch diverse andere Befragte), dass es sich um diese drei handelt (Akten S. 1197).
Die Folgen der inkriminierten Übergriffe betreffend das Opfer C____ sind durch Fotos, Arztzeugnisse und ein IRM-Gutachten dokumentiert (Akten S. 524-570). Das IRM geht in seinem Gutachten vom 18. März 2015 von einem Schädel-Hirntrauma ersten Grades aus und aufgrund der gesamten Befundkonstellation nach Gewalteinwirkung gegen den Kopf von einer potentiellen Lebensgefahr. Die zahnärztlichen Prozeduren dauerten damals noch an und Folgeschäden konnten nicht ausgeschlossen werden (Akten S. 567). Der Zahnarzt [...] berichtet von einem soweit komplikationslosen Heilungsverlauf und keinen bleibenden Beeinträchtigungen physischer Natur. Wurzelbehandelte Zähne hätten aber nicht die Wertigkeit unbehandelter. Damals stand noch eine Sensibilitätsbeurteilung aus, vorgesehen am 3. Februar 2016 (Akten S. 1075/6). Gemäss Mitteilung der Opferhilfe vom 8. Mai 2016 hat C____ der Opferhilfe geschrieben, dass er nicht unter Spätfolgen des Angriffs zu leiden habe. Die betroffenen Zähne würden bestimmt irgendwann in der Zukunft Probleme machen, aber das lasse sich so nicht prognostizieren resp. ärztlich festhalten (Akten S. 1283). Zur Nasenbeinfraktur des Opfer B____ liegt ein Bericht des Spital Frutigen vor (Akten S. 1316 f.).
Aus dem WhatsApp-Chat zwischen J____ und [...], der Freundin von G____, geht hervor, dass G____ nicht an den Übergriffen beteiligt war. J____ teilt mit, dass ihn die Polizei angerufen habe, worauf die Freundin meint, «jo wege dem vorfall dänk was händ sie dir gseit?» und darauf: «Dr G____ isch dinne jo!! - Und anderi au - Und dr G____ het nid emol was gmacht». J____ teilt dann mit, dass ihn die Polizei nochmals anrufen werde wegen eines «Gesprächs» ‒ er sei derzeit krank ‒ und weiter: «die zwei hän in ferdrambd». Die Freundin schreibt hierauf: «I weiss es nid J____ i ha kei ahnig mir grohts grad momentan au verschisse ok? I mag jetzt au nümm drüber rede wills mir egal isch i weiss das dr G____ nüt macht het und dr rest isch mir egal ‒ Will i bi mitem G____ denn gange bevor das mit dem andere passiert isch». J____ teilt ihr hierauf mit, er habe «welle usse mache den hanem au eins geh», was sie beantwortet mit: «Ja ka sy ich ha nix mit beko vo dem ganze dr G____ het gar nüt gmacht und das isch sicher!! - Und nid böss i wod jetzt au nümm drüber rede..» (Akten S. 826-828). Auch im WhatsApp-Chat von D____ distanziert sich G____ von einer Beteiligung: Jemand postet die Mitteilung von 20 Minuten über den Vorfall und fragt: «G____, D____ » mit einem Smiley. Worauf G____ antwortet: «Nei ich nit» (Akten S. 729/730).
2.4Neben den angeführten Sachbeweisen sind zahlreiche Aussagen zu den inkriminierten Ereignissen vorhanden ‒ neben den Angaben des Berufungsklägers liegen solche seiner Mitbeschuldigten sowie von Personen aus deren Umfeld, der Opfer und ihnen angehörigen Personen sowie Depositionen von unbeteiligten Passanten vor.
2.4.1Passanten
An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde I____ als Zeuge befragt (Akten S. 1620 ff.). Er schilderte das Erlebte im Wesentlichen gleich wie bei der früheren Einvernahme und in Bezug auf die erste Phase, die ihn selbst betraf, recht detailliert (Akten S. 1621/2). Die einzige Abweichung betrifft die Frage, ob er selbst Schläge erhalten bzw. gespürt habe (vgl. hierzu Akten S. 1624). Er erkannte auch sogleich den Berufungskläger: «Das ganze Dilemma hat mit Besch. 2 angefangen. Zu den anderen kann ich nichts sagen» (Akten S. 1623). Er war sich sicher, dass dieser ein Kostüm getragen habe. Die Person, die ihm die Jacke über den Kopf gezogen habe, hingegen keines (Akten S. 1624). Die Gewalttätigkeiten gegen C____ beschrieb er als «fiese Schlägerei». Sie hätten das «Opfer von allen Seiten angegriffen» (Akten S. 1622). Er war sich auf Frage nach der weiteren Beteiligung jener Person, die ihn zuerst angegangen hatte, nicht ganz sicher: «Ich glaube, dass ich ihn noch gesehen habe, später, in der anderen Rauferei, mit C____. Ich kann es jetzt aber nicht genau sagen» (Akten S. 1623). Auch auf Vorhalt seiner früheren Aussagen wusste er nicht mehr allzu Genaues. Die Frage, ob es auch weniger als drei Leute gewesen sein könnten, die auf C____ einwirkten, verneinte er aber klar (Akten S. 1623). Alle der vier oder fünf Personen, die um C____ herumstanden, seien provokativ gewesen und hätten versucht, ihn zu schlagen. Nur drei oder vier hätten das Opfer aber geschlagen resp. getroffen. Die anderen hätten «die Lage zum Kochen gebracht». Sie hätten nicht selber geschlagen, aber ihre Kollegen durch Bewegungen dazu motiviert (Akten S. 1623).
An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung beschrieb B____ den ersten Sachverhaltsabschnitt im Wesentlichen gleich wie zuvor. Ein Unbekannter sei von der anderen Strassenseite her zu seinem Kollegen I____ getreten und habe diesen angesprochen. Es sei ums auf den Boden Spucken gegangen. Er selbst habe die Situation als brenzlig empfunden und versucht zu schlichten. Dann habe sich der Unbekannte plötzlich umgedreht und ihm eine Faust ins Gesicht geschlagen. Als dann zwei bis drei Meter weiter noch ein anderer auf ihn zugekommen sei, habe er seine Hände hochgehalten und dann noch mindestens einen weiteren Schlag ins Gesicht bekommen (Akten S. 1605). Vermutlich habe er erst da die Brille verloren (Akten S. 1607). Wie bisher erklärte er, dass er das weitere Geschehen nicht gesehen habe, weil er ins Lokal zurückgegangen sei (Akten S. 1605/6).
An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte C____ auf Nachfrage, er habe die Anklageschrift gelesen habe und das Gefühl, sie stimme ungefähr so (Akten S. 1607). Viel mehr konnte er aber nicht mehr sagen und sprach von einem «Filmriss». Jemand sei vor ihm gestanden, rundherum mehrere Menschen und er wisse, dass er «kassiert» habe (Akten S. 1607). Er wisse nur noch, dass zwei Typen gegenüber einer Person, die am Boden gelegen habe, handgreiflich geworden seien, dann seien sie auf ihn losgegangen.
a.Bei der ersten Einvernahme stritt D____ seine Beteiligung ‒ und auch die des Berufungsklägers ‒ rundweg ab; keiner von ihnen soll überhaupt am Tatort gewesen sein. Der Berufungskläger sei «ein sehr guter Kollege», G____ sein bester Freund (Akten S. 905). An der Einvernahme vom 25. März 2015 sprach D____ dann von einem «Blackout» aufgrund seines Alkoholkonsums. Er sei mit dem Berufungskläger und G____ am Claraplatz gewesen, am Nachmittalg auch in der Brauerzunft in der Rheingasse. Von den Geschehnissen am Abend wollte er nichts mehr wissen bzw. sich nicht erinnern (Akten S. 1201/2). Auch an der Einvernahme vom 19. Juli 2018 wollte sich D____ gar nicht mehr an die Situation am Tatabend erinnern können (Akten S. 1300-1305).
Gemäss seinen Angaben an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung will er von der ersten «Rauferei» (I____, B____) nichts gesehen haben, ausser, dass jemand laut geschrien und jemand geschlichtet habe. Es habe dann wieder angefangen, als jemand (C____) von der Brücke her gerannt gekommen sei. Diesem habe er den zweiten Faustschlag verpasst, der ihn mutmasslich zu Boden gebracht habe ‒ von wem und weshalb dieser den ersten Faustschlag erhalten hat, wollte D____ nicht wissen. Er gibt weiter zu, dem am Boden liegenden C____ dann noch einen Fusstritt gegeben zu haben ‒ er selbst habe danach gegenüber G____ von einem «Penalty» gesprochen. Ob das Opfer noch von weiteren Personen traktiert wurde, wusste D____ an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ‒ vier Jahre nach dem Vorfall ‒ nicht mehr. Er konnte sich nicht an eine andere Clique mit Affenkostümen erinnern (Akten S. 1597). Er selbst habe sein Kostüm ‒ dasselbe wie G____ und der Berufungskläger ‒ beim Rhein entsorgt. Was die anderen damit getan hätten, wisse er nicht; jedenfalls habe der Berufungskläger das Kostüm auch ausgezogen. G____ sei aber bei diesem Vorfall nicht dabei gewesen, der sei vorher weggelaufen (Akten S. 1597/8). Ob er zusammen mit dem Berufungskläger und E____ das Opfer C____ herumgestossen und an seinen Kleidern gerissen hat, wusste D____ auf Frage an der Strafgerichtsverhandlung nicht mehr (Akten S. 1598).
b.E____ wurde am 27. Februar 2015 erstmals als Beschuldigter einvernommen. Er gab an, er sei in der Tatnacht mit dem Berufungskläger sowie D____, G____ und H____ unterwegs gewesen (Akten S. 1007). G____s Freundin sei auch dabei gewesen, die anderen Freundinnen nicht (Akten S. 1008). Er beschrieb, dass F____ nicht mit dieser Gruppe unterwegs gewesen sei und sich auf einmal eingemischt habe und C____ (den E____ auf einem Foto erkennt) zwei Mal geschlagen habe, so dass er zu Boden gegangen sei (Akten S. 1006, 1013). Dies beschrieb E____ auf der Rückfahrt ins Untersuchungsgefängnis nach der Hausdurchsuchung auch gegenüber der Polizei (Akten S. 1034). E____ will den Anfang des Angriffs auf I____ nicht gesehen haben ‒ der erste Vorfall sei hinter ihm losgegangen, und er habe ihn erst beim Umdrehen mitbekommen. Er sei hingegangen zum Schlichten ‒ er sei halt «voll rein, dass sie aufhören». Er habe die erste Person gepackt und auf die andere Seite der Strasse gezogen; geschlagen habe er niemanden (Akten S. 1007). Die Freundin dieser Person habe geschrien «lass ihn, das ist mein Freund» ‒ «Dann war für mich zu Ende, war vorbei» (Akten S. 1007/8). Beim zweiten Vorfall, der inzwischen losgegangen sei, habe er wieder intervenieren wollen ‒ er bestreitet eine gewalttätige Beteiligung sowohl in Bezug auf B____ als auch in Bezug auf C____. Zum Geschehen, als das Opfer am Boden gelegen hat, kann er angeblich keine Angaben machen (Akten S. 1014). Er erklärt, dass er mit dem Berufungskläger und D____ durch das Wild Maa-Gässlein weggerannt ist und bestätigt das auch anhand der Videoprints (Akten S. 1013). An der Einvernahme vom 23. März 2015 berichtete er von vielen Leuten, die herumgestanden seien, er will aber nicht mitbekommen haben, dass jemand C____ weiter traktierte, abgesehen vom Schlag durch F____. Auf Vorlage der Bilder aus den ausgewerteten Handys bezeichnete er die drei im Affenkostüm korrekt als den Berufungskläger sowie D____ und G____ (Akten S. 1177). Dieselben Angaben machte er an der Einvernahme vom 27. März 2015 und auch vom 18. Juli 2018. Er bestritt durchwegs seine Teilnahme an irgendwelchen Gewalttätigkeiten und belastete auch ‒ abgesehen vom Schlag durch F____ ‒ keinen der Involvierten. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung beschrieb E____ ebenfalls nur den Faustschlag von F____ gegen C____ sowie dass es zuvor schon eine Auseinandersetzung gegeben habe, bei welcher er I____ zum Schlichten weggezogen habe (Akten S. 1601). Wie es zur gebrochenen Nase von B____ gekommen sei, könne er nicht sagen (Akten S. 1601).
Anschliessend bezeichnet er ‒ nach Vorlage von Fotos ‒ G____ als «glaublich» den Dritten im Affenkostüm, den er am wenigsten gesehen habe. Er könne sich «nicht daran erinnern, ob und dass er schlug. Ich bin sicher, dass E____ und D____ auf den Mann einschlugen, den ich auch geschlagen hatte» (Akten S. 1063). D____ bezeichnet er als den Mann, der bereits vor ihm selbst das Opfer C____ massiv geschlagen habe. Beim Umdrehen habe er ihn nicht mehr gesehen, «nur die 6 anderen in schwarzen Jacken» (Akten S. 1063). D____ habe das Affenkostüm getragen, aber in der Bar danach nicht mehr (Akten S. 1064). Das Foto des Berufungsklägers kann er nicht zuordnen, das würde ihm überhaupt nichts sagen. Auf die Frage, ob es möglich sei, dass dieser ein Affenkostüm angehabt habe, meint er: «Ich sah G____, D____ und E____ im Affenkostüm» (Akten S. 1065). Auf Hinweis, dass A____, D____ und G____ in diesem Affenkostüm gewesen seien und E____ eine schwarze Jacke angehabt habe und auf Frage, ob er dies auseinanderhalten könne, sagt er: «D____ hatte eines und soviel ich weiss, hatte auch E____ eines, sicher auch G____ (Akten S. 1065). Er scheint aber auch den Berufungskläger durchaus zu kennen. So antwortet er auf die Frage, in welcher Beziehung er zu «D____, A____ und G____» stehe: «Bis vor einem Jahr war ich aktiv im Ausgang unterwegs und machte auch oft mit ihnen ab. Ich unterband das vor einem Jahr, hatte auch keinen Kontakt mehr mit ihnen, höchstens Tschüss und Tschau» (Akten S. 1066/7).
An der Einvernahme vom 17. März 2015 sprach F____ davon, dass er wegen zu viel Alkohol einen «Filmriss» gehabt habe an jenem Abend. Er wiederholt aber, dass er D____ und E____ gesehen habe, wie sie auf C____ einschlugen, bevor er selbst diesen schlug, und als C____ dann am Boden lag, mutmasslich auch auf ihn einkickten ‒ es seien noch etwa fünf weitere Personen gekommen, die mit den beiden auf den Mann einschlugen, als er am Boden lag (Akten S. 1156). Auf die Frage, ob auch der Berufungskläger oder J____ darunter waren, meinte er: «Das weiss ich nicht, an die kann ich mich nicht erinnern. Ich kann mich an E____ und D____ erinnern. Den A____ kenne ich eigentlich nicht, den sah ich an jener Aktion gar nicht, auch den J____ nicht» (Akten S. 1156).
Am 17. Juli 2018 wurde F____ in Anwesenheit der Verteidigungen der Mitbeschuldigten befragt. Ihm wurde als «Hinweis» bereits mitgeteilt, dass u.a. der Berufungskläger eine erste Schlägerei anzettelte und dass er nebst D____ und E____ «äusserst gewalttätig» gegen C____ wurden (Akten S. 1285). Er wurde dann zu seinem Anteil befragt, äusserte grosses Bedauern für seine Tat und erkundigte sich nach dem Wohlbefinden des Opfers C____ (Akten S. 1286). Auf Frage der Verteidigerin von E____ meinte er dann: «Was ich bestätigen kann, ist, dass ich E____ und D____ am Anfang kämpfen sah. Weil die beiden kämpften, ging ich dann auch in den Seich rein» (Akten S. 1287).
An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte er zuerst in freier Rede, dass er D____ und E____ in eine Rauferei verwickelt gesehen habe. Er habe die Situation falsch eingeschätzt und daher C____ einen Faustschlag gegeben. Dann sei dieser zu Boden gefallen und er selbst sei davongelaufen. Beim Zurückblicken habe er 5-6 Personen mit dunklen Jacken bemerkt, die auf das Opfer gekickt hätten. Es sei schnell gegangen. Auf Frage nach einem Faustschlag von D____ und von E____ meinte er, er habe dies «glaublich» gesehen (Akten S. 1603). Nach dem Berufungskläger wurde er nicht gefragt. Er konnte sich nicht mehr an Kostümierte erinnern, nicht einmal mehr an Affenkostüme.
2.4.6Berufungskläger
Anlässlich seiner ersten Einvernahme vom 25. Februar 2015 gab der Berufungskläger an, dass G____, D____ und er dasselbe Kostüm ‒ «so ein Einwegkostüm» ‒ getragen hätten (Akten S. 946). Er habe dieses weggeworfen ‒ ob in den Rhein oder einfach dort in der Nähe, will er nicht mehr wissen (Akten S. 946). Der Berufungskläger behauptete, I____ habe ihm «vor die Füsse gespuckt», worauf er ihn zur Rede gestellt habe und es «zur Rangelei» gekommen sei (Akten S. 947). Es sei dann «von der linken Seite eine Faust gegen den Mann» gekommen und dann sei es losgegangen (Akten S. 947). Als ihm im Rahmen eine Frage zwei Mal vorgehalten wurde, I____ zu Boden gebracht zu haben, widersprach er nicht, er antwortete aber jeweils auch nur auf die eigentlich gestellte Frage (Akten S. 947, 948). Anschliessend bestritt er, jemandem ins Gesicht geschlagen zu haben. «Es war ein Gerangel, ich habe sicher niemandem die Faust ins Gesicht geschlagen» (Akten S. 949, ebenso S. 950). Er bestritt auch, C____ am Boden getreten zu haben (Akten S. 950).
Bei der Einvernahme vom 24. März 2015 blieb er dabei, selbst nicht tätlich geworden zu sein. Er sei seinerseits von I____ angepöbelt worden, und dieser habe ihm vor die Füsse gespuckt (Akten S. 1183). Überhaupt sei er frisch operiert gewesen (Entfernung eines Überbeins im Unispital am Donnerstag vor der Fasnacht, bei Dr. [...] bzw. dann einer Frau) und hätte gar keine Faust machen können (Akten S. 1182, 1184, 1186). Wer zugeschlagen habe, habe er nicht gesehen (Akten S. 1187). Er bestätigte (implizit), dass er sowie D____ und G____ ein Affenkostüm getragen hätten (Akten S. 1188). Explizit bestätigte er, dass er auf dem Flucht-Video zu sehen sei und dass D____ dann sein Affenkostüm ausgezogen habe (Akten S. 1190). Seine Mitgliedschaft bei den United Tribuns bestritt der Berufungskläger ‒ allerdings drückte er sich dann einigermassen entlarvend aus, als man ihm Fotos von UT-Mitgliedern vorlegt: «Die welche ich kenne, sind Freunde, die ich von früher kenne. ( ) alle anderen kenne ich vielleicht vom Sehen, ich bin nicht lange dort» (Akten S. 1197). Der Berufungskläger gab an, am Tatabend kein Kokain konsumiert zu haben: «An jenem Abend nahm ich gar nichts ein, am Abend davor vielleicht. Wenn, dann ein oder zwei Fäden Kokain» (Akten S. 1198). Überhaupt nehme er kaum Drogen, ausser vielleicht einmal an einer Party. Unter der Woche arbeite er und nehme am Abend ein Feierabendbier (Akten S. 1198).
An der Einvernahme vom 19. Juli 2018 machte der Berufungskläger wie bisher geltend, es habe nur eine verbale Auseinandersetzung mit I____ gegeben, der ihm vor die Füsse gespuckt habe, und bestritt alle Vorhalte betreffend Gewalttätigkeiten (Akten S. 1296-1298).
Der Berufungskläger blieb auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung im Wesentlichen bei seiner Version. I____ soll ihm nun gar auf den Fuss gespuckt haben, worauf er ihn angesprochen habe. Sie seien vom Claraplatz in Richtung Rheingasse gelaufen. «Links auf der Seite ist eine Gruppe von 5 Leuten gestanden, der eine hat mir auf den Fuss gespuckt, bin hingegangen, hab gefragt was das soll » (Akten S. 1599). Das Spucken sei aus einer Distanz von zwei bis drei Metern bzw. rund zwei Metern erfolgt (Akten S. 1599). Erst auf das Spucken hin will er zum in einer Gruppe stehenden Spuckenden hingegangen sein und ihn zur Rede gestellt haben. Das nachfolgende Geschehen beschrieb der Berufungskläger als «Tumult», an dem er selbst nicht gewalttätig beteiligt gewesen sei. Die von der anderen Gruppe hätten sich «gross gemacht», dann habe I____ von links hinten einen Faustschlag bekommen. Es habe auch Schubsereien gegeben. Auf die Frage, was er selbst gemacht habe, meinte er: «Es ist ein Tumult, Durcheinander gewesen. Ich war dabei» (Akten S. 1599). Er selbst habe aber nicht gestossen, sondern nur eine verbale Auseinandersetzung mit I____ gehabt. Dann sei einer hingerannt, habe geschrien, jemand sei am Boden gelegen ‒ von wem er zu Boden gebracht wurde, wollte der Berufungskläger nicht wissen. Sie seien dann «weggegangen alle», was er auf Frage präzisierte: «Wir drei» (Akten S. 1599). Das Kostüm habe er ausgezogen, da es voll Bier gewesen sei, und zwar «unten am Rhein, ich weiss nicht wo, einfach weggeschmissen» (Akten S. 1599). Der Berufungskläger bestritt, bei dem Ganzen Geschehen um I____ handgreiflich geworden zu sein. Er habe auch keine anderen Schläge gesehen, bis auf den Faustschlag (Akten S. 1600). Auf den ausführlichen Vorhalt: «Laut AS sollen Sie Herrn I____ gesagt habe, er sei eine Memme. Sie sollen ihn körperlich bedängt, mit der Hand gestossen haben, Sie sollen einer zweiten Person der gleichen Gruppe, Herrn B____, gesagt haben, was er eigentlich will» meint der Berufungskläger allerdings: «Es ist möglich, es gab eine verbale Auseinandersetzung» (Akten S. 1600). Den Vorhalt, B____ einen Faustschlag ins Gesicht verpasst zu haben, bestritt er ebenso wie den Vorhalt, ihn später im Kreis herumgestossen und ihn anschliessend auf den Kopf geschlagen oder getreten zu haben (Akten S. 1600). Er will auch keinen Faustschlag auf B____ gesehen haben, sondern nur den einen, welcher I____ getroffen habe (Akten S. 1600).
In der Berufungsverhandlung blieb der Berufungskläger bei seiner Darstellung und gab zu Protokoll, er sei zusammen mit G____ und D____ als Affen verkleidet an der Fasnacht gewesen. In der Rheingasse, auf der Höhe der Bar Grenzwert habe ihm ein Mann (I____) vor die Füsse gespuckt, worauf er ihn zur Rede gestellt habe. Er habe keinen Streit gesucht, sondern sich in fröhlicher Fasnachtsstimmung befunden. Die Kollegen dieses Mannes seien hinter diesem gestanden und die Kollegen des Berufungsklägers seien ebenfalls hinzugekommen, von hinten sei eine Faust gegen einen Kollegen von Herrn I____ gekommen, worauf es ein Gerangel gegeben habe, an dem er sich jedoch nicht beteiligt habe, sondern sich etwas zurückgezogen habe. Er habe niemanden tätlich angegriffen, auch Herrn C____ nicht (Prot. Berufungsverhandlung, Akten S. 1875-1877).
2.5Für den vorliegenden Sachverhalt liegen wenige objektive Beweise und Indizien vor. Für die Bestimmung der konkreten Tatbeteiligung des Berufungsklägers ist die Überprüfung der zahlreichen Aussagen von Zeugen und Auskunftspersonen wie auch der Mitbeschuldigten auf ihren Wahrheitsgehalt entscheidend (vgl. BGE 137 IV 122 E. 3.3). Die Glaubwürdigkeit einer Person lässt sich an ihrer Persönlichkeit, ihren (möglichen) Motiven und der Aussagesituation abschätzen; die Glaubhaftigkeit einer Aussage bestimmt sich nach ihrem Inhalt; je detaillierter, individueller und in sich verflochtener eine Aussage ist, desto glaubhafter ist sie (Zweidler, Die Würdigung von Aussagen, in ZBJV 132/1996 115 ff.). Dabei ist sämtlichen Umständen, welche objektiv für die Erforschung von Tatsachen von Bedeutung sein können, Rechnung zu tragen. In Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich die Glaubhaftigkeit einer Aussage im Wesentlichen nach ihrem Inhalt bestimmt. Danach unterscheiden sich Aussagen über selbst erlebte Ereignisse in ihrer Qualität von Aussagen, welche nicht auf selbst erlebten Vorgängen beruhen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor,in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 43 ff.; Undeutsch, Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Undeutsch (Hrsg.), Forensische Psychiatrie, 1968, S. 26 ff.). Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person mit den gegebenen individuellen Voraussetzungen, unter den gegebenen Befragungsumständen und Entstehungsbedingungen der Aussage sowie unter Berücksichtigung der im konkreten Fall möglichen Einflüssen von Dritten diese spezifische Aussage machen könnte, wenn diese nicht auf einem realen Erlebnishintergrund basierte (vgl.Volbert, Glaubwürdigkeitsbegutachtung bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch, Zeitschrift für Kinder- und Jugendpsychiatrie 1995, S. 20 ff.; vgl. auch BGer 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.3). Damit eine Aussage als zuverlässig erachtet werden kann, ist sie besonders auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen; dabei hat auch eine Einordnung sogenannter Warnmerkmale zu erfolgen (vgl.Ludewig/Baumer/Tavor, in Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], a.a.O., S. 46 ff.;Hussels, von Wahrheiten und Lügen - Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, forumpoenale 2012 S. 368 ff.;Wiprächtiger, Aussagepsychologische Begutachtung im Strafrecht, forumpoenale 2010 S. 40 f.;Marco Ferrari, Erkenntnisse aus der Aussagepsychologie, plädoyer 4/09 S. 34 ff.;Dittmann,Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/1997 S. 33 ff.;Zweidler, ZBJV 132/1996 105 ff.). Bei der Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer auch davon auszugehen, dass die Aussage nicht realitätsbegründet sein kann. Erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3 m. Hinw.; BGer 6B_542/2019 vom 28. August 2019 E.2.3.1). Gegenüber den Realitätskriterien sind also in jedem Fall auch mögliche Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung abzuwägen (dazuDittmann,in: plädoyer 2/1997 S. 34 f.).
Folgende sogenannte Realitätskriterien oder Realkennzeichen haben sich in der Praxis etabliert: Logische Konsistenz, aber auch ungeordnet sprunghafte Darstellung, quantitativer Detailreichtum, Schilderung ausgefallener Einzelheiten, Schilderung nebensächlicher Einzelheiten, Nachschieben von Details, Raum-zeitliche Verknüpfung, phänomengemässe Schilderung unverstandener Handlungselemente, Schilderung von Komplikationen im Handlungsablauf, Beschreibung von Interaktionen, Wiedergabe von Gesprächen, auch in direkter Rede, Schilderung innerpsychologischer Vorgänge (bei sich selbst und beim Täter), Einräumen von Erinnerungslücken, spontane Verbesserung der eigenen Aussage, Einwände gegen die Richtigkeit der eigenen Aussage, Selbstbelastung, keine übermässige Belastung des Täters bzw. sogar Entlastung desselben sowie Konstanz und Homogenität der Aussagen (auch über mehrere Befragungen hinweg). In die Würdigung der Aussagequalität ist neben diesen inhaltlichen Gesichtspunkten stets auch die Entstehungsgeschichte (Aussagegenese) und damit die Motivlage der aussagenden Person miteinzubeziehen. Im vorliegenden Verfahren kommt diesem letzten Punkt grosse Bedeutung zu.
Hinsichtlich der Aussagegenese sind zunächst die Depositionen der gänzlich unbeteiligten Passanten P____ und Q____ hervorzuheben. Diese beiden Personen sind keinem der beteiligten «Lager» zuzuordnen, weshalb Motive für eine Falschbezichtigung ohne weiteres ausgeschlossen werden können. Den Aussagen der erstinstanzlich als Zeugin befragten P____ ist zu entnehmen, dass (mindestens) zwei als Affen kostümierte Männer an einer massiven Attacke auf C____ beteiligt gewesen seien. Auch Q____ spricht von zwei Personen im Affenkostüm, die bereits zuvor im Lokal Brauerzunft «Stress» gesucht und Leute angepöbelt hätten.
Bei den übrigen Aussagenden ist zu berücksichtigen, dass sie allesamt nicht ganz neutral erscheinen, da sie entweder selbst Opfer geworden sind oder mit einem der Opfer oder der Tatbeteiligten in einer gewissen Beziehung stehen oder aber selbst Beschuldigte sind oder deren Lager zuzuordnen sind.
Bei O____ handelt es sich um einen Kollegen von N____, welcher I____ als deren damaligen Freund nur flüchtig kennengelernt und sich anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht einmal mehr richtig an ihn erinnert hat. Seine Aussagen erscheinen vor diesem Hintergrund hinsichtlich ihrer Genese als unproblematisch.
K____ ist bzw. war nur mit F____ befreundet und hatte ‒ zumal er den von diesem zugestandenen Faustschlag deutlich schilderte ‒ kein ersichtliches Interesse an einer unrechtmässigen Belastung des Berufungsklägers, den er gar nicht namentlich kannte. Wäre es ihm darum gegangen, die Tatbeteiligung von F____ möglichst herunterzuspielen, so hätte er dies weit effizienter tun können als er es getan hat. Auch wäre es dazu nicht nötig gewesen, weitere Beteiligte konkret zu belasten und hierbei noch zu differenzieren. Vielmehr darf es als gerichtsnotorisch bezeichnet werden, dass Aussagen, die lediglich auf die Entlastung eines Beteiligten abzielen, sich in Bezug auf die weiteren Vorgänge und Beteiligten regelmässig als sehr pauschal und vage präsentieren. Die vom Verteidiger aufgestellte These, es sei K____ nur darum gegangen, «alle anderen zu belasten und F____s Tatbeitrag als einen einzigen Faustschlag darzustellen», lässt sich angesichts der detailliert und differenziert vorgebrachten Darstellung von K____ nicht halten. Es spricht im Übrigen gerade für dessen Glaubwürdigkeit, dass er keinen Hehl daraus machte, durch F____ zu einer Aussage veranlasst worden zu sein. Schliesslich macht seine spätere Ehefrau L____ deutlich, dass L____ aus Furcht vor «jenen Tätern» zunächst gezögert habe, sich bei der Staatsanwaltschaft zu melden und sich zuerst nicht habe einmischen wollen. Aufgrund von Gewissensbissen, weil sein Freund F____ zu Unrecht bzw. im Übermass beschuldigt worden sei, habe er sich dann einen Monat nach den Vorfällen zur Aussage entschlossen.
Auch M____ ist lediglich ein Kollege von F____ und offenkundig nicht darauf erpicht, jemanden aus der Gruppe um den Berufungskläger ‒ den er selbst nicht kennt und auf der Fotowahlkonfrontation auch nicht erkannt hat ‒ ungerechtfertigt zu belasten.
H____ ist ein Kollege von E____ und kennt den Berufungskläger nicht genauer. Der einzige Anlass, einseitig zu Ungunsten des Berufungsklägers auszusagen, könnte für H____ darin bestehen, damit seinen Kollegen E____ in ein besseres Licht zu rücken. Ein derartiges Bestreben zulasten des Berufungsklägers ist aber absolut nicht erkennbar. H____ weiss denn auch nicht viel über die konkrete Beteiligung des Berufungsklägers zu berichten. Seine Aussagen sind insoweit nicht besonders ergiebig, aber bedenkenlos verwertbar.
Weiter ist zu bemerken, dass gerade I____, von welchem eine voreingenommene Darstellung in Bezug auf den Berufungskläger am ehesten zu erwarten gewesen wäre, diesen keineswegs gezielt belastet. Im Gegenteil gibt er klar zu Protokoll, vom Berufungskläger nicht geschlagen und auch nicht von ihm über die Strasse geschleift worden zu sein. Sodann erwähnt er von sich aus mehrmals, dass er nicht einmal sagen könne, ob derjenige, der ihn am Anfang angepöbelt habe, auch bei C____ dabei gewesen sei. Damit sind Bedenken hinsichtlich der Parteilichkeit von I____, der sich im Übrigen auch nicht als Privatkläger konstituiert hat und damit als Zeuge befragt werden konnte, ohne weiteres zerstreut.
Was B____ betrifft, so belastet dieser den Berufungskläger zwar eindeutig und hätte er aufgrund des erlittenen Angriffs auch Anlass zu Vergeltungsbedürfnissen gehabt. Er lässt in seiner Darstellung aber, wie die Vorinstanz richtig festhält, keinerlei Neigung zur Übertreibung oder eigenen Wertung erkennen, sondern ist vielmehr um eine zurückhaltende und differenzierte Schilderung bemüht. Auch seinen Aussagen ist damit die grundsätzliche Glaubhaftigkeit trotz persönlicher Betroffenheit keineswegs abzusprechen.
C____ wiederum hatte aufgrund seiner eigenen Darstellung ‒ er hatte nur einen Teil des Vorfalls bewusst wahrnehmen können ‒ keinen Grund, den Berufungskläger einseitig zu belasten. Er beschreibt ihn zwar anhand der Fotos als denjenigen, der ihn aggressiv angesprochen habe. Der Schlag, aufgrund dessen C____ zusammengesackt sei, ist aber gemäss dessen Schilderung nicht vom gleichen Mann ausgegangen, und wer danach beteiligt war, vermag C____ nicht zu sagen. Ein besonderer Groll gegen den Berufungskläger lässt sich bei den Aussagen C____s weder erkennen, noch wäre er aufgrund dessen, was er vom Vorgefallenen noch weiss, überhaupt erklärbar.
Die Aussagen der Mitbeschuldigten wie auch der potenziell tatverdächtigen G____ und J____ sind naturgemäss mit grösseren Unsicherheiten hinsichtlich Interessenlage behaftet. Bemerkenswert ist allerdings, dass (der nicht angeklagte) G____ durch keinen der Mitbeteiligten belastet und vielmehr von sämtlichen vier Beschuldigten an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung klar entlastet wurde. Die Frage, ob er auf den am Boden liegenden C____ gekickt habe, verneinten D____ und der Berufungskläger. G____ sei zu dem Zeitpunkt bereits weiter vorne gewesen. Auch E____ und F____ antworteten beide, sie hätten ihn dort nicht gesehen (Akten S. 1620). Das relativiert ein Interesse G____s an einer Falschbelastung mit dem Ziel, sich selbst aus der Schusslinie zu nehmen, erheblich.
Das Strafgericht hat eine sogfältige Würdigung sämtlicher Aussagen auch in inhaltlicher Hinsicht vorgenommen; darauf ist im Grundsatz zu verweisen (Urteil Vorinstanz: Akten S. 1692-1696, 1698-1709).
2.6Als Beweisergebnis ist zunächst festzuhalten, dass der äussere Ablauf des gesamten Tatgeschehens zweifelsfrei erstellt ist. Diesbezüglich bestehen neben den objektiven Beweismitteln zahlreiche und glaubhafte Aussagen, welche den Geschehensverlauf übereinstimmend wiedergeben. Demnach wurde I____ von einem Beteiligten angepöbelt und dann von mindestens einem anderen Beteiligten gepackt, zu Boden gebracht und über die Strasse geschleift. Dem in Schlichtungsabsicht hinzutretenden B____ wurden derweil mindestens zwei Faustschläge ins Gesicht verpasst, so dass ihm das Nasenbein gebrochen wurde. Das Geschehen verlagerte sich, als C____ hinzukam und die Täter mit lautem Zurufen aufforderte, von ihrem Opfer abzulassen. Er wurde gegen eine Wand gedrückt, zu Boden gebracht und, nachdem er sich aufgerappelte hatte, von F____ mit einem Faustschlag niedergestreckt. In der Folge wurde er, am Boden liegend, von mehreren Tätern mit Tritten, allenfalls auch weiteren Schlägen traktiert, unter anderem auch gegen seinen Kopf. Er erlitt die festgestellten Verletzungen. Dieser Geschehensablauf wird vom Berufungskläger letztlich auch gar nicht in Abrede gestellt.
Strittig ist indessen die Beteiligung des Berufungsklägers am gesamten Geschehen. Seine Darstellung, wonach er abgesehen vom ersten Ansprechen I____s keine aktive Rolle eingenommen und insbesondere nicht gewalttätig geworden sei, ist indessen durch das Beweisergebnis widerlegt. Kein ernsthafter Zweifel kann zunächst daran bestehen, dass der Berufungskläger eigens von der anderen Strassenseite her auf I____ zukam und ihn anpöbelte, unter dem Vorwand, dieser habe vor ihm auf den Boden gespuckt. Das wird letztlich auch vom Berufungskläger nicht mehr bestritten. Ebenso fest steht, dass es der Berufungskläger war, der in der Folge dem eingreifenden B____ den ersten Faustschlag verpasste. Das wird einerseits von B____ sehr klar und glaubhaft geschildert und andererseits auch durch die Aussagen von O____ bestätigt. Zwar erwähnt dieser, wie der Verteidiger einwendet, tatsächlich, dass der Zuschlagende I____ zunächst noch zu Boden gedrückt habe. Das wird von I____ selbst und von B____ nicht beschrieben. Eine Verwechslung kann aber nicht vorliegen, denn O____ hat den Berufungskläger in der Fotowahlkonfrontation als «sehr ähnlich» identifiziert und auch zutreffend beschrieben, dass der so Agierende ein Kostüm getragen habe, während ein Schwarzbekleideter in der Folge I____ über die Strasse geschleift habe. Das deckt sich exakt mit den Angaben von I____, B____ und auch N____. Es muss sich also bei der Erwähnung dieses zu Boden Bringens um einen Erinnerungsfehler handeln, was im dynamischen Geschehen ohne weiteres denkbar ist. Immerhin wurde I____ wohl tatsächlich zweimal zu Boden gebracht, allerdings beide Male nicht durch den Berufungskläger, sondern durch einen nicht Kostümierten wie es N____ deutlich beschreibt.
Es ist auch erstellt, dass der Berufungskläger an den folgenden Attacken auf C____ aktiv beteiligt war und selbst gewalttätig wurde. Der Berufungskläger trug zur Tatzeit dasselbe Affenkostüm wie D____ und G____. Weitere so Kostümierte waren nicht am Tatort ‒ das wird selbst vom Berufungskläger nicht geltend gemacht (Berufungsbegründung Ziff. II. 3 [Akten S. 1807]; Prot. Berufungsverhandlung, Akten S. 1876). H____ spricht klar von drei Kostümierten, ebenso K____. Andere Augenzeugen haben nur zwei davon mit Sicherheit wahrgenommen (was dem zweiten Sachverhaltsabschnitt entspricht: G____ hat sich vom Geschehen um C____ nach übereinstimmenden Aussagen aller Beteiligten distanziert). Lediglich I____ erwähnt vier bis fünf derart Kostümierte, die um C____ herumgestanden seien, relativiert diese Aussage aber gleich im nächsten Halbsatz (Akten S. 875). Auch aufgrund der Fotos aus dem Mobiltelefon von G____ ist davon auszugehen, dass lediglich der Berufungskläger sowie D____ und G____ sich in diesem Affenkostüm zum Tatort begaben. G____ scheidet aber als Beteiligter am Angriff auf C____ aus. Seine Beteiligung wird, wie erwähnt, von allen vier Beschuldigten klar verneint und er ist auch auf dem Video der drei Flüchtenden nicht zu sehen. Zusätzlich wird durch den ausgewerteten Chatverkehr entlastet. Einzig K____ erwähnt, dass G____ ‒ neben dem Berufungskläger ‒ ebenfalls auf das am Boden liegende Opfer gekickt habe. Er verwechselt G____ aber offenkundig mit D____, den er da nicht gesehen haben will und der ihm «wegen seiner Postur» aufgefallen wäre, wie er meint (Akten S. 1223). Dass er hier irrt, scheint klar: D____ und G____ haben keine derart unterschiedliche Postur, dass dies unter dem Affenkostüm erkennbar wäre (das bestätigt ein Blick auf die Fotos). Der Berufungskläger selbst hat auch anlässlich der Hauptverhandlung klar ausgesagt, dass G____ als Täter ausser Betracht fällt, da dieser sich bereits vor den Übergriffen auf C____ mit seiner Freundin weggegangen war.
Insgesamt steht damit fest, dass dort, wo von Angreifern im Affenkostüm die Rede ist, D____ und der Berufungskläger gemeint sein müssen. Wertet man die Aussagen von Zeugen und Auskunftspersonen unter dieser Prämisse aus, so sind die Belastungen erdrückend. Schon nur aus den Angaben der neutralen Zeugin P____ ergibt sich die Beteiligung des Berufungsklägers eindeutig, ebenso aus vielen weiteren Aussagen, welche den Berufungskläger teils auch ganz konkret belasten. Die so erstellte Beteiligung des Berufungsklägers beinhaltet auch eigene Gewaltausübung gegen C____, als dieser bereits wehrlos am Boden lag.
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Sachverhaltsdarstellung des Berufungsklägers auch ohne die belastenden Zeugenausagen völlig unglaubhaft wäre. So suchte er zwar zugestandenermassen den Konflikt mit der Gruppe um I____, indem er diesen zunächst verbal anging. Dass ihm I____ an dieser an einem Fasnachtsabend stets stark bevölkerten Örtlichkeit auf die behauptete Distanz überhaupt vor die Füsse spucken und so Anlass zu einer Konfrontation geben konnte, erscheint bereits sehr unwahrscheinlich. Dass der Berufungskläger die daran anschliessende tätliche Auseinandersetzung als unbeteiligter Zuschauer mitverfolgt haben will, erscheint dann geradezu lebensfremd. Da er den Streit suchte, liegt es nahe, dass er sich auch an den daraus resultierenden tätlichen Übergriffen beteiligte. Hätte er die Eskalation der von ihm geschaffenen Situation hingegen missbilligt, wäre zu erwarten gewesen, dass er seine Kollegen davon abgehalten hätte, auf die Gruppe um I____ loszugehen oder sich zumindest räumlich distanziert hätte. Ein indifferentes Dabeistehen ergibt dagegen überhaupt keinen Sinn. Auch noch nach dem Übergriff auf C____ agierte der Berufungskläger zudem zusammen mit den Mittätern E____ und D____. Es ist auf Video dokumentiert und unbestritten, dass er zusammen mit ihnen vom Tatort floh und so noch immer erkennbarer Bestandteil dieser Gruppe war. Dass er sich dann ‒ wie vor ihm bereits D____ ‒ seines auffälligen Affenkostüms entledigte, ergibt nur dann einen Sinn, wenn er als Täter nicht wiedererkannt werden wollte.
Der Sachverhalt ist somit in dem Umfang, wie ihn die Vorinstanz angenommen hat, erstellt.
2.7
2.7.1Der Sachverhaltsabschnitt gemäss Anklageschrift Ziffer 1.4 wurde rechtlich als Angriff zum Nachteil von I____ und B____ angeklagt und von der Vorinstanz zum Urteil erhoben. Nach Art. 134 StGB ist strafbar, wer sich an einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der die Körperverletzung oder den Tod eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge hat. Es geht also um die gewaltsame tätliche Einwirkung mindestens zweier Personen auf einen oder mehrere Menschen in feindseliger Absicht. Die Todes- oder Verletzungsfolge ist objektive Strafbarkeitsbedingung. Es handelt sich beim Angriff ‒ wie beim Raufhandel ‒ mithin um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, obschon ein Erfolg eintreten muss. Vorausgesetzt ist mindestens eine einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB (BGer 6B_745/2017 vom 12. März 2018 E. 2.4; BGE 135 IV 152 E. 2.1.1). Anders als beim Raufhandel ist die Bedingung nicht erfüllt, wenn lediglich der Angreifer verletzt wird, sondern es braucht die Verletzung eines der Angegriffenen oder eines Dritten. Denn nur gegenüber diesen Personen manifestiert sich die mit dem Tatbestand des Angriffs sanktionierte abstrakte Gefahr (Maeder, in: Basler Kommentar StGB, 4. Auflage 2019, Art. 134 N 10; BGer 6B_56/2020 vom
16. Juni 2020 E. 2.3.2.).
In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz richtet sich auf die Beteiligung am Angriff; entsprechend ihrer Bedeutung als objektive Strafbarkeitsbedingung muss die Todes- oder Verletzungsfolge dagegen nicht vom Vorsatz umfasst sein (BGer 6B_56/2020 vom 16. Juni 2020 E. 2.3.2; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3).
Im Unterschied zum Raufhandel bleibt der Angegriffene beim Angriff nach Art. 134 StGB passiv, d.h. er wird selbst nicht tätlich: Die Auseinandersetzung ist nicht wechselseitig. Das Bundesgericht führt dazu in aus: «Wenn mindestens zwei Personen auf eine dritte Person einschlagen, die passiv die Schläge einsteckt, ohne sich aktiv tätlich zu wehren, kann neben allfälligen Körperverletzungsdelikten nicht Raufhandel, sondern allenfalls Angriff (Art. 134 StGB) vorliegen» (BGer 6B_82/2016 vom 3. Juni 2016 E. 2.1; 6B_1056/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 4.1 m. zahlr. Hinw.). Beim vorliegenden Sachverhalt ist das der Fall: I____ hat sich in keiner Weise tätlich gewehrt, sondern von Anbeginn an zu deeskalieren bzw. sich zu schützen versucht. Ebenso hat auch B____ lediglich verbal versucht, beruhigend auf die Situation einzuwirken.
Die weiteren Voraussetzungen für einen Angriff sind klar gegeben. Dass B____ mit der Nasenbeinfraktur eine Körperverletzung im Sinn von Art. 123 StGB erlitten hat, ist nicht zweifelhaft. Dies genügt für die Erfüllung der objektiven Strafbarkeitsvoraussetzung, und zwar auch im Hinblick auf den ebenfalls angegriffenen I____, der seinerseits keine Verletzung erlitten hat. Irrelevant ist dabei, ob diese Verletzung B____s vom ersten, durch den Berufungskläger ausgeführten Faustschlag oder erst vom zweiten unbekannter Täterschaft herrührte. So ist Art. 134 StGB auch erfüllt, wenn sich eine Person dem bereits gestarteten Angriff einer anderen anschliesst, und umgekehrt bleibt auch derjenige Beteiligter, der vor der Erfüllung der objektiven Strafbarkeitsbedingung (Tod, Körperverletzung) ausscheidet (BGer 6B_56/2020 vom
16. Juni 2020 E. 2.3.2, 6B_157/2016 vom 8. August 2016 E. 6.3 und betr. Raufhandel: BGE 137 IV 1 E. 4.2.2). Selbst wenn davon auszugehen ist, dass zwei Täter im Rahmen eines Gesamtgeschehens nacheinander gegen einen Dritten tätlich wurden, ändert dies daher nichts, zumal es genügt, wenn mehrere Angreifer ohne wechselseitiges Einverständnis handeln (BGer 6B_157/2016 vom
8. August 2016 E. 6.4. m. Verweis aufStratenwerthet al., Schweizerisches Strafrecht, BT I, 7. Aufl., 2010., § 40 N 40).
Es ergeht demnach Schuldspruch wegen Angriffs.
2.7.2Bezüglich Anklageziffer 1.5 ff. (Anklage wegen mittäterschaftlich begangener versuchter schwerer Körperverletzung und Angriffs zum Nachteil von C____) ist der gesamte Ablauf des Geschehens, von den ersten Stössen und Schlägen auf den hinzueilenden C____ bis zum Zeitpunkt, da der Berufungskläger und Mitbeteiligte auf den zu Boden gefallenen C____ einschlugen und eintraten, als Einheit zu betrachten. Das Ganze ereignete sich in kurzer Zeit, angefangen beim Herumstossen C____s, gefolgt vom Niederstrecken C____s durch den Faustschlag von F____ und schliesslich endend mit den Schlägen und Tritten, welche die Täter dem Opfer austeilten. Hier eine Zäsur anzubringen, würde dem Lebenssachverhalt überhaupt nicht entsprechen.
Wie zuvor ausgeführt, ist für die Erfüllung des Tatbestandes des Angriffs unerheblich, ob sich eine Person dem bereits begonnenen Angriff einer anderen anschliesst oder ob sie vor dem Eintritt der Verletzung als objektiver Strafbarkeitsbedingung ausscheidet. Im Übrigen ist Art. 134 StGB nach inzwischen wohl herrschender Lehre und Praxis auch anwendbar, wenn sich ein Täter erst nach Eintritt der objektiven Strafbarkeitsbedingung am Angriff beteiligt. Dazu gibt es (zwar nur) in Bezug auf den verwandten Tatbestand des Raufhandels eine reiche Literatur und Praxis (vgl. u.a. BGE 139 IV 168 sowieMaeder, in: Basler Kommentar StGB I, 4. Aufl. 2019, Art. 133 N 22 und 26); diese ist jedoch auf den Tatbestand des Angriffs übertragbar, da sich Funktion und Inhalt der objektiven Strafbarkeitsbedingung in Art. 134 StGB und 133 StGB decken (so auchMaeder, in: Basler Kommentar StGB I, 4. Aufl. 2019, Art. 134 N 10b). Obwohl es etliche abweichende Lehrmeinungen gibt, leuchtet die genannte Auffassung ein, denn es besteht eben gerade keine Kausalbeziehung der Beteiligung zum Verletzungserfolg, sondern dieser ist Indiz für das Ausmass der Gefährdung und soll die «harmlosen» Fälle einer Schlägerei von der Strafbarkeit ausnehmen. Was der einzelne Täter zum Eintritt der konkreten Gefahr oder zur Verletzung beigetragen hat, sollte sowohl bei Raufhandel als auch bei Angriff keine Rolle spielen, solange nur die Gefährlichkeit insgesamt zu bejahen ist (vgl. auchMaedera.a.O. mit Hinw.). Schliesslich kann die Beteiligung des jeweiligen Täters am Angriff auch bloss psychischer Natur sein, solange die Beteiligten an Ort und Stelle in das Geschehen eingreifen. Denkbar ist also auch eine bloss psychische oder verbale Beteiligung - etwa durch Anfeuern, Ratschläge Erteilen, Warnen vor Gefahren - immer vorausgesetzt, dass mindestens zwei Angreifer körperlich aktiv werden (BGer 6B_56/2020 vom 16. Juni 2020 E. 2.3.2, 6B_157/2016 vom 8. August 2016 E. 6.3; Maeder a.a.O., Art. 134 StGB N 8).
Es ist unter dem Titel des Angriffs somit irrelevant, von welcher Etappe die Verletzungen von C____ stammen. Und selbst wenn der Berufungskläger sich anfänglich nur durch das gemeinsame Bedrängen C____s beteiligt hätte, ohne zu diesem Zeitpunkt bereits tätlich geworden zu sein, wäre dies unerheblich, solange es im Verlauf des Gesamtgeschehens zu physischen Übergriffen mindestens zweier Personen auf das Opfer kam.
Der Berufungskläger hat sich damit auch für diesen Sachverhaltsabschnitt des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB schuldig gemacht.
2.7.3Gemäss Art. 122 StGB begeht eine schwere Körperverletzung, wer einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1), den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2) oder wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3), wobei von dieser Generalklausel Beeinträchtigungen erfasst werden, die hinsichtlich ihrer Qualität und ihrer Auswirkungen den in Abs. 2 angeführten Fällen ähnlich sind. Aufgrund der von C____ erlittenen Verletzungen, die insbesondere im rechtsmedizinischen Gutachten dokumentiert sind, ist die Staatsanwaltschaft und ihr folgend auch die Vorinstanz vorliegend zu Recht lediglich von einer einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB ausgegangen.
Ein Schuldspruch wegen Versuchs im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB liegt indessen bereits vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 140 IV 150 E. 3.4; 137 IV 113 E. 1.4.2; BGer 6B_760/2017 vom 23. März 2018 E. 3.3, je m. Hinw.). Gefordert ist somit, dass mit den für eine schwere Körperverletzung notwendigen Ausführungshandlungen begonnen worden ist und dass dem Täter ein auf Verursachung einer schweren Körperverletzung gerichteter Eventualvorsatz nachzuweisen ist. Der Beginn der Ausführungshandlungen ist hier unzweifelhaft (vgl. nur die aktuellen BGer 6B_1159/2018 vom 18. September 2019 E. 2.2.2, nicht publ. in BGE 145 IV 424 sowie BGer 6B_916/2019 vom 5. März 2020, mit welchen das Bundesgericht zur Schwellentheorie zurückkehrt).
Eventualvorsätzlich handelt gemäss Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zählen zu den äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, insbesondere die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2; 134 IV 26 E. 3.2.2; 133 IV 9 E. 4.1; je m. Hinw.). Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3, 134 IV 26 E. 3.2.2; je mit Hinweisen). Eventualvorsatz kann auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1, 1 E. 4.5.; je m. Hinw.). Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5; 131 IV 1 E. 2.2; BGer 6B_760/2017 vom 23. März 2018 E. 3.3).
Es besteht eine inzwischen gefestigte Praxis, dass bei Fusstritten gegen den Kopf von einer gewissen Heftigkeit grundsätzlich von einem Eventualvorsatz betreffend schwere Körperverletzung auszugehen ist. Neben der Heftigkeit von Tritten oder auch Schlägen gegen den Kopfbereich kommt auch der Verfassung des Opfers und dabei insbesondere der Frage, ob dieses aufgrund einer allfälligen Alkoholisierung oder sonstiger Umstände nur mehr beschränkt zu einer adäquaten Reaktion in der Lage war, besonderes Gewicht zu. So hat das Bundesgericht festgehalten: «Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Fusstritte und Faustschläge in den Kopfbereich eines am Boden liegenden Opfers ‒ selbst wenn dieses sich zusammenrollt und den Kopf mit den Händen zu schützen versucht ‒ zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität führen können» (BGer 6B_760/2017 vom 23. März 2018 E. 3.4; vgl. auchBGer 6B_236/2016 vom 16. August 2016,6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 4.1,6B_370/2013 vom 16. Januar 2014, je m. Hinw.).
Vorliegend haben die Tritte auf C____, nachdem dieser bereits mit einem Faustschlag niedergestreckt worden war und wehrlos am Boden lag, zweifellos die Qualität erreicht, welche für die Bejahung des erforderlichen Eventualvorsatzes hinsichtlich einer schweren Körperverletzung genügt. Gemäss der Zeugin P____ hat C____ zuletzt «so eine bekommen, dass meine Kollegin gesagt hat, der steht nicht mehr auf» (Akten S. 1610). Gemäss Polizeirapport hat die Zeugin von Fusstritten ins Gesicht und die Bauchgegend gesprochen. N____ berichtete, dass auf das Opfer eingetreten/eingeschlagen worden sei, als es am Boden lag. Ebenso bestätigt M____, dass er gesehen habe, wie auf das am Boden liegende Opfer getreten wurde (Akten S. 1612). Sowohl G____ als auch D____ selbst berichten, dass D____ von einem «Penalty» gesprochen habe und J____ spricht im Chat von «vertrampt». C____ hat denn auch erhebliche Verletzungen davongetragen, die auf eine massive Gewalteinwirkung hindeuten.
Der Berufungskläger hat sich gemäss obigem Beweisergebnis mittäterschaftlich an den Gewalttaten gegen C____ beteiligt. Einerseits, indem er sich ‒ nachdem er allein unter einem Vorwand den Konflikt mit der Gruppe um I____ gesucht hatte ‒ auch von Anfang an den Übergriffe auf C____ beteiligt hat und jedenfalls psychisch die Kampfstimmung der anderen mitgetragen und befeuert hat. Andererseits, indem er das bereits am Boden liegende Opfer gemeinsam mit weiteren Beteiligten auch tätlich attackiert hat. Aus seinem Verhalten ergibt sich klar, dass er den gemeinsamen Vorsatz, C____ anzugreifen, von Anfang an mitgetragen hat. Ebenso klar wird, dass er über diesen Vorsatz hinaus auch den konkreten Vorsatz geteilt hat, dem Opfer Verletzungen zuzufügen. Hierfür braucht es für Mittäterschaft keinen zuvor geschmiedeten gemeinsamen Tatplan. Es genügt, dass sich der Berufungskläger zu einem Zeitpunkt, da es nur noch darum gehen konnte, das bereits wehrlose Opfer konkret zu verletzen, diesem gemeinsam mit seinen Kumpanen weitere Tritte und wohl auch Schläge versetzt hat und sich damit den Verletzungsvorsatz zu eigen gemacht hat. Gemäss dem vorstehend Dargelegten reicht die physische Einwirkung, die vom Berufungskläger und den Mitbeteiligten ausgegangen ist, auch aus, um ihm den Vorsatz einer schweren Körperverletzung anzulasten. Unter dem Gesichtspunkt von Mittäterschaft ist dabei, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt (E. 2.12) nicht von Belang, welche Tritte bzw. Schläge jeweils die weiteren Beteiligten und welche er selbst ausgeführt hat ‒ er muss sich die Tatbeiträge der anderen als Mittäter anrechnen lassen. Auszuschliessen wäre hier einzig ein Exzess eines der Mitbeteiligten. Es gehtjedochnicht an, etwa den von D____ verübten «Penalty» als Exzess zu betrachten; vielmehr war auch dieser Gewaltakt vom gemeinsamen Tatentschlusses zwischen dem Berufungskläger und seinen Begleitern abgedeckt. Der Berufungskläger ist von Anfang an besonders aggressiv in Erscheinung getreten. Er war Auslöser der gesamten Zusammenstösse und Gewalttätigkeiten, zunächst verbal gegenüber I____, dann gegenüber den zu Hilfe eilenden B____ und C____. Er hat sich zusammen mit weiteren Tätern gegen C____ gewendet, nachdem dieser durch die Einwirkung F____s gestürzt und wehrlos seinen Widersachern ausgeliefert war. Es besteht kein ernsthafter Zweifel daran, dass der Berufungskläger aufgrund der gesamten Entwicklung dieses Angriffs zu diesem Zeitpunkt zumindest in Kauf genommen hat, einer von ihnen werde das Opfer noch ins Gesicht oder gegen den Kopf treten. Damit ist dem Berufungskläger die entsprechende Gewalteinwirkung, selbst wenn sie nicht von ihm selbst ausgegangen sein sollte, jedenfalls anzulasten. Dies reicht für die Qualifizierung seines Verhaltens als versuchte schwere Körperverletzung.
Beim Angriff geht es (wie auch beim Raufhandel) darum, Beweisschwierigkeiten zu vermeiden, weil im Nachhinein oft nicht mehr festgestellt werden kann, wer welchen Beitrag geleistet resp. welchen Erfolg bewirkt hat.Ist die vorsätzliche oder fahrlässige Tötung oder Körperverletzung eines Teilnehmers durch einen bestimmten Beteiligten am tätlichen Angriff nachgewiesen, so tritt für diesen grundsätzlich neben den Schuldspruch wegen Angriffs auch ein solcher wegen des Verletzungs- oder Tötungsdelikts. Die Straftatbestände stehen insofern im Verhältnis der echten Konkurrenz zueinander (BGer 6B_56/2020 vom
16. Juni 2020. E. 2.3.2 und E. 1.5.2. ‒ mit Hinweis auf abweichenden BGer 6B_653/2013 vom 20. März 2014). Jedoch wird derTatbestand des Angriffs durch den Verletzungstatbestand konsumiert, wenn zwar die Körperverletzung eines Teilnehmers durch einen bestimmten anderen Beteiligten nachgewiesen ist, ausser dem Verletzten aber niemand angegriffen wurde unddie Person, die während des Angriffs verletzt wurde, auch keiner weitergehenden Gefährdung ausgesetzt war ‒ etwa einer Todesfolge oder einer schweren Körperverletzung bei nur leichten erlittenen Verletzungen(BGE135 IV 152 E. 2.1;118 IV 227 E. 5b; BGer6B_1240/2014 vom 26. Februar 2014 E. 5.3;6B_636/2008 vom 26. Dezember 2008 E. 2.3, vgl. auchBGer 6B_56/2020 vom 16. Juni 2020. E. 1.5.2.). Denn in solchem Falle fehlt es an der darüberhinausgehenden Gefährdung, welche eine Anwendung des Gefährdungstatbestands neben dem Verletzungstatbestand rechtfertigen würde.
Das Opfer C____ wurde, wie bereits im Zusammenhang mit dem Eventualvorsatz ausgeführt, nicht nur einer einfachen Körperverletzung, sondern auch der naheliegenden Gefahr einer schweren Körperverletzung ausgesetzt. Vorliegend sind die Voraussetzungen für einen Schuldspruch sowohl wegen versuchter schwerer Körperverletzung als auch wegen Angriffs somit erfüllt.
3.
3.1Die Staatsanwaltschaft wendet sich in ihrer Anschlussberufung ausdrücklich nur gegen den Umfang der Reduktion der Strafe zufolge Verletzung des Beschleunigungsgebots. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots liege unbestrittenermassen vor, da zwischen Mai 2015 und Juli 2018 keine Ermittlungs- oder Untersuchungshandlungen vorgenommen worden seien. Die vorinstanzliche Strafreduktion um ein Drittel spräche indes einem schweren Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot, was vorliegend nicht der Fall sei, zumal das Bundesgericht etwa in einem ‒ wie vorliegend ‒ mehrere Beschuldigte und mehrere Delikte betreffenden Fall das Verstreichen von drei Jahren ab Untersuchungseröffnung bis zum erstinstanzlichen Urteil noch nicht einmal als Verletzung des Beschleunigungsgebots taxiert habe (BGE 130 IV 54, E. 3.3.3). Der Beschuldigte habe vor erster Instanz keine der Verfahrensdauer geschuldete konkreten Nachteile geltend gemacht, womit seinem rein abstrakten immateriellen Schaden mit einer Strafreduktion um sechs Monate, entsprechend knapp einem Fünftel, Genüge getan sei. Daraus resultiere eine verschuldensadäquate Freiheitsstrafe von 27 Monaten. Diese sei teilbedingt mit einem bedingten Strafanteil von 14 Monaten unter Auferlegung einer erhöhten Probezeit von vier Jahren auszusprechen (Anschlussberufung: Akten S. 1792 f.).
3.2Der Berufungskläger betrachtet die von der Vorinstanz bemessene Freiheitsstrafe von 22 Monaten hingegen als zu hoch. Die Strafzumessung sei nicht nachvollziehbar, und insbesondere begründe das Strafgericht nicht, weshalb E____ für die gleichen Taten lediglich zu 20 Monaten verurteilt worden sei. Unklar bleibe auch, wie die Gesamtstrafe von 33 Monaten genau gebildet worden sei. Das Strafgericht scheine die Strafe von 30 Monaten zu erhöhen, weil der Berufungskläger aufgrund von Familienverpflichtungen eine grössere Verantwortung haben solle, was überhaupt nicht nachvollziehbar sei. Auch im Falle eines Schuldspruches wäre die Strafe daher auf maximal 20 Monaten zu bemessen gewesen (Berufungsbegründung Ziff. 13; Akten S. 1822 f.).
3.3
3.3.1Die Vorinstanz hat für die versuchte schwere Körperverletzung auf 24 Monate Freiheitsstrafe erkannt ‒ ausgehend von einer Einsatzstrafe von 30 Monaten für das vollendete Delikt, die wegen Versuchs um sechs Monate reduziert wurde. Sie hat sodann den zugleich verübten Angriff mit einer Erhöhung um 2 Monate und den ersten Angriff mit einer von vier Monaten berücksichtigt. Sie hat daraus in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe von 33 Monaten Freiheitsstrafe gebildet ‒ dies hätte dem ursprünglichen Antrag der Staatsanwaltschaft entsprochen ‒ und diese wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots um ein Drittel auf 22 Monate reduziert.
Das Berufungsgericht ist aufgrund der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft nicht an deren Antrag gebunden, sondern frei bei der Strafzumessung, ohne durch eine Erhöhung mit dem Verbot der reformatio in peius in Konflikt zu kommen, denndas Gericht ist gemässArt. 391 Abs. 1 StPOweder an die Begründung noch an die Anträge (mit Ausnahme von Zivilklagen) gebunden.Sobald ein Teil des Urteils (etwa die Strafzumessung) von der StA angefochten ist, darf das Gericht diesen Teil somit auch abweichend von den Anträgen und der Begründung der Staatsanwaltschaft zu Lasten des Beschuldigten abändern (BGer 6B_606/2018 vom 12. Juli 2019 E. 2.2).
3.3.2Schwere Körperverletzung ist mit Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten bis zu 10 Jahren zu ahnden. Da die Tat im Versuchsstadium verblieben ist, ist allerdings in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 StGB eine Strafmilderung möglich und diese ist praxisgemäss auch zu gewähren. Damit könnte das Mindeststrafmass auch unterschritten werden (Art. 22 Abs. 1 i.V. mit 48a StGB). Angriff ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht, und die beiden Angriffe sind in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB strafschärfend zu berücksichtigen.
Die Vorinstanz hat die Einsatzstrafe korrekterweise anhand des mit der höchsten Strafe bedrohten Delikts gebildet. Vorliegend ist dies der Tatbestand der schweren Körperverletzung, dessen Strafrahmen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht. Die Vorinstanz hat beim Tatverschulden berücksichtigt, dass sich die C____ zugefügten Verletzungen nahe an der Grenze zu einer vollendeten schweren Körperverletzung bewegten. Das Opfer habe acht Zahnbehandlungen vornehmen lassen müssen und es sei davon auszugehen, dass die Verletzungen Spätfolgen haben und weitere Behandlungen nach sich ziehen würden. Gemäss IRM-Gutachten habe zudem Lebensgefahr bestanden. Der Angriff sei durch keinen nachvollziehbaren Konflikt ausgelöst worden und die Täter hätten erst von ihrem Opfer abgelassen, als es sich nicht mehr bewegt habe.
Aufgrund dieser Umstände kam die Vorinstanz zum Schluss, dass ein mittelschweres Tatverschulden vorliege. Dies ist überzeugend, jedoch korrespondiert es nicht mit der Einsatzstrafe von «mindestens» 30 Monaten, welche die Vorinstanz im Falle des in dieser Weise vollendeten Delikts für angemessen erachtet hätte. Unter Berücksichtigung des bis zehn Jahre Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmens muss ein mittleres Tatverschulden eine Freiheitsstrafe von mindestens vier Jahren nach sich ziehen. Weder die Art der Tatbegehung ‒ die zahlenmässig überlegene Täterschaft schlug und trat unter anderem auf den Kopf des Opfers ein, als dieses bereits wehrlos am Boden lag ‒ noch die subjektive Tatkomponente ‒ Gewalt ohne jeden Grund ‒ lassen hier Raum für eine tiefere Strafe.
Die Angaben von C____ lassen hoffen, dass er sich körperlich vollständig erholen wird. Obschon es eher dem Zufall als der Zurückhaltung der Angreifer zu verdanken ist, dass es beim Versuch einer schweren Körperverletzung geblieben ist, ist dieser Umstand in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 StGB strafmildernd zu berücksichtigen. Nach einer Reduktion der Einsatzstrafe von 25 % beträgt diese 36 Monate.
Die Täterkomponente lässt keine weitere Reduktion der Strafe zu. Der Berufungskläger hat die Tat während eines hängigen Strafverfahrens begangen. Er hat hat bis zuletzt jede strafrechtlich relevante Beteiligung bestritten und demzufolge auch keine Reue gezeigt.
3.3.3Die Vorinstanz hat die Einsatzstrafe in einem zweiten Schritt in Anwendung des Asperationsprinzips um vier Monate für den ersten und zwei Monate für den zweiten Angriff erhöht.
Vor dem Hintergrund der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich eine Gesamtfreiheitsstrafe nicht einzig mit dem vorliegenden engen Sachzusammenhang begründen. So hat das Bundesgericht in BGer 6B_ 483/2016 vom 30. April 2018 erwogen, indem die Vorinstanz zunächst die Strafart aufgrund einer Gesamtprüfung aller Delikte bestimme, stelle sie zumindest in Teilen das Ergebnis der Strafzumessung an deren Anfang. Die auszusprechende Gesamtstrafe basiere jedoch auf den verschuldensangemessenen Einzelstrafen und nicht umgekehrt. Erst nachdem es sämtliche Einzelstrafen (gedanklich) festgesetzt habe, könne das Gericht beurteilen, ob und welche Einzelstrafen gleichartig seien.
Es ist demnach zunächst zu bestimmen, wie die beiden Angriffe für sich alleine zu sanktionieren wären. Dieser Schritt ist unerlässlich, um die zur Verfügung stehenden Strafarten zu ermitteln und in einem nächsten Schritt ‒ falls ebenfalls auf Freiheitsstrafe erkannt wird ‒ eine Asperation nach Art. 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen. C____ wurde durch das Zusammenwirken mehrerer Täter gravierend verletzt. Dass er sich nicht zur Wehr setzte, ist bereits eine notwendige Grundvoraussetzung für die Annahme eines Angriffs ‒ in Abgrenzung zum Raufhandel. Dass jedoch auf den Kopf des bewusstlosen Opfers eingetreten wurde, lässt das Tatverschulden auch im Vergleich zu denkbaren anderen Begehungsweisen, welche diesen Tatbestand erfüllen, sicher nicht mehr leicht erscheinen. Wenn man das Tatverschulen im oberen Bereich des unteren Drittels des Strafrahmens verortet, wäre bei einem Strafrahmen von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe sicher eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr auszusprechen, womit ‒ auch nach altem Recht ‒ zwingend eine Freiheitsstrafe auszusprechen wäre, womit einer Asperation nichts im Wege steht. Trotz erheblichen Verschuldens fällt dieser Angriff bei der Bildung der Gesamtstrafe kaum ins Gewicht: Das Berufungsgericht ist der Ansicht, dass der zweite Angriff, der sowohl auf Täter als auch auf Opferseite die gleichen Personen betraf wie die versuchte schwere Körperverletzung und keine darüber hinausgehenden Verletzungsfolgen hatte, weitestgehend durch die Strafe für die versuchte schwere Körperverletzung abgegolten und daher mit einer Straferhöhung von lediglich einem Monat zu berücksichtigen ist.
Weniger klar präsentiert sich die Situation beim zeitlich ersten Angriff. Dieser hatte zwar auch einen Verletzten zur Folge, dies ist jedoch ‒ wie erwähnt ‒ bereits eine objektive Strafbarkeitsbedingung und erlaubt erst den Schuldspruch nach Art. 133 StGB. Die Körperverletzung von B____ war weit weniger gravierend als jene von C____, und auch die Art des Einwirkens auf B____ und I____ war weniger verwerflich. Dennoch ist auch dieser Angriff, welcher ohne jeden Grund durch den Berufungskläger initiiert worden war, nicht zu bagatellisieren. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz für dieses Delikt allein von einer angemessenen Freiheitsstraffe von acht Monaten ausgegangen ist. Es stellt sich bei diesem Strafmass allerdings die Frage, ob eine Geldstrafe auszusprechen ist. Nach aktuellem Strafgesetz beträgt die Obergrenze dieser Sanktion zwar 180 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 StGB, in Kraft seit dem 1. Januar 2018), zum Tatzeitpunkt lag diese Grenze indes noch bei 360 Tagessätzen und stellt prima vista das für den Berufungskläger mildere Recht dar, auf dessen Anwendung er nach Art. 2 Abs. 2 StGB Anspruch hat. Allerdings ist stets konkret zu prüfen, welches Recht für den zu Beurteilenden das mildere ist. In casu würde das Aussprechen einer Geldstrafe dazu führen, dass keine Asperation zur als Freiheitsstrafe bemessenen Einsatzstrafe stattfinden könnte und der Berufungskläger kumulativ eine Geldstrafe zu tragen hätte, deren Höhe die Freiheitsstrafe, welche in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB lediglich angemessen zu erhöhen wäre, übersteigen würde. Das Bundesgericht hat zwar festgehalten, dass eine Geldstrafe stets milder sei als eine Freiheitsstrafe (BGE 134 IV 82, E. 7.2.2), ob das Ergebnis einer kumulierten Geldstrafe anstelle einer Straferhöhung für den Berufungskläger milder wäre, erscheint in casu jedoch zumindest fraglich. Auch in der Sache ist zudem auch hier eine Freiheitsstrafe angemessen. Das Bundesgericht erachtet es als zulässig, bei der Sanktionswahl den Stellenwert des betroffenen Rechtsguts und die Schwere des Verschuldens zu berücksichtigen (BGer 6B_161/2010 vom 7. Juni 2010, E. 2.3/2.4). Geldstrafen wären für die vorliegenden Gewalttaten nicht schuldangemessen. Weder die Staatsanwaltschaft noch die Verteidigung diese freilich nur für den Fall eines Schuldspruchs ‒ haben vor diesem Hintergrund für eine gesonderte Ahndung der Angriffe mit Freiheitsstrafe plädiert. Der Angriff zum Nachteil von I____ und B____ wird asperierend mit sechs Monaten Freiheitsstrafe berücksichtigt.
Insgesamt wäre somit eine Gesamtfreiheitsstrafe von 43 Monaten auszufällen.
3.3.4Hiervon ist allerdings ‒ auch von der Staatsanwaltschaft unbestritten ‒ eine Reduktion wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots vorzunehmen. Im Gegensatz zur Staatsanwaltschaft ist das Berufungsgericht der Ansicht, dass dadurch, dass im Zeitraum zwischen Mai 2015 und dem 17. Juli 2018 keine Ermittlungshandlungen durchgeführt wurden, das Beschleunigungsverbot in recht erheblicher Weise verletzt wurde und dafür von der Vorinstanz gewährte Strafreduktion um ein Drittel nicht zu beanstanden ist. Noch nicht berücksichtigt ist in dieser Reduktion, dass die Gesamtdauer des Verfahrens bis zum zweitinstanzlichen Urteil klar zu lang war, datieren die beurteilten Delikte doch vom 24. Februar 2015 und habe sich demnach bereits vor gut sechs Jahren ereignet, was insbesondere unter dem Titel des Strafbedürfnisses sehr lang erscheint, zumal sich der Berufungskläger seither nichts mehr hat zuschulden kommen lassen. Das zweitinstanzliche Verfahren dauerte zwei Jahre, was sich nur teilweise durch den Schriftenwechsel mit von der Verteidigung erbetenen Fristerstreckungen erklären lässt. Die Reduktion wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots ist daher um weitere 10 Prozent zu erhöhen. Nach Abzug von 43 Prozent verbleibt eine Freiheitsstrafe von 24,5 Monaten, welche zu Gunsten des Berufungsklägers auf 24 Monate abzurunden ist. Polizeigewahrsam und Untersuchungshaft sind in Anwendung von Art. 51 StGB auf die Strafe anzurechnen.
3.3.5Bei diesem Strafmass stellt sich die Frage des bedingten Strafvollzugs. Dieser ist zu gewähren, wenn dem Täter keine schlechte Legalprognose gestellt werden muss. Bereits die Vorinstanz hat dem Berufungskläger den bedingten Strafvollzug gewährt und dies damit begründet, dass seit dem zu beurteilenden Vorfall, der vor vier Jahren stattgefunden habe, mangels neuer Strafanzeigen davon auszugehen sei, dass der Beschuldigte keine weiteren (Gewalt-)Straftaten mehr begangen habe. Aufgrund der bestehenden Vorstrafen und des Umstands, dass die zu beurteilenden Taten während eines laufenden Strafverfahrens wegen einschlägiger Delikte begangen wurde, auferlegte sie ihm eine erhöhte Probezeit von drei Jahren. Inzwischen sind weitere zwei Jahre vergangen, innert derer sich der Berufungskläger nichts hat zu Schulden kommen lassen, weshalb ihm auch nach Ansicht der Staatsanwaltschaft, welche eine teilbedingte Strafe beantragt, die bei einer schlechten Legalprognose nicht möglich wäre jedenfalls keine schlechte Legalprognose gestellt werden muss und der bedingte Strafvollzug gewährt werden kann. Eine erhöhte Probezeit erscheint aufgrund des erwähnten langjährigen Wohlverhaltens entgegen dem entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft nicht erforderlich, und die Probezeit wird auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren bemessen.
4.
Das Urteil der Vorinstanz betreffend die Zivilforderungen ist nicht zu beanstanden. Der Beurteilte wird (solidarisch mit E____) zu CHF 396.‒ Schadenersatz und CHF 500.‒ Genugtuung an B____ verurteilt. Er wird zudem (solidarisch mit E____, D____ und F____) zu CHF 5'000.‒ Genugtuung zuzüglich 5 % Zins ab dem 25. Februar 2015 an C____ verurteilt. Im Innenverhältnis beträgt der Umfang der Haftung für jeden Beschuldigten CHF 1'250.‒ zuzüglich 5 % Zins ab dem 25. Februar 2015.
5.
5.1Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beurteilte die Kosten und Urteilsgebühr des erstinstanzlichen Verfahrens sowie zufolge überlanger Verfahrensdauer trotz teilweisen Obsiegens der Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren eine um 25 Prozent reduzierte Urteilsgebühr von CHF 1'500.‒ für das zweitinstanzliche Verfahren.
5.2Der amtliche Verteidiger wird für seinen Aufwand im zweitinstanzlichen Verfahren gemäss eingereichter Kostennote entschädigt. Für die Beträge wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. Der Rückforderungsvorbehalt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO beschränkt sich auf 75 Prozent des ausgerichteten Betrags.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://:A____wird in teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft der versuchten schweren Körperverletzung und des mehrfachen Angriffs schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu2 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams und der Untersuchungshaft vom 25. Februar bis zum 1. April 2015,mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva Christ lic. iur.Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Der amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend seine Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).