Sachverhalt
://:A____wird in Abweisung der Berufung des mehrfachen Mordes, des versuchten Mordes, der mehrfachen Gefährdung des Lebens sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig erklärt und verurteilt zu einerlebenslänglichen Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorläufigen Strafvollzugs seit dem 10. März 2017,
in Anwendung von Art. 112, teilweise in Verbindung mit 22 Abs. 1 und 129 des Strafgesetzbuches, Art. 33 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit 7 Abs. 1, 12, 15 Abs. 1 und 27 des Waffengesetzes sowie Art. 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.
A____ wird vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens zum Nachteil vonD____freigesprochen.
A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches für15 Jahre des Landes verwiesen.
Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem eingetragen.
Die gegen A____ am 11. März 2016 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen rechtswidriger Einreise bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 45 Tagessätzen, Probezeit 3 Jahre, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches vollziehbar erklärt.
Sämtliche beschlagnahmten Gegenstände bleiben zu Handen des Verfahrens in Sachen[...]beschlagnahmt.
A____ trägt für die erste Instanz Verfahrenskosten von CHF 97'968.95 und eine Urteilsgebühr von CHF 30'600. sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF3'600.(inkl. Kanzleiauslagen, zzgl. der Kosten der Expertise von B____ anlässlich der Berufungsverhandlung in Höhe von CHF 1'620., zzgl. allfälliger übriger Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, C____, werden für die zweite Instanz ab dem 24. August 2021 ein Honorar von CHF 13'100. und ein Auslagenersatz von CHF 569.25, zuzüglich MWST von 7,7 % in Höhe von insgesamt CHF 1'052.55, somit totalCHF 14'721.80 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 90 % vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für das Rückweisungsverfahren ein Honorar von CHF 1'560.60 und ein Auslagenersatz von CHF 36.20, zuzüglich MWST von 7,7 % in Höhe von insgesamt CHF 122.95, somit total CHF 1'719.75 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Strafgericht Basel-Stadt
- C____ (ehemaliger Verteidiger)
- Strafregister-Informationssystem VOSTRA
- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
- Migrationsamt Basel-Stadt
- Kantonspolizei Basel-Stadt, Waffenbüro
- Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz MLaw Martin Seelmann, LL.M.
Rechtsmittelbelehrung
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Kammer
SB.2019.37
URTEIL
vom 23. Januar 2023
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz,
Dr. Patrizia Schmid, Dr. Christoph A. Spenlé,
Dr. Jacqueline Frossard, Ass.-Prof.Dr. Cordula Lötscher
und Gerichtsschreiber MLaw Martin Seelmann, LL.M.
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
c/o Justizvollzugsanstalt Bostadel, Beschuldigter
Bostadel 1, 6313 Menzingen
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufunggegen ein Urteil des Strafgerichts
vom 13. Dezember 2018
Urteil des Appellationsgerichts vom 2021 (vom Bundesgericht am 14. September 2022 durch BGer 6B_665/2022 aufgehoben)
betreffend mehrfachen Mord, versuchten Mord, mehrfache Gefährdung des Lebens sowie Vergehen gegen das Waffengesetz
Sachverhalt
://:A____wird in Abweisung der Berufung des mehrfachen Mordes, des versuchten Mordes, der mehrfachen Gefährdung des Lebens sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig erklärt und verurteilt zu einerlebenslänglichen Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorläufigen Strafvollzugs seit dem 10. März 2017,
in Anwendung von Art. 112, teilweise in Verbindung mit 22 Abs. 1 und 129 des Strafgesetzbuches, Art. 33 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit 7 Abs. 1, 12, 15 Abs. 1 und 27 des Waffengesetzes sowie Art. 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.
A____ wird vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens zum Nachteil vonD____freigesprochen.
A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches für15 Jahre des Landes verwiesen.
Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem eingetragen.
Die gegen A____ am 11. März 2016 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen rechtswidriger Einreise bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 45 Tagessätzen, Probezeit 3 Jahre, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches vollziehbar erklärt.
Sämtliche beschlagnahmten Gegenstände bleiben zu Handen des Verfahrens in Sachen[...]beschlagnahmt.
A____ trägt für die erste Instanz Verfahrenskosten von CHF 97'968.95 und eine Urteilsgebühr von CHF 30'600. sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF3'600.(inkl. Kanzleiauslagen, zzgl. der Kosten der Expertise von B____ anlässlich der Berufungsverhandlung in Höhe von CHF 1'620., zzgl. allfälliger übriger Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, C____, werden für die zweite Instanz ab dem 24. August 2021 ein Honorar von CHF 13'100. und ein Auslagenersatz von CHF 569.25, zuzüglich MWST von 7,7 % in Höhe von insgesamt CHF 1'052.55, somit totalCHF 14'721.80 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 90 % vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für das Rückweisungsverfahren ein Honorar von CHF 1'560.60 und ein Auslagenersatz von CHF 36.20, zuzüglich MWST von 7,7 % in Höhe von insgesamt CHF 122.95, somit total CHF 1'719.75 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Strafgericht Basel-Stadt
- C____ (ehemaliger Verteidiger)
- Strafregister-Informationssystem VOSTRA
- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
- Migrationsamt Basel-Stadt
- Kantonspolizei Basel-Stadt, Waffenbüro
- Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz MLaw Martin Seelmann, LL.M.
Rechtsmittelbelehrung