Sachverhalt
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit daran festgehalten wurde.
Die Beschwerdeführenden tragen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800., einschliesslich Auslagen, welche mit dem geleisteten Vorschuss von CHF 800.‒ verrechnet wird.
Zufolge Bewilligung der teilweisen unentgeltlichen Rechtspflege mit einem verbleibenden Selbstbehalt von CHF 1500.‒ wird der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden, MLaw Christina Winter, ein Honorar von CHF 4546.‒ und ein Auslagenersatz von CHF 136.40 zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 379.25, insgesamt somit eine Entschädigung von CHF 5061.65 zugesprochen. Im Umfang von CHF 1500. wird sie auf den den Beschwerdeführenden auferlegten Selbstbehalt verwiesen und es wird ihr der Betrag von CHF 3561.65 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Der Kindesvertreterin, lic. iur. Jessica Baltzer, werden aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 4'066.65 und ein Auslagenersatz von CHF 15.40 zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 330.65, insgesamt also CHF 4397.30 ausgerichtet.
Mitteilung an:
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
KE.2025.10
URTEIL
vom23. Juni 2025
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz), Dr. Jacqueline Frossard,
Dr. Nicole Kuster
und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch MLaw Christina Winter, Advokatin,
Münchensteinerstrasse 220, 4053 Basel
B____Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch MLaw Christina Winter, Advokatin,
Münchensteinerstrasse 220, 4053 Basel
gegen
Kindes- und ErwachsenenschutzbehördeBeschwerdegegnerin
Rheinsprung 16/18, Postfach 1532, 4001 Basel
C____Sohn
[...]
vertreten durch lic. iur. Jessica Baltzer, Advokatin,
Bordeaux-Strasse 5, 4053 Basel
Gegenstand
Rekursgegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 13. März 2025
betreffend vorsorgliche Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes und definitive Ernennung von [...], Sozialarbeiterin des Kinder- und Jugenddienstes (KJD), zur Beiständin
Sachverhalt
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit daran festgehalten wurde.
Die Beschwerdeführenden tragen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800., einschliesslich Auslagen, welche mit dem geleisteten Vorschuss von CHF 800.‒ verrechnet wird.
Zufolge Bewilligung der teilweisen unentgeltlichen Rechtspflege mit einem verbleibenden Selbstbehalt von CHF 1500.‒ wird der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden, MLaw Christina Winter, ein Honorar von CHF 4546.‒ und ein Auslagenersatz von CHF 136.40 zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 379.25, insgesamt somit eine Entschädigung von CHF 5061.65 zugesprochen. Im Umfang von CHF 1500. wird sie auf den den Beschwerdeführenden auferlegten Selbstbehalt verwiesen und es wird ihr der Betrag von CHF 3561.65 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Der Kindesvertreterin, lic. iur. Jessica Baltzer, werden aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 4'066.65 und ein Auslagenersatz von CHF 15.40 zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 330.65, insgesamt also CHF 4397.30 ausgerichtet.
Mitteilung an:
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.