Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
KE.2024.17
URTEIL
vom 4. November 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Patrizia Schmid,
Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard
und Gerichtsschreiberin MLaw Tugce Fildir
Beteiligte
A____Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
B____Beigeladene
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerdegegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenen-
schutzbehörde vom 7. Mai 2024
betreffend Nichtanerkennung des Urteils des Tribunal Judiciaire de Paris
vom 13. März 2024 gestützt auf Art. 24 HKsÜ
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800., einschliesslich Auslagen.
Der Beschwerdeführer hat der Beigeladenen für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 780., einschliesslich Auslagen und zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 63.20, insgesamt somit CHF 843.20, zu bezahlen.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Tugce Fildir
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.