Sachverhalt
Erwägungen
1.
1.1Gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig zur Beurteilung der Beschwerde gegen den eine Kindesschutzmassnahme betreffenden Entscheid ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2Für das Verfahren ist gemäss § 19 Abs. 1 KESG das Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG, SG 270.100) anwendbar; zudem enthält auch das Bundesrecht Bestimmungen zum Verfahren (vgl. Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB). Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Es gelten dabei mit Bezug auf die Regelung von Kinderbelangen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO). Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB. Demnach können eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden. Da in Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse des Kindeswohls neue Entwicklungen zu berücksichtigen sind, ist dabei im Sinne von Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen (VGE VD.2022.74 vom 14. Juni 2022 E. 1.2). Dem Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz kommt mithin freie Kognition zu (Droese, in: Basler Kommentar, 7. Auflage, Basel 2022, Art. 450a ZGB N 4, 9). Dennoch ist es angebracht, dass sich das Verwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung auferlegt, wo es der besonderen Erfahrung und dem Fachwissen der Kindesschutzbehörde als Vorinstanz Rechnung zu tragen gilt (VGE VD.2020.69 vom 8. Oktober 2020 E. 1.4). Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid dabei nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen (VGE VD.2018.79 vom 16. Oktober 2018 E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.158 vom 12. April 2017 E. 1.2.2;Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305). Dabei hat bereits mit der Beschwerdebegründung eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu erfolgen (VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017, VD.2016.62 vom 30. September 2016), sodass grundsätzlich auch im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht das sogenannte Rügeprinzip gilt (VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017, VD.2016.158 vom 12. April 2017). An die Begründung sind jedoch insbesondere bei nicht anwaltlich vertretenen Laien keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn aus der Beschwerde hinreichend klar hervorgeht, wogegen sie sich richtet und weshalb die beschwerdeführende Person in diesem Punkt nicht einverstanden ist (Droese, a.a.O., Art. 450 ZGB N 42, mit Hinweisen).
1.3Als Adressat des angefochtenen Entscheids und sorgeberechtigter Vater von B____ ist der Beschwerdeführer durch den Entscheid unmittelbar betroffen und nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB zur Beschwerde befugt. Auf die rechtzeitig erhobene und begründete Beschwerde ist somit einzutreten.
3.3.3Nachvollziehbar ist weiter auch, dass eine solche Platzierung auf längere Dauer angelegt werden müsste, um auf B____ nachhaltig einwirken zu können. Es ist nicht nachvollziehbar, wie aufgrund des chronifizierten Verlaufs mit einer Fremdplatzierung bei B____ bereits nach kurzer Zeit eine wesentliche Veränderung ihrer Einstellungen bezüglich des Familiensystems erreicht werden können soll. Hinzu kommt, dass suggerierte Missbrauchsvorwürfe, die nicht hinterfragbar sind, psychotherapeutisch sehr schwierig aufzuarbeiten sind, da sich verfestigte Ängste und nicht hinterfragbare kognitive Konstrukte ohne reale Basis kaum beeinflussen lassen (vgl. VGE VD.2018.86 vom 28. November 2018 E. 6.2.4.7 mit weiteren Hinweisen aufMaag, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Zürich 2017, S. 489). Es kann daher entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht davon gesprochen werden, dass mit einem zeitweiligen «Time-Out» eine nachhaltige Veränderung bei B____ erreicht werden könnte.
Erwägungen (1 Absätze)
E. 1 1.1Gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig zur Beurteilung der Beschwerde gegen den eine Kindesschutzmassnahme betreffenden Entscheid ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2Für das Verfahren ist gemäss § 19 Abs. 1 KESG das Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG, SG 270.100) anwendbar; zudem enthält auch das Bundesrecht Bestimmungen zum Verfahren (vgl. Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB). Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Es gelten dabei mit Bezug auf die Regelung von Kinderbelangen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO). Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB. Demnach können eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden. Da in Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse des Kindeswohls neue Entwicklungen zu berücksichtigen sind, ist dabei im Sinne von Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen (VGE VD.2022.74 vom 14. Juni 2022 E. 1.2). Dem Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz kommt mithin freie Kognition zu (Droese, in: Basler Kommentar, 7. Auflage, Basel 2022, Art. 450a ZGB N 4, 9). Dennoch ist es angebracht, dass sich das Verwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung auferlegt, wo es der besonderen Erfahrung und dem Fachwissen der Kindesschutzbehörde als Vorinstanz Rechnung zu tragen gilt (VGE VD.2020.69 vom 8. Oktober 2020 E. 1.4). Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid dabei nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen (VGE VD.2018.79 vom 16. Oktober 2018 E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.158 vom 12. April 2017 E. 1.2.2;Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305). Dabei hat bereits mit der Beschwerdebegründung eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu erfolgen (VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017, VD.2016.62 vom 30. September 2016), sodass grundsätzlich auch im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht das sogenannte Rügeprinzip gilt (VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017, VD.2016.158 vom 12. April 2017). An die Begründung sind jedoch insbesondere bei nicht anwaltlich vertretenen Laien keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn aus der Beschwerde hinreichend klar hervorgeht, wogegen sie sich richtet und weshalb die beschwerdeführende Person in diesem Punkt nicht einverstanden ist (Droese, a.a.O., Art. 450 ZGB N 42, mit Hinweisen).
1.3Als Adressat des angefochtenen Entscheids und sorgeberechtigter Vater von B____ ist der Beschwerdeführer durch den Entscheid unmittelbar betroffen und nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB zur Beschwerde befugt. Auf die rechtzeitig erhobene und begründete Beschwerde ist somit einzutreten.
3.3.3Nachvollziehbar ist weiter auch, dass eine solche Platzierung auf längere Dauer angelegt werden müsste, um auf B____ nachhaltig einwirken zu können. Es ist nicht nachvollziehbar, wie aufgrund des chronifizierten Verlaufs mit einer Fremdplatzierung bei B____ bereits nach kurzer Zeit eine wesentliche Veränderung ihrer Einstellungen bezüglich des Familiensystems erreicht werden können soll. Hinzu kommt, dass suggerierte Missbrauchsvorwürfe, die nicht hinterfragbar sind, psychotherapeutisch sehr schwierig aufzuarbeiten sind, da sich verfestigte Ängste und nicht hinterfragbare kognitive Konstrukte ohne reale Basis kaum beeinflussen lassen (vgl. VGE VD.2018.86 vom 28. November 2018 E. 6.2.4.7 mit weiteren Hinweisen aufMaag, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Zürich 2017, S. 489). Es kann daher entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht davon gesprochen werden, dass mit einem zeitweiligen «Time-Out» eine nachhaltige Veränderung bei B____ erreicht werden könnte.
Dispositiv
- das Verwaltungsgericht (Dreiergericht): ://: Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'000., einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird der Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers, [...], Advokatin, für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 3'615., zuzüglich Auslagen von CHF 108.45 und MWST von CHF 286.70 (7,7 %), aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Die Gerichtsschreiberin Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
KE.2023.32
URTEIL
vom 10. April 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Patrizia Schmid,
Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard
und Gerichtsschreiberin MLaw Melissa Buser
Beteiligte
A____Beschwerdeführer
[...] Vater
vertreten durch [...], Advokatin
[...]
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
B____Tochter
Adresse dem Gericht bekannt
C____Beigeladene
Adresse dem Gericht bekannt Mutter
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
Gegenstand
Beschwerdegegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 28. Juni 2023
betreffend Kindesschutzverfahren: Verzicht auf weitere Massnahmen
Sachverhalt
Erwägungen
1.
1.1Gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig zur Beurteilung der Beschwerde gegen den eine Kindesschutzmassnahme betreffenden Entscheid ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2Für das Verfahren ist gemäss § 19 Abs. 1 KESG das Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG, SG 270.100) anwendbar; zudem enthält auch das Bundesrecht Bestimmungen zum Verfahren (vgl. Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB). Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Es gelten dabei mit Bezug auf die Regelung von Kinderbelangen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO). Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB. Demnach können eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden. Da in Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse des Kindeswohls neue Entwicklungen zu berücksichtigen sind, ist dabei im Sinne von Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen (VGE VD.2022.74 vom 14. Juni 2022 E. 1.2). Dem Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz kommt mithin freie Kognition zu (Droese, in: Basler Kommentar, 7. Auflage, Basel 2022, Art. 450a ZGB N 4, 9). Dennoch ist es angebracht, dass sich das Verwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung auferlegt, wo es der besonderen Erfahrung und dem Fachwissen der Kindesschutzbehörde als Vorinstanz Rechnung zu tragen gilt (VGE VD.2020.69 vom 8. Oktober 2020 E. 1.4). Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid dabei nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen (VGE VD.2018.79 vom 16. Oktober 2018 E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.158 vom 12. April 2017 E. 1.2.2;Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305). Dabei hat bereits mit der Beschwerdebegründung eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu erfolgen (VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017, VD.2016.62 vom 30. September 2016), sodass grundsätzlich auch im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht das sogenannte Rügeprinzip gilt (VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017, VD.2016.158 vom 12. April 2017). An die Begründung sind jedoch insbesondere bei nicht anwaltlich vertretenen Laien keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn aus der Beschwerde hinreichend klar hervorgeht, wogegen sie sich richtet und weshalb die beschwerdeführende Person in diesem Punkt nicht einverstanden ist (Droese, a.a.O., Art. 450 ZGB N 42, mit Hinweisen).
1.3Als Adressat des angefochtenen Entscheids und sorgeberechtigter Vater von B____ ist der Beschwerdeführer durch den Entscheid unmittelbar betroffen und nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB zur Beschwerde befugt. Auf die rechtzeitig erhobene und begründete Beschwerde ist somit einzutreten.
3.3.3Nachvollziehbar ist weiter auch, dass eine solche Platzierung auf längere Dauer angelegt werden müsste, um auf B____ nachhaltig einwirken zu können. Es ist nicht nachvollziehbar, wie aufgrund des chronifizierten Verlaufs mit einer Fremdplatzierung bei B____ bereits nach kurzer Zeit eine wesentliche Veränderung ihrer Einstellungen bezüglich des Familiensystems erreicht werden können soll. Hinzu kommt, dass suggerierte Missbrauchsvorwürfe, die nicht hinterfragbar sind, psychotherapeutisch sehr schwierig aufzuarbeiten sind, da sich verfestigte Ängste und nicht hinterfragbare kognitive Konstrukte ohne reale Basis kaum beeinflussen lassen (vgl. VGE VD.2018.86 vom 28. November 2018 E. 6.2.4.7 mit weiteren Hinweisen aufMaag, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Zürich 2017, S. 489). Es kann daher entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht davon gesprochen werden, dass mit einem zeitweiligen «Time-Out» eine nachhaltige Veränderung bei B____ erreicht werden könnte.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'000., einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird der Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers, [...], Advokatin, für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 3'615., zuzüglich Auslagen von CHF 108.45 und MWST von CHF 286.70 (7,7 %), aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne
14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.