Sachverhalt
Erwägungen
Bei der Aufsicht des Appellationsgerichts über das Zivilgericht geht es um die Aufsicht über die Geschäftsführung und nicht über die Rechtsprechung. Der Zweck der Aufsichtsbefugnis besteht darin, im Hinblick auf eine ordnungsgemässe Erledigung der Prozesse ein geordnetes Funktionieren der erstinstanzlichen Gerichte sicherzustellen und für eine pflichtbewusste Amtsführung der einzelnen Organe zu sorgen. Das Einschreiten des Appellationsgerichts kraft Aufsichtsgewalt setzt ein pflichtwidriges Verhalten eines seiner Aufsicht unterliegenden Richters oder Justizangestellten voraus. Nach der Praxis des Appellationsgerichts liegt ein Grund für das Einschreiten der Aufsichtsbehörde dann vor, wenn der erstinstanzliche Richter oder ein Justizangestellter die Amtsgeschäfte leichtfertig führt, bei der Vornahme von Amtshandlungen Parteien oder Dritte ungebührlich behandelt, von seiner Amtsbefugnis einen missbräuchlichen Gebrauch macht oder sonst ein Verhalten an den Tag legt, das der Würde und dem Ansehen des Richteramts oder des Gerichts abträglich ist. Die Überprüfung eines ergangenen Entscheids auf formelle oder materielle Mängel kann demgegenüber nicht stattfinden, da die Aufhebung oder Abänderung eines Entscheids nur im Rahmen einer Berufung oder einer Beschwerde, nicht aber mittels einer Aufsichtsbeschwerde erfolgen kann (AGE DGZ.2020.6 vom 27. November 2020 E. 2.1 mit Nachweisen).
Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) garantiert den Anspruch auf «gleiche und gerechte Behandlung». Darin enthalten ist das grundlegende Gebot eines fairen Verfahrens. Zusammen mit dem Gebot der richterlichen Unabhängigkeit (Art. 30 Abs. 1 BV) verlangt der prozessuale Fairnessgrundsatz von der Richterin, dass sie zu jedem Zeitpunkt in gleichbleibender Distanz zu den Verfahrensparteien und ihren Anliegen steht. Das Gebot der gerichtlichen Distanzierung und Neutralität kann etwa durch unbotmässige Äusserungen der Richterin zur Person oder zum Verhalten einer Partei verletzt werden. Richterinnen haben grundsätzlich eine zurückhaltende Ausdrucksweise zu wählen und sich um die nötige Gelassenheit zu bemühen. Eine vollkommene Abgeklärtheit kann jedoch nicht in jeder Situation gleichermassen erwartet werden. Das Gebot der Sachlichkeit verlangt, dass sich Richterinnen insbesondere in der Hauptverhandlung grob unsachlicher Bemerkungen, Demonstrationen von Bestrafungswillen, sachfremden Machtbewusstseins oder Humor auf Kosten der Verfahrensbeteiligten enthalten. Kritik, namentlich an der Verfahrensführung der Beteiligten, ist allerdings nicht ausgeschlossen. Ungeschickte oder scherzhafte Äusserungen, verbale Entgleisungen, Unhöflichkeiten oder eine gewisse Ungehaltenheit vermögen grundsätzlich noch keine Befangenheit zu begründen. Eine Richterin darf die Parteien auch nicht manipulieren, ihnen etwa Vergleiche aufnötigen oder sie zum Verzicht auf ein Rechtsmittel oder zu bestimmten prozessualen Vorkehrungen drängen. Eine Richterin darf auf eine Partei weder übermässig noch mit unzulässigen Mitteln Druck ausüben, um sie zum Abschluss eines Vergleichs zu bewegen. Wann bestimmte Äusserungen oder ein bestimmtes Verhalten der Richterin die Grenze des Zulässigen bzw. noch Hinnehmbaren überschreitet, lässt sich nur in Würdigung der «Verfahrensgesamtheit» beurteilen (AGE DGZ.2020.6 vom 27. November 2020 E. 2.3 mit Nachweisen).
Dispositiv
- das Appellationsgericht (Dreiergericht): ://: Die Anträge von A____ vom 25. Januar 2024 werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Verfahren vor dem Appellationsgericht wird verzichtet. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Die Gerichtsschreiberin MLaw Melissa Buser Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000. bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000. in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht. Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
DGZ.2024.1
ENTSCHEID
vom19. März 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Olivier Steiner, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiberin MLaw Melissa Buser
Beteiligte
A____
[...]
gegen
B____
[...]
C____, Zivilgerichtspräsidentin, Zivilgericht Basel-Stadt,
Bäumleingasse 5, 4051 Basel
Gegenstand
betreffend Eingabe vom 25. Januar 2024
Sachverhalt
Erwägungen
Bei der Aufsicht des Appellationsgerichts über das Zivilgericht geht es um die Aufsicht über die Geschäftsführung und nicht über die Rechtsprechung. Der Zweck der Aufsichtsbefugnis besteht darin, im Hinblick auf eine ordnungsgemässe Erledigung der Prozesse ein geordnetes Funktionieren der erstinstanzlichen Gerichte sicherzustellen und für eine pflichtbewusste Amtsführung der einzelnen Organe zu sorgen. Das Einschreiten des Appellationsgerichts kraft Aufsichtsgewalt setzt ein pflichtwidriges Verhalten eines seiner Aufsicht unterliegenden Richters oder Justizangestellten voraus. Nach der Praxis des Appellationsgerichts liegt ein Grund für das Einschreiten der Aufsichtsbehörde dann vor, wenn der erstinstanzliche Richter oder ein Justizangestellter die Amtsgeschäfte leichtfertig führt, bei der Vornahme von Amtshandlungen Parteien oder Dritte ungebührlich behandelt, von seiner Amtsbefugnis einen missbräuchlichen Gebrauch macht oder sonst ein Verhalten an den Tag legt, das der Würde und dem Ansehen des Richteramts oder des Gerichts abträglich ist. Die Überprüfung eines ergangenen Entscheids auf formelle oder materielle Mängel kann demgegenüber nicht stattfinden, da die Aufhebung oder Abänderung eines Entscheids nur im Rahmen einer Berufung oder einer Beschwerde, nicht aber mittels einer Aufsichtsbeschwerde erfolgen kann (AGE DGZ.2020.6 vom 27. November 2020 E. 2.1 mit Nachweisen).
Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) garantiert den Anspruch auf «gleiche und gerechte Behandlung». Darin enthalten ist das grundlegende Gebot eines fairen Verfahrens. Zusammen mit dem Gebot der richterlichen Unabhängigkeit (Art. 30 Abs. 1 BV) verlangt der prozessuale Fairnessgrundsatz von der Richterin, dass sie zu jedem Zeitpunkt in gleichbleibender Distanz zu den Verfahrensparteien und ihren Anliegen steht. Das Gebot der gerichtlichen Distanzierung und Neutralität kann etwa durch unbotmässige Äusserungen der Richterin zur Person oder zum Verhalten einer Partei verletzt werden. Richterinnen haben grundsätzlich eine zurückhaltende Ausdrucksweise zu wählen und sich um die nötige Gelassenheit zu bemühen. Eine vollkommene Abgeklärtheit kann jedoch nicht in jeder Situation gleichermassen erwartet werden. Das Gebot der Sachlichkeit verlangt, dass sich Richterinnen insbesondere in der Hauptverhandlung grob unsachlicher Bemerkungen, Demonstrationen von Bestrafungswillen, sachfremden Machtbewusstseins oder Humor auf Kosten der Verfahrensbeteiligten enthalten. Kritik, namentlich an der Verfahrensführung der Beteiligten, ist allerdings nicht ausgeschlossen. Ungeschickte oder scherzhafte Äusserungen, verbale Entgleisungen, Unhöflichkeiten oder eine gewisse Ungehaltenheit vermögen grundsätzlich noch keine Befangenheit zu begründen. Eine Richterin darf die Parteien auch nicht manipulieren, ihnen etwa Vergleiche aufnötigen oder sie zum Verzicht auf ein Rechtsmittel oder zu bestimmten prozessualen Vorkehrungen drängen. Eine Richterin darf auf eine Partei weder übermässig noch mit unzulässigen Mitteln Druck ausüben, um sie zum Abschluss eines Vergleichs zu bewegen. Wann bestimmte Äusserungen oder ein bestimmtes Verhalten der Richterin die Grenze des Zulässigen bzw. noch Hinnehmbaren überschreitet, lässt sich nur in Würdigung der «Verfahrensgesamtheit» beurteilen (AGE DGZ.2020.6 vom 27. November 2020 E. 2.3 mit Nachweisen).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Anträge von A____ vom 25. Januar 2024 werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Verfahren vor dem Appellationsgericht wird verzichtet.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Melissa Buser
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000. bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000. in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.