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DGZ.2022.4

Ausstand gegen Präsident B____

Basel-Stadt · 2023-01-13 · Deutsch BS
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Sachverhalt

Erwägungen

1.Formelles

Im vorliegenden Verfahren ist das Gesuch der GmbH vom 21. September 2022 um Ausstand des Verfahrensleiters im Beschwerdeverfahren [...] zu beurteilen.  Zuständig zur Beurteilung der Rechtsverzögerungsbeschwerde im Beschwerdeverfahren [...] ist grundsätzlich das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Über streitige Ausstandsgesuche gegen Gerichtspersonen entscheidet das Dreiergericht des betreffenden Gerichts ohne die abgelehnte Gerichtsperson (Art. 50 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272] in Verbindung mit § 56 Abs. 4 Ziff. 2 GOG). Die abgelehnte Gerichtsperson wird für die Beurteilung des Ausstandsgesuchs durch ein ihr entsprechendes Gerichtsmitglied ersetzt (§ 56 Abs. 5 GOG).

2.Befangenheit des Verfahrensleiters

Die GmbH begründet ihr Ausstandsgesuch gegen den Verfahrensleiter im Beschwer­deverfahren [...] so (Eingabe der GmbH vom 21. September 2022):

Eine Gerichtsperson tritt unter anderem dann in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a), wenn sie in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeiständin oder Rechtsbeistand, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, als Mediatorin oder Mediator, in der gleichen Sache tätig war (lit. b) oder wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung, befangen sein könnte (lit.

f) (Art. 47 Abs. 1 ZPO). Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind von der Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, glaubhaft zu machen (Art. 49 Abs. 1 ZPO). Befangenheit und damit ein Ausstandsgrund ist generell anzunehmen, wenn Umstände bestehen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Gerichtsperson zu erwecken. Das subjektive Empfinden einer Partei ist bei der Beurteilung solcher Umstände nicht massgebend. Vielmehr müssen die Umstände bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit begründen. Dass die Gerichtsperson tatsächlich befangen ist, wird nicht verlangt (zum Ganzen vgl. AGE DGZ.2020.3 vom 5. Mai 2020 E. 2.1 mit zahlreichen Nachweisen). Verfahrensfehler oder inhaltlich falsche Entscheide einer Gerichtsperson vermögen im Allgemeinen keinen objektiven Verdacht der Befangenheit zu begründen. Sie können somit grundsätzlich nicht als Begründung für die Befangenheit herangezogen werden, sondern sind im dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren zu rügen. Befangenheitsbegründend sind nur besonders qualifizierte oder wiederholte Fehler, die als schwere Amtspflichtverletzungen zu betrachten sind. Dabei müssen objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in den Verfahrensfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht (zum Ganzen vgl. AGE DGZ.2020.3 vom 5. Mai 2020 E. 2.2 mit zahlreichen Nachweisen).

3.         Entscheid und Gerichtskosten

Dispositiv
  1. das Appellationsgericht (Dreiergericht): ://:        Das Ausstandsgesuch (im Verfahren [...]) wird abgewiesen. Die Gesuchstellerin trägt die Gerichtskosten des Ausstandsverfahrens von CHF 300.–. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht. Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

DGZ.2022.4

ENTSCHEID

vom13. Januar 2023

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer

und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____Gesuchstellerin

[...]

Gegenstand

Ausstandsgesuch

gegen den Appellationsgerichtspräsidenten B____

(im Verfahren [...])

Sachverhalt

Erwägungen

1.Formelles

Im vorliegenden Verfahren ist das Gesuch der GmbH vom 21. September 2022 um Ausstand des Verfahrensleiters im Beschwerdeverfahren [...] zu beurteilen.  Zuständig zur Beurteilung der Rechtsverzögerungsbeschwerde im Beschwerdeverfahren [...] ist grundsätzlich das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Über streitige Ausstandsgesuche gegen Gerichtspersonen entscheidet das Dreiergericht des betreffenden Gerichts ohne die abgelehnte Gerichtsperson (Art. 50 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272] in Verbindung mit § 56 Abs. 4 Ziff. 2 GOG). Die abgelehnte Gerichtsperson wird für die Beurteilung des Ausstandsgesuchs durch ein ihr entsprechendes Gerichtsmitglied ersetzt (§ 56 Abs. 5 GOG).

2.Befangenheit des Verfahrensleiters

Die GmbH begründet ihr Ausstandsgesuch gegen den Verfahrensleiter im Beschwer­deverfahren [...] so (Eingabe der GmbH vom 21. September 2022):

Eine Gerichtsperson tritt unter anderem dann in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a), wenn sie in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeiständin oder Rechtsbeistand, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, als Mediatorin oder Mediator, in der gleichen Sache tätig war (lit. b) oder wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung, befangen sein könnte (lit.

f) (Art. 47 Abs. 1 ZPO). Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind von der Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, glaubhaft zu machen (Art. 49 Abs. 1 ZPO). Befangenheit und damit ein Ausstandsgrund ist generell anzunehmen, wenn Umstände bestehen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Gerichtsperson zu erwecken. Das subjektive Empfinden einer Partei ist bei der Beurteilung solcher Umstände nicht massgebend. Vielmehr müssen die Umstände bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit begründen. Dass die Gerichtsperson tatsächlich befangen ist, wird nicht verlangt (zum Ganzen vgl. AGE DGZ.2020.3 vom 5. Mai 2020 E. 2.1 mit zahlreichen Nachweisen). Verfahrensfehler oder inhaltlich falsche Entscheide einer Gerichtsperson vermögen im Allgemeinen keinen objektiven Verdacht der Befangenheit zu begründen. Sie können somit grundsätzlich nicht als Begründung für die Befangenheit herangezogen werden, sondern sind im dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren zu rügen. Befangenheitsbegründend sind nur besonders qualifizierte oder wiederholte Fehler, die als schwere Amtspflichtverletzungen zu betrachten sind. Dabei müssen objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in den Verfahrensfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht (zum Ganzen vgl. AGE DGZ.2020.3 vom 5. Mai 2020 E. 2.2 mit zahlreichen Nachweisen).

3.         Entscheid und Gerichtskosten

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Das Ausstandsgesuch (im Verfahren [...]) wird abgewiesen.

Die Gesuchstellerin trägt die Gerichtskosten des Ausstandsverfahrens von CHF 300.–.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.