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DGZ.2020.7

Revisionsklage gegen den Entscheid des Appellationsgerichts vom 14. Mai 2020

Basel-Stadt · 2020-03-05 · Deutsch BS
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Dispositiv
  1. das Appellationsgericht (Einzelgericht): ://:        Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht. Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

DGZ.2020.7

ENTSCHEID

vom21. Dezember 2020

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher

Parteien

A____Gesuchstellerin

[...]

gegen

Betreibungsamt Basel-StadtGesuchsgegner

Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel

Gegenstand

Revisiondes Entscheids des Appellationsgerichts vom 14. Mai 2020 (BEZ.2020.21)

Erwägungen

Mit Schreiben vom 10. Oktober 2019 erhob A____ (Gesuchstellerin) Beschwerde gegen die Ankündigung der Pfändung in der Betreibung Nr. [...] durch das Betreibungsamt. Mit Entscheid vom 5. März 2020 wies die untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt die Beschwerde ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies die obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt mit Entscheid vom 14. Mai 2020 ab, soweit darauf eingetreten werden konnte.

Mit "Revisionsklage" vom 3. August 2020 gelangte die Gesuchstellerin an die obere Aufsichtsbehörde und verlangte, das Betreibungsverfahren Nr. [...] und den daraus resultierenden Verlustschein Nr. [...] für ungültig zu erklären. Am 16. Oktober 2020 verfügte der Verfahrensleiter die Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 200.–. Mit Eingabe vom

27. Oktober 2020 (Postaufgabe: 29. Oktober 2020) ersuchte die Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Verfügung vom 12. November 2020 wies der Verfahrensleiter dieses Gesuchs ab und setzte der Gesuchstellerin eine Nachfrist von fünf Tagen ab Eröffnung dieser Verfügung zur Leistung des Kostenvorschusses unter Hinweis auf die Säumnisfolgen. Auch innert dieser Nachfrist hat die Gesuchstellerin den Kostenvorschuss nicht geleistet. Auf das Revisionsgesuch ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.