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DGZ.2019.4

Gesuch um Erläuterung nach Art. 334 Abs. 4 ZPO

Basel-Stadt · 2019-08-16 · Deutsch BS
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Sachverhalt

Erwägungen

1.

Örtlich und sachlich zuständig für die Erläuterung eines Entscheids nach Art. 334 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ist das Gericht, das den betreffenden Entscheid gefällt hat (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, in: BBl 2006, S. 7221, 7382;Schwander, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 334 N 9; vgl. AGE DG.2017.28 vom 30. Januar 2018 E. 1.2). Der Entscheid ZB.2016.26 wurde von einem Dreiergericht des Appellationsgerichts gefällt. Folglich ist auch das Erläuterungsgesuch von diesem zu beurteilen. Der Gesuchsteller ist als vormalige Partei im zu erläuternden Entscheid berechtigt, einen Erläuterungsantrag zu stellen (Herzog, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar. Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2017, Art. 334 N 12 und 14a; AGE DG.2015.9 vom 10. September 2015 E. 1).

Erwägungen (1 Absätze)

E. 1 Örtlich und sachlich zuständig für die Erläuterung eines Entscheids nach Art. 334 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ist das Gericht, das den betreffenden Entscheid gefällt hat (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, in: BBl 2006, S. 7221, 7382;Schwander, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 334 N 9; vgl. AGE DG.2017.28 vom 30. Januar 2018 E. 1.2). Der Entscheid ZB.2016.26 wurde von einem Dreiergericht des Appellationsgerichts gefällt. Folglich ist auch das Erläuterungsgesuch von diesem zu beurteilen. Der Gesuchsteller ist als vormalige Partei im zu erläuternden Entscheid berechtigt, einen Erläuterungsantrag zu stellen (Herzog, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar. Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2017, Art. 334 N 12 und 14a; AGE DG.2015.9 vom 10. September 2015 E. 1).

Dispositiv
  1. das Appellationsgericht (Dreiergericht): ://:        Das Gesuch um Erläuterung des Entscheids des Appellationsgerichts ZB.2016.26 vom 28. Februar 2018 wird abgewiesen. Der Gesuchsteller trägt die Kosten des Erläuterungsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der a.o. Gerichtsschreiber Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht. Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

DGZ.2019.4

ENTSCHEID

vom 16. August 2019

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger,lic. iur. Gabriella Matefi, Dr. Carl Gustav Mez und a.o. Gerichtsschreiber M.A. HSG Nick Mezger

Parteien

A____Gesuchsteller

[...]

gegen

B____Gesuchsgegnerin

[...]

Gegenstand

Gesuchum Erläuterung

betreffend das Urteil des Appellationsgerichts ZB.2016.26

vom 28. Februar 2018

Sachverhalt

Erwägungen

1.

Örtlich und sachlich zuständig für die Erläuterung eines Entscheids nach Art. 334 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ist das Gericht, das den betreffenden Entscheid gefällt hat (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, in: BBl 2006, S. 7221, 7382;Schwander, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 334 N 9; vgl. AGE DG.2017.28 vom 30. Januar 2018 E. 1.2). Der Entscheid ZB.2016.26 wurde von einem Dreiergericht des Appellationsgerichts gefällt. Folglich ist auch das Erläuterungsgesuch von diesem zu beurteilen. Der Gesuchsteller ist als vormalige Partei im zu erläuternden Entscheid berechtigt, einen Erläuterungsantrag zu stellen (Herzog, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar. Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2017, Art. 334 N 12 und 14a; AGE DG.2015.9 vom 10. September 2015 E. 1).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Das Gesuch um Erläuterung des Entscheids des Appellationsgerichts ZB.2016.26 vom 28. Februar 2018 wird abgewiesen.

Der Gesuchsteller trägt die Kosten des Erläuterungsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.