Sachverhalt
Mit Urteil vom
16. Februar 2024 wies das Verwaltungsgericht im Verfahren VD.2024.21 den Rekurs von A____ (nachfolgend Gesuchsteller) gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 9. November 2023 betreffend Ausreisefrist sowie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im verwaltungsrechtlichen Rekursverfahren ab. Die Kosten des Rekursverfahren mit einer Gebühr in der Höhe von CHF 800. auferlegte es dem Gesuchsteller. Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsteller Beschwerde beim Bundesgericht, welche mit Urteil BGer 2C_169/2024 vom 4. Juni 2024 abgewiesen wurde, soweit darauf eingetreten wurde.
Mit Gesuch vom 4. August 2024 ersuchte der Gesuchsteller um Erlass der verwaltungsgerichtlichen Gebühren von CHF 800.. Das Verwaltungsgericht hat keinen Schriftenwechsel durchgeführt. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte und die weiteren Tatsachen ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Dispositiv
- das Verwaltungsgericht (Einzelgericht): ://: Das Gesuch wird abgewiesen. Für das vorliegende Verfahren wird auf die Erhebung von Kosten verzichtet. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Die a.o. Gerichtsschreiberin Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelgericht
DGV.2024.2
URTEIL
vom22. August 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Kim Baier
Beteiligte
A____Gesuchsteller
[...]
Gegenstand
Gesuchum Erlass der Verfahrenskosten
(Urteil des Verwaltungsgerichts vom
16. Februar 2024)
Sachverhalt
Mit Urteil vom
16. Februar 2024 wies das Verwaltungsgericht im Verfahren VD.2024.21 den Rekurs von A____ (nachfolgend Gesuchsteller) gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 9. November 2023 betreffend Ausreisefrist sowie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im verwaltungsrechtlichen Rekursverfahren ab. Die Kosten des Rekursverfahren mit einer Gebühr in der Höhe von CHF 800. auferlegte es dem Gesuchsteller. Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsteller Beschwerde beim Bundesgericht, welche mit Urteil BGer 2C_169/2024 vom 4. Juni 2024 abgewiesen wurde, soweit darauf eingetreten wurde.
Mit Gesuch vom 4. August 2024 ersuchte der Gesuchsteller um Erlass der verwaltungsgerichtlichen Gebühren von CHF 800.. Das Verwaltungsgericht hat keinen Schriftenwechsel durchgeführt. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte und die weiteren Tatsachen ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
3.
4.
5.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):
://: Das Gesuch wird abgewiesen.
Für das vorliegende Verfahren wird auf die Erhebung von Kosten verzichtet.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.