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DGV.2024.2

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16. Februar 2024)

Basel-Stadt · 2024-02-16 · Deutsch BS
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Sachverhalt

Mit Urteil vom

16. Februar 2024 wies das Verwaltungsgericht im Verfahren VD.2024.21 den Rekurs von A____ (nachfolgend Gesuchsteller) gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 9. November 2023 betreffend Ausreisefrist sowie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im verwaltungsrechtlichen Rekursverfahren ab. Die Kosten des Rekursverfahren mit einer Gebühr in der Höhe von CHF 800.– auferlegte es dem Gesuchsteller. Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsteller Beschwerde beim Bundesgericht, welche mit Urteil BGer 2C_169/2024 vom 4. Juni 2024 abgewiesen wurde, soweit darauf eingetreten wurde.

Mit Gesuch vom 4. August 2024 ersuchte der Gesuchsteller um Erlass der verwaltungsgerichtlichen Gebühren von CHF 800.–. Das Verwaltungsgericht hat keinen Schriftenwechsel durchgeführt. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte und die weiteren Tatsachen ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Dispositiv
  1. das Verwaltungsgericht (Einzelgericht): ://:        Das Gesuch wird abgewiesen. Für das vorliegende Verfahren wird auf die Erhebung von Kosten verzichtet. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Die a.o. Gerichtsschreiberin Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelgericht

DGV.2024.2

URTEIL

vom22. August 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Kim Baier

Beteiligte

A____Gesuchsteller

[...]

Gegenstand

Gesuchum Erlass der Verfahrenskosten

(Urteil des Verwaltungsgerichts vom

16. Februar 2024)

Sachverhalt

Mit Urteil vom

16. Februar 2024 wies das Verwaltungsgericht im Verfahren VD.2024.21 den Rekurs von A____ (nachfolgend Gesuchsteller) gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 9. November 2023 betreffend Ausreisefrist sowie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im verwaltungsrechtlichen Rekursverfahren ab. Die Kosten des Rekursverfahren mit einer Gebühr in der Höhe von CHF 800.– auferlegte es dem Gesuchsteller. Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsteller Beschwerde beim Bundesgericht, welche mit Urteil BGer 2C_169/2024 vom 4. Juni 2024 abgewiesen wurde, soweit darauf eingetreten wurde.

Mit Gesuch vom 4. August 2024 ersuchte der Gesuchsteller um Erlass der verwaltungsgerichtlichen Gebühren von CHF 800.–. Das Verwaltungsgericht hat keinen Schriftenwechsel durchgeführt. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte und die weiteren Tatsachen ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

3.

4.

5.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):

://:        Das Gesuch wird abgewiesen.

Für das vorliegende Verfahren wird auf die Erhebung von Kosten verzichtet.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.