Sachverhalt
Erwägungen
3.2Der Gesuchsteller macht weiter nicht ansatzweise geltend, inwieweit das Urteil des Bundesgerichts 1C_759/2021 vom 19. Dezember 2022 diese Begründung für den Nichteintretensentscheid des Verfassungsgerichts effektiv zu beeinflussen vermöchte. Das Bundesgericht hat die vom Stimmvolk mit Beschluss vom 28. November 2021 beschlossene Änderung des WRFG beurteilt. Es hat sich nicht mit den Tatsachen, welche für den Nichteintretensentscheid des Verfassungsgerichts relevant gewesen sind, auseinandergesetzt.
4.
Schliesslich legt der Gesuchsteller in keiner Weise dar, welches Rechtsschutzinteresse ihm bezüglich einer Änderung der WRSchV zukommt. Mit dem Urteil 1C_759/2021 vom 19. Dezember 2022 hat das Bundesgericht § 8a Abs. 3 lit. a WRFG im abstrakten Normenkontrollverfahren aufgehoben. Diese Bestimmung kann daher keine Anwendung mehr finden. Damit ist auch der Konkretisierung des in jener Bestimmung geregelten Rückkehrrechts der Mieterschaft in § 21 WRSchV in der Fassung vom
26. April 2022 die Grundlage entzogen und kann diese nicht mehr zur Anwendung gelangen. Einer förmlichen Aufhebung dieser Bestimmung bedarf es nicht.
Erwägungen (1 Absätze)
E. 4 Schliesslich legt der Gesuchsteller in keiner Weise dar, welches Rechtsschutzinteresse ihm bezüglich einer Änderung der WRSchV zukommt. Mit dem Urteil 1C_759/2021 vom 19. Dezember 2022 hat das Bundesgericht § 8a Abs. 3 lit. a WRFG im abstrakten Normenkontrollverfahren aufgehoben. Diese Bestimmung kann daher keine Anwendung mehr finden. Damit ist auch der Konkretisierung des in jener Bestimmung geregelten Rückkehrrechts der Mieterschaft in § 21 WRSchV in der Fassung vom
26. April 2022 die Grundlage entzogen und kann diese nicht mehr zur Anwendung gelangen. Einer förmlichen Aufhebung dieser Bestimmung bedarf es nicht.
Dispositiv
- das Verwaltungsgericht (Dreiergericht): ://: Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. Der Gesuchsteller trägt die Kosten in der Höhe von CHF 1000.. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Die a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Kim Suter Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verfassungsgericht
Kammer
DGV.2023.1
ENTSCHEID
vom24. März 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey, Dr. Christoph A. Spenlé, Prof. Dr. Ramon Mabillard
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Kim Suter
Beteiligte
A____Gesuchsteller
[...]
gegen
Regierungsrat des Kantons Basel-StadtGesuchsgegner
Marktplatz 9, 4051 Basel
Gegenstand
Revisionsgesuch
betreffend das Urteil des Appellationsgerichts
Basel-Stadt vom 17. Februar 2022 ([...])
Sachverhalt
Erwägungen
3.2Der Gesuchsteller macht weiter nicht ansatzweise geltend, inwieweit das Urteil des Bundesgerichts 1C_759/2021 vom 19. Dezember 2022 diese Begründung für den Nichteintretensentscheid des Verfassungsgerichts effektiv zu beeinflussen vermöchte. Das Bundesgericht hat die vom Stimmvolk mit Beschluss vom 28. November 2021 beschlossene Änderung des WRFG beurteilt. Es hat sich nicht mit den Tatsachen, welche für den Nichteintretensentscheid des Verfassungsgerichts relevant gewesen sind, auseinandergesetzt.
4.
Schliesslich legt der Gesuchsteller in keiner Weise dar, welches Rechtsschutzinteresse ihm bezüglich einer Änderung der WRSchV zukommt. Mit dem Urteil 1C_759/2021 vom 19. Dezember 2022 hat das Bundesgericht § 8a Abs. 3 lit. a WRFG im abstrakten Normenkontrollverfahren aufgehoben. Diese Bestimmung kann daher keine Anwendung mehr finden. Damit ist auch der Konkretisierung des in jener Bestimmung geregelten Rückkehrrechts der Mieterschaft in § 21 WRSchV in der Fassung vom
26. April 2022 die Grundlage entzogen und kann diese nicht mehr zur Anwendung gelangen. Einer förmlichen Aufhebung dieser Bestimmung bedarf es nicht.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
Der Gesuchsteller trägt die Kosten in der Höhe von CHF 1000..
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Kim Suter
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.