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DGV.2023.1

Revisionsgesuch

Basel-Stadt · 2021-11-28 · Deutsch BS
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Sachverhalt

Erwägungen

3.2Der Gesuchsteller macht weiter nicht ansatzweise geltend, inwieweit das Urteil des Bundesgerichts 1C_759/2021 vom 19. Dezember 2022 diese Begründung für den Nichteintretensentscheid des Verfassungsgerichts effektiv zu beeinflussen vermöchte. Das Bundesgericht hat die vom Stimmvolk mit Beschluss vom 28. November 2021 beschlossene Änderung des WRFG beurteilt. Es hat sich nicht mit den Tatsachen, welche für den Nichteintretensentscheid des Verfassungsgerichts relevant gewesen sind, auseinandergesetzt.

4.

Schliesslich legt der Gesuchsteller in keiner Weise dar, welches Rechtsschutzinteresse ihm bezüglich einer Änderung der WRSchV zukommt. Mit dem Urteil 1C_759/2021 vom 19. Dezember 2022 hat das Bundesgericht § 8a Abs. 3 lit. a WRFG im abstrakten Normenkontrollverfahren aufgehoben. Diese Bestimmung kann daher keine Anwendung mehr finden. Damit ist auch der Konkretisierung des in jener Bestimmung geregelten Rückkehrrechts der Mieterschaft in § 21 WRSchV in der Fassung vom

26. April 2022 die Grundlage entzogen und kann diese nicht mehr zur Anwendung gelangen. Einer förmlichen Aufhebung dieser Bestimmung bedarf es nicht.

Erwägungen (1 Absätze)

E. 4 Schliesslich legt der Gesuchsteller in keiner Weise dar, welches Rechtsschutzinteresse ihm bezüglich einer Änderung der WRSchV zukommt. Mit dem Urteil 1C_759/2021 vom 19. Dezember 2022 hat das Bundesgericht § 8a Abs. 3 lit. a WRFG im abstrakten Normenkontrollverfahren aufgehoben. Diese Bestimmung kann daher keine Anwendung mehr finden. Damit ist auch der Konkretisierung des in jener Bestimmung geregelten Rückkehrrechts der Mieterschaft in § 21 WRSchV in der Fassung vom

26. April 2022 die Grundlage entzogen und kann diese nicht mehr zur Anwendung gelangen. Einer förmlichen Aufhebung dieser Bestimmung bedarf es nicht.

Dispositiv
  1. das Verwaltungsgericht (Dreiergericht): ://:        Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. Der Gesuchsteller trägt die Kosten in der Höhe von CHF 1’000.–. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Die a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Kim Suter Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verfassungsgericht

Kammer

DGV.2023.1

ENTSCHEID

vom24. März 2023

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey, Dr. Christoph A. Spenlé, Prof. Dr. Ramon Mabillard

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Kim Suter

Beteiligte

A____Gesuchsteller

[...]

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-StadtGesuchsgegner

Marktplatz 9, 4051 Basel

Gegenstand

Revisionsgesuch

betreffend das Urteil des Appellationsgerichts

Basel-Stadt vom 17. Februar 2022 ([...])

Sachverhalt

Erwägungen

3.2Der Gesuchsteller macht weiter nicht ansatzweise geltend, inwieweit das Urteil des Bundesgerichts 1C_759/2021 vom 19. Dezember 2022 diese Begründung für den Nichteintretensentscheid des Verfassungsgerichts effektiv zu beeinflussen vermöchte. Das Bundesgericht hat die vom Stimmvolk mit Beschluss vom 28. November 2021 beschlossene Änderung des WRFG beurteilt. Es hat sich nicht mit den Tatsachen, welche für den Nichteintretensentscheid des Verfassungsgerichts relevant gewesen sind, auseinandergesetzt.

4.

Schliesslich legt der Gesuchsteller in keiner Weise dar, welches Rechtsschutzinteresse ihm bezüglich einer Änderung der WRSchV zukommt. Mit dem Urteil 1C_759/2021 vom 19. Dezember 2022 hat das Bundesgericht § 8a Abs. 3 lit. a WRFG im abstrakten Normenkontrollverfahren aufgehoben. Diese Bestimmung kann daher keine Anwendung mehr finden. Damit ist auch der Konkretisierung des in jener Bestimmung geregelten Rückkehrrechts der Mieterschaft in § 21 WRSchV in der Fassung vom

26. April 2022 die Grundlage entzogen und kann diese nicht mehr zur Anwendung gelangen. Einer förmlichen Aufhebung dieser Bestimmung bedarf es nicht.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

Der Gesuchsteller trägt die Kosten in der Höhe von CHF 1’000.–.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Kim Suter

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.