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DGS.2019.35

Revisionsgesuch betreffend sämtliche durch B____ entschiedene Beschwerdeentscheide (Urteil des Bundesgerichts vom 30.12.2024 7B_1169/2024)

Basel-Stadt · 2024-10-21 · Deutsch BS
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Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

DGS.2019.35

ENTSCHEID

vom 21. Oktober 2024

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz,

Prof. Dr. Ramon Mabillard, MLaw Anja Dillena

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____Gesuchsteller

c/o […]

[…]

gegen

Appellationsgerichtspräsident B____Gesuchgegner

Bäumleingasse 1, 4051 Basel

Gegenstand

Revisionsgesuch

betreffend sämtliche durch B____ entschiedene

Beschwerdeentscheide

://:        Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

Der Gesuchsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.

Mitteilung an:

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz                                               lic. iur. Barbara Noser Dussy

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.