Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
DGS.2019.35
ENTSCHEID
vom 21. Oktober 2024
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz,
Prof. Dr. Ramon Mabillard, MLaw Anja Dillena
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____Gesuchsteller
c/o [ ]
[ ]
gegen
Appellationsgerichtspräsident B____Gesuchgegner
Bäumleingasse 1, 4051 Basel
Gegenstand
Revisionsgesuch
betreffend sämtliche durch B____ entschiedene
Beschwerdeentscheide
://: Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
Der Gesuchsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500..
Mitteilung an:
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz lic. iur. Barbara Noser Dussy
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.