Sachverhalt
Erwägungen
3.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und die Konkurseröffnung aufzuheben ist. Im vorliegenden Fall kann der Schuldner zwar aufzeigen, dass er die Schuld inklusive Zinsen und Gebührenvor der Konkurseröffnungbezahlt hat. Die Zahlung an das Betreibungsamt erfolgte aber erst wenige Stunden vor der Konkursöffnung. Das Betreibungsamt ist nicht verpflichtet, von sich aus den Konkursrichter über die erhaltene Zahlung zu orientieren. Dies ist Sache der Parteien (AGE BEZ.2025.36 vom 16. Juni 2025 E. 3;Fritschi, Verfahrensfragen bei der Konkurseröffnung, Zürich 2010, S. 294; BGer 5A_519/2019 vom 29. Oktober 2019 E. 3.4.2). Die Behauptung des Schuldners, wonach ein Mitarbeiter des Betreibungsamts ihm gegenüber zugesichert habe, das Konkursgericht per E-Mail zu informieren, und dass die Sache damit erledigt sei, ist unbelegt und aufgrund der vorerwähnten Lehre und Rechtsprechung nicht glaubhaft. Infolge der ausgebliebenen Mitteilung an das Konkursgericht über die wenigeStunden vor der Konkurseröffnungerfolgte Zahlung an das Betreibungsamt verursachte der Schuldner unnötigerweise das erstinstanzliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren. Daher hat er gemäss Art. 108 ZPO trotzGutheissungseiner Beschwerde die Gerichtskosten zu tragen. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden auf CHF 350. und die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens auf CHF 600. festgesetzt (Art. 52 lit. b und Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebVSchKG, SR 281.35).
Erwägungen (1 Absätze)
E. 3 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und die Konkurseröffnung aufzuheben ist. Im vorliegenden Fall kann der Schuldner zwar aufzeigen, dass er die Schuld inklusive Zinsen und Gebührenvor der Konkurseröffnungbezahlt hat. Die Zahlung an das Betreibungsamt erfolgte aber erst wenige Stunden vor der Konkursöffnung. Das Betreibungsamt ist nicht verpflichtet, von sich aus den Konkursrichter über die erhaltene Zahlung zu orientieren. Dies ist Sache der Parteien (AGE BEZ.2025.36 vom 16. Juni 2025 E. 3;Fritschi, Verfahrensfragen bei der Konkurseröffnung, Zürich 2010, S. 294; BGer 5A_519/2019 vom 29. Oktober 2019 E. 3.4.2). Die Behauptung des Schuldners, wonach ein Mitarbeiter des Betreibungsamts ihm gegenüber zugesichert habe, das Konkursgericht per E-Mail zu informieren, und dass die Sache damit erledigt sei, ist unbelegt und aufgrund der vorerwähnten Lehre und Rechtsprechung nicht glaubhaft. Infolge der ausgebliebenen Mitteilung an das Konkursgericht über die wenigeStunden vor der Konkurseröffnungerfolgte Zahlung an das Betreibungsamt verursachte der Schuldner unnötigerweise das erstinstanzliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren. Daher hat er gemäss Art. 108 ZPO trotzGutheissungseiner Beschwerde die Gerichtskosten zu tragen. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden auf CHF 350. und die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens auf CHF 600. festgesetzt (Art. 52 lit. b und Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebVSchKG, SR 281.35).
Dispositiv
- das Appellationsgericht (Dreiergericht): ://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Konkursentscheid des Zivilgerichts vom 16. September 2025 (KB.2025.642) wird aufgehoben. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 350. und die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht. Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2025.79
ENTSCHEID
vom23. September 2025
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer,lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____Beschwerdeführer
[...] Schuldner
gegen
Kanton Basel-StadtBeschwerdegegner
4051 Basel Gläubiger
vertreten durch Finanzdepartement Rechtsdienst,
Fischmarkt 10, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerdegegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 16. September 2025
betreffend Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG
Sachverhalt
Erwägungen
3.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und die Konkurseröffnung aufzuheben ist. Im vorliegenden Fall kann der Schuldner zwar aufzeigen, dass er die Schuld inklusive Zinsen und Gebührenvor der Konkurseröffnungbezahlt hat. Die Zahlung an das Betreibungsamt erfolgte aber erst wenige Stunden vor der Konkursöffnung. Das Betreibungsamt ist nicht verpflichtet, von sich aus den Konkursrichter über die erhaltene Zahlung zu orientieren. Dies ist Sache der Parteien (AGE BEZ.2025.36 vom 16. Juni 2025 E. 3;Fritschi, Verfahrensfragen bei der Konkurseröffnung, Zürich 2010, S. 294; BGer 5A_519/2019 vom 29. Oktober 2019 E. 3.4.2). Die Behauptung des Schuldners, wonach ein Mitarbeiter des Betreibungsamts ihm gegenüber zugesichert habe, das Konkursgericht per E-Mail zu informieren, und dass die Sache damit erledigt sei, ist unbelegt und aufgrund der vorerwähnten Lehre und Rechtsprechung nicht glaubhaft. Infolge der ausgebliebenen Mitteilung an das Konkursgericht über die wenigeStunden vor der Konkurseröffnungerfolgte Zahlung an das Betreibungsamt verursachte der Schuldner unnötigerweise das erstinstanzliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren. Daher hat er gemäss Art. 108 ZPO trotzGutheissungseiner Beschwerde die Gerichtskosten zu tragen. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden auf CHF 350. und die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens auf CHF 600. festgesetzt (Art. 52 lit. b und Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebVSchKG, SR 281.35).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Konkursentscheid des Zivilgerichts vom 16. September 2025 (KB.2025.642) wird aufgehoben.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 350. und die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600..
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.