opencaselaw.ch

BEZ.2025.36

Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

Basel-Stadt · 2025-06-16 · Deutsch BS
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

Erwägungen

1.

2.

2.1Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese beiden Voraussetzungen müssen innerhalb der Beschwerdefrist glaubhaft gemacht bzw. bewiesen werden. Neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind bei der Beurteilung einer Beschwerde gegen einen Entscheid des Konkursgerichts im Sinn von Art. 174 SchKG nur zu berücksichtigen, wenn sie innerhalb der Beschwerdefrist vorgebracht worden sind (AGE BEZ.2022.54 vom 29. Juni 2025 E. 2.1).

Zu den vorgenannten Kosten kommen die Kosten des Konkursamts hinzu, die zwischen der Konkurseröffnung durch die erste Instanz und der Aufhebung des Konkurses im Rechtsmittelverfahren anfallen. Die Aufhebung der Konkurseröffnung durch die Rechtsmittelinstanz setzt voraus, dass der Schuldner auch die Tilgung oder Hinterlegung diesernach derKonkurseröffnung angefallenen Kosten des Konkursamts innert der Rechtsmittelfrist belegt (Giroud/Theus Simoni, a.a.O., Art. 174 SchKG N 21c; BGer 5A_217/2024 vom 14. Juni 2024 E. 2.1 und 5A_829/2014 vom 9. Februar 2015 E. 3.5; Obergericht Zürich PS250062 vom 28. März 2025 E. 2.2 und PS240239 vom 18. Dezember 2024 E. II/1.2; ZR 2011 Nr. 79). Dies gilt grundsätzlich selbst für den Fall, dass die Tilgung der Forderung einschliesslich der Zinsen und der übrigen Kosten bereits vor der Konkurseröffnung erfolgt ist (Obergericht Zürich PS250062 vom 28. März 2025 E. 2.2 und PS240239 vom 18. Dezember 2024 E. II/1.2).

3.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und die Konkurseröffnung aufzuheben ist. Im vorliegenden Fall kann der Schuldner zwar aufzeigen, dass er die Schuld inklusive Zinsen und Gebühren vor der Konkurseröffnung bezahlt hat. Die Zahlung erfolgte aber erst wenige Tage vor der Konkursöffnung an das Betreibungsamt und der Schuldner teilte die erfolgte Zahlung der Schuld in der Folge zwar dem Betreibungsamt, aber nicht dem Konkursgericht mit. Das Betreibungsamt ist nicht verpflichtet – falls es überhaupt von einem Konkursbegehren Kenntnis hat – von sich aus den Konkursrichter über die erhaltene Zahlung zu orientieren. Dies ist Sache der Parteien (Fristschi, Verfahrensfragen bei der Konkurseröffnung, Zürich 2010, S. 294; BGer 5A_519/2019 vom 29. Oktober 2019 E. 3.4.2). Infolge der ausgebliebenen Mitteilung an das Konkursgericht über die wenige Tage vor der Konkurseröffnung erfolgte Zahlung an das Betreibungsamt verursachte der Schuldner unnötigerweise das erstinstanzliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren. Daher hat er gemäss Art. 108 ZPO trotzGutheissungseiner Beschwerde die Gerichtskosten zu tragen. In Anwendung von Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden auf CHF 350.– und die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens auf CHF 600.– festgesetzt (Art. 52 lit. b und Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebVSchKG, SR 281.35).

Erwägungen (2 Absätze)

E. 2 2.1Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese beiden Voraussetzungen müssen innerhalb der Beschwerdefrist glaubhaft gemacht bzw. bewiesen werden. Neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind bei der Beurteilung einer Beschwerde gegen einen Entscheid des Konkursgerichts im Sinn von Art. 174 SchKG nur zu berücksichtigen, wenn sie innerhalb der Beschwerdefrist vorgebracht worden sind (AGE BEZ.2022.54 vom 29. Juni 2025 E. 2.1).

Zu den vorgenannten Kosten kommen die Kosten des Konkursamts hinzu, die zwischen der Konkurseröffnung durch die erste Instanz und der Aufhebung des Konkurses im Rechtsmittelverfahren anfallen. Die Aufhebung der Konkurseröffnung durch die Rechtsmittelinstanz setzt voraus, dass der Schuldner auch die Tilgung oder Hinterlegung diesernach derKonkurseröffnung angefallenen Kosten des Konkursamts innert der Rechtsmittelfrist belegt (Giroud/Theus Simoni, a.a.O., Art. 174 SchKG N 21c; BGer 5A_217/2024 vom 14. Juni 2024 E. 2.1 und 5A_829/2014 vom 9. Februar 2015 E. 3.5; Obergericht Zürich PS250062 vom 28. März 2025 E. 2.2 und PS240239 vom 18. Dezember 2024 E. II/1.2; ZR 2011 Nr. 79). Dies gilt grundsätzlich selbst für den Fall, dass die Tilgung der Forderung einschliesslich der Zinsen und der übrigen Kosten bereits vor der Konkurseröffnung erfolgt ist (Obergericht Zürich PS250062 vom 28. März 2025 E. 2.2 und PS240239 vom 18. Dezember 2024 E. II/1.2).

E. 3 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und die Konkurseröffnung aufzuheben ist. Im vorliegenden Fall kann der Schuldner zwar aufzeigen, dass er die Schuld inklusive Zinsen und Gebühren vor der Konkurseröffnung bezahlt hat. Die Zahlung erfolgte aber erst wenige Tage vor der Konkursöffnung an das Betreibungsamt und der Schuldner teilte die erfolgte Zahlung der Schuld in der Folge zwar dem Betreibungsamt, aber nicht dem Konkursgericht mit. Das Betreibungsamt ist nicht verpflichtet – falls es überhaupt von einem Konkursbegehren Kenntnis hat – von sich aus den Konkursrichter über die erhaltene Zahlung zu orientieren. Dies ist Sache der Parteien (Fristschi, Verfahrensfragen bei der Konkurseröffnung, Zürich 2010, S. 294; BGer 5A_519/2019 vom 29. Oktober 2019 E. 3.4.2). Infolge der ausgebliebenen Mitteilung an das Konkursgericht über die wenige Tage vor der Konkurseröffnung erfolgte Zahlung an das Betreibungsamt verursachte der Schuldner unnötigerweise das erstinstanzliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren. Daher hat er gemäss Art. 108 ZPO trotzGutheissungseiner Beschwerde die Gerichtskosten zu tragen. In Anwendung von Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden auf CHF 350.– und die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens auf CHF 600.– festgesetzt (Art. 52 lit. b und Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebVSchKG, SR 281.35).

Dispositiv
  1. das Appellationsgericht (Dreiergericht): ://:        Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Konkursentscheid des Zivilgerichts vom 27. Mai 2025 (KB.2025.240) wird aufgehoben. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 350.– und die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der Gerichtsschreiber Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht. Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2025.36

ENTSCHEID

vom16. Juni 2025

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer,lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher

Parteien

A____Beschwerdeführer

[...] Schuldner

vertreten durch B____,

[…]

gegen

Kanton Basel-StadtBeschwerdegegner

4051 Basel Gläubiger

vertreten durch Finanzdepartement,

Fischmarkt 10, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerdegegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 27. Mai 2025

betreffend Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

Sachverhalt

Erwägungen

1.

2.

2.1Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese beiden Voraussetzungen müssen innerhalb der Beschwerdefrist glaubhaft gemacht bzw. bewiesen werden. Neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind bei der Beurteilung einer Beschwerde gegen einen Entscheid des Konkursgerichts im Sinn von Art. 174 SchKG nur zu berücksichtigen, wenn sie innerhalb der Beschwerdefrist vorgebracht worden sind (AGE BEZ.2022.54 vom 29. Juni 2025 E. 2.1).

Zu den vorgenannten Kosten kommen die Kosten des Konkursamts hinzu, die zwischen der Konkurseröffnung durch die erste Instanz und der Aufhebung des Konkurses im Rechtsmittelverfahren anfallen. Die Aufhebung der Konkurseröffnung durch die Rechtsmittelinstanz setzt voraus, dass der Schuldner auch die Tilgung oder Hinterlegung diesernach derKonkurseröffnung angefallenen Kosten des Konkursamts innert der Rechtsmittelfrist belegt (Giroud/Theus Simoni, a.a.O., Art. 174 SchKG N 21c; BGer 5A_217/2024 vom 14. Juni 2024 E. 2.1 und 5A_829/2014 vom 9. Februar 2015 E. 3.5; Obergericht Zürich PS250062 vom 28. März 2025 E. 2.2 und PS240239 vom 18. Dezember 2024 E. II/1.2; ZR 2011 Nr. 79). Dies gilt grundsätzlich selbst für den Fall, dass die Tilgung der Forderung einschliesslich der Zinsen und der übrigen Kosten bereits vor der Konkurseröffnung erfolgt ist (Obergericht Zürich PS250062 vom 28. März 2025 E. 2.2 und PS240239 vom 18. Dezember 2024 E. II/1.2).

3.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und die Konkurseröffnung aufzuheben ist. Im vorliegenden Fall kann der Schuldner zwar aufzeigen, dass er die Schuld inklusive Zinsen und Gebühren vor der Konkurseröffnung bezahlt hat. Die Zahlung erfolgte aber erst wenige Tage vor der Konkursöffnung an das Betreibungsamt und der Schuldner teilte die erfolgte Zahlung der Schuld in der Folge zwar dem Betreibungsamt, aber nicht dem Konkursgericht mit. Das Betreibungsamt ist nicht verpflichtet – falls es überhaupt von einem Konkursbegehren Kenntnis hat – von sich aus den Konkursrichter über die erhaltene Zahlung zu orientieren. Dies ist Sache der Parteien (Fristschi, Verfahrensfragen bei der Konkurseröffnung, Zürich 2010, S. 294; BGer 5A_519/2019 vom 29. Oktober 2019 E. 3.4.2). Infolge der ausgebliebenen Mitteilung an das Konkursgericht über die wenige Tage vor der Konkurseröffnung erfolgte Zahlung an das Betreibungsamt verursachte der Schuldner unnötigerweise das erstinstanzliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren. Daher hat er gemäss Art. 108 ZPO trotzGutheissungseiner Beschwerde die Gerichtskosten zu tragen. In Anwendung von Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden auf CHF 350.– und die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens auf CHF 600.– festgesetzt (Art. 52 lit. b und Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebVSchKG, SR 281.35).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Konkursentscheid des Zivilgerichts vom 27. Mai 2025 (KB.2025.240) wird aufgehoben.

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 350.– und die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.