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BEZ.2025.47

Forderung aus Arbeitsvertrag

Basel-Stadt · 2025-08-22 · Deutsch BS
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Sachverhalt

Mit Gesuch vom 10. April 2025 (Postaufgabe 15. April 2025) leitete B____ (nachfolgend Arbeitnehmer) ein Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt (nachfolgend Schlichtungsbehörde) gegen die A____ AG (nachfolgend Arbeitgeberin) ein. Darin machte der Arbeitnehmer im Wesentlichen eine Lohnforderung in der Höhe von brutto CHF 1'566.26 zuzüglich Verzugszins geltend. Die Arbeitgeberin liess sich im Schlichtungsverfahren nicht vernehmen und blieb der Schlichtungsverhandlung vom 23. Mai 2025 unentschuldigt fern. Mit Entscheid vom gleichen Tag verpflichtete die Schlichtungsbehörde die Arbeitgeberin, dem Arbeitnehmer brutto CHF 1'566.26, zuzüglich 5 % Zins seit 11. August 2024 zu bezahlen, ihm eine Arbeitsbestätigung aus- und zuzustellen und ihm eine Parteientschädigung von CHF 50.– für Reisespesen zu bezahlen. In der Folge ersuchte die Arbeitgeberin um schriftliche Begründung des Entscheids. Diese wurde ihr am 16. Juni 2025 zugestellt.

Gegen diesen Entscheid erhob die Arbeitgeberin am 23. Juni 2025 Beschwerde beim Appellationsgericht. Sie stellte sinngemäss den Antrag, dass der angefochtene Entscheid insoweit aufzuheben sei, als er sie zur Zahlung des Bruttolohns an den Arbeitnehmer verpflichte. Sie schulde nur den Nettolohn. Da sie aktuell nicht in der Lage sei, diesen zu bezahlen, bitte sie das Gericht, «eine Abzahlungsvereinbarung in Höhe von 200 Fr. monatlich zuzusprechen.». Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts zog die Vorakten bei und verzichtete darauf, eine Beschwerdeantwort einzuholen. Der vorliegende Entscheid wurde auf dem Zirkulationsweg gefällt.

Erwägungen (1 Absätze)

E. 4 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde sich als unbegründet erweist und daher abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Für das Beschwerdeverfahren sind gemäss Art. 114 lit. c ZPO keine Gerichtskosten zu erheben (vgl. dazu AGE BEZ.2019.35 vom 24. Juni 2019 E. 4).

Dispositiv
  1. das Appellationsgericht (Dreiergericht): Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der Gerichtsschreiber Dr. Johannes Hermann Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht. Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2025.47

ENTSCHEID

vom 22. August 2025

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber Dr. Johannes Hermann

Parteien

A____ AGBeschwerdeführerin

[...] Gesuchsgegnerin

gegen

B____Beschwerdegegner

[...] Gesuchsteller

Gegenstand

Beschwerdegegen einen Entscheid der Schlichtungsbehörde

vom 23. Mai 2025

betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag

Sachverhalt

Mit Gesuch vom 10. April 2025 (Postaufgabe 15. April 2025) leitete B____ (nachfolgend Arbeitnehmer) ein Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt (nachfolgend Schlichtungsbehörde) gegen die A____ AG (nachfolgend Arbeitgeberin) ein. Darin machte der Arbeitnehmer im Wesentlichen eine Lohnforderung in der Höhe von brutto CHF 1'566.26 zuzüglich Verzugszins geltend. Die Arbeitgeberin liess sich im Schlichtungsverfahren nicht vernehmen und blieb der Schlichtungsverhandlung vom 23. Mai 2025 unentschuldigt fern. Mit Entscheid vom gleichen Tag verpflichtete die Schlichtungsbehörde die Arbeitgeberin, dem Arbeitnehmer brutto CHF 1'566.26, zuzüglich 5 % Zins seit 11. August 2024 zu bezahlen, ihm eine Arbeitsbestätigung aus- und zuzustellen und ihm eine Parteientschädigung von CHF 50.– für Reisespesen zu bezahlen. In der Folge ersuchte die Arbeitgeberin um schriftliche Begründung des Entscheids. Diese wurde ihr am 16. Juni 2025 zugestellt.

Gegen diesen Entscheid erhob die Arbeitgeberin am 23. Juni 2025 Beschwerde beim Appellationsgericht. Sie stellte sinngemäss den Antrag, dass der angefochtene Entscheid insoweit aufzuheben sei, als er sie zur Zahlung des Bruttolohns an den Arbeitnehmer verpflichte. Sie schulde nur den Nettolohn. Da sie aktuell nicht in der Lage sei, diesen zu bezahlen, bitte sie das Gericht, «eine Abzahlungsvereinbarung in Höhe von 200 Fr. monatlich zuzusprechen.». Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts zog die Vorakten bei und verzichtete darauf, eine Beschwerdeantwort einzuholen. Der vorliegende Entscheid wurde auf dem Zirkulationsweg gefällt.

Erwägungen

4.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde sich als unbegründet erweist und daher abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Für das Beschwerdeverfahren sind gemäss Art. 114 lit. c ZPO keine Gerichtskosten zu erheben (vgl. dazu AGE BEZ.2019.35 vom 24. Juni 2019 E. 4).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Johannes Hermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.