Dispositiv
- das Appellationsgericht (Dreiergericht): ://: Auf die Beschwerde gegen die Verfügung der Schlichtungsbehörde Basel-Stadt vom 20. Mai 2025 ([...]) wird nicht eingetreten. Die Beschwerdeführer tragen die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Die a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Nujin Ak Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000. bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000. in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht. Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2025.35
ENTSCHEID
vom13. August 2025
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Nujin Ak
Parteien
A____Beschwerdeführerin 1
[...] Gesuchstellerin 1
B____Beschwerdeführer 2
[...] Gesuchsteller 2
gegen
C____AGBeschwerdegegnerin
[...] Gesuchsgegnerin
vertreten durch Dr. iur. Eliane Haas, Advokatin,
Henric Petri-Strasse 35, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerdegegen eine Verfügung der Schlichtungsbehörde
vom 20. Mai 2025
betreffend Verfahrensleitung
1.1Zuständig zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft, SG 154.100). Mit der Beschwerde können eine unrichtige Rechtsanwendung und eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
1.2Die angefochtene Verfügung vom 20. Mai 2025, mit welcher die Schlichterin das Verschiebungsgesuch der Gesuchsteller abgelehnt hat, ist eine prozessleitende Verfügung. Prozessleitende Verfügungen sind mit Beschwerde anfechtbar, wenn die ZPO dies vorsieht (Art. 319 lit. b Ziffer 1 ZPO) oder wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziffer 2 ZPO). Im zweiten Fall haben die Beschwerdeführer substantiiert zu behaupten und zu beweisen, dass ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, sofern dies nicht offenkundig ist (AGE BEZ.2019.70 vom 11. Dezember 2019 E. 1.1.1 mit Nachweisen). Die Beschwerdefähigkeit der Ablehnung eines Gesuchs um Verschiebung einer Schlichtungsverhandlung ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die Zulässigkeit der Beschwerde setzt deshalb voraus, dass den Beschwerdeführern durch die angefochtene Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Bachofner, in: Sutter-Somm et. al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, Zürich 2025, Art. 135 N 22).
Gemäss der Praxis des Appellationsgerichts erfasst Art. 319 lit. b Ziffer 2 ZPO sowohl Nachteile rechtlicher Natur als auch solche rein tatsächlicher Natur. Die rechtliche Natur eines Nachteils setzt voraus, dass dieser sich auch mit einem späteren günstigen Entscheid in der Hauptsache nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt. Im Fall eines Nachteils rein tatsächlicher Natur setzt die Zulässigkeit der Beschwerde voraus, dass die Lage der betroffenen Partei durch den angefochtenen Entscheid erheblich erschwert wird (zum Ganzen vgl. AGE BEZ.2022.35 vom 15. Juni 2022 E. 1.1 mit Nachweisen; zur Erheblichkeit des Nachteils tatsächlicher Art vgl.Steiner,Die Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2019, N 353;Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et. al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, Zürich 2025, Art. 319 N 14 und 15;Jeandin, Commentaire romand CPC, 2. Auflage, Basel 2019, Art. 319 N 22a). An das Vorliegen eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils sind strenge Anforderungen zu stellen, um sicherzustellen, dass das Verfahren nicht endlos in die Länge gezogen wird (Jeandin,a.a.O., Art. 319 N 22).
Im vorliegenden Fall machen die beiden Gesuchsteller geltend, dass allein die Gesuchstellerin vor Ort gewesen sei und deshalb ihre aktive Teilnahme an der Schlichtungsverhandlung für die detaillierte Schilderung des Vorfalls an den [...] von entscheidender Bedeutung sei. Der Gesuchsteller sei beim Vorfall nicht anwesend gewesen und könne deshalb keine Informationen aus erster Hand liefern (Beschwerde, S. 1 Mitte). Bei diesem von den Gesuchstellern vorgebrachten Nachteil handelt es sich nicht um einen Nachteil rechtlicher Natur, der sich mit einem späteren Entscheid in der Hauptsache nicht mehr beheben liesse. Es liegt ein Nachteil rein tatsächlicher Natur vor, der nur dann zur Beschwerdeerhebung berechtigt, wenn er die Lage der Gesuchsteller erheblich erschwert. Die Schlichterin wies in der angefochtenen Verfügung vom 20. Mai 2025 zutreffend darauf hin, dass der Gesuchsteller die Gesuchstellerin an der Schlichtungsverhandlung vertreten könne. Damit war es dem Gesuchsteller auch möglich, sich den Vorfall von der Gesuchstellerin nochmals schildern zu lassen und dann an der Schlichtungsverhandlung darzulegen. Im Übrigen hatten die Gesuchsteller den Vorfall bereits im Schlichtungsgesuch vom 22. Oktober 2024 und in ihrer Eingabe vom 31. März 2025 recht eingehend geschildert. Es kann somit nicht die Rede davon sein, dass die Schlichterin durch die Nichtverschiebung der Schlichtungsverhandlung die Lage der Gesuchsteller erheblich erschwerte. Damit fehlt es am Vorliegen eineserheblichennicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils. Auf die vorliegende Beschwerde kann folglich nicht eingetreten werden.
Das Gericht kann einen Erscheinungstermin aus zureichenden Gründen verschieben, nämlich von Amtes wegen oder wenn es vor dem Termin darum ersucht wird (Art. 135 ZPO). Die Gründe für eine Verschiebung fallen in das Ermessen des Gerichts, das allerdings begrenzt wird durch den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör, das Beschleunigungsgebot und das Rechtsverweigerungsverbot. Das Gericht muss mit anderen Worten die auf dem Spiel stehenden Interessen gegeneinander abwägen, um einerseits eine zügige Abwicklung des Verfahrens sicherzustellen und andererseits den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör zu gewährleisten. Dabei muss das Gericht insbesondere folgende Umstände berücksichtigen: eine allfällige Dringlichkeit, den Gegenstand der Verhandlung, die Schwere des geltend gemachten Verschiebungsgrunds und ob dieser unverzüglich mitgeteilt wurde. Eine Verschiebung kann namentlich bei Krankheit oder Wechsel des Rechtsvertreters bewilligt werden (zum Ganzen BGer 5A_293/2017 vom 5. Juli 2017 E. 4.2;Bohnet, Commentaire romand CPC, 2. Auflage, Basel 2019, Art. 135 N 2 ff.;Bachofner, a.a.O., Art. 135 N 19). Bei plötzlicher Krankheit oder Unfall ist ein zuverlässiges Arztzeugnis vorzulegen, das aber auch nachgereicht werden kann; dabei ist eine ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit nicht gleichzusetzen mit der massgebenden Verhandlungsunfähigkeit (Bachofner, a.a.O., Art. 135 N 6).
Im vorliegenden Fall begründete die Schlichterin das Nichtverschieben der Schlichtungsverhandlung vom 26. Mai 2025 in der angefochtenen Verfügung vom 20. Mai 2025 wie folgt:
«Zum einen müssten die Gründe für eine Verhinderung glaubhaft gemacht werden, d. h. sie müssten belegt werden. Zum anderen müssten die Gründe für eine Verschiebung zureichend sein. Dabei sind auch die Interessen der Gegenpartei an der zügigen Durchführung des Schlichtungsverfahrens zu berücksichtigen.
Vorliegend kann der Gesuchsteller 1 die Gesuchstellerin 2 an der Schlichtungsverhandlung vertreten, er hat eine Vollmacht mitzubringen. Der faire Zugang zur Justiz ist gewährt.»
Die Gesuchsteller hatten ihrem Verschiebungsgesuch vom 19. Mai 2025 kein Arztzeugnis beigelegt, das die Verhandlungsunfähigkeit der Gesuchstellerin belegt hätte. Dies lässt sich bereits der Formulierung in der angefochtenen Verfügung vom 20. Mai 2025 entnehmen («Gründe für eine Verhinderung müssten [ ] belegt werden»). Es ergibt sich sodann ausdrücklich aus der Verfügung vom 22. Mai 2025 («Es ist Aufgabe der Gesuchsteller, Arztzeugnisse einzureichen, nicht die Aufgabe der Schlichtungsbehörde, solche zu beschaffen. Mit der Eingabe von heute wurde kein Arztzeugnis eingereicht»). Die Gesuchsteller machen denn auch in ihrer Beschwerde nicht geltend, dass sie ein solches Arztzeugnis eingereicht hätten, sei es mit dem Verschiebungsgesuch, an der Verhandlung oder danach. Fehlt es somit bereits an einem genügenden Beleg eines Verschiebungsgrunds, durfte die Schlichterin bereits deshalb das Verschiebungsgesuch ablehnen. Sodann begründete die Schlichterin das Nichtverschieben der Schlichtungsverhandlung zu Recht auch damit, dass der Gesuchsteller die Gesuchstellerin an der Verhandlung vertreten könne und dass auch das Interesse der Gegenpartei an der zügigen Durchführung des Schlichtungsverfahrens berücksichtigt werden müsse. Zusammenfassend ist es somit nicht zu beanstanden, dass die Schlichterin das Verschiebungsgesuch der beiden Gesuchsteller abwies und die Schlichtungsverhandlung in Abwesenheit der Gesuchstellerin durchführte.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Beschwerde gegen die Verfügung der Schlichtungsbehörde Basel-Stadt vom 20. Mai 2025 ([...]) wird nicht eingetreten.
Die Beschwerdeführer tragen die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200..
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Nujin Ak
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000. bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000. in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.