Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die Beschwerdeführer erhoben beim Bundesgericht mit vom 19. September 2025 datierter, der Post indessen erst am 22. September 2025 übergebener Eingabe Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 13. August 2025.
Auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet.
E. 2 Eine Beschwerde an das Bundesgericht muss innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht erhoben werden ( Art. 100 Abs. 1 BGG ).
Nach Art. 44 Abs. 1 BGG beginnen Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen. Die Frist ist u.a. eingehalten, wenn die Eingabe am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post übergeben wird ( Art. 48 Abs. 1 BGG ).
Der angefochtene Entscheid des Appelationsgerichts vom 13. August 2025 wurde den Beschwerdeführern gemäss der Sendungsverfolgung der Post je am 20. August 2025 zugestellt. Die Beschwerdefrist lief demnach am 19. September 2025 ab.
Die vorliegende Beschwerde wurde der Schweizerischen Post gemäss Poststempel am 22. September 2025 übergeben. Damit ist die Beschwerdefrist offensichtlich nicht eingehalten.
Auf die Beschwerde kann demnach nicht eingetreten werden ( Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ).
E. 3 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG ).
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_472/2025
Urteil vom 21. Oktober 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
C.________ AG,
vertreten durch Advokatin Dr. Eliane Haas,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Haftpflichtrecht,
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
vom 13. August 2025 (BEZ.2025.35).
Erwägungen:
1.
Die Beschwerdeführer erhoben beim Bundesgericht mit vom 19. September 2025 datierter, der Post indessen erst am 22. September 2025 übergebener Eingabe Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 13. August 2025.
Auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet.
2.
Eine Beschwerde an das Bundesgericht muss innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht erhoben werden ( Art. 100 Abs. 1 BGG ).
Nach Art. 44 Abs. 1 BGG beginnen Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen. Die Frist ist u.a. eingehalten, wenn die Eingabe am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post übergeben wird ( Art. 48 Abs. 1 BGG ).
Der angefochtene Entscheid des Appelationsgerichts vom 13. August 2025 wurde den Beschwerdeführern gemäss der Sendungsverfolgung der Post je am 20. August 2025 zugestellt. Die Beschwerdefrist lief demnach am 19. September 2025 ab.
Die vorliegende Beschwerde wurde der Schweizerischen Post gemäss Poststempel am 22. September 2025 übergeben. Damit ist die Beschwerdefrist offensichtlich nicht eingehalten.
Auf die Beschwerde kann demnach nicht eingetreten werden ( Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ).
3.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Oktober 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Widmer