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BEZ.2025.21

Verfahrenskosten (Bger 2C_279/2025 vom 27. Juni 2025)

Basel-Stadt · 2025-05-14 · Deutsch BS
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin in ihrem eigenen Namen und demjenigen ihres Ehemanns (gemeinsam: Beschwerdeführende) mit Eingabe vom 21. April 2025 Beschwerde an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt. Darin beantragen die Beschwerdeführenden die Entbindung von den Kosten für das Schlichtungsverfahren von CHF 1'000.– und die Überweisung des Kostenvorschusses von CHF 2'000.– an das Appellationsgericht zur Eingabe vom 30. März 2025. Am

23. April 2025 reichten die Beschwerdeführenden einen Nachtrag zur Begründung der Beschwerde ein. Der vorliegende Entscheid wurde unter Beizug der Akten der Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt auf dem Zirkulationsweg gefällt.

Dispositiv
  1. das Appellationsgericht (Dreiergericht): ://:        Die Beschwerde gegen den Entscheid der Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 12. März 2025 ([...]) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Die Beschwerdeführenden tragen die Gerichtskosten von CHF 300.– in solidarischer Verbindung. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Die a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Lavinia Frei Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht. Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2025.21

ENTSCHEID

vom14. Mai 2025

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer, Dr. Olivier Steiner, lic. iur. André Equey

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Lavinia Frei

Parteien

A____Beschwerdeführerin 1

[...]

B____Beschwerdeführer 2

[...]

vertreten durch A____

[...]

gegen

Kanton Basel-StadtBeschwerdegegner

vertreten durch das Zivilgericht Basel-Stadt,

Bäumleingasse 5, Postfach, 4001 Basel

und das Justiz- und Sicherheitsdepartement,

Bevölkerungsdienste und Migration,

Spiegelgasse 6, Postfach, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerdegegen einen Entscheid der Schlichtungsbehörde

des Zivilgerichts Basel-Stadt vom

12. März 2025

betreffend Verfahrenskosten

Sachverhalt

Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin in ihrem eigenen Namen und demjenigen ihres Ehemanns (gemeinsam: Beschwerdeführende) mit Eingabe vom 21. April 2025 Beschwerde an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt. Darin beantragen die Beschwerdeführenden die Entbindung von den Kosten für das Schlichtungsverfahren von CHF 1'000.– und die Überweisung des Kostenvorschusses von CHF 2'000.– an das Appellationsgericht zur Eingabe vom 30. März 2025. Am

23. April 2025 reichten die Beschwerdeführenden einen Nachtrag zur Begründung der Beschwerde ein. Der vorliegende Entscheid wurde unter Beizug der Akten der Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt auf dem Zirkulationsweg gefällt.

Erwägungen

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Die Beschwerde gegen den Entscheid der Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 12. März 2025 ([...]) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Die Beschwerdeführenden tragen die Gerichtskosten von CHF 300.– in solidarischer Verbindung.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Lavinia Frei

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.