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BEZ.2024.78

Rechtsöffnung (BGer 4D_59/2025)

Basel-Stadt · 2025-02-06 · Deutsch BS
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Sachverhalt

Erwägungen

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde der Schuldnerin abzuweisen und diejenige des Gläubigers gutzuheissen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die unterliegende Schuldnerin die Prozesskosten der beiden Beschwerdeverfahren (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten für die beiden Beschwerdeverfahren werden auf insgesamt CHF 300.– festgesetzt.

Dispositiv
  1. das Appellationsgericht (Dreiergericht): ://:       Die Beschwerde der Beschwerdeführerin (Schuldnerin) gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 14. Oktober 2024 ([...]) wird abgewiesen. In Gutheissung der Beschwerde des Beschwerdeführers (Gläubigers) werden Ziffer 2 und 3 des Entscheids des Zivilgerichts vom 14. Oktober 2024 ([...]) aufgehoben und dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr.[...], Zahlungsbefehl des Betreibungsamts Basel-Stadt vom 26. Februar 2024, definitive Rechtsöffnung für CHF 4'012.– nebst Zins zu 4,75 % seit 23. Februar 2024, für CHF 517.70 (aufgelaufener Zins bis 22. Februar 2024) sowie für CHF 130.– (Gebühren) erteilt. Die Beschwerdeführerin (Schuldnerin) trägt die Gerichtskosten in Höhe von CHF 300.–. Die Gerichtskosten werden mit dem von ihr im Verfahren BEZ.2024.78 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der Gerichtsschreiber Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht. Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2024.73

BEZ.2024.78

ENTSCHEID

vom6. Februar 2025

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer,lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____ GmbHBeschwerdeführerin

[...]                                                                                           Schuldnerin

gegen

Kanton Basel-StadtBeschwerdeführern

4051 Basel                                                                                 Gläubiger

vertreten durch Steuerverwaltung Basel-Stadt,

Rechtsdienst, Fischmarkt 10, Postfach, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerdegegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 14. Oktober 2024

betreffend Rechtsöffnung

Sachverhalt

Erwägungen

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde der Schuldnerin abzuweisen und diejenige des Gläubigers gutzuheissen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die unterliegende Schuldnerin die Prozesskosten der beiden Beschwerdeverfahren (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten für die beiden Beschwerdeverfahren werden auf insgesamt CHF 300.– festgesetzt.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:       Die Beschwerde der Beschwerdeführerin (Schuldnerin) gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 14. Oktober 2024 ([...]) wird abgewiesen.

In Gutheissung der Beschwerde des Beschwerdeführers (Gläubigers) werden Ziffer 2 und 3 des Entscheids des Zivilgerichts vom 14. Oktober 2024 ([...]) aufgehoben und dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr.[...], Zahlungsbefehl des Betreibungsamts Basel-Stadt vom 26. Februar 2024, definitive Rechtsöffnung für CHF 4'012.– nebst Zins zu 4,75 % seit 23. Februar 2024, für CHF 517.70 (aufgelaufener Zins bis 22. Februar 2024) sowie für CHF 130.– (Gebühren) erteilt.

Die Beschwerdeführerin (Schuldnerin) trägt die Gerichtskosten in Höhe von CHF 300.–. Die Gerichtskosten werden mit dem von ihr im Verfahren BEZ.2024.78 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.