Sachverhalt
Die Ehegatten A____, geb. am [...] 1971, (Beschwerdeführer/Ehemann) und B____, geb. am [...] 1974, (Beschwerdegegnerin/Ehefrau) haben am [...] 2004 im Kosovo geheiratet. Sie sind Eltern der gemeinsamen und unterdessen volljährigen Kinder C____, geb. am [...] 1999, und D____, geb. am [...] 2001.
Die Ehegatten leben seit dem 7. Juli 2021 getrennt. Das Zivilgericht regelte das Getrenntleben mit Eheschutzentscheiden vom 29. September 2021 und 1. Februar
2022. Ein diesbezügliches Abänderungsgesuch wurde mit Entscheid des Zivilgerichts vom 14. Februar 2023 abgewiesen.
Mit Eingabe vom
8. September 2023 an das Zivilgericht verlangte der Ehemann die Scheidung der Ehe und ersuchte um Durchführung einer Einigungsverhandlung. In seinen Begehren beantragte er unter Kosten- und Entschädigungsfolge, von wechselseitigen Unterhaltsbeiträgen abzusehen, auf eine hälftige Teilung der Vorsorgeguthaben zu verzichten und in güterrechtlicher Hinsicht die Parteien per Saldo aller Ansprüche als auseinandergesetzt zu erklären. Weiter beantragte er die unentgeltliche Rechtspflege mit der unentgeltlichen Verbeiständung durch seinen Rechtsvertreter.
Das Zivilgericht forderte die Ehegatten zur Einreichung der erforderlichen Unterlagen auf und lud sie zur Einigungsverhandlung am 14. November 2023 vor. Beide Ehegatten erschienen jeweils mit Rechtsvertretung zur Verhandlung. Mit Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten vom gleichen Tag stellte dieser fest, dass anlässlich der Einigungsverhandlung keine Einigung erzielt werden konnte (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 14. November 2023). Das Scheidungsverfahren wurde unter Hinweis auf ein hängiges Strafverfahren gegen den Ehemann einstweilen bis zum Zeitpunkt der Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft sistiert. Die Staatsanwaltschaft wurde gebeten, dem Zivilgericht formell Mitteilung zu erstatten, sobald im genannten Strafverfahren gegen den Ehemann Anklage erhoben werde.
Gegen die Verfügung vom 14. November 2023 erhob der Ehemann am 21. November 2023 Beschwerde an das Appellationsgericht. Mit seinen Rechtsbegehren beantragte er unter Kosten- und Entschädigungsfolge, die Sistierungsverfügung des Zivilgerichts sei aufzuheben und es sei die Vorinstanz anzuweisen, dem Kläger eine angemessene Frist für die Einreichung einer schriftlichen Klagebegründung der Scheidung anzusetzen. Zudem beantragte der Ehemann für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege inklusive der unentgeltlichen Verbeiständung durch seinen Rechtsvertreter.
Mit Verfügung des Verfahrensleiters des Appellationsgerichts vom 24. November 2023 wurden dem Beschwerdeführer zwecks Glaubhaftmachung seiner Bedürftigkeit Fragen zu seiner derzeitigen Wohnsituation gestellt, welche er mit Eingabe vom 7. Dezember 2023 beantwortete. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2023 wies der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts das Gesuch des Ehemannes um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung aufgrund fehlender Bedürftigkeit ab.
Mit Beschwerdeantwort vom 29. Januar 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Beschwerde, sowie die unentgeltliche Rechtspflege, inklusive der unentgeltlichen Verbeiständung durch ihre Rechtsvertreterin.
Mit Verfügung vom 15. Januar 2024 ersuchte der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts den Zivilgerichtspräsidenten um Stellungnahme zu den klägerischen Begehren. Dieser kam der Aufforderung mit Stellungnahme vom 1. Februar 2024 nach und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Stellungnahme des Ehemannes vom
6. Februar 2024 hielt dieser sinngemäss an seinen in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest.
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung vom 14. November 2023, mit welcher der Zivilgerichtspräsident das Scheidungsverfahren unter Hinweis auf ein hängiges Strafverfahren gegen den Ehemann einstweilen bis zum Zeitpunkt der Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft sistiert hat. Dabei handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung (BGE 141 III 270 E. 3.3; AGE BEZ.2018.17 vom 22. Mai 2018 E. 1.1). Diese ist gemäss Art. 126 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) mit Beschwerde anfechtbar. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO) ist einzutreten. Zuständig zum Entscheid über die Beschwerde ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
E. 2 2.1Der Ehemann macht geltend, der Zivilgerichtspräsident habe die Begründungspflicht verletzt, indem er die angefochtene Verfügung nicht begründet habe (vgl. Beschwerde Rz. 3.5 und 5).
2.2Die Entscheidung, das Verfahren zu sistieren, ist eine prozessleitende Verfügung (vgl. oben E. 1). Nach einem Teil der Lehre müssen prozessleitende Verfügungen nicht begründet werden (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 324 N 4;Gehri, in: Gehri et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2015, Art. 324 N 1). Gemäss der Botschaft ist zumindest keineschriftlicheBegründung erforderlich (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, in: BBl 2006 S. 7221, 7378). Gemäss einem anderen Teil der Lehre müssen zumindest gewisse prozessleitende Verfügungen begründet werden (vgl.Killias, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 238 ZPO N 35 und Art. 239 ZPO N 2;Seiler, Die Anfechtung von prozessleitenden Verfügungen und weitere Aspekte der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO, in: BJM 2018 S. 65, 86;Staehelin, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, a.a.O., Art. 239 N 13;Steck/Brunner, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 239 ZPO N 11;Wohlfart, Begründung und Rechtsmittelbelehrung als Erfordernisse prozessleitender Verfügungen nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, in: Fankhauser et al. [Hrsg.], Das Zivilrecht und seine Durchsetzung, Zürich 2016, S. 749, 758 f. und 763 f.). Dabei genüge aber eine mündliche oder kursorische schriftliche Begründung (Staehelin, a.a.O., Art. 239 N 13; vgl.Killias, a.a.O., Art. 239 ZPO N 2). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]; Art. 53 Abs. 1 ZPO) eine Verpflichtung zur Begründung prozessleitender Verfügungen, durch die ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (BGer 4A_128/2017 vom 12. Mai 2017 E. 5.3 f.), bzw. grundlegender prozessleitender Verfügungen, welche die Gefahr einer Beschwer der Partei mit sich bringen (BGer 5A_81/2014 vom 20. März 2014 E. 2.1). Da das Bundesgericht die Begründungspflicht unter anderem damit begründet, dass solche prozessleitende Verfügungen mit Beschwerde anfechtbar seien und den Parteien ohne Begründung eine begründete Anfechtung nicht möglich sei (BGer 4A_128/2017 vom 12. Mai 2017 E. 5.4), muss sie auch für prozessleitende Verfügungen gelten, die kraft ausdrücklicher Gesetzesbestimmung beschwerdefähig sind (AGE BEZ.2018.17 vom 22. Mai 2018 E. 1.4.2; für das Erfordernis einer zumindest mündlichen oder kursorischen schriftlichen Begründung einer kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung beschwerdefähigen Verfügung auch Kantonsgericht BL 410 16 431 vom 31. Januar 2017 E. 2.2-2.4; für einen grundsätzlichen Anspruch auf Begründung prozessleitender Verfügungen gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 Abs. 1 ZPOWohlfart, a.a.O., S. 757 ff. und 763 f.). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die Betroffenen über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88; BGer 4A_128/2017 vom 12. Mai 2017 E. 5.3, 5A_81/2014 vom 20. März 2014 E. 2.1; AGE BEZ.2018.17 vom 22. Mai 2018 E. 1.4.2). Diesen aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleiteten Anforderungen genügt zumindest in gewissen Fällen auch eine mündliche oder kursorische schriftliche Begründung (AGE BEZ.2018.17 vom 22. Mai 2018 E. 1.4.2; vgl. Kantonsgericht BL 410 16 431 vom 31. Januar 2017 E. 2.3). Die Anforderungen an die Begründung einer prozessleitenden Verfügung sind gegenüber denjenigen an die Begründung eines Endentscheids jedenfalls deutlich herabgesetzt (BGer 5A_81/2014 vom 20. März 2014 E. 2.1; AGE BEZ.2018.17 vom 22. Mai 2018 E. 1.4.2;Wohlfart, a.a.O., S. 759).
Dispositiv
- das Appellationsgericht (Dreiergericht): ://: Die Beschwerde gegen die Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten vom 14. November 2023 (F.2023.316 MAU) wird abgewiesen. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500. und hat der Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 780., zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 63.20, zu bezahlen. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Die Gerichtsschreiberin MLaw Melissa Buser Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000. bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000. in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht. Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2023.80
ENTSCHEID
vom11. März 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey,
Prof. Dr. Ramon Mabillardund Gerichtsschreiberin MLaw Melissa Buser
Parteien
A____Beschwerdeführer
[...] Ehemann
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
B____Beschwerdegegnerin
[...] Ehefrau
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Beschwerdegegen eine Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten
vom 14. November 2023
betreffend Sistierung Scheidungsverfahren
Sachverhalt
Die Ehegatten A____, geb. am [...] 1971, (Beschwerdeführer/Ehemann) und B____, geb. am [...] 1974, (Beschwerdegegnerin/Ehefrau) haben am [...] 2004 im Kosovo geheiratet. Sie sind Eltern der gemeinsamen und unterdessen volljährigen Kinder C____, geb. am [...] 1999, und D____, geb. am [...] 2001.
Die Ehegatten leben seit dem 7. Juli 2021 getrennt. Das Zivilgericht regelte das Getrenntleben mit Eheschutzentscheiden vom 29. September 2021 und 1. Februar
2022. Ein diesbezügliches Abänderungsgesuch wurde mit Entscheid des Zivilgerichts vom 14. Februar 2023 abgewiesen.
Mit Eingabe vom
8. September 2023 an das Zivilgericht verlangte der Ehemann die Scheidung der Ehe und ersuchte um Durchführung einer Einigungsverhandlung. In seinen Begehren beantragte er unter Kosten- und Entschädigungsfolge, von wechselseitigen Unterhaltsbeiträgen abzusehen, auf eine hälftige Teilung der Vorsorgeguthaben zu verzichten und in güterrechtlicher Hinsicht die Parteien per Saldo aller Ansprüche als auseinandergesetzt zu erklären. Weiter beantragte er die unentgeltliche Rechtspflege mit der unentgeltlichen Verbeiständung durch seinen Rechtsvertreter.
Das Zivilgericht forderte die Ehegatten zur Einreichung der erforderlichen Unterlagen auf und lud sie zur Einigungsverhandlung am 14. November 2023 vor. Beide Ehegatten erschienen jeweils mit Rechtsvertretung zur Verhandlung. Mit Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten vom gleichen Tag stellte dieser fest, dass anlässlich der Einigungsverhandlung keine Einigung erzielt werden konnte (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 14. November 2023). Das Scheidungsverfahren wurde unter Hinweis auf ein hängiges Strafverfahren gegen den Ehemann einstweilen bis zum Zeitpunkt der Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft sistiert. Die Staatsanwaltschaft wurde gebeten, dem Zivilgericht formell Mitteilung zu erstatten, sobald im genannten Strafverfahren gegen den Ehemann Anklage erhoben werde.
Gegen die Verfügung vom 14. November 2023 erhob der Ehemann am 21. November 2023 Beschwerde an das Appellationsgericht. Mit seinen Rechtsbegehren beantragte er unter Kosten- und Entschädigungsfolge, die Sistierungsverfügung des Zivilgerichts sei aufzuheben und es sei die Vorinstanz anzuweisen, dem Kläger eine angemessene Frist für die Einreichung einer schriftlichen Klagebegründung der Scheidung anzusetzen. Zudem beantragte der Ehemann für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege inklusive der unentgeltlichen Verbeiständung durch seinen Rechtsvertreter.
Mit Verfügung des Verfahrensleiters des Appellationsgerichts vom 24. November 2023 wurden dem Beschwerdeführer zwecks Glaubhaftmachung seiner Bedürftigkeit Fragen zu seiner derzeitigen Wohnsituation gestellt, welche er mit Eingabe vom 7. Dezember 2023 beantwortete. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2023 wies der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts das Gesuch des Ehemannes um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung aufgrund fehlender Bedürftigkeit ab.
Mit Beschwerdeantwort vom 29. Januar 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Beschwerde, sowie die unentgeltliche Rechtspflege, inklusive der unentgeltlichen Verbeiständung durch ihre Rechtsvertreterin.
Mit Verfügung vom 15. Januar 2024 ersuchte der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts den Zivilgerichtspräsidenten um Stellungnahme zu den klägerischen Begehren. Dieser kam der Aufforderung mit Stellungnahme vom 1. Februar 2024 nach und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Stellungnahme des Ehemannes vom
6. Februar 2024 hielt dieser sinngemäss an seinen in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest.
Erwägungen
1.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung vom 14. November 2023, mit welcher der Zivilgerichtspräsident das Scheidungsverfahren unter Hinweis auf ein hängiges Strafverfahren gegen den Ehemann einstweilen bis zum Zeitpunkt der Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft sistiert hat. Dabei handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung (BGE 141 III 270 E. 3.3; AGE BEZ.2018.17 vom 22. Mai 2018 E. 1.1). Diese ist gemäss Art. 126 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) mit Beschwerde anfechtbar. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO) ist einzutreten. Zuständig zum Entscheid über die Beschwerde ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
2.
2.1Der Ehemann macht geltend, der Zivilgerichtspräsident habe die Begründungspflicht verletzt, indem er die angefochtene Verfügung nicht begründet habe (vgl. Beschwerde Rz. 3.5 und 5).
2.2Die Entscheidung, das Verfahren zu sistieren, ist eine prozessleitende Verfügung (vgl. oben E. 1). Nach einem Teil der Lehre müssen prozessleitende Verfügungen nicht begründet werden (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 324 N 4;Gehri, in: Gehri et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2015, Art. 324 N 1). Gemäss der Botschaft ist zumindest keineschriftlicheBegründung erforderlich (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, in: BBl 2006 S. 7221, 7378). Gemäss einem anderen Teil der Lehre müssen zumindest gewisse prozessleitende Verfügungen begründet werden (vgl.Killias, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 238 ZPO N 35 und Art. 239 ZPO N 2;Seiler, Die Anfechtung von prozessleitenden Verfügungen und weitere Aspekte der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO, in: BJM 2018 S. 65, 86;Staehelin, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, a.a.O., Art. 239 N 13;Steck/Brunner, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 239 ZPO N 11;Wohlfart, Begründung und Rechtsmittelbelehrung als Erfordernisse prozessleitender Verfügungen nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, in: Fankhauser et al. [Hrsg.], Das Zivilrecht und seine Durchsetzung, Zürich 2016, S. 749, 758 f. und 763 f.). Dabei genüge aber eine mündliche oder kursorische schriftliche Begründung (Staehelin, a.a.O., Art. 239 N 13; vgl.Killias, a.a.O., Art. 239 ZPO N 2). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]; Art. 53 Abs. 1 ZPO) eine Verpflichtung zur Begründung prozessleitender Verfügungen, durch die ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (BGer 4A_128/2017 vom 12. Mai 2017 E. 5.3 f.), bzw. grundlegender prozessleitender Verfügungen, welche die Gefahr einer Beschwer der Partei mit sich bringen (BGer 5A_81/2014 vom 20. März 2014 E. 2.1). Da das Bundesgericht die Begründungspflicht unter anderem damit begründet, dass solche prozessleitende Verfügungen mit Beschwerde anfechtbar seien und den Parteien ohne Begründung eine begründete Anfechtung nicht möglich sei (BGer 4A_128/2017 vom 12. Mai 2017 E. 5.4), muss sie auch für prozessleitende Verfügungen gelten, die kraft ausdrücklicher Gesetzesbestimmung beschwerdefähig sind (AGE BEZ.2018.17 vom 22. Mai 2018 E. 1.4.2; für das Erfordernis einer zumindest mündlichen oder kursorischen schriftlichen Begründung einer kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung beschwerdefähigen Verfügung auch Kantonsgericht BL 410 16 431 vom 31. Januar 2017 E. 2.2-2.4; für einen grundsätzlichen Anspruch auf Begründung prozessleitender Verfügungen gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 Abs. 1 ZPOWohlfart, a.a.O., S. 757 ff. und 763 f.). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die Betroffenen über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88; BGer 4A_128/2017 vom 12. Mai 2017 E. 5.3, 5A_81/2014 vom 20. März 2014 E. 2.1; AGE BEZ.2018.17 vom 22. Mai 2018 E. 1.4.2). Diesen aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleiteten Anforderungen genügt zumindest in gewissen Fällen auch eine mündliche oder kursorische schriftliche Begründung (AGE BEZ.2018.17 vom 22. Mai 2018 E. 1.4.2; vgl. Kantonsgericht BL 410 16 431 vom 31. Januar 2017 E. 2.3). Die Anforderungen an die Begründung einer prozessleitenden Verfügung sind gegenüber denjenigen an die Begründung eines Endentscheids jedenfalls deutlich herabgesetzt (BGer 5A_81/2014 vom 20. März 2014 E. 2.1; AGE BEZ.2018.17 vom 22. Mai 2018 E. 1.4.2;Wohlfart, a.a.O., S. 759).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen die Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten vom 14. November 2023 (F.2023.316 MAU) wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500. und hat der Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 780., zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 63.20, zu bezahlen.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Melissa Buser
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000. bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000. in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.