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BEZ.2023.78

Pfändung (BGer 5A_909/2023 vom 26.06.2024)

Basel-Stadt · 2023-05-25 · Deutsch BS
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

Nachdem in der Betreibung Nr. [...] des Kantons Basel-Stadt, vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt, gegen A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) jegliche Versuche, den Zahlungsbefehl zuzustellen, gescheitert waren, wurde dieser am 25. Mai 2022 sowohl im Amtsblatt des Kantons Basel-Stadt als auch im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert. Innert der 10-tägigen Frist wurde kein Rechtsvorschlag erhoben. Am 17. Mai 2023 wurde dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. [...] eine Pfändungsankündigung zugesandt, die ihm am 23. Mai 2023 zuging.

Mit einer als «Aufsichtsbeschwerde und Beschwerde im Betreibungsverfahren» bezeichneten Eingabe vom 23. Mai 2023 wandte sich der Beschwerdeführer an die untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt (nachfolgend untere Aufsichtsbehörde). Darin stellte er folgende Anträge:

Mit Verfügung vom 25. Mai 2023 wurde das Gesuch um Bewilligung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. Am 1. Juni 2023 reichte das Betreibungsamt die Vernehmlassung ein. Mit Entscheid vom 17. Oktober 2023 wies die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat.

Mit einer als «Aufsichtsbeschwerde und Beschwerde im Betreibungsverfahren» bezeichneten Eingabe vom 4. November 2023 wandte sich der Beschwerdeführer an die obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt (nachfolgend obere Aufsichtsbehörde). Darin stellt er folgende Anträge:

Zudem stellt der Beschwerdeführer ein Ausstandsbegehren gegen alle Richterinnen und Richter sowie Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber, «welche über die Hälfte ihres Erwerbseinkommens direkt oder indirekt durch den Kanton Basel-Stadt bezahlt erhalten». Auf die Einholung einer Stellungnahme wurde verzichtet. Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Akten der unteren Aufsichtsbehörde auf dem Zirkulationsweg.

Dispositiv
  1. die obere Aufsichtsbehörde: ://:        Auf das Ausstandsgesuch gegen alle Richterinnen und Richter sowie Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber, die über die Hälfte ihres Erwerbseinkommens direkt oder indirekt vom Kanton Basel-Stadt erhalten, wird nicht eingetreten. Die Beschwerde gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 17. Oktober 2023 ([...]) wird abgewiesen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.–. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht. Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Obere Aufsichtsbehörde über das

Betreibungs- und Konkursamt

BEZ.2023.78

ENTSCHEID

vom9. November 2023

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

Beteiligte

A____Beschwerdeführer

[...]

gegen

Betreibungsamt Basel-StadtBeschwerdegegner

Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerdegegen einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde

über das Betreibungs- und Konkursamt vom 17. Oktober 2023

betreffend Pfändung

Sachverhalt

Nachdem in der Betreibung Nr. [...] des Kantons Basel-Stadt, vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt, gegen A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) jegliche Versuche, den Zahlungsbefehl zuzustellen, gescheitert waren, wurde dieser am 25. Mai 2022 sowohl im Amtsblatt des Kantons Basel-Stadt als auch im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert. Innert der 10-tägigen Frist wurde kein Rechtsvorschlag erhoben. Am 17. Mai 2023 wurde dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. [...] eine Pfändungsankündigung zugesandt, die ihm am 23. Mai 2023 zuging.

Mit einer als «Aufsichtsbeschwerde und Beschwerde im Betreibungsverfahren» bezeichneten Eingabe vom 23. Mai 2023 wandte sich der Beschwerdeführer an die untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt (nachfolgend untere Aufsichtsbehörde). Darin stellte er folgende Anträge:

Mit Verfügung vom 25. Mai 2023 wurde das Gesuch um Bewilligung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. Am 1. Juni 2023 reichte das Betreibungsamt die Vernehmlassung ein. Mit Entscheid vom 17. Oktober 2023 wies die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat.

Mit einer als «Aufsichtsbeschwerde und Beschwerde im Betreibungsverfahren» bezeichneten Eingabe vom 4. November 2023 wandte sich der Beschwerdeführer an die obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt (nachfolgend obere Aufsichtsbehörde). Darin stellt er folgende Anträge:

Zudem stellt der Beschwerdeführer ein Ausstandsbegehren gegen alle Richterinnen und Richter sowie Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber, «welche über die Hälfte ihres Erwerbseinkommens direkt oder indirekt durch den Kanton Basel-Stadt bezahlt erhalten». Auf die Einholung einer Stellungnahme wurde verzichtet. Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Akten der unteren Aufsichtsbehörde auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

6.2Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG sind die Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden grundsätzlich kostenlos. Bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei jedoch Bussen bis CHF 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden. Mutwilligkeit setzt neben der objektiv feststellbaren Aussichtslosigkeit des Prozesses zusätzlich noch ein subjektives – tadelnswertes – Element voraus. Das Verfahren muss wider besseres Wissen oder zumindest wider die von der betroffenen Person nach der Lage der Dinge zu erwartende Einsicht betrieben worden sein. Dies setzt voraus, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne Weiteres hat erkennen können, den Prozess aber trotzdem geführt hat (AGE BEZ.2023.49 vom 20. Oktober 2023 E. 6, BEZ.2023.46 vom 20. Oktober 2023 E. 5).

Aus den vorstehend dargelegten Gründen ist die Beschwerde objektiv aussichtslos. Abgesehen von der Frage der Zulässigkeit einer digitalisierten Unterschrift ergibt sich bereits aus den vorstehend erwähnten Entscheiden des Bundesgerichts und des Appellationsgerichts, die dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner vorliegenden Beschwerde bekannt gewesen sind, ohne Weiteres, dass seine Rügen aussichtslos sind. Insoweit hat der Beschwerdeführer die vorliegende Beschwerde damit wider besseres Wissen erhoben. Betreffend die Zulässigkeit digitalisierter Unterschriften käme eine Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichts selbst dann offensichtlich nicht in Betracht, wenn sich die Behauptungen des Beschwerdeführers betreffend serienmässigen Missbrauch als zutreffend erwiesen (vgl. oben E. 5.2). Dies hätte der Beschwerdeführer bei der ihm zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne Weiteres erkennen können. Daher ist seine Beschwerde entgegen seiner Ansicht (vgl. Beschwerde S. 6) auch insoweit als mutwillig zu qualifizieren. Im Übrigen hat die obere Aufsichtsbehörde den Beschwerdeführer in ihren Entscheiden vom 20. Oktober 2023 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er mit der Prüfung einer Kostenauflage wegen mutwilliger Prozessführung rechnen müsse, wenn er sich mit ähnlichen Rügen wieder an die Aufsichtsbehörde wenden sollte (AGE BEZ.2023.49 vom 20. Oktober 2023 E. 6, BEZ.2023.46 vom 20. Oktober 2023 E. 5), und hat die untere Aufsichtsbehörde dem Beschwerdeführer im angefochtenen Entscheid nur deshalb keine Kosten wegen mutwilliger Prozessführung auferlegt, weil er die Beschwerde an die untere Aufsichtsbehörde vor der Eröffnung eines Entscheids in einem Parallelverfahren eingereicht hatte. Aus den vorstehenden Gründen werden dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG wegen mutwilliger Prozessführung die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Diese werden auf CHF 300.– festgesetzt.

Demgemäss erkennt die obere Aufsichtsbehörde:

://:        Auf das Ausstandsgesuch gegen alle Richterinnen und Richter sowie Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber, die über die Hälfte ihres Erwerbseinkommens direkt oder indirekt vom Kanton Basel-Stadt erhalten, wird nicht eingetreten.

Die Beschwerde gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 17. Oktober 2023 ([...]) wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.–.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.