Sachverhalt
Nachdem in den Betreibungen Nr. [...] und Nr. [...] gegen A____ (Beschwerdeführer) jegliche Versuche, die entsprechenden Zahlungsbefehle zuzustellen, gescheitert waren, wurden diese am 25. Mai 2022 sowohl im Amtsblatt des Kantons Basel-Stadt als auch im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert. Innert der 10-tägigen Frist wurden keine Rechtevorschläge erhoben. Auf entsprechendes Fortsetzungsbegehren hin wurde dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. [...] am 5. Mai 2023 eine Pfändungsankündigung samt Vorladung zugesandt, die dieser am 9. Mai 2023 entgegennahm. Nachdem der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht zum angesetzten Termin erschienen war, wurde er erneut vor den Pfändungsdienst geladen. Am
17. Mai 2023 wurde dem Beschwerdeführer die Pfändung in der Bertreibung Nr. [...] angekündigt. Mit einer als «Aufsichtsbeschwerde und Beschwerde» bezeichneten Eingabe vom 12. Mai 2023 wandte sich der Beschwerdeführer an die untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt. Darin stellte er folgende Anträge:
Zudem beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Mit Verfügung vom 16. Mai 2023 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen. Mit Vernehmlassung vom 22. Mai 2023 schloss das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit Eingabe vom 22. Mai 2023 liess sich der Beschwerdeführer erneut vernehmen. Mit Entscheid vom 16. Juni 2023 wies die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat.
Mit einer als «Aufsichtsbeschwerde und Beschwerde» bezeichneten Eingabe vom 3. Juli 2023 wandte sich der Beschwerdeführer an die obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt. Darin stellt er folgende Anträge:
Zudem stellt der Beschwerdeführer ein Ausstandsbegehren gegen alle Richterinnen und Richter sowie Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber, «welche über die Hälfte ihres Erwerbseinkommens direkt oder indirekt durch den Kanton Basel-Stadt bezahlt erhalten». Auf die Einholung einer Stellungnahme wurde verzichtet. Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Akten der unteren Aufsichtsbehörde auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Die Beschwerde wurde vorliegend innert Frist erhoben. Als obere Aufsichtsbehörde amtet ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100]; § 92 Abs. 1 Ziffer 13 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG). Die vorliegende Beschwerde erfolgte innert gesetzlicher Frist.
E. 6 Aus den vorstehenden Gründen ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist.
Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG sind die Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden grundsätzlich kostenlos. Bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei jedoch Bussen bis CHF 1'500. sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden. Mutwilligkeit setzt neben der objektiv feststellbaren Aussichtslosigkeit des Prozesses zusätzlich noch ein subjektives tadelnswertes Element voraus. Das Verfahren muss wider besseres Wissen oder zumindest wider die von der betroffenen Person nach der Lage der Dinge zu erwartende Einsicht betrieben worden sein. Dies setzt voraus, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne Weiteres hat erkennen können, den Prozess aber trotzdem geführt hat (AGE BEZ.2022.67 vom 2. April 2023 E. 3.3; vgl. AGE BEZ.2020.60 vom 26. Mai 2021 E. 3.4.2). Aus den vorstehenden Gründen ist die Beschwerde aussichtslos. Sollte sich der Beschwerdeführer in Zukunft mit ähnlichen Rügen wieder an die Aufsichtsbehörde wenden, so hat er damit zu rechnen, dass eine Kostenauflage wegen mutwilliger Prozessführung geprüft wird (vgl. dazu auch angefochtener Entscheid E. 4).
Dispositiv
- die obere Aufsichtsbehörde: Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht. Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Obere Aufsichtsbehörde über das
Betreibungs- und Konkursamt
BEZ.2023.49
ENTSCHEID
vom20. Oktober 2023
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Beteiligte
A____Beschwerdeführer
[...]
gegen
Betreibungsamt Basel-StadtBeschwerdegegner
Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerdegegen einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde
über das Betreibungs- und Konkursamt vom 16. Juni 2023
betreffend Pfändung
Sachverhalt
Nachdem in den Betreibungen Nr. [...] und Nr. [...] gegen A____ (Beschwerdeführer) jegliche Versuche, die entsprechenden Zahlungsbefehle zuzustellen, gescheitert waren, wurden diese am 25. Mai 2022 sowohl im Amtsblatt des Kantons Basel-Stadt als auch im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert. Innert der 10-tägigen Frist wurden keine Rechtevorschläge erhoben. Auf entsprechendes Fortsetzungsbegehren hin wurde dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. [...] am 5. Mai 2023 eine Pfändungsankündigung samt Vorladung zugesandt, die dieser am 9. Mai 2023 entgegennahm. Nachdem der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht zum angesetzten Termin erschienen war, wurde er erneut vor den Pfändungsdienst geladen. Am
17. Mai 2023 wurde dem Beschwerdeführer die Pfändung in der Bertreibung Nr. [...] angekündigt. Mit einer als «Aufsichtsbeschwerde und Beschwerde» bezeichneten Eingabe vom 12. Mai 2023 wandte sich der Beschwerdeführer an die untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt. Darin stellte er folgende Anträge:
Zudem beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Mit Verfügung vom 16. Mai 2023 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen. Mit Vernehmlassung vom 22. Mai 2023 schloss das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit Eingabe vom 22. Mai 2023 liess sich der Beschwerdeführer erneut vernehmen. Mit Entscheid vom 16. Juni 2023 wies die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat.
Mit einer als «Aufsichtsbeschwerde und Beschwerde» bezeichneten Eingabe vom 3. Juli 2023 wandte sich der Beschwerdeführer an die obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt. Darin stellt er folgende Anträge:
Zudem stellt der Beschwerdeführer ein Ausstandsbegehren gegen alle Richterinnen und Richter sowie Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber, «welche über die Hälfte ihres Erwerbseinkommens direkt oder indirekt durch den Kanton Basel-Stadt bezahlt erhalten». Auf die Einholung einer Stellungnahme wurde verzichtet. Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Akten der unteren Aufsichtsbehörde auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.
Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Die Beschwerde wurde vorliegend innert Frist erhoben. Als obere Aufsichtsbehörde amtet ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100]; § 92 Abs. 1 Ziffer 13 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG). Die vorliegende Beschwerde erfolgte innert gesetzlicher Frist.
6.
Aus den vorstehenden Gründen ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist.
Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG sind die Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden grundsätzlich kostenlos. Bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei jedoch Bussen bis CHF 1'500. sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden. Mutwilligkeit setzt neben der objektiv feststellbaren Aussichtslosigkeit des Prozesses zusätzlich noch ein subjektives tadelnswertes Element voraus. Das Verfahren muss wider besseres Wissen oder zumindest wider die von der betroffenen Person nach der Lage der Dinge zu erwartende Einsicht betrieben worden sein. Dies setzt voraus, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne Weiteres hat erkennen können, den Prozess aber trotzdem geführt hat (AGE BEZ.2022.67 vom 2. April 2023 E. 3.3; vgl. AGE BEZ.2020.60 vom 26. Mai 2021 E. 3.4.2). Aus den vorstehenden Gründen ist die Beschwerde aussichtslos. Sollte sich der Beschwerdeführer in Zukunft mit ähnlichen Rügen wieder an die Aufsichtsbehörde wenden, so hat er damit zu rechnen, dass eine Kostenauflage wegen mutwilliger Prozessführung geprüft wird (vgl. dazu auch angefochtener Entscheid E. 4).
Demgemäss erkennt die obere Aufsichtsbehörde:
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.