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BEZ.2023.57

Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

Basel-Stadt · 2023-09-07 · Deutsch BS
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Sachverhalt

A____(Schuldner) ist Inhaber des im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmens «C____», das die Erbringung von Beratungs-, Entwicklungs- und Integrationsleistungen für Cloud-, Informations- und Kommunikationssysteme sowie den Handel mit Produkten in diesen Gebieten bezweckt. Mit Entscheid vom 28. August 2023 eröffnete das Zivilgericht Basel-Stadt den Konkurs über den Schuldner im Betreibungsverfahren Nr.[...]betreffend Forderungen der B____AG (Gläubigerin) von CHF 841.05 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 19. Dezember 2022, CHF 200.– und CHF 16.25, abzüglich der bereits geleisteten Teilzahlung von CHF 234.– vom

15. März 2023 sowie sämtliche Betreibungs- und Konkurseröffnungskosten.

Mit Beschwerde vom 1. September 2023 beantragt der Schuldner beim Appellationsgericht Basel-Stadt sinngemäss, es sei der Entscheid des Zivilgerichts vom 28. August 2023 und damit die Konkurseröffnung über ihn aufzuheben. Mit Eingabe vom

4. September 2023 reichte der Schuldner weitere Beilagen ein. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Es wurden die Akten des Konkursamts des Kantons Basel-Stadt beigezogen. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen (1 Absätze)

E. 1 Der Entscheid des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

Dispositiv
  1. das Appellationsgericht (Dreiergericht): ://:        Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 28. August 2023 (KB.2023.366) wird abgewiesen. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Die a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Suvada Merdanovic Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht. Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2023.57

ENTSCHEID

vom 7. September 2023

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Suvada Merdanovic

Parteien

A____Beschwerdeführer

[...] Schuldner

gegen

B____ AGBeschwerdegegnerin

[...]                                                                                            Gläubigerin

Gegenstand

Beschwerdegegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 28. August 2023

betreffend Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

Sachverhalt

A____(Schuldner) ist Inhaber des im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmens «C____», das die Erbringung von Beratungs-, Entwicklungs- und Integrationsleistungen für Cloud-, Informations- und Kommunikationssysteme sowie den Handel mit Produkten in diesen Gebieten bezweckt. Mit Entscheid vom 28. August 2023 eröffnete das Zivilgericht Basel-Stadt den Konkurs über den Schuldner im Betreibungsverfahren Nr.[...]betreffend Forderungen der B____AG (Gläubigerin) von CHF 841.05 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 19. Dezember 2022, CHF 200.– und CHF 16.25, abzüglich der bereits geleisteten Teilzahlung von CHF 234.– vom

15. März 2023 sowie sämtliche Betreibungs- und Konkurseröffnungskosten.

Mit Beschwerde vom 1. September 2023 beantragt der Schuldner beim Appellationsgericht Basel-Stadt sinngemäss, es sei der Entscheid des Zivilgerichts vom 28. August 2023 und damit die Konkurseröffnung über ihn aufzuheben. Mit Eingabe vom

4. September 2023 reichte der Schuldner weitere Beilagen ein. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Es wurden die Akten des Konkursamts des Kantons Basel-Stadt beigezogen. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

1.

Der Entscheid des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

2.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 28. August 2023 (KB.2023.366) wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Suvada Merdanovic

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.