Sachverhalt
A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) setzte eine Forderung von CHF 3'143.65 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 12. Oktober 2020 gegen B____ (nachfolgend Beschwerdegegner) in Betreibung. Die Nummer dieser Betreibung lautet [...]. Mit Klage vom 11. August 2022 beantragte der Beschwerdegegner, es sei festzustellen, dass die Forderung von CHF 3'143.65 nicht bestehe, und es sei die Betreibung Nr. [...] aufzuheben. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2022 beantragte der Beschwerdeführer die Abweisung der Klage und die Verpflichtung des Beschwerdegegners zur Zahlung von CHF 3'143.65 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 12. Oktober 2020. Der Beschwerdeführer begründete seine Forderung damit, dass ihm der Beschwerdegegner für die Zeit vom 1. Juli bis 12. Oktober 2020 die Hälfte der Miete für die Wohnung schulde, in der die Parteien zusammengelebt hätten. Mit Entscheid vom 27. Januar 2023 stellte das Zivilgericht in Anwendung von Art. 85a SchKG fest, dass die vom Beschwerdeführer gegen den Beschwerdegegner in Betreibung gesetzte Forderung von CHF 3'143.65 nicht bestehe, und hob es die Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamts Basel-Stadt vom 16. Juni 2022 auf.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Juni 2023 (Postaufgabe
8. Juni 2023) beim Appellationsgericht Beschwerde. Das Zivilgericht beantragt mit Stellungnahme vom 28. Juli 2023 die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 31. August 2023 beantragt auch der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde und stellt diverse eigene Anträge. Am 6. September 2023 ergänzte er seine Beschwerdeantwort. Mit Eingabe vom 29. September 2023 nahm der Beschwerdeführer zur Beschwerdeantwort und zur Stellungnahme des Zivilgerichts Stellung. Die Akten des Zivilgerichts wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.
Dispositiv
- das Appellationsgericht (Dreiergericht): ://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 27. Januar 2023 (V.2022.681) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Der Antrag des Beschwerdeführers, die vom Beschwerdegegner eingereichten Dokumente der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt weiterzuleiten, wird abgewiesen. Auf die über die kostenfällige Abweisung der Beschwerde hinausgehenden Anträge des Beschwerdegegners wird nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.. Das Rechtsbegehren des Beschwerdegegners auf Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Leistung einer Parteientschädigung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der Gerichtsschreiber lic. iur. Johannes Hermann Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000. bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000. in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht. Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2023.43
ENTSCHEID
vom 11. November 2023
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, lic. iur. André Equey, MLaw Manuel Kreis
und Gerichtsschreiber lic. iur. Johannes Hermann
Parteien
A____Beschwerdeführer
[...] Beklagter
gegen
B____Beschwerdegegner
[...] Kläger
Gegenstand
Beschwerdegegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 27. Januar 2023
betreffend Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG
Sachverhalt
A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) setzte eine Forderung von CHF 3'143.65 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 12. Oktober 2020 gegen B____ (nachfolgend Beschwerdegegner) in Betreibung. Die Nummer dieser Betreibung lautet [...]. Mit Klage vom 11. August 2022 beantragte der Beschwerdegegner, es sei festzustellen, dass die Forderung von CHF 3'143.65 nicht bestehe, und es sei die Betreibung Nr. [...] aufzuheben. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2022 beantragte der Beschwerdeführer die Abweisung der Klage und die Verpflichtung des Beschwerdegegners zur Zahlung von CHF 3'143.65 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 12. Oktober 2020. Der Beschwerdeführer begründete seine Forderung damit, dass ihm der Beschwerdegegner für die Zeit vom 1. Juli bis 12. Oktober 2020 die Hälfte der Miete für die Wohnung schulde, in der die Parteien zusammengelebt hätten. Mit Entscheid vom 27. Januar 2023 stellte das Zivilgericht in Anwendung von Art. 85a SchKG fest, dass die vom Beschwerdeführer gegen den Beschwerdegegner in Betreibung gesetzte Forderung von CHF 3'143.65 nicht bestehe, und hob es die Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamts Basel-Stadt vom 16. Juni 2022 auf.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Juni 2023 (Postaufgabe
8. Juni 2023) beim Appellationsgericht Beschwerde. Das Zivilgericht beantragt mit Stellungnahme vom 28. Juli 2023 die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 31. August 2023 beantragt auch der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde und stellt diverse eigene Anträge. Am 6. September 2023 ergänzte er seine Beschwerdeantwort. Mit Eingabe vom 29. September 2023 nahm der Beschwerdeführer zur Beschwerdeantwort und zur Stellungnahme des Zivilgerichts Stellung. Die Akten des Zivilgerichts wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1. Eintreten
2. Zivilgerichtsverhandlung
3. Beurteilung der Forderung
4. Beschwerdeentscheid
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 27. Januar 2023 (V.2022.681) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Der Antrag des Beschwerdeführers, die vom Beschwerdegegner eingereichten Dokumente der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt weiterzuleiten, wird abgewiesen.
Auf die über die kostenfällige Abweisung der Beschwerde hinausgehenden Anträge des Beschwerdegegners wird nicht eingetreten.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600..
Das Rechtsbegehren des Beschwerdegegners auf Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Leistung einer Parteientschädigung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000. bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000. in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.