Sachverhalt
Erwägungen
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten betragen bei Beschwerden gegen prozessleitende Verfügungen CHF 200. bis CHF 10'000. (§ 13 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GRR, SG 154.810]). Im vorliegenden Fall werden die Gerichtskosten auf CHF 5000. festgesetzt.Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin zudem eine angemesseneParteientschädigungauszurichten.Das Honorar bemisst sich gemäss § 12 Abs. 1 des Reglements über das Honorar und die Entschädigung der berufsmässigen Vertretung im Gerichtsverfahren (HoR, SG 291.400) nach dem Zeitaufwand. Da die Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren auch nach der Mitteilung an die Parteien, dass kein weiterer Schriftenwechsel angeordnet werde und dass der Entscheid aufgrund der eingegangenen Rechtsschriften und Akten ergehen werde (Verfügung vom 3. Mai 2023), keineKostennoteeingereicht hat, wird der Aufwand ihrer anwaltlichen Vertretung praxisgemässgeschätzt(AGE BEZ.2021.48 vom 19. Oktober 2021 E. 3.2). Für die Beschwerdeantwort vom 24. April 2023 erscheint ein Aufwand von knapp 14 Stunden als angemessen. Der Zeitaufwand von 14 Stunden ergibt in Anwendung des üblichen Überwälzungstarifs von CHF 250. pro Stunde (vgl. dazu AGE BEZ.2021.48 vom 19. Oktober 2021 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen) und unter Mitberücksichtigung der notwendigen Auslagen eineParteientschädigungvon CHF 3'600.. Davon ausgehend, dass die Beschwerdegegnerin betreffend Mehrwertsteuer vorabzugsberechtigt ist, ist die Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen (AGE BEZ.2020.43 vom 24. März 2021 E. 4, BEZ.2020.28 vom 9. Dezember 2020 E. 5.2).
Die in der Lehre umstrittene Frage, ob auch den Nebenparteien eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. dazuSutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2021, Art. 106 N 15 mit weiteren Hinweisen), kann vorliegend offenbleiben, da den Streitberufenen 13 mangels Einreichung einer Stellungnahme zur Beschwerde ohnehin keine solche zuzusprechen ist.
Erwägungen (2 Absätze)
E. 14 Stunden ergibt in Anwendung des üblichen Überwälzungstarifs von CHF 250. pro Stunde (vgl. dazu AGE BEZ.2021.48 vom 19. Oktober 2021 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen) und unter Mitberücksichtigung der notwendigen Auslagen eineParteientschädigungvon CHF 3'600.. Davon ausgehend, dass die Beschwerdegegnerin betreffend Mehrwertsteuer vorabzugsberechtigt ist, ist die Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen (AGE BEZ.2020.43 vom 24. März 2021 E. 4, BEZ.2020.28 vom 9. Dezember 2020 E. 5.2).
Die in der Lehre umstrittene Frage, ob auch den Nebenparteien eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. dazuSutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2021, Art. 106 N
E. 15 mit weiteren Hinweisen), kann vorliegend offenbleiben, da den Streitberufenen 13 mangels Einreichung einer Stellungnahme zur Beschwerde ohnehin keine solche zuzusprechen ist.
Dispositiv
- das Appellationsgericht (Dreiergericht): ://: Die Beschwerde gegen die Verfügung des Zivilgerichts vom 13. März 2023 (K5.2021.8 EGJ1) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 5'000. und bezahlt der Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'600.. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000. bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000. in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht. Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2023.28
ENTSCHEID
vom4. März 2024
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
B____Beschwerdegegnerin
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
und/oder [...], Advokat,
[...]
C____Streitberufene 1
[...]
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
D____Streitberufene 2
[...]
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
E____Streitberufene 3
[...]
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
und/oder [...], Rechtsanwalt,
[...]
Gegenstand
Beschwerdegegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 13. März 2023
betreffend Forderung (Gerichtsgutachten)
Sachverhalt
Erwägungen
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten betragen bei Beschwerden gegen prozessleitende Verfügungen CHF 200. bis CHF 10'000. (§ 13 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GRR, SG 154.810]). Im vorliegenden Fall werden die Gerichtskosten auf CHF 5000. festgesetzt.Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin zudem eine angemesseneParteientschädigungauszurichten.Das Honorar bemisst sich gemäss § 12 Abs. 1 des Reglements über das Honorar und die Entschädigung der berufsmässigen Vertretung im Gerichtsverfahren (HoR, SG 291.400) nach dem Zeitaufwand. Da die Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren auch nach der Mitteilung an die Parteien, dass kein weiterer Schriftenwechsel angeordnet werde und dass der Entscheid aufgrund der eingegangenen Rechtsschriften und Akten ergehen werde (Verfügung vom 3. Mai 2023), keineKostennoteeingereicht hat, wird der Aufwand ihrer anwaltlichen Vertretung praxisgemässgeschätzt(AGE BEZ.2021.48 vom 19. Oktober 2021 E. 3.2). Für die Beschwerdeantwort vom 24. April 2023 erscheint ein Aufwand von knapp 14 Stunden als angemessen. Der Zeitaufwand von 14 Stunden ergibt in Anwendung des üblichen Überwälzungstarifs von CHF 250. pro Stunde (vgl. dazu AGE BEZ.2021.48 vom 19. Oktober 2021 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen) und unter Mitberücksichtigung der notwendigen Auslagen eineParteientschädigungvon CHF 3'600.. Davon ausgehend, dass die Beschwerdegegnerin betreffend Mehrwertsteuer vorabzugsberechtigt ist, ist die Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen (AGE BEZ.2020.43 vom 24. März 2021 E. 4, BEZ.2020.28 vom 9. Dezember 2020 E. 5.2).
Die in der Lehre umstrittene Frage, ob auch den Nebenparteien eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. dazuSutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2021, Art. 106 N 15 mit weiteren Hinweisen), kann vorliegend offenbleiben, da den Streitberufenen 13 mangels Einreichung einer Stellungnahme zur Beschwerde ohnehin keine solche zuzusprechen ist.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen die Verfügung des Zivilgerichts vom 13. März 2023 (K5.2021.8 EGJ1) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 5'000. und bezahlt der Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'600..
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000. bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000. in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.