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BEZ.2022.81

Betreibung auf Pfändung (Auskunftspflicht) (BGer-Nr. 5A_360/2023 vom 23. Oktober 2023)

Basel-Stadt · 2021-09-13 · Deutsch BS
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Sachverhalt

Mit Verfügung vom 13. September 2021 forderte das Betreibungsamt Basel-Stadt die A____ (Beschwerdeführerin) bzw. ihre Organe unter Strafandrohung auf, innert 10 Tagen sämtliche bei ihr liegenden Vermögenswerte bzw. ihr gegenüber bestehende Forderungen bestimmter Schuldner bis zu einem bestimmten Betrag zu sperren und dem Betreibungsamt Basel-Stadt über die Vermögenswerte bzw. Forderungen Auskunft zu erteilen. Sollten im genannten Umfang keine Vermögenswerte vorhanden sein, seien dem Betreibungsamt zwecks Abklärung möglicher Anfechtungsanspruche die Auszüge der letzten 12 Monate allfälliger Kontoverbindungen zuzustellen.

Mit Beschwerde vom 23. September 2021 gelangte die Beschwerdeführerin an die untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt und beantragte, es sei die Verfügung des Betreibungsamts vom 13. September 2021 aufzuheben. Am 13. Oktober 2021 reichte das Betreibungsamt eine Vernehmlassung ein, worin es die Abweisung der in der Beschwerde gestellten Beweisanträge sowie die Abweisung der Beschwerde beantragte. Mit Entscheid vom

17. Oktober 2022 wies die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab.

Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 30. November 2022 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt als obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt. Darin beantragt sie, es seien der Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde vom 17. Oktober 2022 sowie die Verfügung des Betreibungsamts vom 13. September 2021 aufzuheben. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Mit Verfügung vom

1. November 2022 gewährte der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident betreffend die Auskunftserteilung sowie die Zustellung allfälliger Auszüge die aufschiebende Wirkung und wies den Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Sperrung allfälliger Vermögenswerte und Forderungen ab. Mit Eingabe vom 7. November 2022 beantragt das Betreibungsamt die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 9. November 2022 beantragt die untere Aufsichtsbehörde die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Akten der unteren Aufsichtsbehörde auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 1.1Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ist einzutreten. Als obere Aufsichtsbehörde amtet ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 13 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).

1.2Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 des Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG], SG 230.100), insbesondere die Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO über das Beschwerdeverfahren.

3.2

E. 4 Aus den genannten Gründen erweist sich die Beschwerde gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde als unbegründet und ist folglich abzuweisen.

Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.

Dispositiv
  1. die obere Aufsichtsbehörde: ://:        Die Beschwerde gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde vom 17. Oktober 2022 ([...]) wird abgewiesen. Es werden keine Kosten erhoben. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht. Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Obere Aufsichtsbehörde über das

Betreibungs- und Konkursamt

BEZ.2022.81

ENTSCHEID

vom26. April 2023

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey, MLaw Manuel Kreis

und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

Beteiligte

A____Beschwerdeführerin

[...]

gegen

Betreibungsamt Basel-StadtBeschwerdegegner

Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerdegegen einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde

über das Betreibungs- und Konkursamt vom 17. Oktober 2022

betreffend Betreibung auf Pfändung (Auskunftspflicht)

Sachverhalt

Mit Verfügung vom 13. September 2021 forderte das Betreibungsamt Basel-Stadt die A____ (Beschwerdeführerin) bzw. ihre Organe unter Strafandrohung auf, innert 10 Tagen sämtliche bei ihr liegenden Vermögenswerte bzw. ihr gegenüber bestehende Forderungen bestimmter Schuldner bis zu einem bestimmten Betrag zu sperren und dem Betreibungsamt Basel-Stadt über die Vermögenswerte bzw. Forderungen Auskunft zu erteilen. Sollten im genannten Umfang keine Vermögenswerte vorhanden sein, seien dem Betreibungsamt zwecks Abklärung möglicher Anfechtungsanspruche die Auszüge der letzten 12 Monate allfälliger Kontoverbindungen zuzustellen.

Mit Beschwerde vom 23. September 2021 gelangte die Beschwerdeführerin an die untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt und beantragte, es sei die Verfügung des Betreibungsamts vom 13. September 2021 aufzuheben. Am 13. Oktober 2021 reichte das Betreibungsamt eine Vernehmlassung ein, worin es die Abweisung der in der Beschwerde gestellten Beweisanträge sowie die Abweisung der Beschwerde beantragte. Mit Entscheid vom

17. Oktober 2022 wies die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab.

Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 30. November 2022 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt als obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt. Darin beantragt sie, es seien der Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde vom 17. Oktober 2022 sowie die Verfügung des Betreibungsamts vom 13. September 2021 aufzuheben. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Mit Verfügung vom

1. November 2022 gewährte der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident betreffend die Auskunftserteilung sowie die Zustellung allfälliger Auszüge die aufschiebende Wirkung und wies den Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Sperrung allfälliger Vermögenswerte und Forderungen ab. Mit Eingabe vom 7. November 2022 beantragt das Betreibungsamt die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 9. November 2022 beantragt die untere Aufsichtsbehörde die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Akten der unteren Aufsichtsbehörde auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

1.

1.1Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ist einzutreten. Als obere Aufsichtsbehörde amtet ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 13 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).

1.2Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 des Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG], SG 230.100), insbesondere die Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO über das Beschwerdeverfahren.

3.2

4.

Aus den genannten Gründen erweist sich die Beschwerde gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde als unbegründet und ist folglich abzuweisen.

Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt die obere Aufsichtsbehörde:

://:        Die Beschwerde gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde vom 17. Oktober 2022 ([...]) wird abgewiesen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.