Sachverhalt
A____ (nachfolgend: Schuldner) ist als Inhaber des Einzelunternehmens C____ im Handelsregister eingetragen. Am 28. Juli 2021 stellte die B____ AG (nachfolgend: Gläubigerin) in der Betreibung Nr. [...] gestützt auf einen Zahlungsbefehl vom 25. November 2020 und eine Konkursandrohung vom 19. April 2021 ein Konkursbegehren. In ihrem Konkursbegehren nannte sie die folgenden Forderungen: Prämien KVG CHF 4283. Zinssatz 5 %, Inkassokosten CHF 298.60, Mahngebühr CHF 540., aufgelaufener Zinsbetrag CHF 273.75. Zudem erwähnte sie eine Gesamtforderung von CHF 5395.35. Gegenstand des Zahlungsbefehls und der Konkursandrohung sind jedoch nur die folgenden Forderungen: Prämien KVG CHF 4283. zuzüglich Zins von 5 % seit dem 24. November 2020, Zinsen CHF 128.85 und Mahngebühren CHF 540.. Zudem werden im Zahlungsbefehl Betreibungskosten von CHF 254.30 erwähnt. Mit Anzeige vom
18. August 2021 zeigte das Zivilgericht dem Schuldner an, dass die Verhandlung betreffend Konkurseröffnung am 20. September 2021 stattfindet. Als Forderung nannte es entsprechend den Angaben in der Konkursandrohung CHF 4283. zuzüglich Zins von 5 % seit dem 24. November 2020, CHF 128.85 und CHF 540. zuzüglich sämtlicher Kosten für Betreibung und Konkursbegehren. Der Schuldner wurde darauf hingewiesen, dass er die Forderung samt Zins und Kosten sowie die Kosten des Konkursbegehrens spätestens bis zum genannten Zeitpunkt begleichen müsse, wenn er den Konkurs durch Zahlung abwenden will. Die Konkursanzeige wurde dem Schuldner am 30. August 2021 zugestellt. Zur Verhandlung vom 20. September 2021 erschien niemand. Mit Entscheid vom gleichen Tag eröffnete das Zivilgericht den Konkurs über den Schuldner und auferlegte ihm die Gerichtskosten von CHF 350.. Mit der Rechtsmittelbelehrung wurde der Schuldner insbesondere darauf hingewiesen, dass das Appellationsgericht die Konkurseröffnung aufheben könne, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft mache und durch Urkunden beweise, dass inzwischen die Konkursforderung einschliesslich der Zinsen und Kosten getilgt sei, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden der Gläubigerin hinterlegt sei oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichte.
Am 29. September 2021 erhob der Schuldner Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom
20. September 2021. Für den Fall, dass die Frist für die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts noch nicht abgelaufen sei, wies der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident den Schuldner mit Verfügung vom 1. Oktober 2021 darauf hin, dass er bei provisorischer und summarischer Beurteilung innert der Frist von zehn Tagen seit Eröffnung des Entscheids des Zivilgerichts durch Urkunden die Tilgung oder Hinterlegung der Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, beweisen und seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft machen müsse, wenn er sich auf die Tilgung oder Hinterlegung der Schuld berufen möchte, dass er bei provisorischer und summarischer Beurteilung zumindest die Tilgung oder Hinterlegung der Betreibungskosten von CHF 254.30 und der Gerichtskosten von CHF 350. noch nicht bewiesen und seine Zahlungsfähigkeit noch nicht glaubhaft gemacht habe und dass ihm mit der vorliegenden Verfügung keine verbindlichen Angaben zur genauen Höhe der Schuld, einschliesslich Zinsen und Kosten, gemacht werden könnten. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2021 forderte der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident den Schuldner auf, dem Gericht bis zum 14. Oktober 2021 einen Kostenvorschuss von CHF 600. zu leisten. Dieser Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet. Eine Ergänzung der Beschwerde betreffend die Tilgung oder Hinterlegung der Schuld oder die Zahlungsfähigkeit des Schuldners ging beim Appellationsgericht bis am 15. Oktober 2021 nicht ein. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Die Akten des Konkursamts wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen (1 Absätze)
E. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2021.63
ENTSCHEID
vom 20. Oktober 2021
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Vladimir Hof
Parteien
A____Beschwerdeführer
[...] Schuldner
gegen
B____ AGBeschwerdegegnerin
[...]Gläubigerin
Gegenstand
Beschwerdegegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 20. September 2021
betreffend Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG
Sachverhalt
A____ (nachfolgend: Schuldner) ist als Inhaber des Einzelunternehmens C____ im Handelsregister eingetragen. Am 28. Juli 2021 stellte die B____ AG (nachfolgend: Gläubigerin) in der Betreibung Nr. [...] gestützt auf einen Zahlungsbefehl vom 25. November 2020 und eine Konkursandrohung vom 19. April 2021 ein Konkursbegehren. In ihrem Konkursbegehren nannte sie die folgenden Forderungen: Prämien KVG CHF 4283. Zinssatz 5 %, Inkassokosten CHF 298.60, Mahngebühr CHF 540., aufgelaufener Zinsbetrag CHF 273.75. Zudem erwähnte sie eine Gesamtforderung von CHF 5395.35. Gegenstand des Zahlungsbefehls und der Konkursandrohung sind jedoch nur die folgenden Forderungen: Prämien KVG CHF 4283. zuzüglich Zins von 5 % seit dem 24. November 2020, Zinsen CHF 128.85 und Mahngebühren CHF 540.. Zudem werden im Zahlungsbefehl Betreibungskosten von CHF 254.30 erwähnt. Mit Anzeige vom
18. August 2021 zeigte das Zivilgericht dem Schuldner an, dass die Verhandlung betreffend Konkurseröffnung am 20. September 2021 stattfindet. Als Forderung nannte es entsprechend den Angaben in der Konkursandrohung CHF 4283. zuzüglich Zins von 5 % seit dem 24. November 2020, CHF 128.85 und CHF 540. zuzüglich sämtlicher Kosten für Betreibung und Konkursbegehren. Der Schuldner wurde darauf hingewiesen, dass er die Forderung samt Zins und Kosten sowie die Kosten des Konkursbegehrens spätestens bis zum genannten Zeitpunkt begleichen müsse, wenn er den Konkurs durch Zahlung abwenden will. Die Konkursanzeige wurde dem Schuldner am 30. August 2021 zugestellt. Zur Verhandlung vom 20. September 2021 erschien niemand. Mit Entscheid vom gleichen Tag eröffnete das Zivilgericht den Konkurs über den Schuldner und auferlegte ihm die Gerichtskosten von CHF 350.. Mit der Rechtsmittelbelehrung wurde der Schuldner insbesondere darauf hingewiesen, dass das Appellationsgericht die Konkurseröffnung aufheben könne, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft mache und durch Urkunden beweise, dass inzwischen die Konkursforderung einschliesslich der Zinsen und Kosten getilgt sei, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden der Gläubigerin hinterlegt sei oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichte.
Am 29. September 2021 erhob der Schuldner Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom
20. September 2021. Für den Fall, dass die Frist für die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts noch nicht abgelaufen sei, wies der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident den Schuldner mit Verfügung vom 1. Oktober 2021 darauf hin, dass er bei provisorischer und summarischer Beurteilung innert der Frist von zehn Tagen seit Eröffnung des Entscheids des Zivilgerichts durch Urkunden die Tilgung oder Hinterlegung der Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, beweisen und seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft machen müsse, wenn er sich auf die Tilgung oder Hinterlegung der Schuld berufen möchte, dass er bei provisorischer und summarischer Beurteilung zumindest die Tilgung oder Hinterlegung der Betreibungskosten von CHF 254.30 und der Gerichtskosten von CHF 350. noch nicht bewiesen und seine Zahlungsfähigkeit noch nicht glaubhaft gemacht habe und dass ihm mit der vorliegenden Verfügung keine verbindlichen Angaben zur genauen Höhe der Schuld, einschliesslich Zinsen und Kosten, gemacht werden könnten. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2021 forderte der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident den Schuldner auf, dem Gericht bis zum 14. Oktober 2021 einen Kostenvorschuss von CHF 600. zu leisten. Dieser Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet. Eine Ergänzung der Beschwerde betreffend die Tilgung oder Hinterlegung der Schuld oder die Zahlungsfähigkeit des Schuldners ging beim Appellationsgericht bis am 15. Oktober 2021 nicht ein. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Die Akten des Konkursamts wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 20. September 2021 (KB. [...]) wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600..
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Vladimir Hof
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.