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BEZ.2020.52

Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens

Basel-Stadt · 2020-11-12 · Deutsch BS
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Sachverhalt

A____ (nachfolgend: Schuldnerin) erhob am 21. Juli 2020 Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungsamts Basel-Stadt vom 29. Juni 2020 in der Betreibung Nr. [...]. Sie begründete den Rechtsvorschlag damit, dass sie nicht zu neuem Vermögen gekommen sei. Mit Entscheid vom 21. September 2020 bewilligte das Zivilgericht Basel-Stadt den Rechtsvorschlag nicht. Es wies darauf hin, dass der ordentliche Rechtsvorschlag bestehen bleibe. Auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtete es. Gegen diesen Entscheid erhob die Schuldnerin am 13. Oktober 2020 «Einsprache» an das Appellationsgericht. Dessen Verfahrensleiter zog die Akten des Zivilgerichts bei. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtete er.

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 1.1Gegen den Entscheid über das Vorliegen neuen Vermögens im Sinn von Art. 265a Abs. 1–3 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SG 281.1) ist kein kantonales Rechtsmittel zulässig (vgl. Art. 265a Abs. 1 SchKG; BGE 138 III 130 E. 2.2 S. 131; BGer 5D_112/2013 vom 15. August 2013 E. 1; AGE BEZ.2019.9 vom

11. März 2019 E. 1.1;Bauer, in: Basler Kommentar, Ergänzungsband zur 2. Auflage, 2017, Art. 265a SchKG ad N 31). Der Kostenentscheid ist hingegen mit Beschwerde anfechtbar (vgl. Art. 110 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]; BGE 138 III 130 E. 2.2 S. 131;Bauer,a.a.O., Art. 265a SchKG ad N 31;Rüegg, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 110 ZPO N 1). Im vorliegenden Fall reichte die Schuldnerin innerhalb der 10-tägigen Beschwerdefrist eine als «Einsprache» bezeichnete Eingabe ein (vgl. zur Beschwerdefrist Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. d ZPO). Die «Einsprache» wurde als Beschwerde entgegengenommen.

1.2Mit der «Einsprache» stellt die Schuldnerin die materielle Richtigkeit des angefochtenen Entscheids über das Vorliegen neuen Vermögens im Sinn von Art. 265a SchKG infrage. Das Rechtsmittel richtet sich nicht gegen den Kostenentscheid, zumal das Zivilgericht im angefochtenen Entscheid auf die Erhebung von Kosten verzichtet hat. Da gegen den Entscheid über das Vorliegen neuen Vermögens im Sinn von Art. 265a SchKG kein kantonales Rechtsmittel zulässig ist, kann auf die «Einsprache» bzw. Beschwerde nicht eingetreten werden.

E. 2 Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet.

Dispositiv
  1. das Appellationsgericht (Dreiergericht): ://:        Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 21. September 2020 (V.2020.630) wird nicht eingetreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird verzichtet. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der Gerichtsschreiber lic. iur. Johannes Hermann Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht. Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2020.52

ENTSCHEID

vom 12. November 2020

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber lic. iur. Johannes Hermann

Parteien

A____Beschwerdeführerin

[...]                                                                                             Schuldnerin

gegen

B____ AGBeschwerdegegnerin

[...] Gläubigerin

Gegenstand

Beschwerdegegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 21. September 2020

betreffend Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens

Sachverhalt

A____ (nachfolgend: Schuldnerin) erhob am 21. Juli 2020 Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungsamts Basel-Stadt vom 29. Juni 2020 in der Betreibung Nr. [...]. Sie begründete den Rechtsvorschlag damit, dass sie nicht zu neuem Vermögen gekommen sei. Mit Entscheid vom 21. September 2020 bewilligte das Zivilgericht Basel-Stadt den Rechtsvorschlag nicht. Es wies darauf hin, dass der ordentliche Rechtsvorschlag bestehen bleibe. Auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtete es. Gegen diesen Entscheid erhob die Schuldnerin am 13. Oktober 2020 «Einsprache» an das Appellationsgericht. Dessen Verfahrensleiter zog die Akten des Zivilgerichts bei. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtete er.

Erwägungen

1.

1.1Gegen den Entscheid über das Vorliegen neuen Vermögens im Sinn von Art. 265a Abs. 1–3 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SG 281.1) ist kein kantonales Rechtsmittel zulässig (vgl. Art. 265a Abs. 1 SchKG; BGE 138 III 130 E. 2.2 S. 131; BGer 5D_112/2013 vom 15. August 2013 E. 1; AGE BEZ.2019.9 vom

11. März 2019 E. 1.1;Bauer, in: Basler Kommentar, Ergänzungsband zur 2. Auflage, 2017, Art. 265a SchKG ad N 31). Der Kostenentscheid ist hingegen mit Beschwerde anfechtbar (vgl. Art. 110 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]; BGE 138 III 130 E. 2.2 S. 131;Bauer,a.a.O., Art. 265a SchKG ad N 31;Rüegg, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 110 ZPO N 1). Im vorliegenden Fall reichte die Schuldnerin innerhalb der 10-tägigen Beschwerdefrist eine als «Einsprache» bezeichnete Eingabe ein (vgl. zur Beschwerdefrist Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. d ZPO). Die «Einsprache» wurde als Beschwerde entgegengenommen.

1.2Mit der «Einsprache» stellt die Schuldnerin die materielle Richtigkeit des angefochtenen Entscheids über das Vorliegen neuen Vermögens im Sinn von Art. 265a SchKG infrage. Das Rechtsmittel richtet sich nicht gegen den Kostenentscheid, zumal das Zivilgericht im angefochtenen Entscheid auf die Erhebung von Kosten verzichtet hat. Da gegen den Entscheid über das Vorliegen neuen Vermögens im Sinn von Art. 265a SchKG kein kantonales Rechtsmittel zulässig ist, kann auf die «Einsprache» bzw. Beschwerde nicht eingetreten werden.

2.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 21. September 2020 (V.2020.630) wird nicht eingetreten.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Johannes Hermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.