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BEZ.2019.50

Pfändung (BGer 5A_802/2019 vom 18. Oktober 2019 und BGer 5F_19/2019 vom 7. November 2019)

Basel-Stadt · 2019-07-24 · Deutsch BS
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Dispositiv
  1. Juli 2019 (AB.2019.30) wird nicht eingetreten. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der a.o. Gerichtsschreiber Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt

BEZ.2019.50

ENTSCHEID

vom16. September 2019

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner

und a.o. Gerichtsschreiber M.A. HSG Nick Mezger

Parteien

A____Beschwerdeführerin

[...]

gegen

Betreibungsamt Basel-StadtBeschwerdegegner

Bäumleingasse 1, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerdegegen einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom

10. Juli 2019

betreffend Pfändung

Erwägungen

A____ (Beschwerdeführerin) erhob am 20. Juli 2019 Beschwerde gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom

10. Juli 2019 (AB.2019.30) beim Appellationsgericht. Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts erachtete es aufgrund einer summarischen Prüfung als möglich, die Beschwerde als mutwillig einzustufen, und verlangte deshalb von der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 24. Juli 2019 einen Kostenvorschuss von CHF 800.–. Nachdem die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht geleistet hatte, wurde ihr mit Verfügung vom

21. August 2019 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) eine Nachfrist bis zum 6. September 2019 gesetzt. Auch innert dieser Nachfrist leistete die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht. Auf die Beschwerde ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.

Demgemäss erkennt die obere Aufsichtsbehörde:

://:        Auf die Beschwerde gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom

10. Juli 2019 (AB.2019.30) wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.