Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt derzeit über zehn Strafverfahren gegen den mehrfach vorbestraften A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen diverser Delikte. In diesem Zusammenhang ordnete die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt eine psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers durch B____ an und teilte dies dessen Rechtsvertreter, Dr. iur. Nicolas Roulet, mit Schreiben vom 28. Juli 2025 mit. Darin setze sie ihm ausserdem Frist, sich zur sachverständigen Person zu äussern. Innert erstreckter Frist nahm der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Verteidiger, mit Eingabe vom 1. September 2025 dazu Stellung.
Mit Verfügung vom 15. September 2025 hielt die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt an der psychiatrischen Begutachtung durch B____ fest. Gleichentags erteilte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt dem Vorgenannten schriftlich den Auftrag für die Begutachtung, welchen sie auch dem Beschwerdeführer zustellte. Gegen erstere Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. September 2025 (Posteingang: 24. September 2025) Beschwerde beim Appellationsgericht des Kanton Basel-Stadt (nachfolgend: Appellationsgericht) und er beantragt sinngemäss, die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 15. September 2025 sei aufzuheben und dementsprechend sei auf die psychiatrische Begutachtung zu verzichten. Darüber hinaus sei ihm für das Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung mit Dr. iur. Nicolas Roulet zu gewähren. Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts stellte die Beschwerdeschrift anschliessend der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zur Stellungnahme sowie Dr. iur. Nicolas Roulet zu. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2025 nahm die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zur Beschwerde Stellung und beantragte die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. Der Verteidiger des Beschwerdeführers replizierte mit Eingabe vom 27. Oktober 2025 und verlangt die vollumfängliche Gutheissung der Beschwerde, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung zurückzuweisen, unter o/e-Kostenfolge.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1.1 1.1.1Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann gegen die Anordnung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens (bzw. gegen die Auftragserteilung und die Ernennung der sachverständigen Person im Sinne von Art. 184 StPO) Beschwerde erhoben werden (BGer 7B_1163/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 2.2, 1B_265/2020 vom 31. August 2020 E. 3.1, 1B_129/2019 vom
6. August 2019 E. 3.1; vgl. auch AGE BES.2019.253 vom 9. April 2020 E. 1.1, BES.2019.90 vom 6. Mai 2019 E. 1.1, BES.2018.55 vom 4. Februar 2019 E. 1.1;Heer, in: Basler Kommentar,
E. 3 3.1Noch vor Erlass der eigentlichen Verfügung nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
1. September 2025 im Rahmen des soeben erwähnten rechtlichen Gehörs (vgl. elektronische Vorakten der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Ordner 2/10 S. 221) zur beabsichtigten Begutachtung Stellung (siehe auch oben Sachverhalt). Er führte aus, dass er mit der einer Begutachtung nicht einverstanden sei und im Sinne eines Eventualantrags B____ als sachverständige Person ablehne.
Der Beschwerdeführer sei wie in den Jahren zuvor (anlässlich der zwei vorgegangenen Begutachtungen) nicht bereit, sich auf eine stationäre Therapie einzulassen. Auch sei die seitens des Strafgerichts Basel-Stadt angeordnete vollzugbegleitende ambulante Therapie wegen Aussichtslosigkeit gestützt auf Art. 63a Abs. 2 lit. b. StGB aufgehoben worden (siehe für die Aufhebungsverfügung elektronische Vorakten der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Ordner 2/10 S. 182 ff., insb. S. 187). Das Strafgericht Basel-Stadt habe infolgedessen davon abgesehen, stationäre Massnahme anzuordnen (siehe dazu bspw. das Urteil vom Strafgericht Basel-Stadt SB.2016.110 vom 29. November 2016, elektronische Vorakten der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Ordner 2/10 S. 123 ff., insb. S. 171 f.). Folglich sei auf eine Begutachtung des Beschwerdeführers zu verzichten.
Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer, dass die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt nicht ausgeführt habe, inwiefern und warum überhaupt eine Begutachtung stattfinden soll. Es sei nicht klar, ob eine Massnahme nach Art. 59 StGB oder Art. 60 StGB zu erfolgen habe. Als Eventualerwägung sei die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt verpflichtet, näher auszuführen, welche Massnahme sie vorsehen möchte.
Im Sinne einer weiteren Eventualerwägung sei es in Anbetracht der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten unverhältnismässig, eine Massnahme anzuordnen. Aus seiner Sicht ist sein Verhalten primär seiner Lebenssituation (fehlende soziale Strukturen) geschuldet und die daraus resultierende Verwahrlosung ist nicht mit einer schweren psychischen Erkrankung gleichzusetzen. Auch deshalb seien die Voraussetzungen für eine Massnahme nicht erfüllt, weshalb auf eine Begutachtung zu verzichten sei (vgl. zum Ganzen elektronische Vorakten der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Ordner 2/10 S. 233 f.).
3.2In ihrer Verfügung vom 15. September 2025 hält die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt an der Einholung eines Gutachtens gestützt auf Art. 20 StGB, welches die Schuldunfähigkeit des Beschwerdeführers abklären soll, fest. Sie begründet dies sinngemäss damit, dass wegen des auffälligen psychischen und aggressiven Verhaltens des Beschwerdeführers, der Vielzahl an Delikten und des Alkohol- und Drogenkonsums die Voraussetzungen, ein Gutachten anzuordnen, klarerweise gegeben seien. Auf die früheren Gutachten aus den Jahren 2009 und 2012 könne nicht mehr abgestellt werden (vgl. elektronische Vorakten der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Ordner 2/10 S. 13 ff. und S. 79 ff. für die jeweiligen Gutachten).
Bezugnehmend auf die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 1. September 2025 (oben E. 3.1; elektronische Vorakten der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Ordner 2/10 S. 234) führt die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt aus, dass sie sich nicht dazu äussern könne, welche Massnahme zu erfolgen habe, zu welchem Grade Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers vermindert sei und ob eine Massnahme anzuordnen sei. Dies sei durch die sachverständige Person im Rahmen des Gutachtens zu beurteilen.
Schliesslich sei aus der Sicht der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt die Begutachtung auch aufgrund der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte (keine Bagatelldelikte, grosse Anzahl an Einzeldelikten und Kadenz) angezeigt. Zu beurteilen, ob die Anordnung einer Massnahme verhältnismässig sei, obliege einzig dem Sachgericht (vgl. zum Ganzen Akten S. 1 f.).
3.3In seiner Beschwerde vom 19. September 2025 rügt der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Anordnung des Gutachtens. Seines Erachtens liegen genügend Gutachten vor und es handelt sich bei den zu beurteilenden Delikten um Bagatellen. Darüber hinaus habe er sich vom 11. November 2019 bis zum 5. November 2024 nicht in der Schweiz, sondern in Brasilien befunden, was er auch beweisen könne. Da er in den letzten Jahren ständig in Haft gewesen sei, habe sich seine Persönlichkeitsstruktur gar nicht verändern können. Abschliessend beantragt er sinngemäss die amtliche Verteidigung mit Dr. iur. Nicolas Roulet für das vorliegende Verfahren (vgl. dazu auch schon oben Sachverhalt und E. 1.4.2; vgl. zum Ganzen Akten S. 3 ff.).
3.4Mit Stellungnahme vom 6. Oktober 2025 hält die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt an ihren bisherigen Ausführungen fest. Sie könne auf die bereits erstellten Gutachten aufgrund ihres Alters nicht mehr abstellen. Sodann handle es sich entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers nicht um Bagatelldelikte, da ihm unter anderem der mehrfache Einsatz eines Messers als Drohmittel vorgeworfen werde (vgl. zum Ganzen Akten S. 11 f.).
3.5Neben der bereits behandelten formellen Rüge (siehe oben E. 1.1.2), äussert sich der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 27. Oktober 2025 zunächst zu seiner Legitimation, die aufgrund bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu bejahen ist (siehe oben E. 1.3, vgl. E. 1.1). In diesem Zusammenhang führt der Beschwerdeführer aus, ein neues Gutachten sei nicht notwendig, da eine stationäre Therapie gegen seinen Willen mangels Erfolgsaussichten nicht durchgeführt bzw. auf deren Anordnung verzichtet wurde. Eine neue Begutachtung stelle einen Leerlauf dar und verursache unnötige, hohe Kosten. In materieller Hinsicht rügt er, die angeordnete Begutachtung verletze das Verhältnismässigkeitsprinzip. So sei es im Lichte der Schwere der Straftaten und der Vorgeschichte des Beschwerdeführers (u. a. mangelnde Erfolgschancen der Therapie) nicht verhältnismässig, ein Gutachten zu erstellen (vgl. zum Ganzen Akten S.16 f.).
E. 4 4.1Den folgenden Ausführungen ist Folgendes vorwegzunehmen: Aus den Akten ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gegen den Beschwerdeführer derzeit über zehn Strafverfahren führt (elektronische Vorakten der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Ordner 1/10 S. 1 ff.) und dass er mehrfach einschlägig vorbestraft ist (elektronische Vorakten der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Ordner 1/10 S. 57 ff.).
4.2Aufgrund diverser positiver Atem-Alkohol-Test, welche kurz nach den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten durchgeführt wurden (elektronische Vorakten der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Ordner 6/10, S. 207; elektronische Vorakten der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Ordner 7/10 S. 203; elektronische Vorakten der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Ordner 8/10 S. 294) und seiner Drogenabhängigkeit (vgl. dazu auch unten E. 4.4) sowie des Fakts, dass der Beschwerdeführer bereits in einem anderen Verfahren als vermindert schuldfähig erklärt wurde (elektronische Vorakten der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Ordner 1/10 S. 206 ff., insb. S. 223), bestehen mehr als genügend Zweifel an seiner Schuldfähigkeit (siehe oben E. 2.2). Dass folglich ein Begutachtung nach Art. 20 StGB zu erfolgen hat, steht dementsprechend ausser Frage.
4.3Vorliegend ist damit einzig fraglich, ob wegen der früheren Gutachten (siehe oben E. 3.2), insbesondere dem zuletzt erstellten aus dem Jahre 2012, ausnahmsweise auf eine Begutachtung zu verzichten ist (dazu oben E. 2.3).
4.4Es ist dem Beschwerdeführer insofern zuzustimmen, dass, seitdem das Amt für Justizvollzug Basel-Stadt die ambulante Massnahme mit Verfügung vom 16. April 2014 aufgehoben hatte, die Gerichte keine Massnahmen mehr angeordnet haben (elektronische Vorakten der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Ordner 2/10 S. 182 ff., insb. S. 187); dies unter Verweis auf das Gutachten vom 22. August 2012, gemäss welchem eine Massnahme bzw. Therapie aufgrund der Verweigerungshandlung des Beschwerdeführers geringe Erfolgschancen habe (elektronische Vorakten der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Ordner 2/10 S. 79 ff., insb. S. 112). Gerade aufgrund seiner bisherigen Ausführungen (siehe oben E. 3.1, 3.3, 3.5) ist davon auszugehen, dass sich seine Haltung diesbezüglich nicht geändert hat und er nicht plötzlich bereit wäre, sich auf eine Therapie anzulassen.
Jedoch hat sich der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben in den letzten Jahren über längere Zeit in Brasilien aufgehalten; seine dortigen Lebensumstände können für die gutachterliche Beurteilung von weitem Interesse sein. Ferner ist derzeit bezüglich seines Suchtverhaltens nicht klar, welche Substanzen er konsumiert und in welcher Frequenz er dies tut (vgl. dazu elektronische Vorakten der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Ordner 1/10 S. 24, 33; elektronische Vorakten der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Ordner 2/10 S. 199 ff., 229 ff.).
Darüber hinaus sind seit dem letzten Gutachten (2012) und dem letzten Urteil (elektronische Vorakten der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Ordner 1/10 S. 206 ff.), in welchem eine Massnahme thematisiert wurde (2019), über dreizehn respektive sechs Jahre vergangen. Es kann deshalb nicht auch gerade in Anbetracht des medizinischen Fortschritts (neue Behandlungsmöglichkeiten etc.) von einem aktuellen Gutachten die Rede sein. Gerade im Bereich der Schuldfähigkeit sollte die zu beurteilende Behörde nicht zu lange auf ein altes Gutachten abstellen, da retrospektiv (und nicht prospektiv) beurteilt wird, ob der (mutmassliche) Täter schuldfähig war oder nicht (vgl. E. 2.3). Demgemäss ist eine neuerliche Begutachtung des Beschwerdeführers erforderlich.
4.5Angesichts dieser Ausführungen erfolgte die von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit Verfügung vom 15. September 2025 angeordnete Begutachtung durch B____ rechtmässig und ist nicht zu beanstanden.
E. 5 5.1Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Folglich wäre der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich kostenpflichtig. Vorliegend ist umständehalber auf die Erhebung von ordentlichen Kosten zu verzichten (§ 40 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren, SG 154.810).
5.2Dem Beschwerdeführer als Beschuldigtem ist für das Beschwerdeverfahren die beantragte amtliche Verteidigung mit Dr. iur. Nicolas Roulet gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO zu bewilligen, zumal die Bedürftigkeit des Beschwerdegegners offensichtlich gegeben ist. Sein Rechtsvertreter hat keine Honorarnote eingereicht, weshalb der Aufwand zu schätzen ist (§ 25 Abs. 2 des Honorarreglements [HoR, SG 291.400]; statt vieler AGE BES.2025.30 vom 10. Juni 2025 E. 3). Angemessen scheinen drei Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 200. (§ 14 HoR i. V. m. § 20 Abs. 2 HoR i. V. m. Art. 135 Abs. 1 StPO). Mithin ist Dr. iur. Nicolas Roulet für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von insgesamt CHF 600. inklusive Anlage und zuzüglich Mehrwertsteuer von 8,1 % in Höhe von CHF 48.60 (§ 24 HoR), total also von CHF 648.60,zu entrichten.
Dispositiv
- das Appellationsgericht (Einzelgericht): ://: Die Beschwerde wird abgewiesen. Für das Beschwerdeverfahren werden umständehalber keine Kosten erhoben. Dem amtlichen Verteidiger, Dr. iur. Nicolas Roulet, Advokat, wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 600. (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von CHF 48.60, somit total CHF 648.60 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der Präsident Die Gerichtsschreiberin lic. iur. Christian Hoenen MLaw Ariana de la Cruz Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2025.98
ENTSCHEID
vom 12. Januar 2026
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin MLaw Ariana de la Cruz
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch Dr. iur. Nicolas Roulet, Advokat,
Rebgasse 1, 4005 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-StadtBeschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerdegegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
vom 15. September 2025 (VT.[ ])
betreffend psychiatrische Begutachtung
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt derzeit über zehn Strafverfahren gegen den mehrfach vorbestraften A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen diverser Delikte. In diesem Zusammenhang ordnete die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt eine psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers durch B____ an und teilte dies dessen Rechtsvertreter, Dr. iur. Nicolas Roulet, mit Schreiben vom 28. Juli 2025 mit. Darin setze sie ihm ausserdem Frist, sich zur sachverständigen Person zu äussern. Innert erstreckter Frist nahm der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Verteidiger, mit Eingabe vom 1. September 2025 dazu Stellung.
Mit Verfügung vom 15. September 2025 hielt die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt an der psychiatrischen Begutachtung durch B____ fest. Gleichentags erteilte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt dem Vorgenannten schriftlich den Auftrag für die Begutachtung, welchen sie auch dem Beschwerdeführer zustellte. Gegen erstere Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. September 2025 (Posteingang: 24. September 2025) Beschwerde beim Appellationsgericht des Kanton Basel-Stadt (nachfolgend: Appellationsgericht) und er beantragt sinngemäss, die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 15. September 2025 sei aufzuheben und dementsprechend sei auf die psychiatrische Begutachtung zu verzichten. Darüber hinaus sei ihm für das Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung mit Dr. iur. Nicolas Roulet zu gewähren. Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts stellte die Beschwerdeschrift anschliessend der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zur Stellungnahme sowie Dr. iur. Nicolas Roulet zu. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2025 nahm die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zur Beschwerde Stellung und beantragte die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. Der Verteidiger des Beschwerdeführers replizierte mit Eingabe vom 27. Oktober 2025 und verlangt die vollumfängliche Gutheissung der Beschwerde, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung zurückzuweisen, unter o/e-Kostenfolge.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1
1.1.1Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann gegen die Anordnung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens (bzw. gegen die Auftragserteilung und die Ernennung der sachverständigen Person im Sinne von Art. 184 StPO) Beschwerde erhoben werden (BGer 7B_1163/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 2.2, 1B_265/2020 vom 31. August 2020 E. 3.1, 1B_129/2019 vom
6. August 2019 E. 3.1; vgl. auch AGE BES.2019.253 vom 9. April 2020 E. 1.1, BES.2019.90 vom 6. Mai 2019 E. 1.1, BES.2018.55 vom 4. Februar 2019 E. 1.1;Heer, in: Basler Kommentar,
3. Auflage 2023, Art. 184 StPO N 24c, 38;Jositsch/Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 184 N 3).
1.1.2Soweit der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 27. Oktober 2025 rügt, es fehle an einer ursprünglichen Auftragserteilung mittels separater Verfügung, weshalb die hier angefochtene Verfügung ohne Weiteres aufzuheben sei (Akten S. 16), ist diese Rüge nicht zu hören. Die Staatsanwaltschaft ordnet die Begutachtung mittels Verfügung an (Heer,a.a.O., Art. 184 StPO N 38). Nach dem Gesetzeswortlaut von Art. 184 StPO ist es aber nicht zwingend, dass die Anordnung (an sich) vorgängig (und explizit) in einer separaten Verfügung zu ergehen hat. Mit anderen Worten ist es ausreichend, wenn die Staatsanwaltschaft die Begutachtung anordnet bzw. diese verfügt und gleichzeitig der sachverständigen Person den schriftlichen Auftrag erteilt, was vorliegend geschehen (elektronische Vorakten der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Ordner 2/10 S. 238 f.; vgl. S. 240 ff. für den schriftlichen Auftrag) und folglich nicht zu beanstanden ist.
1.2Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [SG 154.100]). Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.3Der Beschwerdeführer ist als zu begutachtende Person durch die angefochtene Verfügung selbst und unmittelbar betroffen. Somit hat er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung und ist dementsprechend zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO; vgl. dazu auch die unter E. 1.1.1 zitierten Entscheide).
1.4Sodann ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht hat.
1.4.1Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (vgl. auch Art. 384 StPO). Die Anforderungen an die inhaltliche Begründung der Beschwerde richten sich nach Art. 385 StPO (vgl. Art. 379 StPO). Der Beschwerdeführer hat demnach genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides er anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel er anruft (Art. 385 Abs. 1 lit. a c StPO). Dabei hat der Beschwerdeführer zum Ausdruck zu bringen, in welchem Sinne er die angefochtene Verfahrenshandlung geändert haben möchte (Guidon, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 396 StPO N 9b). Bei einer rechtsunkundigen Person stellt die Praxis an die Begründungspflicht keine zu strengen Anforderungen. Allerdings ist auch in einer Laienbeschwerde zumindest sinngemäss anzugeben, inwiefern der angefochtene Entscheid für unrichtig respektive fehlerhaft gehalten wird (siehe Art. 385 Abs. 1 StPO; vgl.Bähler, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 385 StPO N 3; AGE BES.2020.69 vom 23. April 2020 E. 1.2). Grundsätzlich sind Antrag und Begründung jeweils auseinanderzuhalten; jedoch ist es insbesondere bei Laieneingaben möglich, dass die Anträge erst aus der Begründung hervorgehen, was ausreicht, sofern sie hinreichend deutlich sind (Guidon,a.a.O., Art. 396 StPO N 9e m.w.H.). Während die Rechtsbegehren nach abgelaufener Beschwerdefrist grundsätzlich nicht erweitert werden können (vgl. dazu BStGer BB.2014.81 vom 23. Dezember 2014 E. 1.3 in fine; Keller, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 396 N 13;Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. Zürich 2011, N 510), ist es zulässig, die zuvor gestellten Anträge zu einem späteren Zeitpunkt zu reduzieren (Keller,a.a.O, Art. 396 N 13).
1.4.2In seiner Beschwerde vom 19. September 2025 (Akten. S. 3 ff.) beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss, dass es keiner psychiatrischen Begutachtung bedürfe, da bereits etliche Gutachten von ihm erstellt worden seien und es sich vorliegend sowieso um Bagatelldelikte handele. Dies entspricht im Ergebnis dem Antrag, die Verfügung vom 15. September 2025 (Akten S. 1 f.) sei aufzuheben und es sei auf eine Begutachtung zu verzichten (siehe bereits oben Sachverhalt). Weiter führt der Beschwerdeführer aus, er müsse sich unbedingt mit seinem Strafverteidiger, Dr. iur. Nicolas Roulet, besprechen, um sich in diesem Verfahren zurechtzufinden zu können. Darüber hinaus sei seine finanzielle Situation erbärmlich. Daraus ist abzuleiten, dass der Beschwerdeführer von diesem im Beschwerdeverfahren amtlich verteidigt werden möchte.
Mit Replik vom 27. Oktober 2025 (Akten S. 16 f.) stellt der Beschwerdeführer überdies den Eventualantrag, die Verfügung vom 15. September 2025 (Akten S. 1 f.) sei zur Neuformulierung an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zurückzuweisen. Dieser Antrag ist zulässig, da es sich um eine Reduktion des vorher gestellten Rechtsbegehren (vollständige Aufhebung ohne Rückweisung) handelt (siehe oben E.1.4.1).
1.4.3Damit erfüllt die Beschwerdeschrift die oben ausgeführten Anforderungen an eine Laienbeschwerde.
1.5Somit ist auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 396 Abs. 1 i. V. m. Art. 110 Abs. 2 StPO).
2.
2.1Gemäss Art. 20 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) ordnet die Untersuchungsbehörde die sachverständige Begutachtung des Beschuldigten an, wenn nach den objektiven Umständen des zu beurteilenden Falls ernsthafter Anlass besteht, an seiner Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 StGB zu zweifeln. In einem solchen Fall steht es nicht im (pflichtgemässen) Ermessen der Untersuchungsbehörde, eine Begutachtung durch eine sachverständige Person anzuordnen; vielmehr ist sie dazuverpflichtet(Jositsch/Schmid, a.a.O., Art. 182 N 3;Bommer, in: Basler Kommentar,
4. Auflage 2019, Art. 20 StGB N 9; vgl.Donatsch,in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 182 N 19). Der Sachverständige muss im Gutachten den «biologisch-psychologischen» Zustand des Beschuldigten beurteilen und abklären, ob bei diesem eine psychische Störung vorliegt, um schliesslich die Frage zu beantworten, ob und wie sich diese auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit, mit anderen Worten auf die Schuldfähigkeit, ausgewirkt hat (BGer 6B_227/2023 vom 4. Mai 2023 E. 4.2.2, 6B_257/2020 vom 24. Juni 2021 E. 4.2.1 [nicht publ. in: BGE 147 IV 409];Bommer, a.a.O., Art. 20 StGB N 33).
2.2Umstände, welche ernsthafte Zweifel hervorrufen müssen, können in den inkriminierten Taten selbst, deren Begleiterscheinungen liegen oder sich aus den Lebensumständen, z. B. Drogenabhängigkeit (BGE 133 IV 145 E. 3.3 [zu aArt. 13 Abs. 1 StGB]; BGer 6B_519/2015 vom 26. Januar 2016 E. 1.2.1), oder der Vorgeschichte des Beschuldigten ergeben (AGE SB.2022.108 vom 9. August 2023 E. 3.2.2, BES.2019.253 vom 9. April 2020 E. 2.2;Bommer, a.a.O., Art. 20 StGB N10 ff.; siehe jeweils BGE 133 IV 145 E. 3.3 [zu aArt. 13 Abs. 1 StGB], 116 IV 273 E. 4a [zu aArt. 13 Abs. 1 StGB]; BGer 7B_738/2023 vom 30. November 2023 E. 2.2.2, 6B_558/2023 vom 11. September 2023 E. 3.1;Mausbach/Straub, in: Graf [Hrsg.], STGB Annotierter Kommentar, 2. Auflage, Bern 2025, Art. 20 N 1;Bommer, a.a.O., Art. 20 StGB N11 ff., für eine Auflistung möglicher Gründe/Umstände; ferner ausführlich BGer 6B_800/2016 vom 25. Oktober 2017 E. 8.3.2), beispielsweise, wenn er in einem früheren Verfahren für vermindert schuldfähig erklärt wurde (Bommer, a.a.O., Art. 20 StGB N 13; BGE 116 IV 273 E. 4a zu aArt. 13 Abs. 1 StGB).
2.3Ausnahmsweise kann die Untersuchungsbehörde trotz vorhandener Zweifel auf eine Begutachtung verzichten. Dies kann unter anderem der Fall sein, wenn bereits frühere Gutachten vorliegen. Jedoch kann die Untersuchungsbehörde nur auf ein neues Gutachten verzichten, wenn sich der Geistesgegenstand und die Persönlichkeitsstruktur des Beschuldigten nicht entscheidwesentlich verändert hat und dementsprechend das frühere Gutachten die aktuellen Verhältnisse (immer noch) widerspiegelt (BGer 6S.75/2002 vom 15. April 2003 E. 2.1 zu aArt. 13 StGB;Mausbach/Straub,a.a.O., Art. 20 N 5;Bommer, a.a.O., Art. 20 StGB N 17; vgl. BGE 134 IV 246 E. 4.3 zu Art. 56 Abs. 3 StGB, 128 IV 241 E. 3.4 zu aArt. 45 Ziff. 1 StGB; im Ergebnis gleich BGer 6B_1010/2023 vom 21. Dezember 2023 E. 1.2). Dabei ist nicht primär auf das Alter des früheren Gutachtens abzustellen (vgl. BGE 106 IV 236 [drei Jahre], 88 IV 49 [acht Jahre]; BGer 6B_835/2017 vom 21. März 2018 E. 5.3.2 [drei Jahre], 6S.75/2002 vom 15. April 2003 [fast zehn Jahre], die alle als aktuell genug galten); ebenfalls massgeblich ist unter anderem, ob es sich um gleich(artig)e Delikte handelt oder um ganz andere als diejenigen, die Anlass zur ersten Begutachtung gegeben haben (BGer 6S.75/2002 vom 15. April 2003 E. 2.1 zu aArt. 13 StGB;Bommer, a.a.O., Art. 20 StGB N 17). Nach einem Teil der Lehre ist wegen der retrospektiven Beurteilung der Schuldfähigkeit nur mit «erheblicher Zurückhaltung» auf ein früheres Gutachten abzustellen (Bommer, a.a.O., Art. 20 StGB N 16; gl. M.Heer, a.a.O., Art. 182 StPO N 21).
2.4Die Bestimmungen in der Strafprozessordnung zur Begutachtung (Art. 182 ff. StPO) sind bei einem Gutachten nach Art. 20 StGB insoweit anwendbar, soweit Art. 20 StGB als lex specialis keine Regelung enthält(BGE140 IV 49 E. 2.2; AGE SB.2022.90 vom 15.Mai 2024 E. 2, SB.2022.108 vom 9. August 2023 E. 3.3.2;Sträuli, in:de Moreillon et al. [Hrsg.], Commentaire romand, Code pénal, 2.Auflage, Basel 2021, Art. 20 StGB N 31;Bommer, a.a.O., Art. 20 StGB N 2; vgl. zu Gutachten nach Art. 56 ff. BGE 144 IV 176 E. 4.2.1; BGer 6B_989/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 2.3, 6B_265/2015 vom 13. Dezember 2015 E. 4.2.1).
2.5Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und Lehre haben die Parteien keinen Anspruch auf eine bestimmte sachverständige Person. Sie haben diesbezüglich lediglich ein Antragsrecht, was aufgrund des rechtlichen Gehörs der Parteien (Art. 184 Abs. 3 StPO; vgl. auch Art. 107 Abs. 1 lit. d StPO und Art. 29 Abs. 2 BV) von der Untersuchungsbehörde mitzuberücksichtigen ist. Ferner erhalten die Parteien die Gelegenheit, Ablehnungsgründe (namentlich Ausstandsgründe nach Art. 56 StPO; vgl. Art. 183 Abs. 3 StPO) gegen den Gutachter zu erheben. Das Gesetz sieht nicht vor, dass sämtliche Beteiligte der Ernennung eines Gutachters zustimmen müssen (vgl. Art. 184 Abs. 1 StPO; BGer 1B_493/2018 vom 24. April 2019 E. 4.2). Mit anderen Worten haben die Parteien einzig einMitspracherechtund kein Mitbestimmungsrecht (vgl. zum Ganzen BGer 148 IV 22 E. 5.2.2;Jositsch/Schmid,a.a.O., Art. 184 N 13;Heer, a.a.O., Art. 184 StPO N 22;Donatsch, a.a.O., Art. 184 N 36).
2.6Abzugrenzen ist das nach Art. 20 StGB zu erstellende Gutachten, mit welchem die Schuldfähigkeit abzuklären ist, unter anderem von einem Gutachten, das gestützt auf Art. 56 Abs. 3 StGB angeordnet wird (Trechsel/fateh-moghadam,in: Trechsel/Pieth/Geth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 5. Auflage, Zürich/St.Gallen 2025, Art. 20 N 3;Bommer, a.a.O., Art. 20 StGB N6). In letzterem hat sich die sachverständige Person zur Massnahmenbedürftigkeit des Beschuldigten zu äusseren, wozu unter anderem die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung (Art. 56 Abs. 1 lit. a StPO), die Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten (Art. 56 Abs. 1 lit. b StPO) und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme (Art. 56 Abs. 1 lit. c StPO) gehören. Es ist allerdings zulässig, die sich bei Art. 20 StGB und Art. 56 Abs. 3 StGB stellenden Fragen in einer gemeinsamen Begutachtung abzuklären (vgl. bspw. BGer 6B_953/2023 vom 15. Dezember 2023).
3.
3.1Noch vor Erlass der eigentlichen Verfügung nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
1. September 2025 im Rahmen des soeben erwähnten rechtlichen Gehörs (vgl. elektronische Vorakten der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Ordner 2/10 S. 221) zur beabsichtigten Begutachtung Stellung (siehe auch oben Sachverhalt). Er führte aus, dass er mit der einer Begutachtung nicht einverstanden sei und im Sinne eines Eventualantrags B____ als sachverständige Person ablehne.
Der Beschwerdeführer sei wie in den Jahren zuvor (anlässlich der zwei vorgegangenen Begutachtungen) nicht bereit, sich auf eine stationäre Therapie einzulassen. Auch sei die seitens des Strafgerichts Basel-Stadt angeordnete vollzugbegleitende ambulante Therapie wegen Aussichtslosigkeit gestützt auf Art. 63a Abs. 2 lit. b. StGB aufgehoben worden (siehe für die Aufhebungsverfügung elektronische Vorakten der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Ordner 2/10 S. 182 ff., insb. S. 187). Das Strafgericht Basel-Stadt habe infolgedessen davon abgesehen, stationäre Massnahme anzuordnen (siehe dazu bspw. das Urteil vom Strafgericht Basel-Stadt SB.2016.110 vom 29. November 2016, elektronische Vorakten der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Ordner 2/10 S. 123 ff., insb. S. 171 f.). Folglich sei auf eine Begutachtung des Beschwerdeführers zu verzichten.
Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer, dass die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt nicht ausgeführt habe, inwiefern und warum überhaupt eine Begutachtung stattfinden soll. Es sei nicht klar, ob eine Massnahme nach Art. 59 StGB oder Art. 60 StGB zu erfolgen habe. Als Eventualerwägung sei die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt verpflichtet, näher auszuführen, welche Massnahme sie vorsehen möchte.
Im Sinne einer weiteren Eventualerwägung sei es in Anbetracht der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten unverhältnismässig, eine Massnahme anzuordnen. Aus seiner Sicht ist sein Verhalten primär seiner Lebenssituation (fehlende soziale Strukturen) geschuldet und die daraus resultierende Verwahrlosung ist nicht mit einer schweren psychischen Erkrankung gleichzusetzen. Auch deshalb seien die Voraussetzungen für eine Massnahme nicht erfüllt, weshalb auf eine Begutachtung zu verzichten sei (vgl. zum Ganzen elektronische Vorakten der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Ordner 2/10 S. 233 f.).
3.2In ihrer Verfügung vom 15. September 2025 hält die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt an der Einholung eines Gutachtens gestützt auf Art. 20 StGB, welches die Schuldunfähigkeit des Beschwerdeführers abklären soll, fest. Sie begründet dies sinngemäss damit, dass wegen des auffälligen psychischen und aggressiven Verhaltens des Beschwerdeführers, der Vielzahl an Delikten und des Alkohol- und Drogenkonsums die Voraussetzungen, ein Gutachten anzuordnen, klarerweise gegeben seien. Auf die früheren Gutachten aus den Jahren 2009 und 2012 könne nicht mehr abgestellt werden (vgl. elektronische Vorakten der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Ordner 2/10 S. 13 ff. und S. 79 ff. für die jeweiligen Gutachten).
Bezugnehmend auf die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 1. September 2025 (oben E. 3.1; elektronische Vorakten der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Ordner 2/10 S. 234) führt die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt aus, dass sie sich nicht dazu äussern könne, welche Massnahme zu erfolgen habe, zu welchem Grade Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers vermindert sei und ob eine Massnahme anzuordnen sei. Dies sei durch die sachverständige Person im Rahmen des Gutachtens zu beurteilen.
Schliesslich sei aus der Sicht der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt die Begutachtung auch aufgrund der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte (keine Bagatelldelikte, grosse Anzahl an Einzeldelikten und Kadenz) angezeigt. Zu beurteilen, ob die Anordnung einer Massnahme verhältnismässig sei, obliege einzig dem Sachgericht (vgl. zum Ganzen Akten S. 1 f.).
3.3In seiner Beschwerde vom 19. September 2025 rügt der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Anordnung des Gutachtens. Seines Erachtens liegen genügend Gutachten vor und es handelt sich bei den zu beurteilenden Delikten um Bagatellen. Darüber hinaus habe er sich vom 11. November 2019 bis zum 5. November 2024 nicht in der Schweiz, sondern in Brasilien befunden, was er auch beweisen könne. Da er in den letzten Jahren ständig in Haft gewesen sei, habe sich seine Persönlichkeitsstruktur gar nicht verändern können. Abschliessend beantragt er sinngemäss die amtliche Verteidigung mit Dr. iur. Nicolas Roulet für das vorliegende Verfahren (vgl. dazu auch schon oben Sachverhalt und E. 1.4.2; vgl. zum Ganzen Akten S. 3 ff.).
3.4Mit Stellungnahme vom 6. Oktober 2025 hält die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt an ihren bisherigen Ausführungen fest. Sie könne auf die bereits erstellten Gutachten aufgrund ihres Alters nicht mehr abstellen. Sodann handle es sich entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers nicht um Bagatelldelikte, da ihm unter anderem der mehrfache Einsatz eines Messers als Drohmittel vorgeworfen werde (vgl. zum Ganzen Akten S. 11 f.).
3.5Neben der bereits behandelten formellen Rüge (siehe oben E. 1.1.2), äussert sich der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 27. Oktober 2025 zunächst zu seiner Legitimation, die aufgrund bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu bejahen ist (siehe oben E. 1.3, vgl. E. 1.1). In diesem Zusammenhang führt der Beschwerdeführer aus, ein neues Gutachten sei nicht notwendig, da eine stationäre Therapie gegen seinen Willen mangels Erfolgsaussichten nicht durchgeführt bzw. auf deren Anordnung verzichtet wurde. Eine neue Begutachtung stelle einen Leerlauf dar und verursache unnötige, hohe Kosten. In materieller Hinsicht rügt er, die angeordnete Begutachtung verletze das Verhältnismässigkeitsprinzip. So sei es im Lichte der Schwere der Straftaten und der Vorgeschichte des Beschwerdeführers (u. a. mangelnde Erfolgschancen der Therapie) nicht verhältnismässig, ein Gutachten zu erstellen (vgl. zum Ganzen Akten S.16 f.).
4.
4.1Den folgenden Ausführungen ist Folgendes vorwegzunehmen: Aus den Akten ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gegen den Beschwerdeführer derzeit über zehn Strafverfahren führt (elektronische Vorakten der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Ordner 1/10 S. 1 ff.) und dass er mehrfach einschlägig vorbestraft ist (elektronische Vorakten der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Ordner 1/10 S. 57 ff.).
4.2Aufgrund diverser positiver Atem-Alkohol-Test, welche kurz nach den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten durchgeführt wurden (elektronische Vorakten der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Ordner 6/10, S. 207; elektronische Vorakten der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Ordner 7/10 S. 203; elektronische Vorakten der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Ordner 8/10 S. 294) und seiner Drogenabhängigkeit (vgl. dazu auch unten E. 4.4) sowie des Fakts, dass der Beschwerdeführer bereits in einem anderen Verfahren als vermindert schuldfähig erklärt wurde (elektronische Vorakten der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Ordner 1/10 S. 206 ff., insb. S. 223), bestehen mehr als genügend Zweifel an seiner Schuldfähigkeit (siehe oben E. 2.2). Dass folglich ein Begutachtung nach Art. 20 StGB zu erfolgen hat, steht dementsprechend ausser Frage.
4.3Vorliegend ist damit einzig fraglich, ob wegen der früheren Gutachten (siehe oben E. 3.2), insbesondere dem zuletzt erstellten aus dem Jahre 2012, ausnahmsweise auf eine Begutachtung zu verzichten ist (dazu oben E. 2.3).
4.4Es ist dem Beschwerdeführer insofern zuzustimmen, dass, seitdem das Amt für Justizvollzug Basel-Stadt die ambulante Massnahme mit Verfügung vom 16. April 2014 aufgehoben hatte, die Gerichte keine Massnahmen mehr angeordnet haben (elektronische Vorakten der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Ordner 2/10 S. 182 ff., insb. S. 187); dies unter Verweis auf das Gutachten vom 22. August 2012, gemäss welchem eine Massnahme bzw. Therapie aufgrund der Verweigerungshandlung des Beschwerdeführers geringe Erfolgschancen habe (elektronische Vorakten der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Ordner 2/10 S. 79 ff., insb. S. 112). Gerade aufgrund seiner bisherigen Ausführungen (siehe oben E. 3.1, 3.3, 3.5) ist davon auszugehen, dass sich seine Haltung diesbezüglich nicht geändert hat und er nicht plötzlich bereit wäre, sich auf eine Therapie anzulassen.
Jedoch hat sich der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben in den letzten Jahren über längere Zeit in Brasilien aufgehalten; seine dortigen Lebensumstände können für die gutachterliche Beurteilung von weitem Interesse sein. Ferner ist derzeit bezüglich seines Suchtverhaltens nicht klar, welche Substanzen er konsumiert und in welcher Frequenz er dies tut (vgl. dazu elektronische Vorakten der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Ordner 1/10 S. 24, 33; elektronische Vorakten der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Ordner 2/10 S. 199 ff., 229 ff.).
Darüber hinaus sind seit dem letzten Gutachten (2012) und dem letzten Urteil (elektronische Vorakten der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Ordner 1/10 S. 206 ff.), in welchem eine Massnahme thematisiert wurde (2019), über dreizehn respektive sechs Jahre vergangen. Es kann deshalb nicht auch gerade in Anbetracht des medizinischen Fortschritts (neue Behandlungsmöglichkeiten etc.) von einem aktuellen Gutachten die Rede sein. Gerade im Bereich der Schuldfähigkeit sollte die zu beurteilende Behörde nicht zu lange auf ein altes Gutachten abstellen, da retrospektiv (und nicht prospektiv) beurteilt wird, ob der (mutmassliche) Täter schuldfähig war oder nicht (vgl. E. 2.3). Demgemäss ist eine neuerliche Begutachtung des Beschwerdeführers erforderlich.
4.5Angesichts dieser Ausführungen erfolgte die von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit Verfügung vom 15. September 2025 angeordnete Begutachtung durch B____ rechtmässig und ist nicht zu beanstanden.
5.
5.1Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Folglich wäre der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich kostenpflichtig. Vorliegend ist umständehalber auf die Erhebung von ordentlichen Kosten zu verzichten (§ 40 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren, SG 154.810).
5.2Dem Beschwerdeführer als Beschuldigtem ist für das Beschwerdeverfahren die beantragte amtliche Verteidigung mit Dr. iur. Nicolas Roulet gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO zu bewilligen, zumal die Bedürftigkeit des Beschwerdegegners offensichtlich gegeben ist. Sein Rechtsvertreter hat keine Honorarnote eingereicht, weshalb der Aufwand zu schätzen ist (§ 25 Abs. 2 des Honorarreglements [HoR, SG 291.400]; statt vieler AGE BES.2025.30 vom 10. Juni 2025 E. 3). Angemessen scheinen drei Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 200. (§ 14 HoR i. V. m. § 20 Abs. 2 HoR i. V. m. Art. 135 Abs. 1 StPO). Mithin ist Dr. iur. Nicolas Roulet für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von insgesamt CHF 600. inklusive Anlage und zuzüglich Mehrwertsteuer von 8,1 % in Höhe von CHF 48.60 (§ 24 HoR), total also von CHF 648.60,zu entrichten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden umständehalber keine Kosten erhoben.
Dem amtlichen Verteidiger, Dr. iur. Nicolas Roulet, Advokat, wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 600. (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von CHF 48.60, somit total CHF 648.60 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen MLaw Ariana de la Cruz
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.