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SB.2022.108

mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Beschimpfung

Basel-Stadt · 2023-08-09 · Deutsch BS
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Erwägungen (1 Absätze)

E. 20 StGB unter anderem ein Verbot der antizipierten Beweiswürdigung in Form der Wahrunterstellung verminderter oder gar ausgeschlossener Schuldfähigkeit ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens und damit zugunsten der beschuldigten Person (zum GanzenBommer, a.a.O., Art. 20 StGB N 20 f.). Vor diesem Hintergrund besteht – gerade auch im Lichte des klaren Gesetzeswortlautes von Art. 20 StGB, kein Raum für die Annahme einer Schuldunfähigkeit «in dubio pro reo», wie die Vorinstanz diese vorgenommen hat.

3.2.6Die Berufungsbeklagte wendet gegen die gesetzliche Pflicht zur Begutachtung der Berufungsbeklagten ein, ein Fachgutachten lasse vorliegend keinen Erkenntnisgewinn erwarten. Es sei erstellt und unbestritten, dass die Berufungsbeklagte an den angegebenen und belegten Krankheiten leide, sie aber im akuten Krankheitszustand zum Tatzeitpunkt nicht psychiatrisch untersucht worden sei. Damit müsste sich ein Gutachten auf Spekulationen beschränken (Berufungsantwort, Akten S. 425 ff.). Damit wendet sie sich letztlich gegen die Verhältnismässigkeit im weiteren Sinne der Anordnung eines Gutachtens, genauer gegen dessen Erforderlichkeit.

Dem ist zu entgegnen, dass eine Begutachtung nur dann mangels Erforderlichkeit nicht angeordnet zu werden braucht, wenn sie nach Lage der Dinge den Erkenntnisstand über die Schuldfähigkeit der beschuldigten Person im Tatzeitpunkt nicht einmal zu verbessern vermöchte (Bommer, a.a.O., Art. 20 StGB N 22, mit weiteren Hinweisen), namentlich, weil bereits hinreichende psychiatrische Gutachten zur Einsichts- und Steuerungsfähigkeit der beschuldigten Person zur Tatzeit vorliegen (BGE 101 IV 247, E. 2). Vorliegend geht die Vorinstanz von einem medizinisch-psychiatrisch betrachtet offenbar sehr komplexen und aussergewöhnlich erscheinenden Zustand der Berufungsbeklagten zum Tatzeitpunkt aus (siehe oben E. 3.2.4), welcher für medizinische Laien nicht aus sich heraus nachvollziehbar erscheint. Gänzlich ungeklärt erscheint zudem, ob die von der Berufungsbeklagten und ihren behandelnden Ärzten geltend gemachten Episoden bzw. allfällige Folgezustände überhaupt aus forensisch-psychiatrischer Sicht geeignet sind, die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit der betroffenen Person vollständig auszuschliessen – oder ob nicht vielmehr von verminderter oder gar von unbeeinträchtigter Einsichts- und Steuerungsfähigkeit der Berufungsbeklagten auszugehen ist. Fraglich erscheint auch, ob bzw. inwiefern eine allfällige, nach einem akuten Zustand der Bewusstlosigkeit eingetretene «Verwirrung» während der gesamten Dauer der angeklagten Tathandlungen andauern konnte. Zu diesen zentralen Fragen äussern sich die Arztzeugnisse der Berufungsbeklagten (Akten S. 150 ff.) und auch das eingereichte Handbuch zur Therapie mit cortisolhaltigen Medikamenten (Akten S. 154 ff.) nicht – zumal diese nach dem oben Gesagten (E. 3.2.3) von vornherein nicht als Ersatz für ein Sachverständigengutachten dienen können. Demgegenüber erscheint ein psychiatrisch-forensisches Sachverständigengutachten durchaus geeignet und auch erforderlich, um diese Fragen zu klären und so den Erkenntnisstand über die Schuldfähigkeit der Berufungsbeklagten zu verbessern. Dem Vorbringen der Berufungsbeklagten, wonach sich ein nachträgliches Gutachten auf Spekulationen beschränken müsste, ist zu entgegnen, dass solche Gutachten in aller Regel erst im Nachgang zur fraglichen Tat erstellt werden können. In den seltensten Fällen wird eine Begutachtung zum Tatzeitpunkt bzw. unmittelbar danach überhaupt möglich sein. Dieser Umstand allein vermag den Nutzen eines Gutachtens daher nicht in Zweifel zu ziehen.

3.2.7Die Berufungsbeklagte macht zudem geltend, gemäss der Lehre könne aus Verhältnismässigkeitsüberlegungen in Bagatellfällen auf eine Begutachtung verzichtet werden. Vorliegend beantrage die Staatsanwaltschaft eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen, was noch genau unter der Grenze des Bagatellfalles liege (mit Hinweis auf Art. 132 Abs. 3 StPO). Damit wendet sie sich gegen die Verhältnismässigkeit der Begutachtung im engeren Sinne, also deren Angemessenheit.

Ein Begutachtungsverzicht unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismässigkeitsprinzips im engeren Sinne wird in der Lehre indessen lediglich dann erwogen, wenn die Begutachtung in keinem Verhältnis zur Schwere des Tatvorwurfs stünde. Zugleich wird betont, dies dürfte nur selten der Fall sein, zumal die Verpflichtung, sich für eine psychiatrische Begutachtung zur Verfügung zu halten, nach der Rechtsprechung grundsätzlich keinen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit darstelle (BGE 124 I 40, E. 5 a), es sei denn, die Begutachtung lasse sich nicht ambulant, sondern nur stationär durch Einweisung in eine psychiatrische Klinik durchführen (zum GanzenBommer, a.a.O., Art. 20 StGB N 23). Vorliegend ist die Verhältnismässigkeit nicht etwa zu verneinen, weil – wie die Berufungsbeklagte geltend macht – die beantragte Strafe knapp unterhalb der Definition eines Bagatellfalls im Sinne von Art. 132 Abs. 3 StPO ausfällt. Zunächst einmal lässt Art. 132 Abs. 3 StPO Raum dafür, dass auch Fälle von unter 120 Tagessätzen nicht mehr als Bagatelle gelten, da die Norm lediglich besagt, ein Bagatellfall läge «jedenfalls dann nicht mehr vor», wenn eine Strafe von mehrals 120 Tagessätzen zu erwarten sei. Vor allem aber bezieht sich Art. 132 Abs. 3 StPO einzig auf den Anspruch auf unentgeltliche Verteidigung und stellt nicht etwa eine für das gesamte Straf(prozess)recht gültige, schematische Definition von Bagatellfällen dar, bei deren Vorliegen sich jegliche (Beweis)massnahmen schematisch als unverhältnismässig erweisen würden. Demgegenüber geht das Bundesgericht selbst im Rahmen weniger einschneidender Delikte von einer Pflicht zur Begutachtung nach Art. 20 StGB aus (so etwa BGer 6B_810/2015 vom 12. Mai 2016 E. 1.3, in welchem eine bedingte Geldstrafe von lediglich 50 Tagessätzen zu Fr. 60.–, bei einer Probezeit von 2 Jahren, wegen des Vorwurfs der mehrfachen üblen Nachrede zur Diskussion stand). Im Lichte dieser Rechtsprechung und der dargelegten Literatur ist nicht ersichtlich, inwiefern die – vorliegend ohne Weiteres ambulant und ohne schwere Eingriffe in die Persönlichkeit der Berufungsbeklagten mögliche – Begutachtung der Berufungsbeklagten ausser Verhältnis zur Schwere des Tatvorwurfs der Beschimpfung und der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte bzw. zur geforderten Strafe von 120 Tagessätzen stehen soll. Vor diesem Hintergrund kann kein ausnahmsweises Zuwiderhandeln der rechtsanwendenden Behörden gegen den klaren Gesetzeswortlaut von Art. 20 StGB aus Verhältnismässigkeitsgründen gefordert werden.

3.3Da im Rahmen einer Rückweisung kein Urteil in der Sache ergeht (siehe oben E. 1.2), ist im Übrigen auch nicht auf die Vorbringen der Berufungsbeklagten einzugehen, wonach Polizei bzw. Sanität die Freiheit der Berufungsbeklagten unrechtmässig eingeschränkt hätten, indem sie sie am Betreten des Balkons gehindert sowie sie zwangsweise ins Universitätsspital verbracht und dort zurückbehalten hätten, weshalb die Tathandlungen der Berufungsbeklagten mangels Amtshandlung nicht tatbestandlich bzw. durch Notwehr gerechtfertigt gewesen seien. Gleiches gilt mit Blick auf die geltend gemachte Strafbefreiung nach Art. 177 Abs. 2 und 3 StGB im Rahmen der Beschimpfung, die Bestreitung des Vorliegens des subjektiven Tatbestandes bei der Berufungsbeklagten sowie das beantragte Absehen von einer Bestrafung in Anwendung von Art. 54 StGB (zum Ganzen Berufungsantwort, Akten S. 430 ff.). Diese Rügen kann die Berufungsbeklagte gegenüber der Vorinstanz sowie im Rahmen eines allfälligen Berufungsverfahrens auch nochmals gegenüber dem Berufungsgericht vorbringen.

4.2Kassiert die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid nach Art. 409 StPO, haben die Parteien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 436 Abs. 3 StPO). Die Rechtsmittelinstanz spricht die Entschädigung für die im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens entstandenen Aufwendungen nach Ermessen zu (Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 436 N 16). Mit Blick auf das vorliegende Rückweisungsverfahren hat der Privatverteidiger der Berufungsbeklagten mit seiner Berufungsantwort auch seine Honorarnote vom 16. März 2023 eingereicht. Er macht einen Aufwand von 7,1667 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 300.– sowie Auslagen von CHF 57.–, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer von 7,7%, geltend. Dies erscheint grundsätzlich angemessen. Allerdings ist der Aufwand des Privatverteidigers zum üblichen Stundenansatz von CHF 250.– zu entschädigen. Ein höherer Ansatz kann nur berücksichtigt werden, wenn es sich um einen besonders komplizierten Sachverhalt oder um eine besonders schwierige Rechtsproblematik handelt. Solches wird vorliegend nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich. Die zu entrichtende Parteientschädigung beläuft sich mithin auf CHF 1'848.70 (einschliesslich Auslagen), zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von CHF 142.35, d.h. insgesamt CHF 1'991.05.

Was sodann eine allfällige Parteientschädigung der Berufungsbeklagen für das erstinstanzliche Verfahren angeht, so können im vorliegenden Rückweisungsverfahren der Ausgang der Streitsache und dementsprechend auch die hiervon abhängigen Fragen, ob und in welcher Höhe der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren zuzusprechen ist, noch nicht beurteilt werden. Vielmehr wird die Vorinstanz diese Fragen anlässlich der zweiten Hauptverhandlung bei Vorliegen des Gutachtens zu entscheiden haben.

://:        Das Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 10. Juni 2022 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Der Berufungsbeklagten werden für das Rückweisungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'991.05 (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entrichtet.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                         Dr. Laura Macula

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2022.108

BESCHLUSS

vom 9. August 2023

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen,

Prof. Dr. Cordula Lötscher,MLaw Manuel Kreis

und Gerichtsschreiberin Dr. Laura Macula

Beteiligte

Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsklägerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...]                                                             Berufungsbeklagte

[...]                                                                                          Beschuldigte

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Berufunggegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 10. Juni 2022

betreffend mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

sowie Beschimpfung

1.1Nach Art. 398 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Sie hat die Berufungsanmeldung und die Berufungserklärung formgerecht (Art. 385 StPO) sowie innert der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 sowie § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.

1.2Die Staatsanwaltschaft beantragt in erster Linie die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz (Art. 409 Abs. 1 StPO). Die Berufungsbeklagte stellt eventualiter einen entsprechenden Antrag. Rückweisungen nach Art. 409 StPO ergehen in Form eines Beschlusses des Berufungsgerichts nach Art. 80 Abs. 1 StPO; ein Sachurteil wird nicht gesprochen (Eugster, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 409 StPO N 2; Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 409 N 4;Zimmerlin,in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 409 N 9). Die Durchführung einer Berufungsverhandlung ist nicht in jedem Falle notwendig (Eugster, a.a.O). Wie zu zeigen sein wird, kann vorliegend aufgrund der Akten über die beantragte Rückweisung entschieden werden, zumal sich die damit verbundenen Fragen auf Rechtsfragen beschränken. Daher rechtfertigt es sich, über die Sache ohne Durchführung einer Berufungsverhandlung und auf dem Zirkularweg zu entscheiden (vgl. Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO). Gegen die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens haben schliesslich auch die Parteien keine Einwände vorgebracht (siehe Verfügung vom 13. Dezember 2022; Eingabe der Berufungsbeklagten vom 16. Januar 2023; vgl. Art. 406 Abs. 2 lit. b StPO).

3.2.1Die Vorinstanz hat die Berufungsbeklagte infolge – aufgrund des Prinzips «in dubio pro reo» anzunehmender – «vollständig aufgehobene[r] Schuldfähigkeit» von sämtlichen Vorwürfen freigesprochen (angefochtenes Urteil, Akten S. 389).

3.2.2Art. 20 StGB sieht vor, dass die Untersuchungsbehörde oder das Gericht bei ernsthaftem Anlass zu Zweifeln an der Schuldfähigkeit des Täters die Begutachtung durch einen Sachverständigen anordnet. Damit trifft nach Art. 20 StGB die Untersuchungs- und die urteilende Behörde diePflicht, eine Begutachtung des Beschuldigten anzuordnen, wenn ernsthafter Anlass besteht, an dessen Schuldfähigkeit zu zweifeln (Bommer, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 20 StGB N 2). Art. 20 StGB geht damit den in Art. 182 ff. StPO geregelten allgemeinen Voraussetzungen für den Beizug eines Sachverständigen als lex specialis vor (BGE 140 IV 49, 51 E. 2.2), indem bei ernsthaften Zweifeln an der Schuldfähigkeit des Beschuldigten von Gesetzes wegen und unwiderleglich die Vermutung statuiert wird, dass Staatsanwaltschaft und Gericht «nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines [solchen] Sachverhalts» notwendig sind (vgl. Art. 182 StPO;Bommer, a.a.O., Art. 20 StGB N 2). Mit anderen Worten stellt gemäss Art. 20 StGB das Sachverständigengutachten das einzige rechtlich zulässige Beweismittel im Sinne von Art. 139 Abs. 1 StPO zum Nachweis ausgeschlossener oder eingeschränkter Schuldfähigkeit dar (Bommer, a.a.O., Art. 20 StGB N 8). Auslöser der Begutachtungspflicht sind nur Zweifel aus «ernsthaftem Anlass», d. h. solche, die sich auf objektive Anhaltspunkte stützen. Liegt aber ein solcher ernsthafter Anlass zu Zweifeln an der Schuldfähigkeit vor, so mussstetseine Begutachtung durchgeführt werden (Bommer, a.a.O., Art. 20 StGB N 7 f.;Trechsel/Fateh-Moghadam, in: Praxiskommentar StGB, Zürich/St. Gallen 2021, Art. 20 N 2). Anlass zu Zweifeln geben können einerseits in der Tat liegende Umstände, etwa auffällige Begleiterscheinungen, aber auch vor der Tat liegende Umstände, etwa aus den Lebensumständen oder der Vorgeschichte der beschuldigten Person (Bommer, a.a.O., Art. 20 StGB N 11 ff.; vgl. Kasuistik beiTrechsel/Fateh-Moghadam,a.a.O. Art. 20 N 10).

3.2.3Art. 20 StGB verlangt die Einholung eines amtlichen Gutachtens. Ein durch einen Privatgutachter erstelltes Gutachten genügt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht, da einem Privatgutachten keine Beweismittelqualität zukommt, sondern es bloss Bestandteil der Parteivorbringen bildet. Immerhin kann ein Privatgutachten unter Umständen aber geeignet sein, Zweifel an der Schlüssigkeit eines Gerichtsgutachtens oder die Notwendigkeit eines (zusätzlichen) Gutachtens zu begründen (zum Ganzen BGer 6B_1363/2019, E. 1.2.5; BGE 141 IV 369, E. 6.2;Trechsel/Fateh-Moghadam, a.a.O., Art. 20 N 5). Bei der blossen schriftlichen Meinungsäusserung eines (bzw. des behandelnden) Arztes handelt es sich demgegenüber noch nicht einmal um ein Privatgutachten (Bommer, a.a.O., Art. 20 StGB N 18, mit weiteren Hinweisen).

3.2.4Die Vorinstanz hielt im Rahmen der Erwägungen zur Schuld fest, es stelle sich die Frage, ob die Berufungsbeklagte bei den angeklagten Vorgängen vom

18. August 2019 zurechnungsfähig gewesen sei, und führt hierzu aus, die Berufungsbeklagte leide unter einer Nebenniereninsuffizienz, welche zu Ausfällen und Anfällen sowie in besonderen Stresssituationen zu einer Verwirrung führen könne (mit Hinweis auf Arztzeugnisse sowie ein Handbuch des Universitätsspitals, Akten S. 150 ff. und 154 ff.). Daneben hätten auch die Schilderungen der befragten Beamten «ganz klar das Bild einer hochgradig verwirrten Frau» gezeichnet. Diesbezüglich verweist die Vorinstanz auch auf das Lallen, den Umstand, dass die Berufungsbeklagte über Scherben gelaufen sei, auf keinerlei Zureden reagiert habe und sich nicht habe verarzten lassen, sowie auf das körperlich gewalttätige Vorgehen der Berufungsbeklagten, obwohl sie anlässlich der Hauptverhandlung ohne weiteres habe glaubhaft machen können, dass sie ein friedfertiger Mensch sei. Als weiteres Indiz erachtete die Vorinstanz den Umstand, dass die gebürtige Schweizerin und der deutschen Sprache fliessend mächtige Berufungsbeklagte bis zu ihrer Ankunft im Spital ausschliesslich Englisch gesprochen habe (mit Hinweis auf die Aussagen von Wm mbA D____, Akten S. 225 sowie die Aussagen von Wm C____, Akten S. 251). Hinzu komme, dass die Berufungsbeklagte, die aufgrund der sommerlichen Temperaturen ohnehin nur mit Unterwäsche bekleidet gewesen sei, im Wortgefecht mit den Sanitätern auch noch grundlos ihren BH ausgezogen haben solle (mit Hinweis auf Aussagen von Sanitäter B____, Akten S. 265). Und schliesslich sei auf die Angaben der Berufungsbeklagten selbst abzustellen, wonach sie sich eigenen Angaben zufolge an einen Grossteil der Geschehnisse nicht erinnern könne, weil sie nicht bei Bewusstsein gewesen sei. In der Folge ging die Vorinstanz «von einer massiven, krankheitsbedingten Verwirrung seitens der Beschuldigten im Tatzeitpunkt» aus, die «in dubio pro reo als vollständig aufgehobene Schuldfähigkeit zu interpretieren» sei. Gestützt auf diese Erwägungen sprach die Vorinstanz die Berufungsbeklagte kostenlos von sämtlichen Vorwürfen frei (angefochtenes Urteil, Akten S. 382 und 389).

3.2.5Die von der Vorinstanz herausgearbeiteten Aspekte kommen, sofern erstellt, zwar als ernsthafte objektive Anhaltspunkte zur Begründung von Zweifeln an der Schuldfähigkeit der beschuldigten Person im Sinne von Art. 20 StGB in Betracht. Solche Anhaltspunkte lösen allerdings nach dem oben Gesagten (siehe oben E. 3.2.2) die Pflicht des Gerichts aus, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Sie können hingegen nicht ein Gutachten ersetzen. Auch die von der Vorinstanz herangezogenen Arztzeugnisse (Akten S. 150 ff.) und das – von vornherein nicht konkret auf den vorliegenden Fall bezogene – Handbuch des Universitätsspitals (Akten S. 154 ff.) erfüllen die Anforderungen von Art. 20 StGB nicht, welcher wie bereits ausgeführt ein amtliches Sachverständigengutachten verlangt und keine Parteigutachten, geschweige denn blosse Arztzeugnisse genügen lässt (siehe oben E. 3.2.2 f.). Das Bundesgericht hat in BGE 119 IV 120 E. 2. d klargestellt, dass es ausgeschlossen ist, generell ohne psychiatrisches Gutachten verminderte Schuldfähigkeit anzunehmen. In der Tat ist Art. 20 StGB als prozessuale Regelung der Ausnahme vom «Normalfall Schuldfähigkeit» und als Verpflichtung zur Ermittlung der materiellen Wahrheit, nicht aber als (reine) Schutzbestimmung zugunsten der beschuldigten Person zu verstehen. In diesem Sinne statuiert Art. 20 StGB unter anderem ein Verbot der antizipierten Beweiswürdigung in Form der Wahrunterstellung verminderter oder gar ausgeschlossener Schuldfähigkeit ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens und damit zugunsten der beschuldigten Person (zum GanzenBommer, a.a.O., Art. 20 StGB N 20 f.). Vor diesem Hintergrund besteht – gerade auch im Lichte des klaren Gesetzeswortlautes von Art. 20 StGB, kein Raum für die Annahme einer Schuldunfähigkeit «in dubio pro reo», wie die Vorinstanz diese vorgenommen hat.

3.2.6Die Berufungsbeklagte wendet gegen die gesetzliche Pflicht zur Begutachtung der Berufungsbeklagten ein, ein Fachgutachten lasse vorliegend keinen Erkenntnisgewinn erwarten. Es sei erstellt und unbestritten, dass die Berufungsbeklagte an den angegebenen und belegten Krankheiten leide, sie aber im akuten Krankheitszustand zum Tatzeitpunkt nicht psychiatrisch untersucht worden sei. Damit müsste sich ein Gutachten auf Spekulationen beschränken (Berufungsantwort, Akten S. 425 ff.). Damit wendet sie sich letztlich gegen die Verhältnismässigkeit im weiteren Sinne der Anordnung eines Gutachtens, genauer gegen dessen Erforderlichkeit.

Dem ist zu entgegnen, dass eine Begutachtung nur dann mangels Erforderlichkeit nicht angeordnet zu werden braucht, wenn sie nach Lage der Dinge den Erkenntnisstand über die Schuldfähigkeit der beschuldigten Person im Tatzeitpunkt nicht einmal zu verbessern vermöchte (Bommer, a.a.O., Art. 20 StGB N 22, mit weiteren Hinweisen), namentlich, weil bereits hinreichende psychiatrische Gutachten zur Einsichts- und Steuerungsfähigkeit der beschuldigten Person zur Tatzeit vorliegen (BGE 101 IV 247, E. 2). Vorliegend geht die Vorinstanz von einem medizinisch-psychiatrisch betrachtet offenbar sehr komplexen und aussergewöhnlich erscheinenden Zustand der Berufungsbeklagten zum Tatzeitpunkt aus (siehe oben E. 3.2.4), welcher für medizinische Laien nicht aus sich heraus nachvollziehbar erscheint. Gänzlich ungeklärt erscheint zudem, ob die von der Berufungsbeklagten und ihren behandelnden Ärzten geltend gemachten Episoden bzw. allfällige Folgezustände überhaupt aus forensisch-psychiatrischer Sicht geeignet sind, die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit der betroffenen Person vollständig auszuschliessen – oder ob nicht vielmehr von verminderter oder gar von unbeeinträchtigter Einsichts- und Steuerungsfähigkeit der Berufungsbeklagten auszugehen ist. Fraglich erscheint auch, ob bzw. inwiefern eine allfällige, nach einem akuten Zustand der Bewusstlosigkeit eingetretene «Verwirrung» während der gesamten Dauer der angeklagten Tathandlungen andauern konnte. Zu diesen zentralen Fragen äussern sich die Arztzeugnisse der Berufungsbeklagten (Akten S. 150 ff.) und auch das eingereichte Handbuch zur Therapie mit cortisolhaltigen Medikamenten (Akten S. 154 ff.) nicht – zumal diese nach dem oben Gesagten (E. 3.2.3) von vornherein nicht als Ersatz für ein Sachverständigengutachten dienen können. Demgegenüber erscheint ein psychiatrisch-forensisches Sachverständigengutachten durchaus geeignet und auch erforderlich, um diese Fragen zu klären und so den Erkenntnisstand über die Schuldfähigkeit der Berufungsbeklagten zu verbessern. Dem Vorbringen der Berufungsbeklagten, wonach sich ein nachträgliches Gutachten auf Spekulationen beschränken müsste, ist zu entgegnen, dass solche Gutachten in aller Regel erst im Nachgang zur fraglichen Tat erstellt werden können. In den seltensten Fällen wird eine Begutachtung zum Tatzeitpunkt bzw. unmittelbar danach überhaupt möglich sein. Dieser Umstand allein vermag den Nutzen eines Gutachtens daher nicht in Zweifel zu ziehen.

3.2.7Die Berufungsbeklagte macht zudem geltend, gemäss der Lehre könne aus Verhältnismässigkeitsüberlegungen in Bagatellfällen auf eine Begutachtung verzichtet werden. Vorliegend beantrage die Staatsanwaltschaft eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen, was noch genau unter der Grenze des Bagatellfalles liege (mit Hinweis auf Art. 132 Abs. 3 StPO). Damit wendet sie sich gegen die Verhältnismässigkeit der Begutachtung im engeren Sinne, also deren Angemessenheit.

Ein Begutachtungsverzicht unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismässigkeitsprinzips im engeren Sinne wird in der Lehre indessen lediglich dann erwogen, wenn die Begutachtung in keinem Verhältnis zur Schwere des Tatvorwurfs stünde. Zugleich wird betont, dies dürfte nur selten der Fall sein, zumal die Verpflichtung, sich für eine psychiatrische Begutachtung zur Verfügung zu halten, nach der Rechtsprechung grundsätzlich keinen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit darstelle (BGE 124 I 40, E. 5 a), es sei denn, die Begutachtung lasse sich nicht ambulant, sondern nur stationär durch Einweisung in eine psychiatrische Klinik durchführen (zum GanzenBommer, a.a.O., Art. 20 StGB N 23). Vorliegend ist die Verhältnismässigkeit nicht etwa zu verneinen, weil – wie die Berufungsbeklagte geltend macht – die beantragte Strafe knapp unterhalb der Definition eines Bagatellfalls im Sinne von Art. 132 Abs. 3 StPO ausfällt. Zunächst einmal lässt Art. 132 Abs. 3 StPO Raum dafür, dass auch Fälle von unter 120 Tagessätzen nicht mehr als Bagatelle gelten, da die Norm lediglich besagt, ein Bagatellfall läge «jedenfalls dann nicht mehr vor», wenn eine Strafe von mehrals 120 Tagessätzen zu erwarten sei. Vor allem aber bezieht sich Art. 132 Abs. 3 StPO einzig auf den Anspruch auf unentgeltliche Verteidigung und stellt nicht etwa eine für das gesamte Straf(prozess)recht gültige, schematische Definition von Bagatellfällen dar, bei deren Vorliegen sich jegliche (Beweis)massnahmen schematisch als unverhältnismässig erweisen würden. Demgegenüber geht das Bundesgericht selbst im Rahmen weniger einschneidender Delikte von einer Pflicht zur Begutachtung nach Art. 20 StGB aus (so etwa BGer 6B_810/2015 vom 12. Mai 2016 E. 1.3, in welchem eine bedingte Geldstrafe von lediglich 50 Tagessätzen zu Fr. 60.–, bei einer Probezeit von 2 Jahren, wegen des Vorwurfs der mehrfachen üblen Nachrede zur Diskussion stand). Im Lichte dieser Rechtsprechung und der dargelegten Literatur ist nicht ersichtlich, inwiefern die – vorliegend ohne Weiteres ambulant und ohne schwere Eingriffe in die Persönlichkeit der Berufungsbeklagten mögliche – Begutachtung der Berufungsbeklagten ausser Verhältnis zur Schwere des Tatvorwurfs der Beschimpfung und der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte bzw. zur geforderten Strafe von 120 Tagessätzen stehen soll. Vor diesem Hintergrund kann kein ausnahmsweises Zuwiderhandeln der rechtsanwendenden Behörden gegen den klaren Gesetzeswortlaut von Art. 20 StGB aus Verhältnismässigkeitsgründen gefordert werden.

3.3Da im Rahmen einer Rückweisung kein Urteil in der Sache ergeht (siehe oben E. 1.2), ist im Übrigen auch nicht auf die Vorbringen der Berufungsbeklagten einzugehen, wonach Polizei bzw. Sanität die Freiheit der Berufungsbeklagten unrechtmässig eingeschränkt hätten, indem sie sie am Betreten des Balkons gehindert sowie sie zwangsweise ins Universitätsspital verbracht und dort zurückbehalten hätten, weshalb die Tathandlungen der Berufungsbeklagten mangels Amtshandlung nicht tatbestandlich bzw. durch Notwehr gerechtfertigt gewesen seien. Gleiches gilt mit Blick auf die geltend gemachte Strafbefreiung nach Art. 177 Abs. 2 und 3 StGB im Rahmen der Beschimpfung, die Bestreitung des Vorliegens des subjektiven Tatbestandes bei der Berufungsbeklagten sowie das beantragte Absehen von einer Bestrafung in Anwendung von Art. 54 StGB (zum Ganzen Berufungsantwort, Akten S. 430 ff.). Diese Rügen kann die Berufungsbeklagte gegenüber der Vorinstanz sowie im Rahmen eines allfälligen Berufungsverfahrens auch nochmals gegenüber dem Berufungsgericht vorbringen.

4.2Kassiert die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid nach Art. 409 StPO, haben die Parteien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 436 Abs. 3 StPO). Die Rechtsmittelinstanz spricht die Entschädigung für die im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens entstandenen Aufwendungen nach Ermessen zu (Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 436 N 16). Mit Blick auf das vorliegende Rückweisungsverfahren hat der Privatverteidiger der Berufungsbeklagten mit seiner Berufungsantwort auch seine Honorarnote vom 16. März 2023 eingereicht. Er macht einen Aufwand von 7,1667 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 300.– sowie Auslagen von CHF 57.–, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer von 7,7%, geltend. Dies erscheint grundsätzlich angemessen. Allerdings ist der Aufwand des Privatverteidigers zum üblichen Stundenansatz von CHF 250.– zu entschädigen. Ein höherer Ansatz kann nur berücksichtigt werden, wenn es sich um einen besonders komplizierten Sachverhalt oder um eine besonders schwierige Rechtsproblematik handelt. Solches wird vorliegend nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich. Die zu entrichtende Parteientschädigung beläuft sich mithin auf CHF 1'848.70 (einschliesslich Auslagen), zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von CHF 142.35, d.h. insgesamt CHF 1'991.05.

Was sodann eine allfällige Parteientschädigung der Berufungsbeklagen für das erstinstanzliche Verfahren angeht, so können im vorliegenden Rückweisungsverfahren der Ausgang der Streitsache und dementsprechend auch die hiervon abhängigen Fragen, ob und in welcher Höhe der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren zuzusprechen ist, noch nicht beurteilt werden. Vielmehr wird die Vorinstanz diese Fragen anlässlich der zweiten Hauptverhandlung bei Vorliegen des Gutachtens zu entscheiden haben.

://:        Das Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 10. Juni 2022 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Der Berufungsbeklagten werden für das Rückweisungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'991.05 (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entrichtet.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                         Dr. Laura Macula

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.