opencaselaw.ch

BES.2025.86

Rechtsverzögerung- und Rechtsverweigerung, Sistierung, Auskunftsrecht

Basel-Stadt · 2026-01-13 · Deutsch BS
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und seine französische Ex-Partnerin, [...], haben einen gemeinsamen Sohn (geb. 2021). Das Paar trennte sich im Jahr 2022. Seither streiten sie sich um das Besuchs- und Sorgerecht, was zahlreiche Verfahren und Entscheide, unter anderem auch mit internationalem Bezug, zur Folge hatte. In diesem Zusammenhang erstatteten sie auch gegenseitig verschiedene Strafanzeigen. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt sistierte mit Verfügung vom 17. Dezember 2024 das gegen die Mutter geführte Strafverfahren (VT.[…]) bis zum rechtskräftigen Abschluss des gegen den Beschwerdeführer hängigen Strafverfahrens (VT.[…]), da das erstere Verfahren vom Ausgang des letzteren abhänge.

Im Rahmen dieses Elternkonfliktes erging am 13.März 2024ein Urteildes «Tribunal Judiciaire de Paris».Infolgedessen beantragte der Beschwerdeführer bei der bereits vorgängig involvierten Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend: KESB Basel-Stadt) die Anerkennung des vorgenannten Urteils. Mit Entscheid vom 7. Mai 2024 verweigerte die KESB Basel-Stadt die Anerkennung, woraufhin das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend: Appellationsgericht) und zwischenzeitlich auch das Bundesgericht diesen Entscheid bestätigten (siehe AGE KE.2024.17 vom 4. November 2024 resp. BGer 5A_858/2024 vom

4. November 2025).

Am 19. Mai 2025 sowie am 26. Mai 2025 erstatte der Beschwerdeführer Strafanzeige gegen den [...] der KESB Basel-Stadt, B____, wegen diverser Delikte (u.a. wegen Amtsmissbrauchs und Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht), woraufhin die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ein Verfahren gegen diesen (VT.[…]) eröffnete.

Der Beschwerdeführer gelangte im Juni 2025 mit mehreren Schreiben an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt bezüglich der Verfahren VT.[…] (Ex-Partnerin) und VT.[…] ([...] der KESB Basel-Stadt). Namentlich ersuchte er darin um Auskunft betreffend den jeweiligen Verfahrensstand, beantragte Akteneinsicht und forderte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt formell auf, die Ermittlungen unverzüglich aufzunehmen. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt beantwortete die in den einzelnen Schreiben aufgeworfenen Fragen jeweils schriftlich und innert kurzer Frist.

Mit Eingabe vom

8. Juli 2025 erhob der Beschwerdeführer direkt beim Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend: JSD) «Beschwerde wegen Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung» in den Verfahren VT.[…] und VT.[…], welche das JSD zuständigkeitshalber samt aller Beilagen dem Appellationsgericht mit Schreiben vom 21. August 2025 übermittelte und den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. August 2025 über die Weiterleitung informierte. In seiner Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer, es sei anzuordnen, dass die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt unverzüglich Ermittlungs- und Verfahrenshandlungen vornehme, und es sei ihm Akteneinsicht zu gewähren. Weiter sei ihm Auskunft über die sämtliche Verfahrensschritte zu erteilen und es sei zu prüfen, ob Disziplinarmassnahmen aufgrund der mutmasslichen Rechtverweigerung bzw. -verzögerung infrage kämen.

Die Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts liess die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zur Stellungnahme mit Frist bis zum 26. September 2025 zukommen und forderte sie gleichzeitig auf, mit dieser die Akten einzureichen. Mit Schreiben vom 10. September 2025 nahm die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zur Beschwerde betreffend das Verfahren VT.[…] Stellung und beantragt darin unter o/e-Kostenfolge, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten sei, eventualiter sei sie abzuweisen. Innert erstreckter Frist reichte sie die Stellungnahme vom 29. Oktober 2025 hinsichtlich des Verfahrens VT.[…] ein und verlangt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschwerdeführer replizierte auf keine der beiden Stellungnahmen (vgl. Verfügungen der Verfahrensleiterin vom

30. Oktober 2025 bzw. 4. Dezember 2025).

Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren aufgrund der Akten (einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 lit. a StPO vorliegen bzw. die Beschwerde im konkreten Fall keiner Anfechtungsobjekte bedarf. Um feststellen zu können, was der Beschwerdeführer genau anficht, ist die Beschwerdebegründung heranzuziehen, weshalb bereits an dieser Stelle dessen Voraussetzungen zu erörtern sind.

1.2.2.1In diesem Zusammenhang ist vorweg festzuhalten, dass die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 8. Juli 2025 zwei verschiedene Verfahren (VT.[…] und VT.[…]) betrifft. Die darin vorgebrachten Rügen und Anträgen beziehen sich jeweils auf beide Verfahren, da der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen nicht zwischen diesen differenziert (vgl. Akten S. 1 ff.). Trotz des (impliziten) Antrags der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, die Beschwerdeverfahren seien getrennt zu führen (Akten, S. 18 und S. 29), findet aufgrund des sachlichen Konnexes zwischen beiden Verfahren keine Verfahrenstrennung statt. Dies umso mehr, da die Verfahren, hätte der Beschwerdeführer jeweils für jedes Verfahren eigenständig Beschwerde erhoben, gestützt auf Art. 30 StPO hätten vereinigt werden können. Die gemeinsame Beurteilung ändert nichts daran, dass sie strikt auseinanderzuhalten und folglich die Voraussetzungen und Rügen für jedes Verfahren und jedes Rechtsbegehren einzeln zu prüfen sind.

1.2.2.2Die Anforderungen an die inhaltliche Begründung der Beschwerde richten sich nach Art. 385 StPO (vgl. Art. 376 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO). Die beschwerdeführende Person hat demnach genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a – c StPO). Dabei hat der Beschwerdeführer zum Ausdruck zu bringen, in welchem Sinne er die angefochtene Verfahrenshandlung geändert haben möchte (Guidon, a.a.O., Art. 396 StPO N 9b). Bei einer rechtsunkundigen Person stellt die Praxis an die Begründungspflicht keine strengen Anforderungen. Allerdings ist auch in einer Laienbeschwerde zumindest sinngemäss anzugeben, inwiefern der angefochtene Entscheid für unrichtig respektive fehlerhaft gehalten wird (siehe Art. 385 Abs. 1 StPO; vgl.Bähler, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 385 StPO N 3; AGE BES.2020.69 vom 23. April 2020 E. 1.2). Während grundsätzlich Antrag und Begründung jeweils auseinanderzuhalten sind, können insbesondere bei Laieneingaben die Anträge erst aus der Begründung hervorgehen, was ausreicht, sofern sie hinreichend deutlich sind (Guidon,a.a.O., Art. 396 StPO N 9e m.w.H.). In diesem Zusammenhang sind es ebenfalls die Akten zu konsultieren (vgl. BGE 137 III 617 E. 4.4; Guidon,a.a.O., Art. 396 StPO N 9e m.w.H.). Die Rechtsbegehren und sonstige Ausführungen sind nach dem Vertrauensprinzip auszulegen (Kradolfer, in: St. Galler Kommentar, 4. Auflage 2023, Art. 9 BV N 138; vgl. BGE 136 V 131 E. 1.2; BGer 4A_74/2020 vom 28. Mai 2020 E. 3.1, 4A_371 vom 14. Oktober 2016; E. 2.1, 2C_393/2015 vom 26. Januar 2016 E. 5.1).

1.2.2.3Der Beschwerdeführer stellt in seiner Beschwerde vom 8. Juli 2025 folgende Anträge: (1) die sofortige Anordnung effektiver Ermittlungs- und Verfahrenshandlungen in den genannten Verfahren; (2) die unverzügliche und vollständige Gewährung von Akteneinsicht nach Art. 101 StPO; (3) die umgehende lückenlose Auskunft zu allen bisherigen und künftigen Verfahrensschritten; und (4) die disziplinarische Prüfung von Massnahmen gegen die Verantwortlichen wegen mutmasslicher Rechtsverweigerung (siehe auch oben Sachverhalt). Als Begründung führt er sinngemäss an, dass die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt keine substanzielle Verfahrenshandlung vorgenommen und die Ermittlungen nicht aufgenommen habe, obwohl es sich um schwerwiegende und fortdauernde Straftaten handle. Darüber hinaus habe sie ihm trotz mehrfacher schriftlicher Aufforderungen keine Akteneinsicht gewährt. Ausserdem habe die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt die Informationen und Verfügungen nur seinem Rechtsanwalt und nicht ihm direkt als unmittelbar Geschädigtem zugestellt. Schliesslich habe sie dem Beschwerdeführer in ihren Schreiben nur formelhaft und inhaltlich ausweichend geantwortet, weshalb er dadurch keine neuen oder substantiellen Informationen enthalten habe.

Mit diesem Verhalten verletze die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Artikel 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV), Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101, EMRK) sowie Artikel 101 StPO. Zugleich würden die Rechte seines Sohnes aus Artikel 8 EMRK sowie aus den Artikeln 3, 9 und 12 der Kinderrechtskonvention (SR 0.107) nachhaltig beeinträchtigt. Im Übrigen verweist er auf die der Beschwerde beiliegende Korrespondenz zwischen ihm und der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (vgl. zum Ganzen Akten S. 1 ff.).

1.2.2.4In Bezug auf den vierten Antrag (Prüfung von Disziplinarmassnahmen, siehe oben E. 1.1.2.3) ist festzuhalten, dass gemäss § 24 des Personalgesetzes (SG 162.100, PG) die Anstellungsbehörde (vgl. § 10 PG) für Disziplinarmassnahmen zuständig ist. Dementsprechend ist mangels Zuständigkeit des Beschwerdegerichts bzw. gültigen Anfechtungsobjekts betreffend beide Verfahren auf diesen Antrag bzw. Anträge nicht einzutreten.

1.2.2.5Auf die Anträge 2 und 3 des Beschwerdeführers (siehe oben E. 1.1.2.3), mit denen er die «umgehende lückenlose Auskunft zu allen bisherigen und künftigen Verfahrensschritten» beantragt und um «unverzügliche und vollständige Gewährung von Akteneinsicht nach Art. 101 StPO» ersucht (Akten, S. 2), ist in Bezug auf beide Verfahren nicht einzutreten. Denn das (jeweilige) Anfechtungsobjekt für diese Anträge ist das Schreiben der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 16. Juni 2025 (Akten S. 8 f.). Auch wenn der Beschwerdeführer nicht explizit ausführt, gegen welche Verfahrenshandlung bzw. Verfügung er mit diesen Anträgen genau vorgeht bzw. auf welche Verfahrenshandlung bzw. Verfügung sich die Anträge beziehen, ist aufgrund der Beschwerdebeilagen und den beigezogenen Vorakten darauf zu schliessen, dass das zuvor genannte Schreiben das korrekte Anfechtungsobjekt ist, wofür die zehntägige Beschwerdefrist nach Art. 396 Abs. 1 StPO bereits abgelaufen ist. Dem ist so, weil der Beschwerdeführer mit diesen Anträgen bereits mit Eingabe vom 9. Juni 2025 an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gelangte (Akten, S. 10 f.), welche sie eben mit Schreiben vom 16. Juni 2025 begründet ablehnte (Akten S. 8 f.). Der Beschwerdeführer wäre – wie soeben dargelegt – also verpflichtet gewesen, gegen dieses Schreiben (welches als Verfügung zu qualifizieren ist, siehe oben E. 1.1.1.1) Beschwerde zu erheben bzw. dieses anzufechten. Aufgrund der darauffolgenden Eingabe des Beschwerdeführers vom 23. Juni 2025 (Akten S. 5 ff.), die unter anderem mangels veränderter Umstände und wegen des Einreichungszeitpunkts als Wiedererwägungsgesuch zu qualifizieren ist (vgl. BGE 138 III 136 II 177 E. 2.2.1; BGer 7B_190/2025 vom 4. Juli 2025 E. 3.4.1; ferner BGer 7B_500/2024 vom 28. August 2025 E. 5.2), ist jedoch davon auszugehen, dass er vorliegend das Antwortschreiben der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 4. Juli 2025 (Akten S. 4) anficht, was jedoch in diesem Fall kein gültiges Anfechtungsobjekt darstellt (vgl. BGer 7B_500/2024 vom 28. August 2025 E. 5.2;Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, N 1281). Ausserdem dient die Wiederwägung nicht dazu, Rechtsmittelfristen zu umgehen (Waldmann, a.a.O., Art. 29 BV N 25a). Vorliegend löst das Antwortschreiben vom 4. Juli 2025 keine eigenständige Frist aus (vgl.Häfelin/Müller/Uhlmann,a.a.O., N 1281), dies deshalb, da sich die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt nicht in materieller Hinsicht mit den Anträgen befasst hat (Häfelin/Müller/Uhlmann,a.a.O., N 1281). Denn in ihrem Schreiben vom 4. Juli 2025 verweist sie lediglich auf das Schreiben vom 16. Juni 2025 bzw. auf die darin enthaltenen Antworten (Akten S. 4). Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt war nicht verpflichtet, das Wiedererwägungsgesuch zu behandeln bzw. sich materiell mit den Vorbringen des Beschwerdeführers erneut auseinanderzusetzen (BGer 7B_500/2024 vom 28. August 2025 E. 5.2; vgl.Häfelin/Müller/Uhlmann,a.a.O., N 1281).

Abschliessend ist noch festzuhalten, dass im Verfahren VT.[…] ohnehin noch kein Akteneinsichtsrecht bestand bzw. besteht (Art. 101 Abs. 1 StPO; vgl. Akten S. 8 f.), sodass die Beschwerde auch materiell abzuweisen wäre. Überdies gibt es keine Anzeichen, dass die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt im Verfahren VT.[…] dem Beschwerdeführer bzw. seinem Rechtsvertreter die Akteneinsicht nicht gewährt hat.

1.2.2.6Zuletzt ist zu prüfen, ob hinsichtlich der Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerden eben gerade keine Anfechtungsobjekte vorliegen (oben dazu bereits ausführlich oben E. 1.1.1.2).

1.2.2.6.1Wie die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt in ihrer Stellungnahme vom 10. September 2025 (Akten S. 18 ff.) korrekt ausführt, ist in der Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 8. Juli 2025 betreffend das Verfahren VT.[…] vielmehr eine Beschwerde gegen die damalige Sistierungsverfügung vom 17. Dezember 2024 (elektronische Akten des Verfahrens VT.[…] S. 416) zu erblicken, die innert zehn Tagen anzufechten gewesen wäre (vgl. u.a. Art. 314 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO; BGE 138 III 705 E. 2). Eine Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde ist vorliegend aufgrund der (rechtskräftigen) Sistierungsverfügung also nicht mehr möglich, da damals ein Anfechtungsobjekt (Sistierungsverfügung) vorhanden gewesen ist (siehe oben E. 1.1.1.2; vgl. BGE 138 III 705 E. 2). Gemäss Verfügung vom 17. Dezember 2024 dauert die Sistierung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens VT.[…] (siehe oben Sachverhalt), wobei dieser Grund zurzeit noch nicht weggefallen ist (Art. 315 Abs. 2 StPO). Einzig wenn sich die der Sistierungsverfügung zugrunde liegende Umstände wesentlich verändert hätten, sodass die Sistierung im Lichte der Änderung(en) neuerdings als ungerechtfertigt erscheinen würde, wäre eine eigenständige Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde denkbar. Solche Umstände macht der Beschwerdeführer aber nicht geltend und sind auch nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer wehrt sich sinngemäss gegen die Sistierung an sich. Dementsprechend ist nicht auf die Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde betreffend das Verfahren VT.[…] einzutreten (siehe oben E. 1.1.1.2).

Soweit der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 23. Juni 2025 vorbringt (Akten S. 5 ff.), er habe die Sistierungsverfügung vom 17. Dezember 2024 nicht erhalten, ist dies unerheblich. Dies allein schon deshalb, weil er diesen Umstand in seiner Beschwerde vom 8. Juli 2025 (Akten S. 1 ff.) nicht (explizit) gerügt hat, sondern lediglich auf die beiliegende Korrespondenz, in der das Schreiben vom

23. Juni 2025 enthalten ist, verwiesen hat. Entgegen seiner Annahme war die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt überdies zu keinem Zeitpunkt verpflichtet, die Sistierungsverfügung dem Beschwerdeführer direkt zuzustellen; vielmehr hatte diese aufgrund von Art. 88 Abs. 3 StPO an seinen Rechtsvertreter (Dr. iur. Yves Waldmann) zu erfolgen. Dass der Anwalt des Beschwerdeführers diesen gegebenenfalls nicht informiert hat, ändert nichts daran, dass die Sistierung rechtswirksam zugestellt wurde. Abschliessend ist in diesem Zusammenhang zu erwähnen, selbst wenn sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellen sollte, sein Verteidiger habe die Sistierungsverfügung niemals erhalten, wäre dies unerheblich. Spätestens mit dem Schreiben der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 16. Juni 2025 (Akten S. 8 f.) wusste der Verteidiger des Beschwerdeführers um die Sistierungsverfügung, weshalb er – hätte er die Verfügung tatsächlich niemals erhalten – verpflichtet gewesen wäre, diesen Umstand umgehend der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt anzuzeigen, was er jedoch nicht getan hat. Auf die zwei nachfolgenden Schreiben der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 1. bzw.

4. Juli 2025 (elektronische Akten des Verfahrens VT.[…] S. 21 resp. Akten S. 4), welche beide (explizit) auf die Sistierungsverfügung vom 17. Dezember 2024 Bezug nehmen, erfolgte vielmehr keine Reaktion. Somit ist davon auszugehen, dass sein Verteidiger die Sistierungsverfügung erhalten hat und sie infolgedessen auch in Rechtskraft erwachsen ist (in diesem Zusammenhang siehe auch BGE 142 IV 125 E. 4.3 in fine, in: Pra 2017 Nr. 22; BGer 6B_390/2013 vom 6. Februar 2014 E. 2.3.2).

1.2.2.6.2Anders zu beurteilen ist die Lage im Verfahren VT.[…]. Hier liegt kein Anfechtungsobjekt vor, gegen welches statt der Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde Beschwerde hätte erhoben werden können. Somit ist die erhobene Beschwerde diesbezüglich als zulässig zu erachten, wobei im Folgenden noch die übrigen Beschwerdevoraussetzungen zu prüfen sind (Keller, a.a.O., Art. 396 StPO N 10; vgl.Uhlmann, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2018, Art. 94 BGG N 5).

1.3Wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat, ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Zu den im kantonalen Verfahren beschwerdeberechtigten Parteien gehören auch Anzeigesteller, welche durch die beanzeigten Delikte selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sind und ausdrücklich erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 115 und 118 StPO; AGE BES.2023.137 vom 29. Januar 2024 E 1.2; vgl. BGE 141 IV 380 E. 2.3.1; BGer 1B_426/2015 vom 17. Mai 2016 E. 1.4; AGE BES.2015.77 vom 14. März 2016). Das ist beim Beschwerdeführer der Fall, sodass er legitimiert ist, die Beschwerde zu erheben.

E. 1.2 1.2.1.1Verfügungen im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sind individuell-konkrete Anordnungen, mit denen gestützt auf die Strafprozessordnung eine für den Adressaten verbindliche und erzwingbare Rechtswirkung erzielt wird (statt vieler BStGer BP.2024.16 vom 15. Oktober 2024 E. 1.1;Guidon, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 393 StPO N 6 m.w.H.)  Unter Verfahrenshandlungen (i.e.S.) im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO fallen alle hoheitlichen Verfahrenshandlungen, die nicht in der Form eines Beschlusses oder einer Verfügung (vgl. Art. 80 Abs. 1 StPO) ergehen (je m.w.H. BStGer BP.2024.16 vom 15. Oktober 2024 E. 1.1;Guidon, a.a.O., Art. 393 StPO N 6; vgl.Keller, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 393 N 11).

Als (hoheitliche) Verfahrenshandlung (i.w.S.) gilt jede gegen aussen wirksame Handlung der Strafverfolgungsbehörden und (Straf-)Gerichte, die auf den Verfahrensgang, d.h. die Einleitung, die Durchführung oder den Abschluss, gerichtet ist und einer prozessrechtlichen Regelung unterliegt (BStGer BP.2024.16 vom 15. Oktober 2024 E. 1.1;Guidon, a.a.O., Art. 393 StPO N 6). Allgemein können nur konkrete, hoheitliche Verfahrenshandlungen (wie bspw. Verfügungen) ein gültiges Anfechtungsobjekt der Beschwerde bilden (je m.w.H. BStGer BP.2024.16 vom 15. Oktober 2024 E. 1.1;Guidon, a.a.O., Art. 393 StPO N 6, 10;Keller, a.a.O., Art. 393 N 12a). Dementsprechend dient die Beschwerde nicht dazu, die Strafverfolgungsbehörden (bzw. deren Arbeit) pauschal zu kritisieren oder allgemeines Unbehagen zu äussern (Guidon, a.a.O., Art. 393 StPO N 10).

1.2.1.2Im Gegensatz gibt es bei Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerden kein klassisches Anfechtungsobjekt, gegen das innert der zehntägigen Frist (Art. 396 Abs. 2 StPO) Beschwerde erhoben werden kann (BGer 7B_86/2023 vom 20. Juni 2024 E. 2.3.2 f., 1B_303/2020 vom 2. März 2021 E. 4.4; vgl. auch BGE 138 III 705 E. 2).

Eine (formelle) Rechtsverweigerung (i.e.S.) liegt nur vor, wenn die Strafbehörde sich weigert, eine ihr nach Gesetz obliegende hoheitliche Verfahrenshandlung vorzunehmen, also untätig bleibt, obwohl sie verpflichtet gewesen wäre, tätig zu werden, und sie diese Weigerung nicht ausdrücklich schriftlich oder mündlich den Betroffenen mitteilt (BGer 7B_86/2023 vom 20. Juni 2024 E. 2.3.2 f.;Keller, a.a.O., Art. 396 N 9). Äussert sie sich in irgendeiner Weise dazu, liegt keine Rechtsverweigerung vor – auch wenn sie den Begehren nicht (vollständig) entspricht –, weshalb innert zehn Tagen («reguläre») Beschwerde zu erheben ist und die Rechtsverweigerungsbeschwerde nicht zur Verfügung steht (BGer 7B_86/2023 vom

20. Juni 2024 E. 2.3.2 f., 1B_303/2020 vom 2. März 2021 E. 4.4, vgl. BGE 138 III 705 E. 2; BGer 5A_908/2023 vom 7. Februar 2024 E. 3.1, 5A_408/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 3.5). Daraus folgt implizit auch, dass die Rechtsverweigerungsbeschwerde erst erhoben werden kann, wenn die beschwerdeführende Person vor der Erhebung der Beschwerde insofern tätig geworden ist, als dass sie die zuständige Strafbehörde um die entsprechende Verfahrenshandlung ersucht hat (vgl. BGer 1B_124/2016 vom 12. August 2018 E. 5.5;Guidon, a.a.O., Art. 396 StPO N 17, 19;Keller, a.a.O., Art. 393 N 10a), es sei denn, sie wäre ohnehin, also ohne entsprechenden Antrag, zur fraglichen Verfahrenshandlung verpflichtet gewesen.

Bei der Rechtsverzögerung handelt es sich um eine abgeschwächte Form bzw. einen Teilgehalt der (formellen) Rechtsverweigerung (je m.w.H. BGer 6B_1408/2022 vom 17. Februar 2023 E. 4.5.4; AGE BES.2016.164 vom 17. November 2016 E. 2.1, BES.2015.59 vom 14. Juli 2015 E. 2.1). Eine Rechtsverzögerung liegt nicht schon  dann vor, wenn die Strafbehörde nicht sofort tätig wird; sie ist nur dann gegeben, wenn sich die Strafbehörde zwar bereit zeigt, den Entscheid zu fällen bzw. eine Verfahrenshandlung vorzunehmen, dies aber nicht innert angemessener Frist tut (BGer 6B_1408/2022 vom 17. Februar 2023 E. 4.5.4; AGE BES.2016.164 vom 17. November 2016 E. 2.1, BES.2015.59 vom 14. Juli 2015 E. 2.1;Waldmann, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2025, Art. 29 BV N 26;Guidon, a.a.O., Art. 396 StPO N 17). Wie auch bei der Rechtsverweigerung ist die beschwerdeführende Person einerseits verpflichtet, vorgängig bei der Strafbehörde zu intervenieren, damit sie innert kurzer Frist entscheidet (BGer 1B_124/2016 vom 12. August 2018 E. 5.5;Guidon, a.a.O., Art. 396 StPO N 17), andererseits fällt die Rechtsverzögerungsbeschwerde ebenfalls ausser Betracht, wenn ein Anfechtungsobjekt vorliegt (BGer 7B_86/2023 vom 20. Juni 2024 E. 2.3.2, 1B_303/2020 vom 2. März 2021 E. 4.4.). Die Unterscheidung zwischen Rechtsverzögerung und -verweigerung ist insofern relevant, als bei der Rüge der formellen Rechtsverweigerung zu prüfen ist, ob sich die Strafbehörde zu Recht weigert, nicht tätig zu werden, während bei der Rechtsverzögerung massgeblich ist, ob das Verfahren allzu lange dauert (BGer 6B_1408/2022 vom 17. Februar 2023 E. 4.5.4).

1.2.2Es stellt sich die Frage, ob gültige Anfechtungsobjekte im Sinne von Art. 393 Abs.

E. 1.4 1.4.1Da die Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde an keine Rechtsmittelfrist gebunden ist (Art. 396 Abs. 2 StPO), bleibt nur noch zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Beschwerde formgerecht eingereicht hat (zu den Anforderungen sowie seiner Begründung bereits oben E. 1.1.2.2 f.).

1.4.2In seiner Beschwerde vom 8. Juli 2025 begnügt sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, die von ihm gestellten Anträge als Begründung zu wiederholen (Akten, S. 1 f.). Er legt die Gründe, warum Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung vorliege, nur sehr oberflächlich und sehr kurz dar. Auf die Beilagen verweist er lediglich pauschal. Hingegen dürfen an Laienbeschwerden nicht zu hohe Anforderungen gestellt werden (vgl. oben E. 1.1.2.1). Zumindest lässt sich aus der Gesamtheit aller vorliegenden Akten eine sinngemässe Begründung entnehmen. Somit erfüllt die Beschwerdebegründung knapp die Anforderungen an eine Laienbeschwerde.

1.5Nach dem Gesagten ist lediglich auf die Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerde im Verfahren VT.[…] einzutreten.

E. 2 2.1Gemäss Art. 29 BV Abs. 1 hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Als Teilgehalte dieser Bestimmung gelten die Verbote der Rechtsverweigerung (i.e.S) und der Rechtsverzögerung (vgl. nur BGer 6B_569/2025 vom 9. Oktober 2025 m. w. H. E. 1.3.1;Waldmann, a.a.O., Art. 29 BV N 22 ff.;Steinmann/Schindler/Wyss, in: St. Galler Kommentar, 4. Auflage 2023, Art. 9 BV N 30 ff.).  Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde eine ihr obliegende hoheitliche Verfahrenshandlung verweigert, obschon eine Pflicht zum Tätigwerden bestünde (BGE 144 II 184 E. 3.1, in: Pra 2018 Nr. 142; BGer 7B_256/2023 vom 5. März 2024 E. 2.2;Waldmann, a.a.O., Art. 29 BV N 22). Unter Rechtsverzögerung sind Fälle zu subsumieren, in denen sich die Behörde zwar bereit zeigt, das Geschäft zu behandeln, den Entscheid jedoch nicht innerhalb der Zeit fällt, die nach der Natur der Sache und der Gesamtheit der übrigen Umstände angemessen erscheint (BGE 144 I 318 E. 7.1, in: Pra 20219 Nr. 94; BGer 7B_256/2023 vom 5. März 2024;Waldmann, a.a.O., Art. 29 BV N 26 ff.; vgl. zu beiden Begriffen AGE BES.2017.56 vom

27. April 2017 E. 4.1;Guidon, a.a.O., Art. 396 StPO N 17 und N 18 je m.w.H, Fn. 137). Es gilt zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vorliegend zum Handeln verpflichtet war und diese Pflicht verletzt hat bzw. die Sache nicht innert angemessener Frist behandelt hat (vgl. zum Ganzen auch AGE BES.2018.147 vom 8. Januar 2018 E. 2.1; BES.2017.56 vom 27. April 2017 E. 4.1; siehe auch die Ausführungen zur Rechtsverzögerung und -verweigerung oben unter E. 1.1.1.2).

2.2Im vorliegenden Verfahren lässt sich den Akten entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt auf sämtliche Schreiben des Beschwerdeführers reagiert hat (vgl. E. 1.1.2.5), sodass klarerweise keine Rechtsverweigerung vorliegt (siehe oben E. 1.1.1.2 und E. 2.1). Auch gibt es keine Anzeichen, dass die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt das Verfahren nicht behandeln werde bzw. dies beabsichtigt, weshalb die Rechtsverweigerungsbeschwerde abzuweisen ist.

2.3Gemäss Akten sind die Strafanzeigen des Beschwerdeführers, jeweils datiert vom 19. Mai 2025 resp. 26. Mai 2025, am 23. Mai 2025 bzw. am 2. Juni 2025 bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt eingegangen (elektronische Akten des Verfahrens VT.[…] S. 39 ff. und S. 149 ff.). Knapp etwas über einen Monat nachher, am 8. Juli 2025, erhob der Beschwerdeführer die Rechtsverzögerungsbeschwerde. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt hat in ihrer Stellungnahme mitgeteilt, dass dieses Verfahren mittlerweile an die für die Bearbeitung zuständige Kriminalpolizei überwiesen hat (Akten S. 30 ff.). Sodann handelt es sich mangels Inhaftierung nicht um einen Fall, der gemäss Art. 5 Abs. 2 StPO zu priorisieren wäre. Des Weiteren hat der Beschwerdeführer gegen verschiedene Personen Strafanzeigen/-anträge gestellt, die jeweils inhaltlich miteinander zusammenhängen, und vermischt die Verfahren teilweise derart, dass sie zuerst von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt entflochten werden müssen. Sodann reicht er teilweise umfangreiche – unter anderem auch französische oder englische – Beilagen ein, die das Verfahren naturgemäss verzögern. Anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer seine Anzeige gegen B____ auch auf Unterlagen stützt, die mittlerweile überholt sind. In diesem Zusammenhang ist das Bundesgerichtsurteil 5A_858/2024 vom 4. November 2025 zu erwähnen, mit welchem der Beschwerdeführer das Urteil des Appellationsgerichts als Verwaltungsgericht KE.2024.17 vom

4. November 2024 betreffend die Nichtanerkennung eines Urteils, Obhut und weitere Kindesbelage angefochten hatte. Gemäss diesem Urteil ist der Pariser Entscheid nicht mehr beachtlich und darüber hinaus haben die zuständigen Genfer Behörden die Kindesbelange – abweichend vom Pariser Urteil – geregelt (E. 3.3.1 f.). Das zuvor erwähnte bundesgerichtliche Urteil ist insofern auch für das Verfahren VT.[…] hinsichtlich des beanzeigten Amtsmissbrauchs relevant (vgl. auch zum Ganzen Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 29. Oktober 2025, Akten S. 28 ff.).

In Anbetracht der oben ausgeführten Umstände und der vergangenen Zeit zwischen Eingang der Anzeigen und Beschwerdeerhebung kann von einer Rechtsverzögerung seitens der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt keine Rede sein, sodass die Rechtsverzögerungsbeschwerde auch abzuweisen ist.

2.4Nach dem Gesagten ist die Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerde abzuweisen. Auf die übrigen Anträge ist wie unter E. 1.1.2.3 ff. dargelegt nicht einzutreten.

E. 3 Aus den vorgehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gebühr wird auf CHF 1'000.– festgesetzt (§ 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [SG 154.810]).

Dispositiv
  1. Dezember 2024 (im Verfahren VT.[…]) wird nicht eingetreten. Im Übrigen wird auf die Beschwerde (in den Verfahren VT.[…] und VT.[…]) nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'000.– (einschliesslich Auslagen). Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin lic. iur. Liselotte Henz                                               MLaw Ariana de la Cruz Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2025.86

ENTSCHEID

vom 13. Januar 2026

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiberin MLaw Ariana de la Cruz

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                             Beschwerdeführer

[...] Privatkläger

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-StadtBeschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerdegegen die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

in den Verfahren VT.[…] und VT.[…]

betreffend

Rechtsverzögerung- und Rechtsverweigerung, Sistierung, Auskunftsrecht

Sachverhalt

A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und seine französische Ex-Partnerin, [...], haben einen gemeinsamen Sohn (geb. 2021). Das Paar trennte sich im Jahr 2022. Seither streiten sie sich um das Besuchs- und Sorgerecht, was zahlreiche Verfahren und Entscheide, unter anderem auch mit internationalem Bezug, zur Folge hatte. In diesem Zusammenhang erstatteten sie auch gegenseitig verschiedene Strafanzeigen. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt sistierte mit Verfügung vom 17. Dezember 2024 das gegen die Mutter geführte Strafverfahren (VT.[…]) bis zum rechtskräftigen Abschluss des gegen den Beschwerdeführer hängigen Strafverfahrens (VT.[…]), da das erstere Verfahren vom Ausgang des letzteren abhänge.

Im Rahmen dieses Elternkonfliktes erging am 13.März 2024ein Urteildes «Tribunal Judiciaire de Paris».Infolgedessen beantragte der Beschwerdeführer bei der bereits vorgängig involvierten Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend: KESB Basel-Stadt) die Anerkennung des vorgenannten Urteils. Mit Entscheid vom 7. Mai 2024 verweigerte die KESB Basel-Stadt die Anerkennung, woraufhin das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend: Appellationsgericht) und zwischenzeitlich auch das Bundesgericht diesen Entscheid bestätigten (siehe AGE KE.2024.17 vom 4. November 2024 resp. BGer 5A_858/2024 vom

4. November 2025).

Am 19. Mai 2025 sowie am 26. Mai 2025 erstatte der Beschwerdeführer Strafanzeige gegen den [...] der KESB Basel-Stadt, B____, wegen diverser Delikte (u.a. wegen Amtsmissbrauchs und Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht), woraufhin die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ein Verfahren gegen diesen (VT.[…]) eröffnete.

Der Beschwerdeführer gelangte im Juni 2025 mit mehreren Schreiben an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt bezüglich der Verfahren VT.[…] (Ex-Partnerin) und VT.[…] ([...] der KESB Basel-Stadt). Namentlich ersuchte er darin um Auskunft betreffend den jeweiligen Verfahrensstand, beantragte Akteneinsicht und forderte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt formell auf, die Ermittlungen unverzüglich aufzunehmen. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt beantwortete die in den einzelnen Schreiben aufgeworfenen Fragen jeweils schriftlich und innert kurzer Frist.

Mit Eingabe vom

8. Juli 2025 erhob der Beschwerdeführer direkt beim Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend: JSD) «Beschwerde wegen Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung» in den Verfahren VT.[…] und VT.[…], welche das JSD zuständigkeitshalber samt aller Beilagen dem Appellationsgericht mit Schreiben vom 21. August 2025 übermittelte und den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. August 2025 über die Weiterleitung informierte. In seiner Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer, es sei anzuordnen, dass die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt unverzüglich Ermittlungs- und Verfahrenshandlungen vornehme, und es sei ihm Akteneinsicht zu gewähren. Weiter sei ihm Auskunft über die sämtliche Verfahrensschritte zu erteilen und es sei zu prüfen, ob Disziplinarmassnahmen aufgrund der mutmasslichen Rechtverweigerung bzw. -verzögerung infrage kämen.

Die Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts liess die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zur Stellungnahme mit Frist bis zum 26. September 2025 zukommen und forderte sie gleichzeitig auf, mit dieser die Akten einzureichen. Mit Schreiben vom 10. September 2025 nahm die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zur Beschwerde betreffend das Verfahren VT.[…] Stellung und beantragt darin unter o/e-Kostenfolge, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten sei, eventualiter sei sie abzuweisen. Innert erstreckter Frist reichte sie die Stellungnahme vom 29. Oktober 2025 hinsichtlich des Verfahrens VT.[…] ein und verlangt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschwerdeführer replizierte auf keine der beiden Stellungnahmen (vgl. Verfügungen der Verfahrensleiterin vom

30. Oktober 2025 bzw. 4. Dezember 2025).

Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren aufgrund der Akten (einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Zuständig für deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt. Es können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Ermessensfehler gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2

1.2.1.1Verfügungen im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sind individuell-konkrete Anordnungen, mit denen gestützt auf die Strafprozessordnung eine für den Adressaten verbindliche und erzwingbare Rechtswirkung erzielt wird (statt vieler BStGer BP.2024.16 vom 15. Oktober 2024 E. 1.1;Guidon, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 393 StPO N 6 m.w.H.)  Unter Verfahrenshandlungen (i.e.S.) im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO fallen alle hoheitlichen Verfahrenshandlungen, die nicht in der Form eines Beschlusses oder einer Verfügung (vgl. Art. 80 Abs. 1 StPO) ergehen (je m.w.H. BStGer BP.2024.16 vom 15. Oktober 2024 E. 1.1;Guidon, a.a.O., Art. 393 StPO N 6; vgl.Keller, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 393 N 11).

Als (hoheitliche) Verfahrenshandlung (i.w.S.) gilt jede gegen aussen wirksame Handlung der Strafverfolgungsbehörden und (Straf-)Gerichte, die auf den Verfahrensgang, d.h. die Einleitung, die Durchführung oder den Abschluss, gerichtet ist und einer prozessrechtlichen Regelung unterliegt (BStGer BP.2024.16 vom 15. Oktober 2024 E. 1.1;Guidon, a.a.O., Art. 393 StPO N 6). Allgemein können nur konkrete, hoheitliche Verfahrenshandlungen (wie bspw. Verfügungen) ein gültiges Anfechtungsobjekt der Beschwerde bilden (je m.w.H. BStGer BP.2024.16 vom 15. Oktober 2024 E. 1.1;Guidon, a.a.O., Art. 393 StPO N 6, 10;Keller, a.a.O., Art. 393 N 12a). Dementsprechend dient die Beschwerde nicht dazu, die Strafverfolgungsbehörden (bzw. deren Arbeit) pauschal zu kritisieren oder allgemeines Unbehagen zu äussern (Guidon, a.a.O., Art. 393 StPO N 10).

1.2.1.2Im Gegensatz gibt es bei Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerden kein klassisches Anfechtungsobjekt, gegen das innert der zehntägigen Frist (Art. 396 Abs. 2 StPO) Beschwerde erhoben werden kann (BGer 7B_86/2023 vom 20. Juni 2024 E. 2.3.2 f., 1B_303/2020 vom 2. März 2021 E. 4.4; vgl. auch BGE 138 III 705 E. 2).

Eine (formelle) Rechtsverweigerung (i.e.S.) liegt nur vor, wenn die Strafbehörde sich weigert, eine ihr nach Gesetz obliegende hoheitliche Verfahrenshandlung vorzunehmen, also untätig bleibt, obwohl sie verpflichtet gewesen wäre, tätig zu werden, und sie diese Weigerung nicht ausdrücklich schriftlich oder mündlich den Betroffenen mitteilt (BGer 7B_86/2023 vom 20. Juni 2024 E. 2.3.2 f.;Keller, a.a.O., Art. 396 N 9). Äussert sie sich in irgendeiner Weise dazu, liegt keine Rechtsverweigerung vor – auch wenn sie den Begehren nicht (vollständig) entspricht –, weshalb innert zehn Tagen («reguläre») Beschwerde zu erheben ist und die Rechtsverweigerungsbeschwerde nicht zur Verfügung steht (BGer 7B_86/2023 vom

20. Juni 2024 E. 2.3.2 f., 1B_303/2020 vom 2. März 2021 E. 4.4, vgl. BGE 138 III 705 E. 2; BGer 5A_908/2023 vom 7. Februar 2024 E. 3.1, 5A_408/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 3.5). Daraus folgt implizit auch, dass die Rechtsverweigerungsbeschwerde erst erhoben werden kann, wenn die beschwerdeführende Person vor der Erhebung der Beschwerde insofern tätig geworden ist, als dass sie die zuständige Strafbehörde um die entsprechende Verfahrenshandlung ersucht hat (vgl. BGer 1B_124/2016 vom 12. August 2018 E. 5.5;Guidon, a.a.O., Art. 396 StPO N 17, 19;Keller, a.a.O., Art. 393 N 10a), es sei denn, sie wäre ohnehin, also ohne entsprechenden Antrag, zur fraglichen Verfahrenshandlung verpflichtet gewesen.

Bei der Rechtsverzögerung handelt es sich um eine abgeschwächte Form bzw. einen Teilgehalt der (formellen) Rechtsverweigerung (je m.w.H. BGer 6B_1408/2022 vom 17. Februar 2023 E. 4.5.4; AGE BES.2016.164 vom 17. November 2016 E. 2.1, BES.2015.59 vom 14. Juli 2015 E. 2.1). Eine Rechtsverzögerung liegt nicht schon  dann vor, wenn die Strafbehörde nicht sofort tätig wird; sie ist nur dann gegeben, wenn sich die Strafbehörde zwar bereit zeigt, den Entscheid zu fällen bzw. eine Verfahrenshandlung vorzunehmen, dies aber nicht innert angemessener Frist tut (BGer 6B_1408/2022 vom 17. Februar 2023 E. 4.5.4; AGE BES.2016.164 vom 17. November 2016 E. 2.1, BES.2015.59 vom 14. Juli 2015 E. 2.1;Waldmann, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2025, Art. 29 BV N 26;Guidon, a.a.O., Art. 396 StPO N 17). Wie auch bei der Rechtsverweigerung ist die beschwerdeführende Person einerseits verpflichtet, vorgängig bei der Strafbehörde zu intervenieren, damit sie innert kurzer Frist entscheidet (BGer 1B_124/2016 vom 12. August 2018 E. 5.5;Guidon, a.a.O., Art. 396 StPO N 17), andererseits fällt die Rechtsverzögerungsbeschwerde ebenfalls ausser Betracht, wenn ein Anfechtungsobjekt vorliegt (BGer 7B_86/2023 vom 20. Juni 2024 E. 2.3.2, 1B_303/2020 vom 2. März 2021 E. 4.4.). Die Unterscheidung zwischen Rechtsverzögerung und -verweigerung ist insofern relevant, als bei der Rüge der formellen Rechtsverweigerung zu prüfen ist, ob sich die Strafbehörde zu Recht weigert, nicht tätig zu werden, während bei der Rechtsverzögerung massgeblich ist, ob das Verfahren allzu lange dauert (BGer 6B_1408/2022 vom 17. Februar 2023 E. 4.5.4).

1.2.2Es stellt sich die Frage, ob gültige Anfechtungsobjekte im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO vorliegen bzw. die Beschwerde im konkreten Fall keiner Anfechtungsobjekte bedarf. Um feststellen zu können, was der Beschwerdeführer genau anficht, ist die Beschwerdebegründung heranzuziehen, weshalb bereits an dieser Stelle dessen Voraussetzungen zu erörtern sind.

1.2.2.1In diesem Zusammenhang ist vorweg festzuhalten, dass die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 8. Juli 2025 zwei verschiedene Verfahren (VT.[…] und VT.[…]) betrifft. Die darin vorgebrachten Rügen und Anträgen beziehen sich jeweils auf beide Verfahren, da der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen nicht zwischen diesen differenziert (vgl. Akten S. 1 ff.). Trotz des (impliziten) Antrags der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, die Beschwerdeverfahren seien getrennt zu führen (Akten, S. 18 und S. 29), findet aufgrund des sachlichen Konnexes zwischen beiden Verfahren keine Verfahrenstrennung statt. Dies umso mehr, da die Verfahren, hätte der Beschwerdeführer jeweils für jedes Verfahren eigenständig Beschwerde erhoben, gestützt auf Art. 30 StPO hätten vereinigt werden können. Die gemeinsame Beurteilung ändert nichts daran, dass sie strikt auseinanderzuhalten und folglich die Voraussetzungen und Rügen für jedes Verfahren und jedes Rechtsbegehren einzeln zu prüfen sind.

1.2.2.2Die Anforderungen an die inhaltliche Begründung der Beschwerde richten sich nach Art. 385 StPO (vgl. Art. 376 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO). Die beschwerdeführende Person hat demnach genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a – c StPO). Dabei hat der Beschwerdeführer zum Ausdruck zu bringen, in welchem Sinne er die angefochtene Verfahrenshandlung geändert haben möchte (Guidon, a.a.O., Art. 396 StPO N 9b). Bei einer rechtsunkundigen Person stellt die Praxis an die Begründungspflicht keine strengen Anforderungen. Allerdings ist auch in einer Laienbeschwerde zumindest sinngemäss anzugeben, inwiefern der angefochtene Entscheid für unrichtig respektive fehlerhaft gehalten wird (siehe Art. 385 Abs. 1 StPO; vgl.Bähler, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 385 StPO N 3; AGE BES.2020.69 vom 23. April 2020 E. 1.2). Während grundsätzlich Antrag und Begründung jeweils auseinanderzuhalten sind, können insbesondere bei Laieneingaben die Anträge erst aus der Begründung hervorgehen, was ausreicht, sofern sie hinreichend deutlich sind (Guidon,a.a.O., Art. 396 StPO N 9e m.w.H.). In diesem Zusammenhang sind es ebenfalls die Akten zu konsultieren (vgl. BGE 137 III 617 E. 4.4; Guidon,a.a.O., Art. 396 StPO N 9e m.w.H.). Die Rechtsbegehren und sonstige Ausführungen sind nach dem Vertrauensprinzip auszulegen (Kradolfer, in: St. Galler Kommentar, 4. Auflage 2023, Art. 9 BV N 138; vgl. BGE 136 V 131 E. 1.2; BGer 4A_74/2020 vom 28. Mai 2020 E. 3.1, 4A_371 vom 14. Oktober 2016; E. 2.1, 2C_393/2015 vom 26. Januar 2016 E. 5.1).

1.2.2.3Der Beschwerdeführer stellt in seiner Beschwerde vom 8. Juli 2025 folgende Anträge: (1) die sofortige Anordnung effektiver Ermittlungs- und Verfahrenshandlungen in den genannten Verfahren; (2) die unverzügliche und vollständige Gewährung von Akteneinsicht nach Art. 101 StPO; (3) die umgehende lückenlose Auskunft zu allen bisherigen und künftigen Verfahrensschritten; und (4) die disziplinarische Prüfung von Massnahmen gegen die Verantwortlichen wegen mutmasslicher Rechtsverweigerung (siehe auch oben Sachverhalt). Als Begründung führt er sinngemäss an, dass die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt keine substanzielle Verfahrenshandlung vorgenommen und die Ermittlungen nicht aufgenommen habe, obwohl es sich um schwerwiegende und fortdauernde Straftaten handle. Darüber hinaus habe sie ihm trotz mehrfacher schriftlicher Aufforderungen keine Akteneinsicht gewährt. Ausserdem habe die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt die Informationen und Verfügungen nur seinem Rechtsanwalt und nicht ihm direkt als unmittelbar Geschädigtem zugestellt. Schliesslich habe sie dem Beschwerdeführer in ihren Schreiben nur formelhaft und inhaltlich ausweichend geantwortet, weshalb er dadurch keine neuen oder substantiellen Informationen enthalten habe.

Mit diesem Verhalten verletze die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Artikel 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV), Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101, EMRK) sowie Artikel 101 StPO. Zugleich würden die Rechte seines Sohnes aus Artikel 8 EMRK sowie aus den Artikeln 3, 9 und 12 der Kinderrechtskonvention (SR 0.107) nachhaltig beeinträchtigt. Im Übrigen verweist er auf die der Beschwerde beiliegende Korrespondenz zwischen ihm und der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (vgl. zum Ganzen Akten S. 1 ff.).

1.2.2.4In Bezug auf den vierten Antrag (Prüfung von Disziplinarmassnahmen, siehe oben E. 1.1.2.3) ist festzuhalten, dass gemäss § 24 des Personalgesetzes (SG 162.100, PG) die Anstellungsbehörde (vgl. § 10 PG) für Disziplinarmassnahmen zuständig ist. Dementsprechend ist mangels Zuständigkeit des Beschwerdegerichts bzw. gültigen Anfechtungsobjekts betreffend beide Verfahren auf diesen Antrag bzw. Anträge nicht einzutreten.

1.2.2.5Auf die Anträge 2 und 3 des Beschwerdeführers (siehe oben E. 1.1.2.3), mit denen er die «umgehende lückenlose Auskunft zu allen bisherigen und künftigen Verfahrensschritten» beantragt und um «unverzügliche und vollständige Gewährung von Akteneinsicht nach Art. 101 StPO» ersucht (Akten, S. 2), ist in Bezug auf beide Verfahren nicht einzutreten. Denn das (jeweilige) Anfechtungsobjekt für diese Anträge ist das Schreiben der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 16. Juni 2025 (Akten S. 8 f.). Auch wenn der Beschwerdeführer nicht explizit ausführt, gegen welche Verfahrenshandlung bzw. Verfügung er mit diesen Anträgen genau vorgeht bzw. auf welche Verfahrenshandlung bzw. Verfügung sich die Anträge beziehen, ist aufgrund der Beschwerdebeilagen und den beigezogenen Vorakten darauf zu schliessen, dass das zuvor genannte Schreiben das korrekte Anfechtungsobjekt ist, wofür die zehntägige Beschwerdefrist nach Art. 396 Abs. 1 StPO bereits abgelaufen ist. Dem ist so, weil der Beschwerdeführer mit diesen Anträgen bereits mit Eingabe vom 9. Juni 2025 an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gelangte (Akten, S. 10 f.), welche sie eben mit Schreiben vom 16. Juni 2025 begründet ablehnte (Akten S. 8 f.). Der Beschwerdeführer wäre – wie soeben dargelegt – also verpflichtet gewesen, gegen dieses Schreiben (welches als Verfügung zu qualifizieren ist, siehe oben E. 1.1.1.1) Beschwerde zu erheben bzw. dieses anzufechten. Aufgrund der darauffolgenden Eingabe des Beschwerdeführers vom 23. Juni 2025 (Akten S. 5 ff.), die unter anderem mangels veränderter Umstände und wegen des Einreichungszeitpunkts als Wiedererwägungsgesuch zu qualifizieren ist (vgl. BGE 138 III 136 II 177 E. 2.2.1; BGer 7B_190/2025 vom 4. Juli 2025 E. 3.4.1; ferner BGer 7B_500/2024 vom 28. August 2025 E. 5.2), ist jedoch davon auszugehen, dass er vorliegend das Antwortschreiben der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 4. Juli 2025 (Akten S. 4) anficht, was jedoch in diesem Fall kein gültiges Anfechtungsobjekt darstellt (vgl. BGer 7B_500/2024 vom 28. August 2025 E. 5.2;Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, N 1281). Ausserdem dient die Wiederwägung nicht dazu, Rechtsmittelfristen zu umgehen (Waldmann, a.a.O., Art. 29 BV N 25a). Vorliegend löst das Antwortschreiben vom 4. Juli 2025 keine eigenständige Frist aus (vgl.Häfelin/Müller/Uhlmann,a.a.O., N 1281), dies deshalb, da sich die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt nicht in materieller Hinsicht mit den Anträgen befasst hat (Häfelin/Müller/Uhlmann,a.a.O., N 1281). Denn in ihrem Schreiben vom 4. Juli 2025 verweist sie lediglich auf das Schreiben vom 16. Juni 2025 bzw. auf die darin enthaltenen Antworten (Akten S. 4). Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt war nicht verpflichtet, das Wiedererwägungsgesuch zu behandeln bzw. sich materiell mit den Vorbringen des Beschwerdeführers erneut auseinanderzusetzen (BGer 7B_500/2024 vom 28. August 2025 E. 5.2; vgl.Häfelin/Müller/Uhlmann,a.a.O., N 1281).

Abschliessend ist noch festzuhalten, dass im Verfahren VT.[…] ohnehin noch kein Akteneinsichtsrecht bestand bzw. besteht (Art. 101 Abs. 1 StPO; vgl. Akten S. 8 f.), sodass die Beschwerde auch materiell abzuweisen wäre. Überdies gibt es keine Anzeichen, dass die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt im Verfahren VT.[…] dem Beschwerdeführer bzw. seinem Rechtsvertreter die Akteneinsicht nicht gewährt hat.

1.2.2.6Zuletzt ist zu prüfen, ob hinsichtlich der Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerden eben gerade keine Anfechtungsobjekte vorliegen (oben dazu bereits ausführlich oben E. 1.1.1.2).

1.2.2.6.1Wie die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt in ihrer Stellungnahme vom 10. September 2025 (Akten S. 18 ff.) korrekt ausführt, ist in der Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 8. Juli 2025 betreffend das Verfahren VT.[…] vielmehr eine Beschwerde gegen die damalige Sistierungsverfügung vom 17. Dezember 2024 (elektronische Akten des Verfahrens VT.[…] S. 416) zu erblicken, die innert zehn Tagen anzufechten gewesen wäre (vgl. u.a. Art. 314 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO; BGE 138 III 705 E. 2). Eine Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde ist vorliegend aufgrund der (rechtskräftigen) Sistierungsverfügung also nicht mehr möglich, da damals ein Anfechtungsobjekt (Sistierungsverfügung) vorhanden gewesen ist (siehe oben E. 1.1.1.2; vgl. BGE 138 III 705 E. 2). Gemäss Verfügung vom 17. Dezember 2024 dauert die Sistierung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens VT.[…] (siehe oben Sachverhalt), wobei dieser Grund zurzeit noch nicht weggefallen ist (Art. 315 Abs. 2 StPO). Einzig wenn sich die der Sistierungsverfügung zugrunde liegende Umstände wesentlich verändert hätten, sodass die Sistierung im Lichte der Änderung(en) neuerdings als ungerechtfertigt erscheinen würde, wäre eine eigenständige Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde denkbar. Solche Umstände macht der Beschwerdeführer aber nicht geltend und sind auch nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer wehrt sich sinngemäss gegen die Sistierung an sich. Dementsprechend ist nicht auf die Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde betreffend das Verfahren VT.[…] einzutreten (siehe oben E. 1.1.1.2).

Soweit der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 23. Juni 2025 vorbringt (Akten S. 5 ff.), er habe die Sistierungsverfügung vom 17. Dezember 2024 nicht erhalten, ist dies unerheblich. Dies allein schon deshalb, weil er diesen Umstand in seiner Beschwerde vom 8. Juli 2025 (Akten S. 1 ff.) nicht (explizit) gerügt hat, sondern lediglich auf die beiliegende Korrespondenz, in der das Schreiben vom

23. Juni 2025 enthalten ist, verwiesen hat. Entgegen seiner Annahme war die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt überdies zu keinem Zeitpunkt verpflichtet, die Sistierungsverfügung dem Beschwerdeführer direkt zuzustellen; vielmehr hatte diese aufgrund von Art. 88 Abs. 3 StPO an seinen Rechtsvertreter (Dr. iur. Yves Waldmann) zu erfolgen. Dass der Anwalt des Beschwerdeführers diesen gegebenenfalls nicht informiert hat, ändert nichts daran, dass die Sistierung rechtswirksam zugestellt wurde. Abschliessend ist in diesem Zusammenhang zu erwähnen, selbst wenn sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellen sollte, sein Verteidiger habe die Sistierungsverfügung niemals erhalten, wäre dies unerheblich. Spätestens mit dem Schreiben der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 16. Juni 2025 (Akten S. 8 f.) wusste der Verteidiger des Beschwerdeführers um die Sistierungsverfügung, weshalb er – hätte er die Verfügung tatsächlich niemals erhalten – verpflichtet gewesen wäre, diesen Umstand umgehend der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt anzuzeigen, was er jedoch nicht getan hat. Auf die zwei nachfolgenden Schreiben der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 1. bzw.

4. Juli 2025 (elektronische Akten des Verfahrens VT.[…] S. 21 resp. Akten S. 4), welche beide (explizit) auf die Sistierungsverfügung vom 17. Dezember 2024 Bezug nehmen, erfolgte vielmehr keine Reaktion. Somit ist davon auszugehen, dass sein Verteidiger die Sistierungsverfügung erhalten hat und sie infolgedessen auch in Rechtskraft erwachsen ist (in diesem Zusammenhang siehe auch BGE 142 IV 125 E. 4.3 in fine, in: Pra 2017 Nr. 22; BGer 6B_390/2013 vom 6. Februar 2014 E. 2.3.2).

1.2.2.6.2Anders zu beurteilen ist die Lage im Verfahren VT.[…]. Hier liegt kein Anfechtungsobjekt vor, gegen welches statt der Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde Beschwerde hätte erhoben werden können. Somit ist die erhobene Beschwerde diesbezüglich als zulässig zu erachten, wobei im Folgenden noch die übrigen Beschwerdevoraussetzungen zu prüfen sind (Keller, a.a.O., Art. 396 StPO N 10; vgl.Uhlmann, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2018, Art. 94 BGG N 5).

1.3Wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat, ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Zu den im kantonalen Verfahren beschwerdeberechtigten Parteien gehören auch Anzeigesteller, welche durch die beanzeigten Delikte selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sind und ausdrücklich erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 115 und 118 StPO; AGE BES.2023.137 vom 29. Januar 2024 E 1.2; vgl. BGE 141 IV 380 E. 2.3.1; BGer 1B_426/2015 vom 17. Mai 2016 E. 1.4; AGE BES.2015.77 vom 14. März 2016). Das ist beim Beschwerdeführer der Fall, sodass er legitimiert ist, die Beschwerde zu erheben.

1.4

1.4.1Da die Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde an keine Rechtsmittelfrist gebunden ist (Art. 396 Abs. 2 StPO), bleibt nur noch zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Beschwerde formgerecht eingereicht hat (zu den Anforderungen sowie seiner Begründung bereits oben E. 1.1.2.2 f.).

1.4.2In seiner Beschwerde vom 8. Juli 2025 begnügt sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, die von ihm gestellten Anträge als Begründung zu wiederholen (Akten, S. 1 f.). Er legt die Gründe, warum Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung vorliege, nur sehr oberflächlich und sehr kurz dar. Auf die Beilagen verweist er lediglich pauschal. Hingegen dürfen an Laienbeschwerden nicht zu hohe Anforderungen gestellt werden (vgl. oben E. 1.1.2.1). Zumindest lässt sich aus der Gesamtheit aller vorliegenden Akten eine sinngemässe Begründung entnehmen. Somit erfüllt die Beschwerdebegründung knapp die Anforderungen an eine Laienbeschwerde.

1.5Nach dem Gesagten ist lediglich auf die Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerde im Verfahren VT.[…] einzutreten.

2.

2.1Gemäss Art. 29 BV Abs. 1 hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Als Teilgehalte dieser Bestimmung gelten die Verbote der Rechtsverweigerung (i.e.S) und der Rechtsverzögerung (vgl. nur BGer 6B_569/2025 vom 9. Oktober 2025 m. w. H. E. 1.3.1;Waldmann, a.a.O., Art. 29 BV N 22 ff.;Steinmann/Schindler/Wyss, in: St. Galler Kommentar, 4. Auflage 2023, Art. 9 BV N 30 ff.).  Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde eine ihr obliegende hoheitliche Verfahrenshandlung verweigert, obschon eine Pflicht zum Tätigwerden bestünde (BGE 144 II 184 E. 3.1, in: Pra 2018 Nr. 142; BGer 7B_256/2023 vom 5. März 2024 E. 2.2;Waldmann, a.a.O., Art. 29 BV N 22). Unter Rechtsverzögerung sind Fälle zu subsumieren, in denen sich die Behörde zwar bereit zeigt, das Geschäft zu behandeln, den Entscheid jedoch nicht innerhalb der Zeit fällt, die nach der Natur der Sache und der Gesamtheit der übrigen Umstände angemessen erscheint (BGE 144 I 318 E. 7.1, in: Pra 20219 Nr. 94; BGer 7B_256/2023 vom 5. März 2024;Waldmann, a.a.O., Art. 29 BV N 26 ff.; vgl. zu beiden Begriffen AGE BES.2017.56 vom

27. April 2017 E. 4.1;Guidon, a.a.O., Art. 396 StPO N 17 und N 18 je m.w.H, Fn. 137). Es gilt zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vorliegend zum Handeln verpflichtet war und diese Pflicht verletzt hat bzw. die Sache nicht innert angemessener Frist behandelt hat (vgl. zum Ganzen auch AGE BES.2018.147 vom 8. Januar 2018 E. 2.1; BES.2017.56 vom 27. April 2017 E. 4.1; siehe auch die Ausführungen zur Rechtsverzögerung und -verweigerung oben unter E. 1.1.1.2).

2.2Im vorliegenden Verfahren lässt sich den Akten entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt auf sämtliche Schreiben des Beschwerdeführers reagiert hat (vgl. E. 1.1.2.5), sodass klarerweise keine Rechtsverweigerung vorliegt (siehe oben E. 1.1.1.2 und E. 2.1). Auch gibt es keine Anzeichen, dass die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt das Verfahren nicht behandeln werde bzw. dies beabsichtigt, weshalb die Rechtsverweigerungsbeschwerde abzuweisen ist.

2.3Gemäss Akten sind die Strafanzeigen des Beschwerdeführers, jeweils datiert vom 19. Mai 2025 resp. 26. Mai 2025, am 23. Mai 2025 bzw. am 2. Juni 2025 bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt eingegangen (elektronische Akten des Verfahrens VT.[…] S. 39 ff. und S. 149 ff.). Knapp etwas über einen Monat nachher, am 8. Juli 2025, erhob der Beschwerdeführer die Rechtsverzögerungsbeschwerde. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt hat in ihrer Stellungnahme mitgeteilt, dass dieses Verfahren mittlerweile an die für die Bearbeitung zuständige Kriminalpolizei überwiesen hat (Akten S. 30 ff.). Sodann handelt es sich mangels Inhaftierung nicht um einen Fall, der gemäss Art. 5 Abs. 2 StPO zu priorisieren wäre. Des Weiteren hat der Beschwerdeführer gegen verschiedene Personen Strafanzeigen/-anträge gestellt, die jeweils inhaltlich miteinander zusammenhängen, und vermischt die Verfahren teilweise derart, dass sie zuerst von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt entflochten werden müssen. Sodann reicht er teilweise umfangreiche – unter anderem auch französische oder englische – Beilagen ein, die das Verfahren naturgemäss verzögern. Anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer seine Anzeige gegen B____ auch auf Unterlagen stützt, die mittlerweile überholt sind. In diesem Zusammenhang ist das Bundesgerichtsurteil 5A_858/2024 vom 4. November 2025 zu erwähnen, mit welchem der Beschwerdeführer das Urteil des Appellationsgerichts als Verwaltungsgericht KE.2024.17 vom

4. November 2024 betreffend die Nichtanerkennung eines Urteils, Obhut und weitere Kindesbelage angefochten hatte. Gemäss diesem Urteil ist der Pariser Entscheid nicht mehr beachtlich und darüber hinaus haben die zuständigen Genfer Behörden die Kindesbelange – abweichend vom Pariser Urteil – geregelt (E. 3.3.1 f.). Das zuvor erwähnte bundesgerichtliche Urteil ist insofern auch für das Verfahren VT.[…] hinsichtlich des beanzeigten Amtsmissbrauchs relevant (vgl. auch zum Ganzen Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 29. Oktober 2025, Akten S. 28 ff.).

In Anbetracht der oben ausgeführten Umstände und der vergangenen Zeit zwischen Eingang der Anzeigen und Beschwerdeerhebung kann von einer Rechtsverzögerung seitens der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt keine Rede sein, sodass die Rechtsverzögerungsbeschwerde auch abzuweisen ist.

2.4Nach dem Gesagten ist die Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerde abzuweisen. Auf die übrigen Anträge ist wie unter E. 1.1.2.3 ff. dargelegt nicht einzutreten.

3.

Aus den vorgehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gebühr wird auf CHF 1'000.– festgesetzt (§ 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [SG 154.810]).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerde (im Verfahren VT.[…]) wird abgewiesen.

Auf die Beschwerde gegen die Sistierungsverfügung vom

17. Dezember 2024 (im Verfahren VT.[…]) wird nicht eingetreten.

Im Übrigen wird auf die Beschwerde (in den Verfahren VT.[…] und VT.[…]) nicht eingetreten.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'000.– (einschliesslich Auslagen).

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz                                               MLaw Ariana de la Cruz

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.