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BES.2025.28

Verfahrenseinstellung Urteil BG vom 13.02.2026 7B_18/2026

Basel-Stadt · 2025-11-12 · Deutsch BS
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Sachverhalt

Am [...] 2022 veröffentlichte die [...] einen Artikel von B____ (nachfolgend: Beschuldigte) unter dem Titel [...] in der [...]. Darüber hinaus gab die Beschuldigte für den Podcast [...] ein Interview zum selben Thema. Dieses wurde am [...] 2022 ausgestrahlt. Der Artikel und das Interview standen im Zusammenhang mit dem Fall «Nathalie», welcher schweizweit für Aufsehen sorgte.

Mit Eingabe vom

31. Januar 2023 erstattete Dr. med. A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Strafanzeige gegen die Beschuldigte wegen übler Nachrede, Verleumdung, Beschimpfung und unlauterem Wettbewerb. Die Staatsanwaltschaft eröffnete in der Folge ein Strafverfahren gegen die Beschuldigte. Mit Schreiben vom 14. Januar 2025 kündigte die Staatsanwaltschaft den Abschluss des Verfahrens an und gewährte den Parteien Frist zur Einreichung von Beweisanträgen. Mit Eingabe vom 20. Februar 2025 kam der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nach und beantragte, dass er zur Sache einvernommen werde. Die Staatsanwaltschaft wies mit Beweisergänzungsentscheid vom 24. Februar 2025 den Beweisantrag des Beschwerdeführers mit Verweis auf Art. 318 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ab. Schliesslich stellte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 26. Februar 2025 das Verfahren ein. Die Einstellung wurde damit begründet, dass kein Straftatbestand erfüllt sei resp. Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen würden.

Gegen diese Einstellungsverfügung hat der Beschwerdeführer – vertreten durch Dr. Hans M. Weltert, Rechtsanwalt – am 10. März 2025 Beschwerde beim Appellationsgerichts Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es sei die Einstellungsverfügung vom 26. Februar 2025 aufzuheben und die Staatsanwaltschaft zu weiteren Ermittlungen aufzufordern (Ziff. 1). Weiter sei der Beweisergänzungsentscheid aufzuheben und die Einvernahme des Beschwerdeführers anzuordnen (Ziff. 2), dies alles unter o/e Kostenfolge (Ziff. 3). Mit Stellungnahme vom 7. Mai 2025 beantragt die Staatsanwaltschaft die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge und verweist dafür auf die Begründung in der Einstellungsverfügung vom 26. Februar 2025 sowie auf den Beweisergänzungsentscheid vom 24. Februar 2025. Am 19. Juni 2025 erfolgte eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers. Die Beschuldigte – vertreten durch Dr. Christian von Wartburg, Advokat – hat mit Schreiben vom 7. Juli 2025 ebenfalls Stellung zur Beschwerde genommen. Sie beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen (Ziff. 1), ihr sei eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten des Beschwerdeführers zuzusprechen (Ziff. 2) und es sei ihr ggf. ein Duplikrecht zu einer allfälligen Replik des Beschwerdeführers zu gewähren (Ziff. 3), dies alles unter o/e-Kostenfolge (Ziff. 4). Mit Eingabe vom 4. August 2025 hat der Beschwerdeführer unter Aufrechterhaltung seiner Anträge repliziert.

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 1.1Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a i. V. m.  Art. 396 Abs. 1 StPO). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ein solches haben Anzeigesteller, welche durch die beanzeigten Delikte selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sind und ausdrücklich erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO

i. V. m. Art. 115 und 118 StPO; BGE 141 IV 380 E. 2.3.1; BGer 1B_426/2015 vom 17. Juni 2016 E. 1.4; AGE BES.2022.165 vom 16. Januar 2024 E. 1.2, BES.2020.86 vom

12. April 2022 E. 1.2.1).

1.3Der Beschwerdeführer ist durch die beanzeigten Delikte zweifelsohne selbst und unmittelbar betroffen und hat sich mit der Strafanzeige vom 31. Januar 2023 als Privatkläger konstituiert. Er ist somit zur vorliegenden Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde ist im Übrigen form- und fristgerecht erhoben worden, womit auf sie einzutreten ist.

E. 2 Gemäss

Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung

des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage

rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b),

Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c),

Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder

Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher

Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann

(lit. e). In Zweifelsfällen tatsächlicher oder rechtlicher Natur ist das

Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip

(Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2

Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 i. V. m. Art. 324

Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes «in dubio pro duriore» weiterzuführen

und an das Gericht zu überweisen (vgl. BGE 138 IV 186 E. 4.1;

BGer 7B_889/2023 vom 20. Februar 2025 E. 4.2.1; AGE

BES.2024.92/93 vom 15. Mai 2025 E. 2.1). Diesem Grundsatz entsprechend

darf die Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer

Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet

werden (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 138 IV 186 E. 4.1). Ist die

Beweislage unklar, so ist es grundsätzlich nicht Sache der Staatsanwaltschaft,

sondern vielmehr diejenige des dafür zuständigen Sachgerichts, die Beweise

abschliessend zu würdigen. Die Staatsanwaltschaft darf das Verfahren nur dann

einstellen, wenn ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Gerichts

sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint und eine Hauptverhandlung daher

als Ressourcenverschwendung erscheinen würde (AGE BES.2024.92/93 vom

15. Mai 2025 E. 2.1, BES.2017.61 vom 2. Mai 2017

E. 2.1; vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 138 IV 186 E. 4.1 f.;Heiniger/Rickli,in: Basler

Kommentar, 3. Aufl.  2023, Art. 319 StPO N 8). Hinsichtlich

der Frage, ob in diesem Sinne eine zweifelhafte Beweis- oder Rechtslage

vorliegt, verfügt die Staatsanwaltschaft allerdings über einen gewissen

Ermessensspielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1;

AGE BES.2024.103 vom 4. Dezember 2024 E. 3.2.2.2 m.w.H.,

BES.2019.117 vom 1. Dezember 2020 E. 3.1 m.w.H.; vgl. auchHeiniger/Rickli, a.a.O., Art. 319

StPO N 8 m.w.H.).

E. 3.1 3.1.1Der Beschwerdeführer macht in seiner Strafanzeige vom 31. Januar 2023 (Vorakten Stawa, S. 20) geltend, dass die Beschuldigte ihn mit ihrem Artikel in der [...] vom [...] 2022 sowie mit dem Interview im Podcast des [...], welcher am [...] 2022 erschien, in seiner Ehre verletzt habe und dass eine Strafbarkeit wegen übler Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 312.0), Verleumdung gemäss Art. 174 Ziff. 1 StGB und Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB vorliege.

Die Beschuldigte habe ihm im inkriminierten Artikel sowie im Interview insbesondere vorgeworfen, dass er an einen rituellen Missbrauchszirkel glaube, in welchem die Täter die Opfer gekonnt mit Gewaltandrohungen und dem gezielten Einsatz von Drogen präparieren würden. Weiter führe sie in ihrem Artikel auf, dass «Nathalie» und ihre Mutter beim Beschwerdeführer in Therapie gewesen seien. Ob die Mutter bereits vor Therapiebeginn daran geglaubt habe, dass ihre Tochter durch den Vater rituell missbraucht worden sei, lasse die Beschuldigte offen. Zudem behaupte die Beschuldigte in ihrem Artikel weiter, der Beschwerdeführer sei an Veranstaltungen aufgetreten, an denen Verschwörungserzählungen der satanischen Missbrauchszirkel verbreitet würden. Ausserdem warne sie die Hörerschaft im Podcast, vor Psychiatern, Therapeuten und Fachpersonen, die sich in einer Parallelwelt bewegen würden und sich von ihrem beruflichen Auftrag weit entfernt hätten, so wie dies ihrer Darstellung nach im vorliegenden Fall auch geschehe. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Beschuldigte ihn mit dem Verweis auf «Satanic Panic» in einen Topf mit den Therapeutinnen und Therapeuten der Klinik [...] geworfen habe, welche nicht evidenzbasierte Methoden angewendet hätten, die auf dem Glaubensbekenntnis beruhten, dass satanistische rituelle Gewalt in der Schweiz existierte.

Zur Untermauerung dessen macht der Beschwerdeführer in seiner ergänzenden Eingabe vom 19. Juni 2025 (Beschwerdeakten, S. 48 f.) auf ein anderweitiges Verfahren aufmerksam. Die Anwältin der dortigen Gegenpartei bringe dabei vor, die von ihm ausgestellten Arztberichte könnten «reine Gefälligkeitszeugnisse» darstellen. In ihrer Klageantwort führe sie insbesondere aus, «dass die Einschätzungen von Dr. A____ mit grosser Vorsicht zu Kenntnis genommen werden sollten, zeige auch der Fall Nathalie, welcher schweizweit für Schlagzeilen sorgte». Damit weist der Beschwerdeführer auf die Auswirkungen der «öffentlich verbreiteten beleidigenden, verleumderischen und ehrenrührigen» Behauptungen der Beschuldigten hin.

In seiner Strafanzeige führt der Beschwerdeführer zudem aus, dass er keine Gelegenheit dazu erhalten habe, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äussern. Wäre er von der Beschuldigten interviewt worden, hätte er sie ohne Weiteres aus fachlicher Sicht korrigieren und Falsches richtigstellen können.

Zusammenfassend wirft der Beschwerdeführer der Beschuldigten also vor, dass ihre «fehlerhafte» Berichterstattung dazu geführt habe, dass der Beschwerdeführer in der Öffentlichkeit als «kindertraumatisierender Psychiater» wahrgenommen werde und dass sie in ihrem Artikel und im Interview den Eindruck vermittle, seine Patientin – die Mutter von «Nathalie» – sei von ihm überzeugt worden, ihre Tochter sei unter anderem vom eigenen Vater satanistisch missbraucht worden.

3.1.2Die Staatsanwaltschaft vertritt die Auffassung, dass die dargelegten Straftatbestände nicht erfüllt seien. Sämtliche Vorwürfe würden den Ruf des Beschwerdeführers als Psychiater betreffen, nicht seinen Ruf ein ehrbarer Mensch zu sein. Demzufolge sei er in seiner sittlichen Ehre nicht verletzt und es habe entsprechend auch keine Ehrverletzung stattgefunden. Ausserdem sei die Beschuldigte – gehe man davon aus, dass die Tatbestände von Art. 173 Ziff. 1 und Art. 177 Abs. 1 StGB erfüllt seien – zu einem allfälligen Entlastungsbeweis zuzulassen, da die von ihr getätigten Aussagen im Zusammenhang mit dem Fall «Nathalie» stünden, welcher schweizweit grosses Aufsehen erregt habe. Es sei somit durchaus im öffentlichen Interesse gewesen, zu erfahren, wie es zu den Vorwürfen gegen den Kindsvater gekommen sei und weswegen das Verfahren gegen ihn eingestellt worden sei. Darüber hinaus habe die Beschuldigte die Aussagen nicht vorwiegend in der Absicht getätigt, dem Beschwerdeführer Übles vorzuwerfen und sie würden sich nicht auf das Privat- und Familienleben beziehen. Überdies könne der Wahrheits- bzw. Gutglaubensbeweis gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB als erbracht angesehen werden. Die Beschuldigte habe in ihrer Stellungnahme vom 17. Mai 2023 (Vorakten Stawa, S. 237 ff.) nämlich ausreichend dargelegt, weswegen sie in guten Treuen davon habe ausgehen können, dass die von ihr getätigten Aussagen der Wahrheit entsprächen.

Schliesslich führt sie aus, dass der Vorwurf des Beschwerdeführers, er habe zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen keine Stellung nehmen können, falsch sei. Es sei nachgewiesen, dass er von der Beschuldigten am 2., 7. und 9. November 2022 per Mail kontaktiert wurde. Am 7. November 2022 habe sie ausserdem – vergeblich – versucht, ihn telefonisch zu erreichen. Da keine Abwesenheitsmeldung eingegangen sei und die Combox auf die Kontaktmöglichkeit per Mail hingewiesen habe, habe die Beschuldigte davon ausgehen dürfen, dass der Beschwerdeführer die E-Mails erhalten, aber darauf nicht habe reagieren wollen. Zudem sei zu bemerken, dass auf die Arbeitsweise der Medien Rücksicht zu nehmen sei, da es die gebotene Eile nicht jedes Mal zulasse, Informationen bis zum Letzten zu verifizieren.

3.1.3Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB schützen den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Unter der vom Strafrecht geschützten Ehre wird allgemein ein Recht auf Achtung verstanden, welches durch jede Äusserung verletzt wird, die geeignet ist, die betroffene Person als Mensch verächtlich zu machen (BGE 148 IV 409 E. 2.3, 137 IV 313 E. 2.1.1; BGer 6B_73/2023 vom 28. Dezember 2023 E. 2.3, 6B_440/2019 vom 18. November 2020 E. 2.2.1 [nicht publ. in BGE 147 IV 65], je m.w.H.). Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht, zum Beispiel als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, sind nicht ehrverletzend im Sinne von Art. 173 ff. StGB. Voraussetzung ist aber, dass die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Ansehens nicht zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch trifft (BGE 119 IV 44 E. 2a, 117 IV 27 E. 2c; BGer 6B_683/2016 vom 14. März 2017, E. 1.3, je m.w.H.). Für die Beurteilung der Ehrenrührigkeit ist nicht das Verständnis des Verletzten massgebend, sondern der Sinn, welchen der unbefangene Durchschnittsadressat einer Äusserung unter den gesamten konkreten Umständen beimisst (BGE 133 IV 308 E. 8.5.1, 128 IV 53 E. 1a; BGer 6B_1046/2021 vom

2. August 2022 E. 3.3.2; je m.w.H.). Ob die Äusserung mündlich oder schriftlich gemacht wird, ist unerheblich (vgl. Art. 176 StGB).

3.1.4Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft zu Recht festgestellt, dass sich sämtliche Vorwürfe der Beschuldigten auf die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers als Psychiater beziehen. Weder im betreffenden Artikel noch im Interview geht es zu irgendeinem Zeitpunkt um den Beschwerdeführer als Privatperson, was für eine Strafbarkeit nach Art. 173 ff. StGB erforderlich wäre. Die Argumentation des Beschwerdeführers, die Beschuldigte werfe ihm nicht bloss vor, dass er ein «schlechter Psychiater» sei, sondern auch ein solcher, der aktiv Patienten schade und Leben zerstöre, vermag in dieser Hinsicht nicht zu überzeugen. Auch hier beziehen sich die Vorwürfe der Beschuldigten auf den Beschwerdeführer als Psychiater und gerade nicht auf ihn als Privatperson. Dies zeigt sich im Übrigen auch daran, dass der Beschwerdeführer selbst stets vom «Psychiater» oder «Therapeuten» und nicht von «A____» als Privatperson spricht. Die Argumentation des Beschwerdeführers geht insoweit fehl.

Ausserdem ist der Staatsanwaltschaft auch in der Hinsicht zu folgen, dass die Beschuldigte in ihrem Artikel keinen Zusammenhang zwischen dem Beschwerdeführer und der Klinik [...] herstellt. Insofern ändert die Tatsache, dass die Beschuldigte ihrer Vernehmlassung vom 7. Juli 2025 (Beschwerdeakten, S. 55 ff.) einen Artikel über die Klinik [...] beigelegt hat – wie der Beschwerdeführer in seiner Replik vom

E. 3.3 3.3.1Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, dass er als geschädigtes Opfer einen unbedingten Anspruch auf eine persönliche Befragung durch die Staatsanwaltschaft habe. Dieses Recht sei ihm mit dem Beweisergänzungsentscheid vom 24. Februar 2025 (Vorakten Stawa, S. 102 f.) verwehrt worden. Er könne durch eine persönliche Befragung der Staatsanwaltschaft seine Sichtweise sowohl als betroffene Person als auch als «Experte auf dem Gebiet der Erwachsenenpsychiatrie» erklären.

3.3.2Die Staatsanwaltschaft hat den Beweisantrag des Beschwerdeführers mit Entscheid vom

24. Februar 2025 gestützt auf Art. 318 Abs. 2 StPO abgelehnt. Begründet hat sie diesen Entscheid damit, dass mit dem Beweisantrag eine Beweiserhebung über Tatsachen verlangt werde, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenüglich erwiesen seien.

3.3.3Auch in dieser Hinsicht ist der Staatsanwaltschaft Recht zu geben. Wie weiter oben bereits dargelegt, ist offensichtlich, dass die im Artikel auf [...] und im Podcast geäusserten Vorwürfe einzig den Ruf des Beschwerdeführers als Psychiater betroffen haben. Die Staatsanwaltschaft hat zutreffend festgestellt, dass das Empfinden des Beschwerdeführers für die Frage, ob die fraglichen Tatbestände erfüllt seien resp. ob die Beschuldigte zum Entlastungsbeweis zuzulassen sei, bereits bekannt resp. nicht entscheidend sei. Weshalb deswegen zwingend eine mündliche Einvernahme zu erfolgen hat, vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen. Darüber hinaus geht der Beschwerdeführer nicht genauer darauf ein, inwieweit die Staatsanwaltschaft dazu verpflichtet wäre, über die – ausführlichen – schriftlichen Argumente des Beschwerdeführers noch eine mündliche Befragung durchzuführen. Worauf er seinen «unbedingten Anspruch auf eine persönliche Befragung» stützt, ergibt sich auch nicht aus seiner Beschwerdeschrift. Dass er als «Experte auf dem Gebiet der Erwachsenenpsychiatrie» seine Sichtweise erklären könne, betont nochmals, dass er durch die Äusserungen der Beschuldigten in seiner Ehre als «Psychiater» betroffen ist und eben nicht als Privatperson.

Was der Beschwerdeführer mündlich noch Erhebliches vorbringen könnte, ist nicht ersichtlich. Folglich konnte bzw. durfte die Staatsanwaltschaft auf die Befragung des Beschwerdeführers verzichten.

3.4Aus dem Erwogenen lässt sich schliessen, dass der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt keinen Straftatbestand erfüllt resp. entsprechende Rechtfertigungsgründe vorliegen. Das Verfahren wurde von der Staatsanwaltschaft demnach berechtigterweise eingestellt. Die Beschwerde ist mithin abzuweisen.

E. 4 4.1Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei vorliegend eine Gebühr von CHF 1’000.– als angemessen erscheint (§ 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [SG.154.810]).

4.2Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer dem Rechtsvertreter der Beschuldigten, Dr. Christian von Wartburg, eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Dessen Aufwand wird dabei vom Gericht praxisgemäss geschätzt. Vorliegend erscheint ein Aufwand von fünf Stunden zum Tarif von CHF 250.– als angemessen, sodass sich die zuzusprechende Parteientschädigung auf CHF 1'250.–, zuzüglich 8,1 % MWST in Höhe von CHF 101.25 und 3 % Auslagen von CHF 37.50, insgesamt also auf CHF 1'388.50 beläuft.

Dispositiv
  1. das Appellationsgericht (Einzelgericht): ://:        Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'000.–. Der Beschwerdeführer hat der Beschuldigten eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 1'388.50 (inkl. Auslagen und MWST) zu entrichten. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der Präsident                                                            Die a.o. Gerichtsschreiberin lic. iur. Marc Oser                                                      MLaw Zilan Basaran Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2025.28

ENTSCHEID

vom25. November 2025

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Zilan Basaran

Beteiligte

Dr. med. A____Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch Dr. Hans M. Weltert, Rechtsanwalt,

Bahnhofstrasse 10, Postfach 4347, 5001 Aarau

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-StadtBeschwerdegegnerin 1

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

B____Beschwerdegegnerin 2

[...] Beschuldigte

vertreten durch Dr. Christian von Wartburg, Advokat,

Hauptstrasse 104, 4102 Binningen

Gegenstand

Beschwerdegegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 26. Februar 2025 (VT.[…])

betreffend Verfahrenseinstellung

Sachverhalt

Am [...] 2022 veröffentlichte die [...] einen Artikel von B____ (nachfolgend: Beschuldigte) unter dem Titel [...] in der [...]. Darüber hinaus gab die Beschuldigte für den Podcast [...] ein Interview zum selben Thema. Dieses wurde am [...] 2022 ausgestrahlt. Der Artikel und das Interview standen im Zusammenhang mit dem Fall «Nathalie», welcher schweizweit für Aufsehen sorgte.

Mit Eingabe vom

31. Januar 2023 erstattete Dr. med. A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Strafanzeige gegen die Beschuldigte wegen übler Nachrede, Verleumdung, Beschimpfung und unlauterem Wettbewerb. Die Staatsanwaltschaft eröffnete in der Folge ein Strafverfahren gegen die Beschuldigte. Mit Schreiben vom 14. Januar 2025 kündigte die Staatsanwaltschaft den Abschluss des Verfahrens an und gewährte den Parteien Frist zur Einreichung von Beweisanträgen. Mit Eingabe vom 20. Februar 2025 kam der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nach und beantragte, dass er zur Sache einvernommen werde. Die Staatsanwaltschaft wies mit Beweisergänzungsentscheid vom 24. Februar 2025 den Beweisantrag des Beschwerdeführers mit Verweis auf Art. 318 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ab. Schliesslich stellte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 26. Februar 2025 das Verfahren ein. Die Einstellung wurde damit begründet, dass kein Straftatbestand erfüllt sei resp. Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen würden.

Gegen diese Einstellungsverfügung hat der Beschwerdeführer – vertreten durch Dr. Hans M. Weltert, Rechtsanwalt – am 10. März 2025 Beschwerde beim Appellationsgerichts Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es sei die Einstellungsverfügung vom 26. Februar 2025 aufzuheben und die Staatsanwaltschaft zu weiteren Ermittlungen aufzufordern (Ziff. 1). Weiter sei der Beweisergänzungsentscheid aufzuheben und die Einvernahme des Beschwerdeführers anzuordnen (Ziff. 2), dies alles unter o/e Kostenfolge (Ziff. 3). Mit Stellungnahme vom 7. Mai 2025 beantragt die Staatsanwaltschaft die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge und verweist dafür auf die Begründung in der Einstellungsverfügung vom 26. Februar 2025 sowie auf den Beweisergänzungsentscheid vom 24. Februar 2025. Am 19. Juni 2025 erfolgte eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers. Die Beschuldigte – vertreten durch Dr. Christian von Wartburg, Advokat – hat mit Schreiben vom 7. Juli 2025 ebenfalls Stellung zur Beschwerde genommen. Sie beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen (Ziff. 1), ihr sei eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten des Beschwerdeführers zuzusprechen (Ziff. 2) und es sei ihr ggf. ein Duplikrecht zu einer allfälligen Replik des Beschwerdeführers zu gewähren (Ziff. 3), dies alles unter o/e-Kostenfolge (Ziff. 4). Mit Eingabe vom 4. August 2025 hat der Beschwerdeführer unter Aufrechterhaltung seiner Anträge repliziert.

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a i. V. m.  Art. 396 Abs. 1 StPO). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ein solches haben Anzeigesteller, welche durch die beanzeigten Delikte selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sind und ausdrücklich erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO

i. V. m. Art. 115 und 118 StPO; BGE 141 IV 380 E. 2.3.1; BGer 1B_426/2015 vom 17. Juni 2016 E. 1.4; AGE BES.2022.165 vom 16. Januar 2024 E. 1.2, BES.2020.86 vom

12. April 2022 E. 1.2.1).

1.3Der Beschwerdeführer ist durch die beanzeigten Delikte zweifelsohne selbst und unmittelbar betroffen und hat sich mit der Strafanzeige vom 31. Januar 2023 als Privatkläger konstituiert. Er ist somit zur vorliegenden Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde ist im Übrigen form- und fristgerecht erhoben worden, womit auf sie einzutreten ist.

2.

Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). In Zweifelsfällen tatsächlicher oder rechtlicher Natur ist das Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 i. V. m. Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes «in dubio pro duriore» weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen (vgl. BGE 138 IV 186 E. 4.1; BGer 7B_889/2023 vom 20. Februar 2025 E. 4.2.1; AGE BES.2024.92/93 vom 15. Mai 2025 E. 2.1). Diesem Grundsatz entsprechend darf die Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 138 IV 186 E. 4.1). Ist die Beweislage unklar, so ist es grundsätzlich nicht Sache der Staatsanwaltschaft, sondern vielmehr diejenige des dafür zuständigen Sachgerichts, die Beweise abschliessend zu würdigen. Die Staatsanwaltschaft darf das Verfahren nur dann einstellen, wenn ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Gerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint und eine Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung erscheinen würde (AGE BES.2024.92/93 vom

15. Mai 2025 E. 2.1, BES.2017.61 vom 2. Mai 2017 E. 2.1; vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 138 IV 186 E. 4.1 f.;Heiniger/Rickli,in: Basler Kommentar, 3. Aufl.  2023, Art. 319 StPO N 8). Hinsichtlich der Frage, ob in diesem Sinne eine zweifelhafte Beweis- oder Rechtslage vorliegt, verfügt die Staatsanwaltschaft allerdings über einen gewissen Ermessensspielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1; AGE BES.2024.103 vom 4. Dezember 2024 E. 3.2.2.2 m.w.H., BES.2019.117 vom 1. Dezember 2020 E. 3.1 m.w.H.; vgl. auchHeiniger/Rickli, a.a.O., Art. 319 StPO N 8 m.w.H.).

3.

3.1

3.1.1Der Beschwerdeführer macht in seiner Strafanzeige vom 31. Januar 2023 (Vorakten Stawa, S. 20) geltend, dass die Beschuldigte ihn mit ihrem Artikel in der [...] vom [...] 2022 sowie mit dem Interview im Podcast des [...], welcher am [...] 2022 erschien, in seiner Ehre verletzt habe und dass eine Strafbarkeit wegen übler Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 312.0), Verleumdung gemäss Art. 174 Ziff. 1 StGB und Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB vorliege.

Die Beschuldigte habe ihm im inkriminierten Artikel sowie im Interview insbesondere vorgeworfen, dass er an einen rituellen Missbrauchszirkel glaube, in welchem die Täter die Opfer gekonnt mit Gewaltandrohungen und dem gezielten Einsatz von Drogen präparieren würden. Weiter führe sie in ihrem Artikel auf, dass «Nathalie» und ihre Mutter beim Beschwerdeführer in Therapie gewesen seien. Ob die Mutter bereits vor Therapiebeginn daran geglaubt habe, dass ihre Tochter durch den Vater rituell missbraucht worden sei, lasse die Beschuldigte offen. Zudem behaupte die Beschuldigte in ihrem Artikel weiter, der Beschwerdeführer sei an Veranstaltungen aufgetreten, an denen Verschwörungserzählungen der satanischen Missbrauchszirkel verbreitet würden. Ausserdem warne sie die Hörerschaft im Podcast, vor Psychiatern, Therapeuten und Fachpersonen, die sich in einer Parallelwelt bewegen würden und sich von ihrem beruflichen Auftrag weit entfernt hätten, so wie dies ihrer Darstellung nach im vorliegenden Fall auch geschehe. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Beschuldigte ihn mit dem Verweis auf «Satanic Panic» in einen Topf mit den Therapeutinnen und Therapeuten der Klinik [...] geworfen habe, welche nicht evidenzbasierte Methoden angewendet hätten, die auf dem Glaubensbekenntnis beruhten, dass satanistische rituelle Gewalt in der Schweiz existierte.

Zur Untermauerung dessen macht der Beschwerdeführer in seiner ergänzenden Eingabe vom 19. Juni 2025 (Beschwerdeakten, S. 48 f.) auf ein anderweitiges Verfahren aufmerksam. Die Anwältin der dortigen Gegenpartei bringe dabei vor, die von ihm ausgestellten Arztberichte könnten «reine Gefälligkeitszeugnisse» darstellen. In ihrer Klageantwort führe sie insbesondere aus, «dass die Einschätzungen von Dr. A____ mit grosser Vorsicht zu Kenntnis genommen werden sollten, zeige auch der Fall Nathalie, welcher schweizweit für Schlagzeilen sorgte». Damit weist der Beschwerdeführer auf die Auswirkungen der «öffentlich verbreiteten beleidigenden, verleumderischen und ehrenrührigen» Behauptungen der Beschuldigten hin.

In seiner Strafanzeige führt der Beschwerdeführer zudem aus, dass er keine Gelegenheit dazu erhalten habe, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äussern. Wäre er von der Beschuldigten interviewt worden, hätte er sie ohne Weiteres aus fachlicher Sicht korrigieren und Falsches richtigstellen können.

Zusammenfassend wirft der Beschwerdeführer der Beschuldigten also vor, dass ihre «fehlerhafte» Berichterstattung dazu geführt habe, dass der Beschwerdeführer in der Öffentlichkeit als «kindertraumatisierender Psychiater» wahrgenommen werde und dass sie in ihrem Artikel und im Interview den Eindruck vermittle, seine Patientin – die Mutter von «Nathalie» – sei von ihm überzeugt worden, ihre Tochter sei unter anderem vom eigenen Vater satanistisch missbraucht worden.

3.1.2Die Staatsanwaltschaft vertritt die Auffassung, dass die dargelegten Straftatbestände nicht erfüllt seien. Sämtliche Vorwürfe würden den Ruf des Beschwerdeführers als Psychiater betreffen, nicht seinen Ruf ein ehrbarer Mensch zu sein. Demzufolge sei er in seiner sittlichen Ehre nicht verletzt und es habe entsprechend auch keine Ehrverletzung stattgefunden. Ausserdem sei die Beschuldigte – gehe man davon aus, dass die Tatbestände von Art. 173 Ziff. 1 und Art. 177 Abs. 1 StGB erfüllt seien – zu einem allfälligen Entlastungsbeweis zuzulassen, da die von ihr getätigten Aussagen im Zusammenhang mit dem Fall «Nathalie» stünden, welcher schweizweit grosses Aufsehen erregt habe. Es sei somit durchaus im öffentlichen Interesse gewesen, zu erfahren, wie es zu den Vorwürfen gegen den Kindsvater gekommen sei und weswegen das Verfahren gegen ihn eingestellt worden sei. Darüber hinaus habe die Beschuldigte die Aussagen nicht vorwiegend in der Absicht getätigt, dem Beschwerdeführer Übles vorzuwerfen und sie würden sich nicht auf das Privat- und Familienleben beziehen. Überdies könne der Wahrheits- bzw. Gutglaubensbeweis gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB als erbracht angesehen werden. Die Beschuldigte habe in ihrer Stellungnahme vom 17. Mai 2023 (Vorakten Stawa, S. 237 ff.) nämlich ausreichend dargelegt, weswegen sie in guten Treuen davon habe ausgehen können, dass die von ihr getätigten Aussagen der Wahrheit entsprächen.

Schliesslich führt sie aus, dass der Vorwurf des Beschwerdeführers, er habe zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen keine Stellung nehmen können, falsch sei. Es sei nachgewiesen, dass er von der Beschuldigten am 2., 7. und 9. November 2022 per Mail kontaktiert wurde. Am 7. November 2022 habe sie ausserdem – vergeblich – versucht, ihn telefonisch zu erreichen. Da keine Abwesenheitsmeldung eingegangen sei und die Combox auf die Kontaktmöglichkeit per Mail hingewiesen habe, habe die Beschuldigte davon ausgehen dürfen, dass der Beschwerdeführer die E-Mails erhalten, aber darauf nicht habe reagieren wollen. Zudem sei zu bemerken, dass auf die Arbeitsweise der Medien Rücksicht zu nehmen sei, da es die gebotene Eile nicht jedes Mal zulasse, Informationen bis zum Letzten zu verifizieren.

3.1.3Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB schützen den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Unter der vom Strafrecht geschützten Ehre wird allgemein ein Recht auf Achtung verstanden, welches durch jede Äusserung verletzt wird, die geeignet ist, die betroffene Person als Mensch verächtlich zu machen (BGE 148 IV 409 E. 2.3, 137 IV 313 E. 2.1.1; BGer 6B_73/2023 vom 28. Dezember 2023 E. 2.3, 6B_440/2019 vom 18. November 2020 E. 2.2.1 [nicht publ. in BGE 147 IV 65], je m.w.H.). Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht, zum Beispiel als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, sind nicht ehrverletzend im Sinne von Art. 173 ff. StGB. Voraussetzung ist aber, dass die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Ansehens nicht zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch trifft (BGE 119 IV 44 E. 2a, 117 IV 27 E. 2c; BGer 6B_683/2016 vom 14. März 2017, E. 1.3, je m.w.H.). Für die Beurteilung der Ehrenrührigkeit ist nicht das Verständnis des Verletzten massgebend, sondern der Sinn, welchen der unbefangene Durchschnittsadressat einer Äusserung unter den gesamten konkreten Umständen beimisst (BGE 133 IV 308 E. 8.5.1, 128 IV 53 E. 1a; BGer 6B_1046/2021 vom

2. August 2022 E. 3.3.2; je m.w.H.). Ob die Äusserung mündlich oder schriftlich gemacht wird, ist unerheblich (vgl. Art. 176 StGB).

3.1.4Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft zu Recht festgestellt, dass sich sämtliche Vorwürfe der Beschuldigten auf die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers als Psychiater beziehen. Weder im betreffenden Artikel noch im Interview geht es zu irgendeinem Zeitpunkt um den Beschwerdeführer als Privatperson, was für eine Strafbarkeit nach Art. 173 ff. StGB erforderlich wäre. Die Argumentation des Beschwerdeführers, die Beschuldigte werfe ihm nicht bloss vor, dass er ein «schlechter Psychiater» sei, sondern auch ein solcher, der aktiv Patienten schade und Leben zerstöre, vermag in dieser Hinsicht nicht zu überzeugen. Auch hier beziehen sich die Vorwürfe der Beschuldigten auf den Beschwerdeführer als Psychiater und gerade nicht auf ihn als Privatperson. Dies zeigt sich im Übrigen auch daran, dass der Beschwerdeführer selbst stets vom «Psychiater» oder «Therapeuten» und nicht von «A____» als Privatperson spricht. Die Argumentation des Beschwerdeführers geht insoweit fehl.

Ausserdem ist der Staatsanwaltschaft auch in der Hinsicht zu folgen, dass die Beschuldigte in ihrem Artikel keinen Zusammenhang zwischen dem Beschwerdeführer und der Klinik [...] herstellt. Insofern ändert die Tatsache, dass die Beschuldigte ihrer Vernehmlassung vom 7. Juli 2025 (Beschwerdeakten, S. 55 ff.) einen Artikel über die Klinik [...] beigelegt hat – wie der Beschwerdeführer in seiner Replik vom

4. August 2025 (Beschwerdeakten, S. 102 ff.) geltend macht –, nichts daran, dass sich aus dem fraglichen Artikel selbst kein Bezug zwischen dem Beschwerdeführer und der Klinik [...] herstellen lässt. Massgebend ist bloss der Artikel vom [...] 2022. Diesbezüglich kann sich demnach auch keine Ehrverletzung feststellen lassen.

Auch die ergänzende Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. Juni 2025 lässt keine abweichende Schlussfolgerung zu. Das Vorbringen der Anwältin betrifft ebenfalls lediglich die berufliche Komponente und wurde einzig im Interesse ihrer Klientschaft getätigt.

Demnach vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen, inwiefern er mit den Vorwürfen der Beschuldigten als Privater konfrontiert worden ist. Folglich gelangte die Staatsanwaltschaft zutreffenderweise zum Schluss, dass keine Ehrverletzung vorliegt.

3.1.5Da sämtliche vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ehrverletzungsdelikte an denselben Ehrbegriff anknüpfen und dieser in keinem der angezeigten Tatbestände erfüllt ist, erübrigt sich im Grunde eine weitergehende Prüfung des Entlastungs- bzw. Wahrheits- und Gutglaubensbeweises. Der Vollständigkeit halber soll dennoch kurz darauf eingegangen werden.

3.1.5.1Ob eine ehrverletzende Tatsachenbehauptung wahr oder unwahr ist, betrifft nicht die Tatbestandsmässigkeit, sondern die Strafbarkeit (Art. 173 Ziff. 2 StGB; BGer 6B_1131/2021 vom 12. Januar 2022 E. 5.1.2). Nach Art. 173 Ziff. 2 StGB ist die beschuldigte Person nicht strafbar, wenn sie beweist, dass ihre Äusserung der Wahrheit entspricht oder dass sie ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten. Die Beweislast für diese Entlastungen liegt also bei ihr. Als Grundsatz gilt, dass die beschuldigte Person zum Entlastungsbeweis zuzulassen ist (BGE 132 IV 112 E. 3.1; BGer 6B_1261/2017 vom 25. April 2018 E. 1.4, m. w. H.). Sie wird vom Beweis nur ausgeschlossen, wenn sie ihre Äusserung ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonstwie ohne begründete Veranlassung vorgebracht hat, vorwiegend in der Absicht, jemandem Übles vorzuwerfen – vor allem bei Äusserungen, die das Privat- oder Familienleben betreffen (Art. 173 Ziff. 3 StGB). Das Gericht hat diese Voraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen (zum Ganzen: BGE 132 IV 112 E. 3.1; BGer 6B_1114/2018 vom 29. Januar 2020 E. 2.1.2 [nicht publ. in BGE 146 IV 23]).

Der Wahrheitsbeweis ist erbracht, wenn die Tatsachenbehauptung, soweit sie ehrverletzend ist, in ihren wesentlichen Zügen der Wahrheit entspricht, wobei verhältnismässig unbedeutende Übertreibungen und Ungenauigkeiten unerheblich sind (BGer 6B_877/2018 vom 16. Januar 2019 E. 2.2 m.w.H.; AGE SB.2023.62 vom

15. Januar 2025, E. 2.4.4). Der Gutglaubensbeweis ist erbracht, wenn die beschuldigte Person die nach den konkreten Umständen und ihren persönlichen Verhältnissen zumutbaren Schritte unternommen hat, um die Wahrheit ihrer ehrverletzenden Äusserung zu überprüfen und für gegeben zu erachten (BGE 116 IV 205 E. 3; BGer 6B_1131/2021 vom 12. Januar 2022 E. 5.1.2; AGE BES.2023.62 vom 15. Januar 2025, E. 2.4.4).

Die Praxis geht davon aus, dass die Regelung über die Entlastungsbeweise von Art. 173 Ziff. 2 und 3 StGB auch in Fällen von Art. 177 StGB zum Zuge kommt, wenn Gegenstand der Beschimpfung eine Tatsachenbehauptung oder ein gemischtes Werturteil ist (Riklin, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 177 StGB N 15;Wohlers, in: Handkommentar, 5. Aufl., Bern 2024, Art. 177 StGB N 6, BGE 74 IV 98, E. 2, 93 IV 20, E. 3).

3.1.5.2Die Staatsanwaltschaft hält in ihrer Einstellungsverfügung vom 26. Februar 2025 (Beschwerdeakten, S. 1 ff.) zutreffend fest, dass die Beschuldigte in ihrer Stellungnahme vom 17. Mai 2023 mit Belegen nachvollziehbar dargelegt habe, warum sie aufgrund ihrer Recherchen die vom Beschwerdeführer gerügten Schlüsse habe ziehen dürfen. Die Beschuldigte durfte in gutem Glauben davon ausgehen, dass «Nathalie» und ihre Mutter beim Beschwerdeführer in Behandlung gewesen seien. In Ihrer Stellungnahme nennt sie als Quelle die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 2. Mai 2022 (VoraktenStawa, S. 277 ff.), welche sich auf ein aussagepsychologisches Gutachten von Prof. Dr. C____ stützt und mit welcher das Verfahren gegen den Vater von «Nathalie» eingestellt worden ist. Ein weiterer Faktencheck war diesbezüglich nicht erforderlich. Insofern ist auch irrelevant, dass der Beschwerdeführer kein zugelassener Kindertherapeut ist und lediglich die Mutter von «Nathalie» bei ihm in Therapie war bzw. ist. Ein Einfluss des Beschwerdeführers ist deshalb nicht ausgeschlossen. Vielmehr erscheint ein solcher mittelbar über die Mutter sogar sehr naheliegend. Ebenso wird in der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Solothurn festgehalten, dass eine durch die Mutter beeinflusste und durch den Psychiater sowie die Presse weiter beförderte Falschaussage dazu geführt haben könnte, dass «Nathalie» selbst von einem Missbrauch durch ihren Vater überzeugt sei. Auf diese Feststellung stützt die Beschuldigte ihren Vorwurf, dass der Beschwerdeführer «Nathalie» allenfalls davon überzeugt haben könnte, dass sie vom eigenen Vater satanistisch missbraucht worden sei. Auch in Bezug hierauf ist der Gutglaubensbeweis als erbracht anzusehen. Die Beschuldigte durfte weiter davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer von der Existenz ritueller Gewalt überzeugt ist. Sie legt in ihrer Stellungnahme vom 17. Mai 2023 nachvollziehbar dar, dass sie aufgrund der Tätigkeit und der Feststellungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Verein [...] berechtigterweise annehmen durfte, dass der Beschwerdeführer eine solche Überzeugung vertritt.

Des Weiteren kann auch bezüglich des Vorwurfs des Beschwerdeführers, er habe zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen keine Stellung nehmen können, weitestgehend auf die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. Februar 2025 abgestellt werden.Vier Kontaktversuche sind – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – als ernsthafte Bemühungen zur Kontaktaufnahme einzustufen. Auf die Gründe, weswegen der Beschwerdeführer auf die Kontaktversuche nicht reagierte bzw. nicht reagieren konnte, geht dieser in seiner Beschwerdeschrift nicht ein. Ausserdem bestreitet er auch nicht, dass diese Kontaktversuche stattgefunden haben. Was denn Hinweis der Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung anbelangt, dass dem Zeitdruck der Medienschaffenden Beachtung zu schenken sei, ist dem Beschwerdeführer zwar insoweit zuzustimmen, dass vorliegend keine zeitliche Eile bestand, wie sie bei Medienschaffenden üblich ist und die eine vollständige Verifizierung der Informationen nicht immer zulässt. Vorliegend hat die Beschuldigte jedoch versucht, mit dem Beschwerdeführer in Kontakt zu treten. Dass es zu keiner Kontaktaufnahme zwischen der Beschuldigten und dem Beschwerdeführer gekommen ist, liegt letztlich in der Verantwortung des Beschwerdeführers. Dass er auf die Kontaktversuche nicht reagierte und nun geltend macht, er habe keine Gelegenheit dazu erhalten, sich zur Sache zu äussern, scheint nahezu treuwidrig.

3.1.5.3Die Beschuldigte stützt ihre Aussagen demnach nicht auf blosse Vermutungen, sondern kann diese nachvollziehbar belegen. Damit erfüllt sie die – im Medienbereich geltenden hohen (BGer 6B_8/2014 vom 22. April 2014, E.3.1) – Anforderungen an den Gutglaubens- bzw. Wahrheitsbeweis. Dass der Beschwerdeführer zu den betreffenden Aussagen nicht Stellung genommen hat, ändert daran nichts. Selbst wenn man also von der Erfüllung des Tatbestandes der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB oder der Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB ausginge, wäre die Beschuldigte also zum Entlastungsbeweis zuzulassen, und sie könnte diesen auch ohne Weiteres erbringen.

3.1.6Da die Beschuldigte mit ihrer Stellungnahme vom 17. Mai 2023 nachvollziehbar darlegte, dass sie von der Wahrheit ihrer Aussagen ausgegangen sei, kommt auch eine Strafbarkeit wegen Verleumdung gemäss Art. 174 StGB nicht in Betracht. Dieser Tatbestand erfordert nämlich – wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung richtigerweise ausführt –, dass die fraglichen Aussagen wider besseren Wissens geäussert wurden. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

3.2Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus eine Strafbarkeit wegen Art. 3 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 23 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG, SR 241) geltend macht, fehlt es nach dem soeben Erwogenen von vornherein an einer vorsätzlich unrichtigen und irreführenden Aussage.

Gemäss Art. 23 Abs. 1 UWG wird nämlich auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Art. 3, 4, 5 oder 6 UWG begeht. Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG sind unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen tatbestandsmässig, wenn sie eine Herabsetzung beinhalten oder bezwecken. Eine Herabsetzung liegt vor, wenn negativ auf das Bild eines Marktteilnehmers eingewirkt wird, das im Wettbewerb als relevant anzusehen ist (Jung, in: Stämpflis Handkommentar,

3. Aufl., Bern 2023, Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG N 29).

Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt zutreffend gewürdigt. Die Beschuldigte legt in ihrer Stellungnahme ausreichend dar, weswegen sie von der Richtigkeit ihrer Aussagen ausgehen durfte. Deswegen sind diese weder vorsätzlich unrichtig noch irreführend. Damit ist der Tatbestand von Art. 3 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 23 UWG nicht erfüllt.

3.3

3.3.1Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, dass er als geschädigtes Opfer einen unbedingten Anspruch auf eine persönliche Befragung durch die Staatsanwaltschaft habe. Dieses Recht sei ihm mit dem Beweisergänzungsentscheid vom 24. Februar 2025 (Vorakten Stawa, S. 102 f.) verwehrt worden. Er könne durch eine persönliche Befragung der Staatsanwaltschaft seine Sichtweise sowohl als betroffene Person als auch als «Experte auf dem Gebiet der Erwachsenenpsychiatrie» erklären.

3.3.2Die Staatsanwaltschaft hat den Beweisantrag des Beschwerdeführers mit Entscheid vom

24. Februar 2025 gestützt auf Art. 318 Abs. 2 StPO abgelehnt. Begründet hat sie diesen Entscheid damit, dass mit dem Beweisantrag eine Beweiserhebung über Tatsachen verlangt werde, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenüglich erwiesen seien.

3.3.3Auch in dieser Hinsicht ist der Staatsanwaltschaft Recht zu geben. Wie weiter oben bereits dargelegt, ist offensichtlich, dass die im Artikel auf [...] und im Podcast geäusserten Vorwürfe einzig den Ruf des Beschwerdeführers als Psychiater betroffen haben. Die Staatsanwaltschaft hat zutreffend festgestellt, dass das Empfinden des Beschwerdeführers für die Frage, ob die fraglichen Tatbestände erfüllt seien resp. ob die Beschuldigte zum Entlastungsbeweis zuzulassen sei, bereits bekannt resp. nicht entscheidend sei. Weshalb deswegen zwingend eine mündliche Einvernahme zu erfolgen hat, vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen. Darüber hinaus geht der Beschwerdeführer nicht genauer darauf ein, inwieweit die Staatsanwaltschaft dazu verpflichtet wäre, über die – ausführlichen – schriftlichen Argumente des Beschwerdeführers noch eine mündliche Befragung durchzuführen. Worauf er seinen «unbedingten Anspruch auf eine persönliche Befragung» stützt, ergibt sich auch nicht aus seiner Beschwerdeschrift. Dass er als «Experte auf dem Gebiet der Erwachsenenpsychiatrie» seine Sichtweise erklären könne, betont nochmals, dass er durch die Äusserungen der Beschuldigten in seiner Ehre als «Psychiater» betroffen ist und eben nicht als Privatperson.

Was der Beschwerdeführer mündlich noch Erhebliches vorbringen könnte, ist nicht ersichtlich. Folglich konnte bzw. durfte die Staatsanwaltschaft auf die Befragung des Beschwerdeführers verzichten.

3.4Aus dem Erwogenen lässt sich schliessen, dass der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt keinen Straftatbestand erfüllt resp. entsprechende Rechtfertigungsgründe vorliegen. Das Verfahren wurde von der Staatsanwaltschaft demnach berechtigterweise eingestellt. Die Beschwerde ist mithin abzuweisen.

4.

4.1Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei vorliegend eine Gebühr von CHF 1’000.– als angemessen erscheint (§ 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [SG.154.810]).

4.2Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer dem Rechtsvertreter der Beschuldigten, Dr. Christian von Wartburg, eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Dessen Aufwand wird dabei vom Gericht praxisgemäss geschätzt. Vorliegend erscheint ein Aufwand von fünf Stunden zum Tarif von CHF 250.– als angemessen, sodass sich die zuzusprechende Parteientschädigung auf CHF 1'250.–, zuzüglich 8,1 % MWST in Höhe von CHF 101.25 und 3 % Auslagen von CHF 37.50, insgesamt also auf CHF 1'388.50 beläuft.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'000.–.

Der Beschwerdeführer hat der Beschuldigten eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 1'388.50 (inkl. Auslagen und MWST) zu entrichten.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Marc Oser                                                      MLaw Zilan Basaran

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.