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SB.2023.62

üble Nachrede (Beschwerde am BG hängig)

Basel-Stadt · 2025-01-15 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2023.62

URTEIL

vom15. Januar 2025

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz),

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller, Prof. Dr. Jonas Weber

und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

[...]                                                                                         Beschuldigter

vertreten durch [...],

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

B____Privatkläger

vertreten durch […]

[...]

Gegenstand

Berufunggegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 5. Mai 2023

betreffend üble Nachrede

2.4

2.4.1Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB schützen den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (sittliche Ehre bzw. ethische Integrität). Unter der vom Strafrecht geschützten Ehre wird allgemein ein Recht auf Achtung verstanden, welches durch jede Äusserung verletzt wird, die geeignet ist, die betroffene Person als Mensch verächtlich zu machen (BGE 148 IV 409 E. 2.3; 145 IV 462 E. 4.2.2;137 IV 313 E. 2.1.1; 128 IV 53 E. 1a; BGer 6B_73/2023 vom 28. Dezember 2023 E. 2.3; 6B_1046/2021 vom 2. August 2022 E. 3.3.2; 6B_440/2019 vom 18. November 2020 E. 2.2.1 [nicht publ. in BGE 147 IV 65], je m. Hinw.). Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht, zum Beispiel als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in der gesellschaftlichen Geltung oder sozialen Funktion herabzusetzen (gesellschaftliche oder soziale Ehre), sind nicht ehrverletzend im Sinne von Art. 173 ff. StGB, vorausgesetzt, die Kritik an der strafrechtlich nicht geschützten Seite des Ansehens trifft nicht zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch (BGE 148 IV 409 E. 2.3; 145 IV 462 E. 4.2.2; 137 IV 313 E. 2.1.1 m.w.H.; BGer 6B_73/2023 vom 28. Dezember 2023 E. 2.3; 6B_1131/2021 vom 12. Januar 2022 E. 5.1.2). Für die Beurteilung der Ehrenrührigkeit ist nicht das Verständnis des Verletzten massgebend, sondern der Sinn, welchen der unbefangene Durchschnittsadressat einer Äusserung unter den gesamten konkreten Umständen beimisst (BGE 145 IV 23 E. 3.2; 133 IV 308 E. 8.5.1; 128 IV 53 E. 1a; BGer 6B_1046/2021 vom 2. August 2022 E. 3.3.2; je m. Hinw; vgl. auch BGE 148 IV 113 E. 3). Handelt es sich um einen Text, so ist dieser nicht allein anhand der verwendeten Ausdrücke – je für sich allein genommen – zu würdigen, sondern auch nach dem Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt (BGE 148 IV 113 E. 3; 145 IV 462 E. 4.2.3; 131 IV 23 E. 2.1; 140 IV 67 E. 2.1.; zum Ganzen auch BGer 6B_73/2023 vom 28. Dezember 2023 E. 2.3). Ob die Äusserung mündlich oder schriftlich gemacht wird, ist unerheblich (vgl. Art. 176 StGB).

2.4.2Üble Nachrede nach Art. 173 StGB ist gegeben, wenn jemand gegenüber Dritten eines ehrenrührigen Verhaltens oder anderer ehrenrühriger Tatsachen im vorstehend erläuterten Sinn beschuldigt oder verdächtigt wird, oder wenn solche Äusserungen weiterverbreitet werden (Ziff. 1 Abs. 1 und 2). Die Behauptung muss sich somit auf Tatsachen (im Gegensatz zu reinen Werturteilen) beziehen und sie muss gegenüber Drittpersonen geschehen (BGer 6B_1131/2021 vom 12. Januar 2022 E. 5.1.2, m. w. Hinw.). Erfolgt der Angriff auf die Ehre «in anderer Weise», d.h. auf andere als in den Art. 173 und 174 StGB umschriebene Art, so fällt er unter den Auffangtatbestand der Beschimpfung von Art. 177 Abs. 1 StGB.

Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Dieser muss sich auf den ehrverletzenden Charakter der Mitteilung sowie bei übler Nachrede auf die Eignung zur Rufschädigung und die Kenntnisnahme der Äusserung durch eine Drittperson, nicht aber auf die Unwahrheit beziehen. Eine besondere Beleidigungsabsicht ist nicht erforderlich (BGer 6B_1131/2021 vom 12. Januar 2022 E. 5.1.2; 6B_918/2016 vom 28. März 2017 E. 6.2).

2.4.3Vorliegend steht die Verbreitung des angeblich bestehenden Vorwurfs einer sexuellen Belästigung zur Diskussion.Nach der Rechtsprechung ist die strafrechtlich geschützte Ehre grundsätzlich tangiert beim Vorwurf, jemand habe vorsätzlich eine strafbare Handlung begangen (BGE 145 IV 462 E. 4.2.2; 132 IV 112 E. 2.2; BGer 6B_1046/2021 vom 2. August 2022 E. 3.3.2 6B_1131/2021 vom 12. Januar 2022 E. 5.1.2, je m. Hinw.). Dass es sich bei der sexuellen Belästigung um ein Vorsatzdelikt handelt, kann entgegen dem, was der Verteidiger suggerieren will («zu keinem Zeitpunkt gegenüber Dritten geäussert, Herr B____ sei ein Sexualstraftäter») nicht strittig sein: Die sexuelle Belästigung ist in Art. 198 Abs. 2 explizit als Straftatbestand erfasst, wenn auch nur als auf Antrag strafbare Übertretung. Während in der Lehre vereinzelt diskutiert wird, ob die Ehrenrührigkeit auch bei blossen Übertretungsvorwürfen gegeben ist (vgl den Hinweis inTrechsel/Lehmkuhl, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, vor Art. 173 StGB N 4), kann dies jedenfalls im vorliegenden Fall nicht fraglich sein. Der Berufungskläger selbst hat in seinen Mitteilungen keinen Zweifel an der Erheblichkeit des Vorwurfs gelassen, schreibt er doch durchwegs im Plural von mehreren Vorwürfen, die er als «schwer» und «erschütternd» bezeichnet. Dass diese Wortwahl lediglich seine innere Betroffenheit zum Ausdruck gebracht habe, entlastet den Berufungskläger nicht, denn gerade ein solcher Gefühlszustand musste bei den Adressaten ja den Anschein erwecken, dass dem Berufungskläger gravierende und glaubhafte Anschuldigungen vorlagen. Wie die Vorinstanz zudem zutreffend erwägt, sind sexuelle Belästigungen gesellschaftlich besonders verpönt und – obschon als Übertretungen lediglich mit Busse bedroht – keinesfalls gleichzusetzen mit «Kavaliersdelikten» wie etwa einer Übertretung im Strassenverkehr. Zudem darf bei der Bedeutung, die einer Straftat beigemessen wird, auch der jeweilige Kreis berücksichtigt werden (vgl.Trechsel/Lehmkuhl, a.a.O., zu den «Überzeugungsdelikten»); und dass der Vorwurf, eine Frau sexuell belästigt zu haben, gerade im hier involvierten Umfeld schwer wiegt, ist notorisch und wurde vom Berufungskläger auch zu keinem Zeitpunkt in Abrede gestellt. Er selbst spricht noch in der Berufungsbegründung von der «Weiterleitung eines schwerwiegenden Vorwurfs» (Akten S. 259).

Der Berufungskläger wendet ein, er habe den Privatkläger keineswegs der sexuellen Belästigung bezichtigt, sondern lediglich mitgeteilt, «er habe Kenntnis genommen bzw. Kenntnis erhalten von schweren Vorwürfen» (Akten S. 257). Dieser Einwand ist aber unbehelflich, ergibt sich doch aus dem Wortlaut von Art. 173 StGB explizit, dass das (blosse) Verdächtigen bzw. das Weiterbreiten von Verdächtigungen ebenfalls tatbestandsmässig ist. Das gilt nach wohl herrschender Lehre selbst dann, wenn die Verdächtigung in Frageform ausgedrückt wird und sogar, wenn der Täter erklärt, er selbst halte einen ehrenrührigen Vorwurf für «unbegründet». Massgeblich ist lediglich, ob der Täter davon ausgeht, dass seine Äusserung ernst genommen wird, wobei es genügt, dass er eine solche Interpretation durch den unbefangenen Leser als Möglichkeit in Kauf nimmt (BGE 85 IV 182;Trechsel/Lieber, in: Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 173 StGB N 10). Auch dass der Berufungskläger den Hinweis auf die Unschuldsvermutung angebracht hat, spielt letztlich keine Rolle und damit auch nicht die strittige Frage, ob dies lediglich «pro forma» erfolgt ist. Indem der Berufungskläger ‒ entgegen der Ansicht des Privatklägers in der Berufungsantwort ‒ klarerweise nicht die direkte Kenntnis einer Straftat oder gar einer erfolgten strafrechtlichen Verurteilung behauptet, sondern lediglich eine Verdächtigung verbreitet hat, hat er impliziert, dass eine Ungewissheit besteht; nichts anderes bedeutet in diesem Kontext der Hinweis auf die Unschuldsvermutung. Wie soeben dargelegt, ist die Praxis aber auch in Bezug auf das Äussern «blosser» Verdächtigungen streng, und dies zweifellos zu Recht, denn bereits das Verbreiten von Verdächtigungen oder das in Umlauf Bringen von Gerüchten kann bekanntermassen den Ruf des Betroffenen erheblich und unter Umständen nachhaltig schädigen. Geschieht dies in vehementer Form wie vorliegend durch den Berufungskläger, der nicht etwa zurückhaltend einen Verdacht weitergeleitet, sondern mit seiner Wortwahl («erschüttert», «betroffene Grüsse» drohende «negative Konsequenzen von grosser Tragweite») und seinem unverzüglichen und vehementen Vorgehen (Abberufen der Vorstandssitzung, Anberaumen einer Sondersitzung) entgegen seinem damaligen Kenntnisstand die Ernsthaftigkeit des Verdachts betont hat, sind die Erfordernisse an die Tatbestandsmässigkeit seiner Äusserung zweifellos erfüllt. Er hat nicht nur in Kauf genommen, dass die Adressaten den Vorwurf ernst nehmen könnten, sondern mit seinem Vorgehen vielmehr dazu beigetragen, dass die Verdächtigung ernst genommen werden musste. So hat er nicht erwähnt, dass sich die angebliche «Kenntnis (...) von erschütternden Vorwürfen» auf ein bloss vages Vernehmen über mehrere Mittelsmänner und ohne jegliches Wissen um die ursprüngliche Quelle stützte und damit auf nichts anderes als ein gerüchteweises Hörensagen. Stattdessen hat er mit dem Hinweis, ihm sei «noch nicht bekannt, ob Anklage gegen B____ erhoben wurde oder sogar bereits ein Verfahren im Gang ist» ein recht weitgehendes Wissen suggeriert und damit die angebliche Qualität des Verdachts erhöht.

Unbehelflich ist der Hinweis des Verteidigers, auch die Befragung eines Zeugen vor Gericht oder die Presseberichterstattung über eine Anklageschrift sei nicht strafbar. Im Unterschied zum vorliegenden Fall liegt in einem Strafprozess ein Tatvorwurf von einer Qualität vor, welche den Anforderungen der Staatsanwaltschaft für eine Anklageerhebung genügt. Sowohl den Parteien als auch dem Gericht muss es möglich sein, zur Anklage gebrachte Vorwürfe zu verhandeln ohne sich damit eines Ehrverletzungsdelikts strafbar zu machen. Die Presse kann sich bei der Berichterstattung auf Art. 28 Abs. 4 StGB stützen, gemäss welchem die wahrheitsgetreue Berichterstattung über öffentliche Verhandlungen straflos ist. Zudem ist in der Gerichtsberichterstattung in der Regel auf die namentliche Nennung der Beteiligten zu verzichten (dazuRiklin, in Basler Kommentar StGB, 4. Auflage 2019, Art. 28 N 36 f.).

Sollte der Berufungskläger mit seinem Einwand, er sei davon ausgegangen,«sämtliche Entscheidungsträger über den bestehenden Vorwurf informieren zu müssen»eine Weiterverbreitung im Sinne von Art. 173 StGB bestreiten wollen, so ist ihm entgegenzuhalten, dass unter«Dritten»im Sinne dieser Bestimmung gemäss konstanter Rechtsprechung jede Person zu verstehen ist, die nicht mit dem Täter oder dem Verletzten identisch ist (BGE 96 IV 194; 86 IV 209; BGer 6B_440/2019 vom 18. November 2020 E. 2.4.1 [nicht publ. in BGE 147 IV 65], m.w.Hinw.). Grundsätzlich ist damit auch unerheblich, ob der ehrverletzende Vorwurf allgemein oder einem begrenzten Personenkreis zugänglich gemacht wird. Es genügt die Kenntnisnahme durch eine einzige Person (BGer 6B_226/2010 vom 3. Juni 2010 E. 2.3.2;Franz Riklin, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, N. 6 zu Art. 173 StGB). Einschränkungen sind ausnahmsweise denkbar in Bezug auf bestimmte Vertrauenspersonen („confident nécessaire“), also engste Familienangehörige oder Personen, die dem Berufsgeheimnis unterstehen und die Beschuldigung oder Verdächtigung nicht weiterverbreiten dürfen (BGer 6B_440/2019 vom 18. November 2020 E. 2.4.1 [nicht publ. in BGE 147 IV 65], 6B_229/2016 vom 8. Juni 2016 E. 1.1; 6B_698/2012 vom 28. Januar 2013 E. 3.2.1; 6B_226/2010 vom 3. Juni 2010 E. 2.3.2, m.w.Hinw.). Der Berufungskläger hat mit seinen Schreiben hingegen diverse Personen bedient, nämlich erst die Geschäftsführerin des C____, dann den gesamten Vorstand des C____ und schliesslich den Generalsekretär des VPOD und dessen Stellvertreterin. Die verschickten Schreiben bzw. Mails enthielten keinen Hinweis auf die Vertraulichkeit der Mitteilung. Vielmehr machte der Berufungskläger deutlich, dass er offenbar damit rechnete, die Verdächtigung werde an die breite Öffentlichkeit gelangen, hätte er doch sonst nicht darauf hingewiesen, dass eventuelle Medienanfragen an ihn weiterzuleiten seien. Irgendwelche Vorkehren, um die Identität des Privatklägers wenigstens für diesen Fall zu schützen, hat er nicht getroffen. Auch in technischer Hinsicht traf der Berufungskläger keine Vorkehrungen zum Schutze des Betroffenen, versandte er die Mails doch jeweils in unverschlüsselter Form.

Die subjektive Seite ist nach dem Gesagten ohne Weiteres zu bejahen. Der Berufungskläger hat die Verdächtigung wissentlich einem grossen Adressatenkreis zur Kenntnis gebracht und dabei zumindest in Kauf genommen, dass sie noch weitere Kreise, bis hin zur Presse und damit einer breiten Öffentlichkeit ziehen würde.

Der Wahrheitsbeweis ist erbracht, wenn die Tatsachenbehauptung, soweit sie ehrverletzend ist, in ihren wesentlichen Zügen der Wahrheit entspricht, wobei verhältnismässig unbedeutende Übertreibungen und Ungenauigkeiten unerheblich sind (BGer 6B_877/2018 vom 16. Januar 2019 E. 2.2 m. Hinw.). Zum Beweis kann sich der Beschuldigte auch auf Umstände stützen, die ihm erst nach der inkriminierten Äusserung bekannt werden oder sich im Laufe einer späteren Abklärung ergeben (BGE 124 IV 149 E. 3a¸102 IV 176 E.1c; BGer 6B_1114/2018 vom

29. Januar 2020 E. 2.1.2 [nicht publ. in BGE 146 IV 23). In Bezug auf die Behauptung strafbaren Verhaltens kann der Wahrheitsbeweis grundsätzlich nur mit einem rechtskräftigen Strafurteil erbracht werden (BGE 132 IV 112 E. 4.2; BGer 6B_1131/2021 vom 12. Januar 2022 E. 5.1.2; 6B_318/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 3.8.2; zur Differenzierung vgl.Trechsel/Lehmkuhl, Praxiskommentar, 4. Auflage 2021, Art. 173 StGB N 14). Wird bloss der Verdacht strafbaren Verhaltens geäussert, kann es nicht genügen, dass dieser als solcher«der Wahrheit entspricht»– die«Wahrheit»eines blossen Verdachts würde einen Widerspruch in sich darstellen. Vielmehr kann es hier nur darum gehen, ob der Verdacht – aus Sicht des Täters – begründet war. Insoweit hat dann der Wahrheitsbeweis gegenüber dem Gutglaubensbeweis keine eigenständige Bedeutung. Vorliegend wird der Wahrheitsbeweis denn auch gar nicht zur Diskussion gestellt.

Der Gutglaubensbeweis ist erbracht, wenn der Beschuldigte die nach den konkreten Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen zumutbaren Schritte unternommen hat, um die Wahrheit seiner ehrverletzenden Äusserung zu überprüfen und für gegeben zu erachten (BGE 116 IV 205 E. 3; BGer 6B_1131/2021 vom 12. Januar 2022 E. 5.1.2). Im Unterschied zum Wahrheitsbeweis darf beim Gutglaubensbeweis nur auf Umstände abgestellt werden, von denen der Beschuldigte zum Zeitpunkt der gemachten Äusserungen Kenntnis hatte. Später entdeckte Begleitumstände oder sich ereignende Tatsachen dürfen nicht berücksichtigt werden (BGE 124 IV 149 E. 3b BGer 6B_1114/2018 vom 29. Januar 2020 E. 2.1.2 [nicht publ. in BGE 146 IV 23]). Der Täter muss dabei selbst an die «Wahrheit» seiner Äusserung glauben, nicht unbedingt auch an das Bestehen der – z.B. in Form des Verdachts – anvisierten Tatsache. Im Falle eines Verdachts muss er demnach nur (aber immerhin) dartun, dass die bewiesenen Tatsachen für ihn in guten Treuen ernsthafte Verdachtsgründe sein durften; schwache Anhaltspunkte stellen keine «ernsthaften Gründe» dar (BGE 102 IV 176 E. 2b). Es gilt die logische Unterscheidung: Wer einen blossen Verdacht äussert, muss beweisen, dass ihn ernsthafte Gründe zur Verdächtigung berechtigten; wer hingegen eine Tatsache als gegeben darstellt, der hat ernsthafte Gründe für deren Annahme nachzuweisen (BGE 116 IV 205 E. 3b; BGer 6B_1261/2017 vom 25. April 2018 E. 1.4.3; 6B_345/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1; zum Ganzen auch:Trechsel/Lehmkuhl, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 173 N 18).

Die Vorinstanz hat die Entlastungsbeweise nicht ausdrücklich geprüft, auch nicht, ob der Berufungskläger dazu zuzulassen sei. Der Gutglaubensbeweis wird vom Verteidiger nicht explizit, aber wohl sinngemäss geltend gemacht, indem er vorbringt, der Berufungskläger habe aufgrund der wenigen zur Verfügung stehenden Informationen schnell sichergehen wollen, dass die nötigen Schritte zur Abklärung des Vorfalls eingeleitet würden und es könne nicht von ihm erwartet werden, eigene Ermittlungen durchzuführen. Er habe die Meldung ernst nehmen müssen, zumal gerade im Hinblick auf sexuelle Übergriffe die Meldungen häufig anonym erfolgten. Er sei in Bezug auf die Weiterleitung des Vorwurfs jedenfalls gerechtfertigt. Die Vorinstanz hat diese Argumentation aufgegriffen und verworfen (Urteil Vorinstanz, Akten S. 207 f.).

Dass der Berufungskläger zum Entlastungsbeweis zuzulassen wäre, dürfte nicht fraglich sein. Es ist nicht davon auszugehen – auch wenn der Privatkläger das in seiner Anzeige noch vermutet hat –, dass der Berufungskläger die Verdächtigung aus sachfremden Motiven und vorwiegend in der Absicht verbreitet hat, dem Privatkläger (politischen) Schaden zuzufügen. In Frage käme nach dem Gesagten nur der Gutglaubensbeweis. Aber auch dieser ist nicht zu erbringen. Es trifft zwar zu, dass der Berufungskläger nicht gehalten war, aufgrund der vernommenen Meldung«eine Art privates Beweisverfahren»durchzuführen (Berufungsbegründung, Akten S. 259). Er hätte sich aber nach dem Gesagten mindestens vergewissern müssen, dass ihn ernsthafte Gründe zur Verdächtigung berechtigten. Das Mass der hierfür aufzuwendenden Sorgfalt bemisst sich, wie bei den Fahrlässigkeitsdelikten, nach den Umständen und den persönlichen Verhältnissen des Täters. Je höher und legitimer die wahrgenommenen Interessen, desto geringer werden die Anforderungen an die Abklärungspflicht und an die Dringlichkeit des Verdachts. Je gröber die Verdächtigung und je unkritischer der Adressatenkreis, desto sorgfältiger ist der Verdacht zu prüfen. Und auch: Je grösser die Verbreitung, desto höher die Anforderungen an die Überprüfung durch den Täter (zum Ganzen mit zahlreichen Hinw.:Trechsel/Lehmkuhl, Praxiskommentar, Art. 173 StGB N 19).

Aufgrund dieser Parameter wäre vom Berufungskläger ein vorsichtigeres Vorgehen zu verlangen gewesen. Er hat eine vage, über mehrere Mittelsleute gehörte Verdächtigung, über deren Entstehung er keinerlei Informationen besass, ungeprüft zahlreichen Adressaten weitergeleitet und durch den Verzicht auf irgendwelche Vorkehren zum Schutz des Betroffenen in Kauf genommen, dass die Verdächtigung einer breiten Öffentlichkeit bekannt würde. Dabei hat er den Anschein erweckt, es stehe gesichert ein gravierender Vorwurf gegen den Privatkläger im Raum. Die naheliegende Überprüfung – die Rückfrage beim namentlich bekannten (angeblichen) Überbringer der Nachricht (D____), über welchen das Gerücht an einen Mitarbeiter des C____ gelangt sein soll, hat der Berufungskläger zwar getätigt, aber deren Resultat nicht abgewartet. Dass er diesbezüglich nichts in Erfahrung brachte, hätte ihn von seinem guten Glauben an die Ernsthaftigkeit des Vorwurfs eher abbringen als ihn darin bestärken müssen. Auch die naheliegende Anfrage an den Privatkläger, notabene seinen Arbeitskollegen und Co-Präsidenten, hat er zwar getätigt (dies bereits mit gleichzeitiger Information der Geschäftsführerin des C____), aber nicht einmal die selbst gesetzte sehr knappe Frist („im Laufe des Tages“) abgewartet, bis er nur 19 Minuten später das inkriminierte Mail an den gesamten Vorstand des C____ versandt hat. Mit seinem Vorgehen machte er deutlich, dass es ihm dabei gar nicht um eine vorgängige Abklärung des Vorwurfs ging. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Berufungskläger nur sehr schwache Anhaltspunkte für den geäusserten Vorwurf hatte. Von ernsthaften Gründen, die ihn zu einer Verdächtigung berechtigt hätten, kann keine Rede sein.

://:        Es wird festgestellt, dass der folgende Punkt des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 5. Mai 2023 mangels Anfechtungin Rechtskraft erwachsenist:

-      Abweisung der Mehrforderung von B____ im Betrage von CHF 773.30.

Die Berufung wirdabgewiesen.

A____wird der üblen Nachrede schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu einer Geldstrafe von30 Tagessätzen zu CHF 100.‒, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,

in Anwendung von Art. 173 Ziff. 1 sowie 42 Abs. 1 und 44 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

Der Beurteilte wird zur Zahlung einer Parteientschädigung an B____ in Höhe von CHF 2’692.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) für das erstinstanzliche Verfahren verurteilt. Die Genugtuungsforderung von B____ in Höhe von CHF 1000.‒ wird auf den Zivilweg verwiesen.

Der Beurteilte trägt die Kosten von CHF 321.20 und eine Urteilsgebühr von CHF 500.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1’000.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen).

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Eva Christ                        lic. iur. Christian Lindner

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.