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BES.2024.137

Beschlagnahme (Beschwerde beim BG hängig)

Basel-Stadt · 2025-01-28 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2024.137

ENTSCHEID

vom28. Januar 2025

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____Beschwerdeführer

[...]                                                                                          Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-StadtBeschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerdegegen einen Entscheid der Staatsanwaltschaft

vom 6. November 2024

betreffend Beschlagnahme

://:        Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, und die beschlagnahmten Airsoft-Waffen sind unter Aufhebung der Beschlagnahme im Sinne der Erwägungen zur weiteren Verfügung dem Waffenbüro der Kantonspolizei Basel-Stadt zuzustellen.

Der amtliche Verteidiger, [...], wird für seinen Aufwand mit CHF 600.‒ (inkl. Auslagen, zzgl. 8,1 % von CHF 48.60 MWST) entschädigt.

Mitteilung an:

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz                                               lic. iur. Christian Lindner

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.