Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2024.137
ENTSCHEID
vom28. Januar 2025
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-StadtBeschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerdegegen einen Entscheid der Staatsanwaltschaft
vom 6. November 2024
betreffend Beschlagnahme
://: Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, und die beschlagnahmten Airsoft-Waffen sind unter Aufhebung der Beschlagnahme im Sinne der Erwägungen zur weiteren Verfügung dem Waffenbüro der Kantonspolizei Basel-Stadt zuzustellen.
Der amtliche Verteidiger, [...], wird für seinen Aufwand mit CHF 600.‒ (inkl. Auslagen, zzgl. 8,1 % von CHF 48.60 MWST) entschädigt.
Mitteilung an:
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz lic. iur. Christian Lindner
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.