Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BES.2022.125
ENTSCHEID
vom2. Februar 2024
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),
Dr. Christoph A. Spenlé, lic. iur. Mia Fuchs
und Gerichtsschreiber Dr. Martin Seelmann, LL.M.
Parteien
Amt für JustizvollzugBeschwerdeführer
Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
gegen
A____Beschwerdegegner
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerdegegen einen Beschluss des Strafgerichts
vom 21. Juli 2022 (SG.2022.78)
betreffend Nichtverlängerung der ambulanten Massnahme
gemäss Art. 63 Abs. 4 StGB
1.1Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ergehen selbständige nachträgliche Entscheide in Form einer Verfügung bzw. eines Beschlusses gemäss Art. 80 Abs. 1 Satz 2 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0), weshalb die Beschwerde nach Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO das zur Anfechtung zulässige Rechtsmittel ist (BGE 141 IV 396 E. 4.6). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 4 lit. c des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3350. und ein Auslagenersatz von CHF 32.90, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 265.90 (7,7 % auf CHF 2'032.90 sowie 8,1 % auf CHF 1'350.), somit total CHF 3'648.80 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz Dr. Martin Seelmann, LL.M.
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.