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BES.2022.125

Nichtverlängerung der ambulanten Massnahme gemäss Art. 63 Abs. 4 StGB

Basel-Stadt · 2024-02-02 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BES.2022.125

ENTSCHEID

vom2. Februar 2024

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),

Dr. Christoph A. Spenlé, lic. iur. Mia Fuchs

und Gerichtsschreiber Dr. Martin Seelmann, LL.M.

Parteien

Amt für JustizvollzugBeschwerdeführer

Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

gegen

A____Beschwerdegegner

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Beschwerdegegen einen Beschluss des Strafgerichts

vom 21. Juli 2022 (SG.2022.78)

betreffend Nichtverlängerung der ambulanten Massnahme

gemäss Art. 63 Abs. 4 StGB

1.1Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ergehen selbständige nachträgliche Entscheide in Form einer Verfügung bzw. eines Beschlusses gemäss Art. 80 Abs. 1 Satz 2 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0), weshalb die Beschwerde nach Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO das zur Anfechtung zulässige Rechtsmittel ist (BGE 141 IV 396 E. 4.6). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 4 lit. c des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3’350.– und ein Auslagenersatz von CHF 32.90, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 265.90 (7,7 % auf CHF 2'032.90 sowie 8,1 % auf CHF 1'350.–), somit total CHF 3'648.80 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz                                               Dr. Martin Seelmann, LL.M.

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.