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BES.2022.110

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (Entscheid des Appellationsgerichts vom 14. November 2022)

Basel-Stadt · 2022-11-14 · Deutsch BS
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Sachverhalt

Mit Entscheid vom 14. November 2022 wies der Einzelrichter des Appellationsgerichts eine Beschwerde von A____ (Gesuchstellerin) gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. Juni 2022 betreffend DNA-Analyse ab und auferlegte ihr Verfahrenskosten in Höhe von CHF 800.–. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2022 ersucht die Gesuchstellerin um Erlass dieser Kosten.

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 425 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Zuständig für den Entscheid ist nach der genannten Bestimmung «die Strafbehörde». Da der Kanton Basel-Stadt von der grundsätzlich gegebenen Befugnis der Kantone, die Zuständigkeit zur Stundung oder zum Erlass von Kosten auch an andere Behörden wie beispielsweise Gerichtsverwaltungen oder Inkassostellen der Strafbehörden zu übertragen (vgl. dazuDomeisen, in: Basler Kommentar,

2. Auflage 2014, Art. 425 StPO N 2), keinen Gebrauch gemacht hat (§ 44 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]), sind Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht zu entscheiden, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) beim Einzelgericht. Damit ist zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs das Einzelgericht des Appellationsgerichts zuständig.

E. 2 2.1Art. 425 StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn die Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit ihren übrigen Schulden ihre Resozialisierung beziehungsweise ihr finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Domeisen, a.a.O., Art. 425 StPO N 4).

2.2Wie sich aus den im Erlassverfahren eingereichten Unterlagen ergibt, wurde die Gesuchstellerin vor Antritt des Strafvollzugs von der Nothilfe Basel-Stadt unterstützt. Sie verfügt derzeit – mit Ausnahme eines geringen Guthabens bei der Strafanstalt Gmünden – über kein Erspartes. In der Strafanstalt geht die Gesuchstellerin zwar einer Arbeit nach, allerdings ist der sich daraus ergebende Verdienst äusserst gering. Weiter legt die Gesuchstellerin glaubhaft dar, dass sie aufgrund ihres massiv angeschlagenen körperlichen Gesundheitszustandes und ihrer psychischen Leiden nach der Entlassung aus dem Strafvollzug kaum in der Lage sein werde, einer geregelten Anstellung nachzugehen und ein Einkommen zu erzielen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass sich an der Mittellosigkeit der Gesuchstellerin innert absehbarer Zeit etwas ändern dürfte. Unter diesen Umständen erscheint eine Kostenauflage im Sinne des vorstehend Ausgeführten als unbillig. Aus diesem Grund sowie mit Blick auf die Resozialisierung der Gesuchstellerin rechtfertigt es sich, ihr die Verfahrenskosten zu erlassen.

E. 3 Nach dem Gesagten ist das Erlassgesuch gutzuheissen. Das Gesuchsverfahren ist kostenlos.

Dispositiv
  1. das Appellationsgericht (Einzelgericht): ://:        In Gutheissung des Gesuchs werden die mit Entscheid des Appellationsgerichts vom 14. November 2022 auferlegten Verfahrenskosten in Höhe von CHF 800.– erlassen. Für das Erlassverfahren werden keine Kosten erhoben. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Hoenen                                         MLaw Andreas Callierotti Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2022.110

ENTSCHEID

vom5. Januar 2023

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber MLaw Andreas Callierotti

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführerin

c/o Strafanstalt Gmünden,

Gmünden 1183, 9052 Niederteufen

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Gesuchum Erlass der Verfahrenskosten

(Entscheid des Appellationsgerichts vom 14. November 2022)

Sachverhalt

Mit Entscheid vom 14. November 2022 wies der Einzelrichter des Appellationsgerichts eine Beschwerde von A____ (Gesuchstellerin) gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. Juni 2022 betreffend DNA-Analyse ab und auferlegte ihr Verfahrenskosten in Höhe von CHF 800.–. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2022 ersucht die Gesuchstellerin um Erlass dieser Kosten.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 425 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Zuständig für den Entscheid ist nach der genannten Bestimmung «die Strafbehörde». Da der Kanton Basel-Stadt von der grundsätzlich gegebenen Befugnis der Kantone, die Zuständigkeit zur Stundung oder zum Erlass von Kosten auch an andere Behörden wie beispielsweise Gerichtsverwaltungen oder Inkassostellen der Strafbehörden zu übertragen (vgl. dazuDomeisen, in: Basler Kommentar,

2. Auflage 2014, Art. 425 StPO N 2), keinen Gebrauch gemacht hat (§ 44 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]), sind Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht zu entscheiden, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) beim Einzelgericht. Damit ist zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs das Einzelgericht des Appellationsgerichts zuständig.

2.

2.1Art. 425 StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn die Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit ihren übrigen Schulden ihre Resozialisierung beziehungsweise ihr finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Domeisen, a.a.O., Art. 425 StPO N 4).

2.2Wie sich aus den im Erlassverfahren eingereichten Unterlagen ergibt, wurde die Gesuchstellerin vor Antritt des Strafvollzugs von der Nothilfe Basel-Stadt unterstützt. Sie verfügt derzeit – mit Ausnahme eines geringen Guthabens bei der Strafanstalt Gmünden – über kein Erspartes. In der Strafanstalt geht die Gesuchstellerin zwar einer Arbeit nach, allerdings ist der sich daraus ergebende Verdienst äusserst gering. Weiter legt die Gesuchstellerin glaubhaft dar, dass sie aufgrund ihres massiv angeschlagenen körperlichen Gesundheitszustandes und ihrer psychischen Leiden nach der Entlassung aus dem Strafvollzug kaum in der Lage sein werde, einer geregelten Anstellung nachzugehen und ein Einkommen zu erzielen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass sich an der Mittellosigkeit der Gesuchstellerin innert absehbarer Zeit etwas ändern dürfte. Unter diesen Umständen erscheint eine Kostenauflage im Sinne des vorstehend Ausgeführten als unbillig. Aus diesem Grund sowie mit Blick auf die Resozialisierung der Gesuchstellerin rechtfertigt es sich, ihr die Verfahrenskosten zu erlassen.

3.

Nach dem Gesagten ist das Erlassgesuch gutzuheissen. Das Gesuchsverfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        In Gutheissung des Gesuchs werden die mit Entscheid des Appellationsgerichts vom 14. November 2022 auferlegten Verfahrenskosten in Höhe von CHF 800.– erlassen.

Für das Erlassverfahren werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                         MLaw Andreas Callierotti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.