Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft führt ein Strafverfahren gegen A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Drohung, Beschimpfung und sexueller Belästigung, welche er am Abend des 3. März 2021 begangen haben soll. Mit Verfügung vom 9. Juni 2021 ordnete die Staatsanwaltschaft im Anschluss an die Einvernahme des Beschwerdeführers dessen erkennungsdienstliche Erfassung an.
Gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. Juni 2021 hat der Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat [...], Beschwerde erhoben und beantragt darin die Aufhebung der Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 9. Juni 2021 für erkennungsdienstliche Erfassung. Er ersucht ferner um die Vernichtung sämtlicher seiner aus der erkennungsdienstlichen Erfassung gewonnener Daten; unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Die Staatsanwaltschaft schliesst auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. Mit Replik vom 16. August 2021 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Mit Eingabe vom 20. August 2021 verzichtet die Staatsanwaltschaft auf eine Duplik. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Dispositiv
- das Appellationsgericht (Einzelgericht): ://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 9. Juni 2021 aufgehoben und die Staatsanwaltschaft angewiesen, die aus der erkennungsdienstlichen Erfassung gewonnenen Daten des Beschwerdeführers zu vernichten. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von CHF 1279.05 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zugesprochen. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der Präsident Der a.o. Gerichtsschreiber lic. iur. Marc Oser MLaw Vladimir Hof Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2021.84
ENTSCHEID
vom21. Oktober 2021
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oserund a.o. Gerichtsschreiber MLaw Vladimir Hof
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-StadtBeschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerdegegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. Juni 2021
betreffend Befehl für erkennungsdienstliche Erfassung (Art. 260 StPO)
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft führt ein Strafverfahren gegen A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Drohung, Beschimpfung und sexueller Belästigung, welche er am Abend des 3. März 2021 begangen haben soll. Mit Verfügung vom 9. Juni 2021 ordnete die Staatsanwaltschaft im Anschluss an die Einvernahme des Beschwerdeführers dessen erkennungsdienstliche Erfassung an.
Gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. Juni 2021 hat der Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat [...], Beschwerde erhoben und beantragt darin die Aufhebung der Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 9. Juni 2021 für erkennungsdienstliche Erfassung. Er ersucht ferner um die Vernichtung sämtlicher seiner aus der erkennungsdienstlichen Erfassung gewonnener Daten; unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Die Staatsanwaltschaft schliesst auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. Mit Replik vom 16. August 2021 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Mit Eingabe vom 20. August 2021 verzichtet die Staatsanwaltschaft auf eine Duplik. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 9. Juni 2021 aufgehoben und die Staatsanwaltschaft angewiesen, die aus der erkennungsdienstlichen Erfassung gewonnenen Daten des Beschwerdeführers zu vernichten.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von CHF 1279.05 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc Oser MLaw Vladimir Hof
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.