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BES.2019.9

Vorhalt in einer Konfrontationseinvernahme

Basel-Stadt · 2019-03-14 · Deutsch BS
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Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft führt gegen A____ ein umfangreiches Strafverfahren u.a. wegen gewerbsmässigen Betrugs in zwei verschiedenen Fallkomplexen. Mit Schreiben vom

21. Januar 2019 (Eingang beim Appellationsgericht am 25. Januar 2019) erhob A____ Beschwerde dagegen, dass ihm in der Konfrontationseinvernahme vom 27. März 2014 mit B____, Mitbeschuldigte im Betrugskomplex „X___“, vom einvernehmenden Beamten der Vorhalt gemacht wurde, dass er selbst die betreffende Firma im Hintergrund geführt und B____ lediglich als verantwortliche Person vorgeschoben habe, um seine Betrügereien auf sie abzuschieben. Genau gleich sei er im Fall der Firma „Y___“ vorgegangen, als er C____ als verantwortliche Unterzeichnerin vorgeschoben habe (Einvernahme vom 27. März 2014 S. 7). Der Beschwerdeführer macht geltend, mit dem Vorhalt bezüglich des Betrugskomplexes „Y___“ in Anwesenheit von B____ und von deren Verteidiger habe der einvernehmende Beamte die Datenschutzrechte des Beschwerdeführers verletzt, gegen Art. 3, 4 Abs. 1 und 6 der Strafprozessordnung verstossen sowie „Rechtsverletzung, eventualiter Rechtsmissbrauch“ begangen. Er beantragt, der Vorhalt und die entsprechende Antwort seien zu „zensurieren“ und nicht als Beweismittel zuzulassen.

Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts hat die Verfahrensakten zugezogen, auf die Einholung einer Stellungnahme der Staatsanwaltschaft aber verzichtet.

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 1.1Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft und der Polizei die Beschwerde zulässig. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches gemäss Art. 393 Abs.

E. 2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Umständehalber wird jedoch auf die Kostenerhebung verzichtet.

Dispositiv
  1. das Appellationsgericht (Einzelgericht): ://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin lic. iur. Christian Hoenen                                        lic. iur.Barbara Noser Dussy Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2019.9

ENTSCHEID

vom14. März 2019

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____,geb. [...]                                                                     Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,                              Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-StadtBeschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerdegegen eine Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft

vom 27. März 2014

betreffend Vorhalt in einer Konfrontationseinvernahme

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft führt gegen A____ ein umfangreiches Strafverfahren u.a. wegen gewerbsmässigen Betrugs in zwei verschiedenen Fallkomplexen. Mit Schreiben vom

21. Januar 2019 (Eingang beim Appellationsgericht am 25. Januar 2019) erhob A____ Beschwerde dagegen, dass ihm in der Konfrontationseinvernahme vom 27. März 2014 mit B____, Mitbeschuldigte im Betrugskomplex „X___“, vom einvernehmenden Beamten der Vorhalt gemacht wurde, dass er selbst die betreffende Firma im Hintergrund geführt und B____ lediglich als verantwortliche Person vorgeschoben habe, um seine Betrügereien auf sie abzuschieben. Genau gleich sei er im Fall der Firma „Y___“ vorgegangen, als er C____ als verantwortliche Unterzeichnerin vorgeschoben habe (Einvernahme vom 27. März 2014 S. 7). Der Beschwerdeführer macht geltend, mit dem Vorhalt bezüglich des Betrugskomplexes „Y___“ in Anwesenheit von B____ und von deren Verteidiger habe der einvernehmende Beamte die Datenschutzrechte des Beschwerdeführers verletzt, gegen Art. 3, 4 Abs. 1 und 6 der Strafprozessordnung verstossen sowie „Rechtsverletzung, eventualiter Rechtsmissbrauch“ begangen. Er beantragt, der Vorhalt und die entsprechende Antwort seien zu „zensurieren“ und nicht als Beweismittel zuzulassen.

Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts hat die Verfahrensakten zugezogen, auf die Einholung einer Stellungnahme der Staatsanwaltschaft aber verzichtet.

Erwägungen

1.

1.1Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft und der Polizei die Beschwerde zulässig. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition entscheidet. Die Beschwerde muss gemäss Art. 396 StPO innert 10 Tagen seit der fraglichen Verfügung oder Verfahrenshandlung eingereicht werden.

1.2Der Beschwerdeführer beanstandet einen Vorhalt, der ihm anlässlich einer Konfrontationseinvernahme vom 27. März 2014, also vor fast fünf Jahren, gemacht worden ist. Sollte diese Konfrontationseinvernahme als grundsätzlich mit Beschwerde anfechtbare Verfahrenshandlung der Staatsanwaltschaft zu beurteilen sein – was vorliegend offen gelassen werden kann –, wäre die Beschwerde dagegen bei weitem verspätet. Unter diesem Aspekt ist nicht auf die Beschwerde einzutreten.

1.3Im Ergebnis beantragt der Beschwerdeführer die Entfernung des betreffenden Protokollausschnitts aus den Akten. Ein derartiges Gesuch hätte er zunächst bei der Verfahrensleitung einzureichen, gegen deren allfällige ablehnende Verfügung er allenfalls Beschwerde erheben könnte. Auch unter diesem Aspekt ist – mangels Anfechtungsobjekt – nicht auf die direkt erhobene Beschwerde einzutreten.

Es kann jedoch bereits an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass dem Beschwerdegericht der Standpunkt des Beschwerdeführers, dass Mitbeschuldigte bei Konfrontationseinvernahmen nicht über sie nicht betreffende Verfahren informiert werden sollen, durchaus nachvollziehbar erscheint. Dementsprechend erscheint auch das Begehren um Streichung des diesbezüglichen Protokollausschnitts vertretbar.

2.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Umständehalber wird jedoch auf die Kostenerhebung verzichtet.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                        lic. iur.Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.